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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100106/2023

Schätzung bei Abgabe der Abgabenerklärungen, aber nicht der Bilanz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100106/2023vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2022 betreffend Körperschaftsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 nicht nachgekommen. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 184 BAO die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2020 geschätzt. Auf Grundlage dieser Schätzung erließ die belangte Behörde datierend mit 13. Juli 2022 den Körperschaftsteuerbescheid 2020. Darin setzte sie die Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 mit € 7.500,00 fest. In der Begründung des Bescheides führte sie aus wie folgt: "Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Als Bemessungsgrundlage des laufenden Gewinnes wird die sich aus dem Umsatz ergebende branchenübliche Rendite angesetzt." Der Bescheid vom 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 19. Juli 2022 auf postalischem Wege zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Die Bilanz für das Jahr 2020 ist noch nicht fertiggestellt. Die Bilanz für das Jahr 2020 wird bis spätestens 30.11.2022 fertiggestellt sein und kann dann die tatsächliche Körperschaftssteuererklärung 2020 erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Daher wird der Ordnung halber um Fristverlängerung zur "Ausführung der Beschwerde" bzw. Übermittlung/Einreichung der Körperschaftssteuererklärung 2020 bis 30.11.2022 ersucht." Da die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 mangelhaft war, erließ die belangte Behörde mit Datum 06. September 2022 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Ihre Beschwerde vom 16.08.2022 gegen Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 13.07.2022 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 303 Abs. 2 lit. b BAO, und zwar die Begründung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird. Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Vorarlberg gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 07.10.2022 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 - bei der belangten Behörde nachweislich eingelangt am 07. Oktober 2022 - antwortete die Beschwerdeführerin auf den Mängelbehebungsauftrag vom 06. September 2022 im Wesentlichen wie folgt: "Ich beziehe mich auf den Mängelbehebungsbescheid vom 06.09.2022 bezüglich Beschwerde vom 17.08.2022 gegen Körperschaftssteuerbescheid 2020 vom 13.07.2022 und teile nochmals mit, dass die Bilanz 2020 noch nicht fertiggestellt ist und daher die Körperschaftssteuererklärung 2020 auch noch ausständig ist. Der Körperschaftssteuerbescheid 2020 wird in allen Punkten angefochten. Als Änderung wird ersucht die Körperschaftssteuererklärung 2020, welche bis 30.11.2022 (wie in der Beschwerde vom 17.08.2022 ausgeführt wurde) nachgereicht werden wird, heranzuziehen. Die Bilanz wird wie in der Beschwerde vom 17.08.2022 ausgeführt bis 30.11.2022 fertiggestellt sein und wird dann die Körperschaftssteuererklärung 2020 eingebracht und ist diese die Grundlage für die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2020." Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge mit Datum 04. November 2022 die Beschwerdevorentscheidung. Darin erklärte sie die Beschwerde vom 17. August 2022 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2022 gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos. In der Begründung führte sie aus wie folgt: "Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen. Daher war gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt." Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04. November 2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behoben. Aus diesem Grunde wurde sie nachweislich am 29. November 2022 an die belangte Behörde zurückgesendet. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2022 - bei der belangten Behörde eingelangt am 12. Dezember 2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung Körperschaftssteuer 2020 vom 04.11.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 10.11.2022. Meine Beschwerde wurde durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2022 abgewiesen und wird deshalb fristgerecht beantragt die Beschwerde dem BFG als Vorlageantrag vorzulegen. In der Anlage wird die Körperschaftssteuererklärung 2020 nachgereicht und wird ersucht den Körperschaftssteuerbescheid 2020 wie folgt abzuändern: | Text | Betrag | Summe der Erträge | 131.224,75 | abzüglich Summe der Aufwendungen | 119.392,27 | Bemessungsgrundlage Gewinn | 11.382,48 | | | Körperschaftsteuer 2020 (11.382,48 x 25% = 2-958,12) | 2.958,12 | abzüglich geleistete Vorauszahlung | (-) 1.750,00 | zu leistende Nachzahlung | 1.280,12 Es wird ersucht den Körperschaftssteuerbescheid auf Grundlage der beiliegenden Körperschaftssteuererklärung 2020, wie oben ausgeführt, abzuändern. Antrag zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht BFG (Vorlageantrag): Sollte widererwarten der Körperschaftssteuerbescheid 2020 nicht vom Finanzamt Feldkirch wie oben ausgeführt (beiliegende Körperschaftssteuererklärung 2020) abgeändert werden, wird ersucht die Beschwerde samt diesem Schreiben vom 10.12.2022 und Körperschaftssteuererklärung 2020 dem BFG (Vorlageantrag) zur Entscheidung vorzulegen." Der erkennende Richter hat im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde bei der belangten Behörde nachgeforscht, ob seitens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 eine Bilanz eingereicht wurde. