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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101686/2025

Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101686/2025vom 29.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., N-Gasse-xx, Gde X, vertreten durch die AB Steuerberatung GmbH & Co KG, S-Straße-y, GDe Y, über die Beschwerde vom 16. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 4. April 2024, mit dem der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 24. August 2022 gemäß § 295a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgeändert wurde (St.Nr.: xx-xyz/abcd), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen: | Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 wird festgesetzt mit: Das Einkommen im Jahr 2021 beträgt: | 4.174,00 € 29.478,82 € | Berechnung der Einkommensteuer: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 29.478,82 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 29.478,82 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Kirchenbeitrag | 0,00 € | Einkommen | 29.478,82 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,00 20% für die weiteren 7.000,00 35% für die weiteren 11.478,82 | 0,00 € 1.400,00 € 4.017,59 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 5.417,59 € | Familienbonus Plus Alleinverdienerabsetzbetrag | - 750,00 € - 494,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 4.173,59 € | Einkommensteuer | 4.173,59 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,41 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 4.174,00 € Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach elektronischem Einlangen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 am 22. August 2022 wurde der Bf. mit Bescheid vom 24. August 2022 zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt. Dabei gewährte die Abgabenbehörde erklärungsgemäß den im Hinblick das Kind TS (SVNR: bacd llkk) beantragten ganzen Familienbonus Plus (1.500,00 €). In weiterer Folge erließ das Finanzamt den im Spruch genannten Änderungsbescheid vom 4. April 2024, mit dem die Einkommensteuer für das Jahre 2021 insofern gemäß § 295a BAO abgeändert wurde, als es dem geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus mit der Begründung die Anerkennung versagte, dass der Bf. nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden und neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfebezieher/in anspruchsberechtigt sei. Der dagegen gerichteten, am 16. April 2024 rechtzeitig elektronisch eingelangten Bescheidbeschwerde, mit welcher die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag des Bf. im Wesentlichen vorbringt, dass der Familienbonus Plus dem Bf. im Jahr 2021 in voller Höhe zustehe, da aufgrund des geringen Einkommens seiner Ehegattin (BF-Ex-Gattin, SVNR: abcd eeefff) der von ihr beantragte halbe Familienbonus Plus bei ihr keine steuerlichen Auswirkung habe, wurde - nach Durchführung eines entsprechenden Vorhalteverfahrens [vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 14. Mai 2005 sowie die der am 28.5.2025 elektronisch eingelangten Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen Unterlagen (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss, Geburtsurkunde des Kindes)] - mit Einkommensteuerbescheid 2021 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom 22. Mai 2024 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Änderungsbescheid nicht Folge gegeben. In dem dagegen mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 erhobenen Vorlageantrag brachte der Bf. unter Vorlage von Auszügen (7, 27) aus der BMF-Homepage zu Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus" im Wesentlichen Nachstehendes (wörtlich) vor: ""Sachverhalt: Im Jahr 2021 war ich zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung noch mit der Mutter von Ts verheiratet. Bei meiner Einkommensteuererklärung habe ich den Familienbonus Plus für Ts voll beantragt. Nachträglich wurde mir jedoch telefonisch mitgeteilt, dass der Familienbonus Plus abgelehnt wurde, weil seine Mutter ebenfalls den Familienbonus Plus beantragt hat. Ich habe daraufhin erklärt, dass das Einkommen der Mutter zu gering ist, um überhaupt in den Genuss des Familienbonus Plus zu kommen. Die Dame am Telefon bestätigte dies und sprach von einem Irrtum, weshalb ich eine Beschwerde einreichen sollte. Leider wurde diese Beschwerde wieder abgewiesen mit der Begründung, dass ich angeblich nicht anspruchsberechtigt sei. Dies ist jedoch falsch und ich möchte dies anhand der Informationen von der Homepage des Finanzamtes und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen klarstellen. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 kann der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Familienbonus Plus entweder vollständig von einem Elternteil oder je zur Hälfte von beiden Elternteilen geltend zu machen. Wenn jedoch ein Elternteil kein ausreichendes steuerpflichtiges Einkommen erzielt, um den vollen Familienbonus Plus zu nutzen, kann der gesamte Bonus vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden. Argumentation: Anspruch als neuer Ehepartner der Mutter: Auch wenn ich kein leiblicher Elternteil von Ts bin, bin ich doch als neuer Ehepartner der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft eingetreten und übernehme gemeinschaftlich Verantwortung für das Wohlergehen des Kindes. