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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100153/2023

Verhängung eines Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Einreichung der Abgabenerklärungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100153/2023vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2022 betreffend Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin hat die Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde mit jeweils separaten Bescheiden vom 10. November 2022 in Bezug auf die Körperschaftsteuer einen Verspätungszuschlag in der Höhe von € 570,00 und in Bezug auf die Umsatzsteuer einen solchen in der Höhe von € 126,00 festgesetzt. Mit jeweils separaten Schriftsätzen vom 16. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021. In Bezug auf den Verspätungszuschlag Körperschaftsteuer 2021 führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Die Körperschaftssteuererklärung 2021 wurde noch nicht fertiggestellt. Die Körperschaftssteuererklärung 2021 wird bis spätestens 31.01.2023 fertiggestellt werden. Daher wird die Begründung zur dieser Beschwerde bis spätestens 31.01.2021 nachgereicht und wird daher der Ordnung halber beantragt, die Frist zur "Ausführung der Beschwerde" bis 31.01.2023 zu verlängern." In Bezug auf den Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 2021 führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: In der Anlage wird die Umsatzsteuererklärung 2021 nachgereicht und wird ersucht den Umsatzsteuerbescheid 2021 wie folgt abzuändern: | Text | Betrag | Summe Erträge | 75.067,76 | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 13.688,77 | | | Vorsteuern Erträge | 15.013,55 | Vorsteuern innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.737,75 | Zwischensumme | 17.751,30 | abzüglich Vorsteuern | 7.336,56 | abzüglich Vorsteuern innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.737,75 | abzüglich geleisteter Vorauszahlungen | 7.676,99 | zu leistende Nachzahlung (Differenz) | 0,00 Es wird beantragt, den Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2021 ersatzlos aufzuheben." Der Beschwerde beigefügt wurde die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 in Papierform. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlag Körperschaftsteuer 2021 im Wesentlichen aus wie folgt: "Es wird ersucht den Körperschaftssteuerbescheid 2021 auf Grundlage der beiliegenden Körperschaftssteuererklärung 2021, wie oben ausgeführt, abzuändern, sowie den Verspätungszuschlagsbescheid 2021 entsprechend abzuändern." | Text | Betrag | Summe der Erträge | 75.067,76 | abzüglich Summe der Aufwendungen | 65.213,49 | Steuerbemessungsgrundlage | 9.854,27 | KöSt 2021 (9.854,27 x 25% = 2.463,57) | 2.463,57 | abzüglich geleistete Vorauszahlung | (-) 1.750,00 | zu leistende Nachzahlung | 713,57 Mit Datum 31. Jänner 2023 erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerden gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt: "Die Beschwerden gegen die Verspätungszuschläge Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 weisen durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs 1 BAO die nachfolgenden Mängel auf: 1. die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden 2. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden 3. eine Begründung Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Vorarlberg gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 17. Februar 2023 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02. Februar 2023 auf postalischem Wege zugestellt. In offener Frist kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde nach. Darin führte sie in Bezug auf den Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 2021 im Wesentlichen aus wie folgt: "Der Bescheid über den Verspätungszuschlag wird in all seinen Punkten angefochten. Der Bescheid soll im Punkt "Der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer wird für 2021 mit 1,40 v.H. von € 0,00 mit € 0,00 festgesetzt, abgeändert werden." Datierend mit 24. April 2023 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Verspätungszuschlag Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2021. Darin wies sie das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. In der Begründung des Bescheides führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuer- sowie der Körperschaftssteuererklärung 2021 wurden die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Im Zuge der Schätzung wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben. Da zum wiederholten Male Abgabenerklärungen, sowie Jahresabschlüsse nicht, bzw. nicht vollständig eingereicht wurden, ist die Ermessensentscheidung einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe zu verhängen, gerechtfertigt." Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richtete die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 bezüglich Beschwerde vom 16.12.2022 gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Körperschaftssteuer 2021 sowie Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2021, beide vom 10.11.2022, zugestellt am 02.05.2023. Die Beschwerden vom 16.12.2022 bezüglich Verspätungszuschläge wurden durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 abgewiesen und wird deshalb fristgerecht beantragt, die Beschwerde samt allen Beilagen dem BFG als Vorlageantrag zur Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 16.12.2022 sowie der Mängelbehebungen und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Verspätungszuschläge beziehen sich auf den Körperschaftssteuerbescheid 2021 vom 10.11.2022, sowie auf den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 10.11.2022 gegen welche fristgerecht Beschwerden am 16.12.2022 samt Mängelbehebungen erhoben wurde, in diesen Beschwerden wurde auch gegen die Verspätungszuschlagsbescheide Beschwerden erhoben. Die Verspätungszuschläge beziehen sich auf die Schätzungen der Körperschaftssteuer 2021 und der Umsatzsteuer 2021 und habe ich die Steuererklärungen nachgereicht ersuche die Verspätungszuschläge diesen Erklärungen anzupassen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Sie ist rechnungslegungspflichtig aufgrund der Bestimmungen des § 189 UGB. Zudem hat sie aufgrund der Bestimmungen der §§ 124 und 125 BAO Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Aufgrund ihrer betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit ist sie verpflichtet Körperschaftsteuererklärungen, als auch Umsatzsteuererklärungen bei der belangten Behörde einzureichen. Gemäß § 134 BAO sind die Abgabenerklärungen für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bis Ende des Monats April des Folgejahres - wenn die Abgabenerklärungen in Papierform eingereicht werden - ansonsten auf elektronischen Weg bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der belangten Behörde einzureichen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgkommen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 135 BAO einen Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2021 in der Höhe von € 570,00 und einen solchen betreffend Umsatzsteuer in der Höhe von € 126,00 bescheidmäßig festgesetzt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin Abgabenerklärungen in Papierform hinsichtlich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2021 nach. Strittig ist, ob die belangte Behörde die Verspätungszuschläge betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 rechtmäßig festgesetzt hat. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des umfangreichen und detaillierten Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 20 BAO lautet wie folgt: § 20 Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 135 BAO lautet wie folgt: § 135 Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zweck des Verspätungszuschlags ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, 1524; BFH, BStBl 1997 II 642; BStBl 2002 II 124; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Nach Ansicht des VfGH (zB 29.6.1985, G 42/85 ua; 11.3.1987 G 257-260/86 ua, Slg 11.295) hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 1 zu § 135). Der Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art (Stoll, Ermessen, 142), ein Druckmittel eigener Art (zB Stoll, BAO, 1525; BFH, BStBl 1997 II 642; BStBl 2002 II 124) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3 zu § 135). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; 11.12.2009, 2009/17/0151; 14.12.2011, 2009/17/0125; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 4 zu § 135). Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Er ist zB dann nicht zu verhängen, wenn die Erklärung rechtzeitig - aber nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck - eingereicht wurde (VwGH 1.12.1987, 85/16/0111; 22.10.1992, 92/16/0014; Takacs, GrEStG5, § 10 Tz 6.3; Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecker, KVG, § 10 Rz 770; Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer, § 10 Tz 17; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 1988, § 42 Anm 7; Jakom/Peyerl, EStG 2021, § 42 Rz 8) oder deshalb, weil die Erklärung unrichtig ist (VwGH 20.2.1992, 90/16/0181) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 5 zu § 135). Die Verhängung eines Verspätungszuschlags setzt keine vorherige Mahnung voraus, die Erklärung einzureichen (VwGH 10.1.1958, 2296/56; UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (zB VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, 0037; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286; 27.8.2008, 2006/15/0150). Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind (nach VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 19.1.2005, 2001/13/0133) nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 10 zu § 135). Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 25.6.2007, 2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035; UFS 18.2.2010, RV/0098-L/06; 16.1.2012, RV/0906-G/11; BFG 12.9.2017, RV/2101730/2016; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 9.1.2019, RV/3100898/2018), die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl UFS 21.10.2003, RV/0234-G/02, FJ 2004, 77; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 25.6.2007, 2006/14/0054; 24.6.2009, 2008/15/0035; BMF, AÖF 2006/128, Abschn 5; UFS 24.8.2009, RV/0430-L/04; 18.2.2010, RV/0098-L/06; BFG 12.4.2016, RV/7101207/2015; 12.9.2017, RV/2101730/2016; 9.1.2019, RV/3100898/2018), das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 28.11.1969, 189/69; 21.1.1998, 96/16/0126) bzw dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist (FJ-LS 93/1991), weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre (VwGH 12.6.1980, 66/78, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war (VwGH 17.5.1999, 98/17/0265), der Grad des Verschuldens (VwGH 24.2.1972, 1157/70, 1179/70; 25.6.2007, 2006/14/0054; UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07; 