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 18. März 2025 mit, dass bis dato keine Bilanz für das Streitjahr 2020 bei der belangten Behörde eingereicht worden sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Im Beschwerdejahr 2020 verfügte sie über keinen berufsmäßigen Parteienvertreter. Als Zustellbevollmächtigte fungiert ***Name***. Die Beschwerdeführerin ist ihrer in § 134 Abs 1 BAO normierten Verpflichtung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 nicht fristgerecht nachgekommen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen betreffend Körperschaftsteuer 2020 auf Grundlage des § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge die Veranlagung durch und erließ datierend mit 13. Juli 2022 den Körperschaftsteuerbescheid 2020. Der Körperschaftsteuerbescheid wurde der Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nachweislich am 19. Juli 2022 postalisch zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17. August 2022 - am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt - brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 ein. Darin beantragte sie die Frist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung der Beschwerde bis zum 30. November 2022 zu erstrecken. Da die Beschwerde keine Begründung enthielt, erließ die belangte Behörde mit Datum 06. September 2022 einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wies sie auf die mangelhafte Beschwerde hin und informierte über die Folgen einer Fristversäumnis. Zur Behebung der angeführten Mängel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 07. Oktober 2022 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 07. Oktober 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Körperschaftsteuerbescheid in allen Punkten angefochten wird. Die gewünschten Änderungen werden anlässlich der noch zu erstellenden Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 bis 30. November 2022 nachgereicht. Mit Datum 04. November 2022 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2020. Darin erklärte sie die Beschwerde vom 17. August 2022 auf Grundlage des § 256 Abs 3 BAO als gegenstandlos, da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 06. September 2022 nicht fristgerecht nachgekommen ist. Im Zuge der Übermittlung des Vorlageantrages am 11. Dezember 2022 übermittelte die Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 in Papierform. Eine Bilanz für das Jahr 2020 wurde bis dato nicht an die belangte Behörde übermittelt. Strittig ist, ob die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 04. November 2022 auf Grundlage des § 256 Abs 3 BAO als gegenstandlos erklärt wurde, oder ob in der Sache selbst zu entscheiden ist. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeaktes. Die Feststellung hinsichtlich der Zustellbevollmächtigten gründet das Bundesfinanzgericht auf eine Einsichtnahme in den elektronischen Akt der Beschwerdeführerin, wie er bei der belangten Behörde geführt wird. Die Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 in Papierform im Zuge des Vorlageantrages eröffnet sich dem erkennenden Gericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeaktes. Dort liegt die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 ein. Die Feststellung in Bezug auf die nicht eingereichte Bilanz für das Jahr 2020 leitet das Bundesfinanzgericht aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 18. März 2025 ab. Darin wird mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Bilanz für das streitverfangene Jahr 2020 übermittelt hat. Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 4 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. (2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. (…) § 5 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbebetrieb. (…) § 44 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. (…) § 85 BAO lautet auszugsweise wie folgt: (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (…) § 124 BAO lautet wie folgt: § 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. § 125 BAO lautet auszugsweise wie folgt: § 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. (…) § 134 BAO lautet wie folgt: (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. (2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. § 184 BAO lautet wie folgt: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 243 BAO lautet wie folgt: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 245 BAO lautet auszugsweise wie folgt: (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (…) (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. § 250 BAO lautet auszugsweise wie folgt: (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (…) § 189 UGB lautet auszugsweise wie folgt: § 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: 1. Kapitalgesellschaften; 2. eingetragene Personengesellschaften, bei denen a. alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist; als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden; oder b. kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter ist oder bei denen sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, und die unternehmerisch tätig sind; 3. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. (…) Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Sie ist aufgrund von § 189 UGB in Verbindung mit § 124 BAO verpflichtet Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 5 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs 1 EStG hat sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) zu ermitteln. Der Bestimmung des § 124 BAO folgend hat die Beschwerdeführerin die Abgabenerklärungen für Körperschaftsteuer 2020 bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres bei der Abgabenbehörde einzureichen. Diese Frist verlängert sich bis Ende Juni des Folgejahres, wenn die Übermittlung der Abgabenerklärungen auf elektronischem Wege erfolgt. Aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs 1 EStG haben Abgabepflichtige welche Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, diese Jahresabschlüsse im Zuge der Einreichung der Abgabenerklärungen ebenso an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Gemäß § 134 Abs 1 BAO ist die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 bis zum 30. April des Folgejahres - bei einer Übermittlung via FON bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der belangten Behörde einzureichen. Dieser gesetzlich normierten Verpflichtung (der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020) ist die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) nachgekommen. Aus diesem Grunde griff die belangte Behörde zum Instrumentarium des § 184 BAO und schätzte in der Folge die Bemessungsgrundlagen betreffend Körperschaftsteuer 2020. Datierend mit 13. Juli 2022 erließ die belangte Behörde den Körperschaftsteuerbescheid 2020, wobei sie - wie oben beschrieben - die Bemessungsgrundlagen auf Grundlage des § 184 BAO ermittelte. Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe (§ 97 BAO). Mit Schriftsatz vom 17. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 in offener Frist. Bereits im Schriftsatz vom 17. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung im Sinne des § 245 BAO bis zum 30. November 2022. Nach § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zu verlängern (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 11 zu § 245). Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 12 zu § 245). Die Verlängerung der Beschwerdefrist liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Auch für die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdefrist gilt § 110 Abs 3 BAO. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen; dies ergibt sich aus dem Wort zugestellt im § 245 Abs 4 erster Satz BAO (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 16 und RZ 18 zu § 245). Die belangte Behörde erließ hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung keine schriftliche Ablehnung, welche sie an die Beschwerdeführerin richtete. Somit ist die beantrage Fristverlängerung konkludent erteilt worden. Da die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2020 jedoch unstrittig nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen hatte, erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO. Enthält eine Beschwerde nicht alle in § 250 BAO angeführten Inhaltsmerkmale, ist die belangte Behörde gemäß § 85 Abs 2 BAO dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer (angemessenen) Frist, die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl hierzu VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0176). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits im Schriftsatz vom 17. August 2022 die "Ausführung" der Beschwerde bis zum 30. November 2022 in Aussicht gestellt hat. Die belangte Behörde hat somit rechtskonform den Mängelbehebungsauftrag vom 06. September 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Darin hat sie die Beschwerdeführerin aufgefordert innert einer Frist bis zum 07. Oktober 2022 die vorliegende Beschwerde in der Art und Weise zu ergänzen, als dass sie eine Begründung nachreicht. Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde nach und teilte ihr gegenüber mit, dass der betreffende Bescheid in allen Punkten angefochten werde. Die beantragte Änderung ergebe sich aus der bis zum 30. November 2022 nachzureichenden Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020. Im Abgabenverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, demzufolge die materielle Wahrheit zu erforschen ist. Ungeachtet der in § 115 Abs 1 erster Satz BAO umschriebenen amtswegigen Ermittlungspflicht haben auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken; ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 20.3.2014, 2010/15/0195; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073, 0074; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 1 zu § 85). Die Beschwerdeführerin ist durch keinen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Nichts desto trotz hat sie in ihrem Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 nach Ansicht des erkennenden Richters klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Änderungen in Bezug auf den streitverfangenen Bescheid begehrt werden. Den obigen Ausführungen folgend, hat sie dem an sie gerichteten Mängelbehebungsauftrag inhaltlich entsprochen und liegt somit eine gesamthaft mängelfreie Beschwerde vor. Mit Vorlageantrag vom 11. Dezember 2022 wurde die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In Zusammenhang mit dem eben erwähnten Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin auch die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 in Papierform an die belangte Behörde und folglich an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Fußend auf den obigen Ausführungen und der nunmehr vorliegenden Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 ist das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 279 BAO hat das Bundesfinanzgericht volle Kognitionsbefugnis. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Hat keine der Formalentscheidungen nach den §§ 85 Abs 2, 86a Abs 1, 256 Abs 3, 260 oder 261 zu erfolgen und wird der angefochtene Bescheid nicht unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 279 Abs 1), so ist stets eine meritorische Beschwerdeerledigung (eine Entscheidung "in der Sache selbst") vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht hat auch dann gemäß § 279 erstmals in der Sache zu entscheiden, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (zB Zurücknahme nach § 85 Abs 2) erledigt hat (BFG 17.2.2015, RV/5101670/2014; 7.1.2019, RV/2100599/2015) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 4 zu § 279). Den obigen Ausführungen folgend, war die Beschwerdeführerin verpflichtet die Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftsteuer 2020, als auch die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 (für den Fall der elektronischen Übermittlung) an die belangte Behörde zu übermitteln. Dieser gesetzlich normierten Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Der belangten Behörde war es somit nicht möglich, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln bzw zu berechnen. Aus diesem Grunde griff die belangte Behörde zum Instrumentarium der Schätzung gemäß § 184 BAO, um die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2020 zu ermitteln. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen. Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (Ellinger/Wetzel, BAO, 119; VwGH 21.1.1998, 95/16/0322); Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hlavenka, ÖStZ 1993, 363; VwGH 10.11.1995, 92/17/0177). Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; VwGH 18.12.1997, 96/16/0143; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 96) (vgl hierzu, Ritz, BAO7, RZ 1 zu § 184). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068). Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Wetzel, BAO, 120; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 184 Anm 8). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3 zu § 184). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 23.2.2010, 2008/15/0027; vgl VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105). § 184 Abs 2 und 3 BAO nennt keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann. § 184 Abs 2 und 3 leg cit hat daher keine eigenständige normative Bedeutung. Es ist somit beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist (Fischerlehner in Köglberger-GS, 92; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 97). Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (vgl Hofians in Seicht, Jahrbuch '89, 261; VwGH 25.6.1997, 97/15/0058; 22.5.2014, 2010/15/0161; 24.9.2014, 2012/13/0107; vgl auch VwGH 13.10.1993, 89/13/0078, wonach es ohne Belang ist, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind; VwGH 25.6.1997, 93/15/0141; 30.9.1998, 97/13/0033; 28.11.2001, 96/13/0210) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 6 zu § 184). Eine Schätzungsberechtigung kann ua dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl VwGH 23.6.1992, 92/14/0028; 25.10.1994, 94/14/0002; 30.9.1998, 93/13/0258; 25.9.2002, 2002/13/0128) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 8 zu § 184). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlich vorgegebenen Frist des § 134 BAO keine Abgabenerklärungen an die belangte Behörde übermittelt hat, war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege auf Grundlage des § 184 BAO zu ermitteln (vgl hierzu die obigen Ausführungen in Ritz, BAO7, RZ 8 zu § 184). Sie hat zudem im Körperschaftsteuerbescheid 2020 welcher mit 13. Juli 2022 datiert, die Grundlagen nach welchen sie die Schätzung vorgenommen hat, deutlich gemacht ( als Bemessungsgrundlage des laufenden Gewinnes wird die aus dem Umsatz resultierende branchenübliche Rendite in Ansatz gebracht) Die Schätzungsmethode, welche von der belangten Behörde angewendet wurde ist sachgerecht und plausibel. Aus diesem Grunde schließt sich das Bundesfinanzgericht der Schätzungsmethode der belangten Behörde an. Alleine durch das Nachreichen von Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftssteuer 2020 im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht, ging die Schätzungsbefugnis nicht verloren. Dies deshalb, da es lediglich anhand der vorliegenden Abgabenerklärung nicht möglich war, die darin angeführten Werte einer Kontrolle zuzuführen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch ihrer in § 44 Abs 1 EStG normierten Pflicht nachgekommen wäre und in Folge dessen mitsamt den Abgabenerklärungen auch die Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 2020 übermittelt hätte. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war es dem nunmehr erkennenden Verwaltungsgericht nicht möglich, die Eintragungen in den Abgabenerklärungen einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen. Die in § 184 BAO normierte Schätzungsbefugnis ist sohin weiter aufrecht. Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen, oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Feldkirch, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100106/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100106.2023
Stammnummer
148843
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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