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Familienbonus Plus auch von Personen beantragt werden, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind leben und für dessen Unterhalt mitverantwortlich sind. In diesem Sinne habe ich als neuer Ehepartner der Mutter ebenfalls ein Recht auf den Familienbonus Plus für Ts. Besonders hinweisen möchte ich auf die Informationen auf der Homepage des BMF unter Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus", welche ich als Beilage auch anschließe. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonusplus-faq.html Unter Punkt 27. findet man die Auskunft, dass wenn der unterhaltszahlende Elternteil nicht in Österreich lebt auch nicht in Österreich steuerpflichtig ist, der neue Partner den Familienbonus beantragen kann. Darauf habe ich meinen Antrag auf Familienbonus Plus gestützt. Ergänzung: Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und darauf, dass ich zum Zeitpunkt der Einkommensteuererklärung im Jahr 2021 noch mit Ts´s Mutter verheiratet war und somit berechtigt bin, den Familienbonus Plus zu beantragen. Der leibliche Vater ist xy Staatsbürger und lebt nach wie vor in seiner Eigentumswohnung in OK, daher ist er nicht steuerpflichtig und es steht ihm kein Familienbonus zu. Die telefonische Auskunft des Finanzamtes an meinen Steuerberater, dass ich nicht anspruchsberechtigt sei, steht im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Daher bitte ich erneut um Überprüfung meiner Beschwerde und um die vollständige Anerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2021, weshalb ich beantrage die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht zur Entscheidung durch den Senat vorzulegen."" Mit Vorlagebericht vom 2. Juni 2025 legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. zu Handen seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab nach einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung an, dass der Familienbonus Plus grundsätzlich gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG beim Bf. berücksichtigt werden könne, nachdem für das Kind im gegenständlichen Zeitraum kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Aus der Einkommensteuererklärung 2021 der Ehegattin vom 30. März 2023 gehe jedoch hervor, dass auch diese den Familienbonus Plus beantragt habe und dieser Antrag auch nicht zurückgezogen worden sei. Da der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG "entsprechend der Antragstellung" durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sei, stehe der Familienbonus Plus für das Jahr 2021 somit sowohl dem Bf. als auch seiner damaligen Ehegattin gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a zweiter Teilstrich EStG jeweils zur Hälfte zu und führe die fehlende Auswirkung bei der Ehegattin nicht automatisch zum vollen Anspruch des Familienbonus Plus auf Seiten des Bf. Aus diesem Grund werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid abzuändern. Im Rahmen eines finanzgerichtlichen Vorhalteverfahrens (vgl. diesbezüglichen E-Mail-Verkehr des erkennenden Richters mit dem Bf. bzw. mit seiner steuerlichen Vertretung) teilte der Bf. mit, dass seine ehemalige Ehegattin ihren Antrag auf Berücksichtigung des (ganzen) Familienbonus Plus nicht zurückziehen werde; mit Anbringen vom 26. August 2025 zog der Bf. seinen Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen: Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem Sachverhalt auszugehen: Der Bf. (SVNR: dcba aaabbb) ist österreichischer Staatsbürger; er erzielte im Beschwerdejahr ganzjährig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war im Beschwerdejahr mit der xyen Staatsbürgerin BF-Ex-Gattin (geb. A, SVNR: abcd eeefff) verheiratet. Die Ehe wurde am xx.yy.zzzz geschlossen und am zz.yy.xxxx gemäß § 55a Ehegesetz einvernehmlich geschieden (vgl. diesbezügliche Heiratsurkunde vom zz.xx.yyyy sowie den entsprechenden bezirksgerichtlichen Scheidungsbeschluss vom xy.zx.xyzy). BF-Ex-Gattin bezog im Jahr 2021 als leibliche Mutter und Familienbeihilfenberechtigte für ihren im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Sohn TS (SVNR: bacd llkk) ganzjährig Familienbeihilfe (vgl. entsprechende Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe). Im Jahr 2021 war die Familie laut Eintragungen im Zentralen Melderegister ganzjährig an der Wohnadresse des Bf. (***1***) wohnhaft. ON ist der leibliche Vater des genannten Kindes (vgl. entsprechende Geburtsurkunde des Sohnes vom ss.tt.uuuu). Er ist xy Staatbürger und lebt/e in OK in der Xy. Er war im Beschwerdejahr in Österreich nicht steuerpflichtig und hatte keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Bf. hat in seiner Einkommensteuererklärung 2021 für das haushaltszugehörige minderjährige Kind TS den ganzen Familienbonus Plus (jährlich 1.500,00 €) geltend gemacht. Auch die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter hat in ihrer Einkommensteuererklärung 2021 für ihren Sohn TS den ganzen Familienbonus Plus geltend gemacht. Dieser Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus wurde von der Kindesmutter bis dato nicht zurückgezogen. Im konkreten Fall besteht Streit darüber, ob dem Bf. im Beschwerdejahr zu Recht die Anerkennung des für das haushaltszugehörige minderjährige Kind TS geltend gemachten, ganzen Familienbonus Plus versagt wurde. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988). Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 in der im Veranlagungsjahr 2021 anzuwendenden Fassung). Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags; b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner iSd Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9 ff) der Familienbonus Plus der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, die Entscheidung der Eltern, ob nur einer der beiden oder beide jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen, soll nur jahresweise möglich sein. Die Regeln des Familienbonus Plus gelten stets für jedes Kind gesondert. Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967. Während § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 typischerweise Kinder betrifft, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und nur bei diesen neben dem Familienbeihilfenberechtigen auch dessen (Ehe-)Partner als anspruchsberechtigt normiert wird, betrifft lit. b leg. cit. Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, somit solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Alimente geleistet werden. Diesfalls fällt die Antragsberechtigung des Ehepartners des Familienbeihilfenberechtigten weg. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nicht nur Voraussetzung ist, dass das Kind nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen zugehört, sondern auch, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet. Nach den Materialien soll die in Z 3 lit. a und c leg. cit. vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und seinem (Ehe-)Partner auch insoweit zur Anwendung kommen als ein Unterhaltsverpflichteter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht zur Gänze nachkommt und daher für die entsprechende Anzahl der Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch kein Familienbonus Plus zusteht. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei - wie bereits oben dargestellt - gemäß lit. a für ein Kind, für das - wie im gegenständlichen Fall - kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, (allein) folgende zwei Varianten möglich sind: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der ganze Familienbonus Plus; beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen. Aus der oben zitierten Bestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist. Das Gesetz stellt unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigten Personen ab (siehe dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/2; siehe zB auch BFG 21.3.2023, RV/7102875/2022; BFG 3.5.2023, RV/7101107/2023; BFG 5.10.2023, RV/5100470/2023; BFG 3.4.2025, RV/7100895/2025; BFG 30.4.2025, RV/2100648/2024). Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familien-beihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40). Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl. dazu auch VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057). Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird angeführt, dass "der Familienbonus Plus…im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen [ist]. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen" (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10). Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei einem Antragsteller tatsächlich zu einer steuerlichen Auswirkung führt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab (vgl. dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/8). Nach der geltenden Rechtslage sind sowohl die familienbeihilfeberechtigte Kindesmutter als auch der mit der Familienbeihilfenberechtigten verheiratete Bf., anspruchsberechtigt. Wenn die beiden Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß von monatlich 125,00 € (= jährlich 1.500,00 €) hinausgeht (der Bf. wie auch die Kindesmutter beantragten jeweils den vollen Familienbonus Plus), dann kommt es zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/8; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40). Solange somit die gegenständlichen Anträge der beiden Anspruchsberechtigten aufrecht sind, besteht eine Bindung an die zwingende Hälfteaufteilung. Der Umstand, dass der Familienbonus Plus im gegenständlichen Fall bei der antragsberechtigten Familienbeihilfenbezieherin (der Kindesmutter) im Jahr 2021 tatsächlich keine steuerliche Auswirkung hat (zu geringes steuerpflichtiges Jahreseinkommen), war bei der Zuerkennung des Familienbonus nicht zu berücksichtigen. Da sowohl der Bf. als auch seine damalige Ehegattin und Kindesmutter anspruchsberechtigt waren und beide den ganzen Familienbonus Plus in ihren Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 beantragten, war - den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 2. Juni 2025 folgend - bei jedem Berechtigten von Gesetzes wegen der halbe Familienbonus Plus (je 750,00 €) zu berücksichtigen. Hinweis: Die Zurückziehung des Antrages durch die Kindesmutter ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Nach der genannten Gesetzesbestimmung besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und könnte insofern auf diese Weise dem Begehren des Bf. auf Zuerkennung des ganzen Familienbonus Plus auch noch nach Ergehen dieses Erkenntnisses Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 39; Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/11; zB BFG 3.5.2023, RV/7101107/2023). Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei Antragstellung durch zwei anspruchsberechtigte Personen ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 29. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101686/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101686.2025
Stammnummer
148851
Gültig
29.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7101686/2025 — Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus? · RIS AI