8.9.2009, RV/0193-L/08; BFG 12.4.2016, RV/7101207/2015; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 9.1.2019, RV/3100898/2018), die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (BMF, AÖF 2006/128, Abschn 4; BFG 14.8.2017, RV/7102275/2017). Würde nur die Dauer der Verspätung bei der Ermessensübung berücksichtigt, so ist dies rechtswidrig (Rombold, SWK 2001, S 769; BMF, AÖF 2006/128, Abschn 4). Rombold (SWK 2001, S 769) ist daher zuzustimmen, dass es nicht einer Maschine, sondern eines Menschen bedarf, der sich mit den oben angeführten Ermessenskriterien auseinandersetzt (bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Verspätungszuschlagsbescheides) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 13 zu § 135). Gemäß der Bestimmung des § 134 BAO hätte die Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021, als auch die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 bei Übermittlung auf elektronischem Wege bis spätestens 30. Juni 2022 an die belangte Behörde übermitteln müssen. Bei Übermittlung der Erklärungen in Papierform endet dieses Frist bereits am 30. April 2022. Dieser gesetzlich normierten Pflicht hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Aus dem vorliegenden Beschwerdeakt und auch in den diversen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie an der rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärungen unverschuldet gehindert gewesen wäre. Auch hat sich die Beschwerdeführerin bis zum Ergehen der Bescheide betreffend Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht an die belangte Behörde gewandt, um eine mögliche Erstreckung der Frist zur Einreichung der streitverfangenen Erklärungen zu erwirken. Die belangte Behörde hat die Bescheide über die Verhängung eines Verspätungszuschlages mit Datum 10. November 2022 erlassen. Die gesetzlich normierte Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen endete (spätestens) am 30. Juni 2022, somit gut 4 Monate vor ergehen der nunmehr bekämpften Bescheide. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 hat die Beschwerdeführerin erst am 16. Dezember 2022 in Papierform an die belangte Behörde übermittelt. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 übermittelt. Bereits in den Jahren 2020 und 2019 ist die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlich normierten Pflicht zur Abgabe der Abgabenerklärungen nur teilweise nachgekommen. Auch in den Jahren 2020 und 2021 musste die belangte Behörde hinsichtlich der Abgabenerklärungen zum Instrumentarium der Schätzung gemäß § 184 BAO greifen. Das Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärungen liegt bei der Beschwerdeführerin. So konnten seitens des Bundesfinanzgerichts keine Feststellungen hinsichtlich eines unverschuldeten oder unabwendbaren Ereignisses getroffen werden, welches die Beschwerdeführerin an ihrer Pflichterfüllung hinderte. Vielmehr ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin ihr Rechnungswesen derart zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben zeitgerecht entsprechen kann. Dem Bundesfinanzgericht kommt gemäß § 279 Abs 1 BAO volle Kognitionsbefugnis zur. Dies unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Gemäß § 135 BAO kann der Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe ausmachen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Bestimmung des § 135 BAO hat u.a. den Sinn und Zweck, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; 16.11.2004, 2002/17/0267; 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Abgesehen davon, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch einen Verspätungszuschlag finanziell belastet zu sein, hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurücksteht und damit jedenfalls ein Verspätungszuschlag dem Grunde nach festzusetzen war, spricht diese Zweckmäßigkeit auf für eine deutlich spürbare Höhe des Verspätungszuschlages. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2018 und 2019 Gewinne zwischen ca. € 26.700,00 und ca. € 43.700,00 erzielt. Die Umsätze (Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen) im Zeitraum 2018 und 2019 lagen zwischen ca. € 108.000,00 und ca. € 112.000,00. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren steuerlichen Verpflichtungen, nämlich der Abgabe von Steuererklärungen und der damit in Zusammenhang stehenden Fristen, bereits in der Vergangenheit nicht korrekt nachgekommen ist. Zudem konnten die in den Abgabeerklärungen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2021 eingetragenen Werte seitens des Bundesfinanzgerichtes keiner Plaubsibilitätsprüfung unterzogen werden. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung an die belangte Behörde zu übermitteln. Nach Abwägung der vorgenannten Umstände erscheint dem erkennenden Richter im konkreten Fall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2021 in der Höhe von € 570,00 (entspricht 7,60% von € 7.500,00) und betreffend Umsatzsteuer 2021 in der Höhe von € 126,00 (entspricht 1,40% von € 9.000,00) als angemessen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen, als auch der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der Revision zu versagen. Feldkirch, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100153/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100153.2023
Stammnummer
148840
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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