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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100112/2023

Schätzung bei Abgabe der Abgabenerklärungen aber nicht der Bilanz und G+V

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100112/2023vom 26.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sonja Bertsch, Flurgasse 18a Tür Top 8, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 16. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2022 betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuerbescheid 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021 und den Umsatzsteuerbescheid 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin ist ihrer in § 134 BAO gesetzlich normierten Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 nicht nachgekommen. Aufgrund dessen hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 184 BAO die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2021 hinsichtlich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer geschätzt. Auf Grundlage dieser Schätzung erließ die belangte Behörde datierend mit 10. November 2022 den Körperschaftsteuerbescheid 2021, als auch den Umsatzsteuerbescheid 2021. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2021 belief sich auf € 7.500,00, jene der Umsatzsteuer 2021 (Zahllast) auf € 9.000,00. Sowohl der Körperschaftsteuerbescheid, als auch der Umsatzsteuerbescheid wurden der Beschwerdeführerin nachweislich am 16. November 2022 postalisch zugestellt. Mit jeweils separaten Schriftsätzen vom 16. November 2021 (wohl gemeint 16. November 2022) - da laut Eingangsstempel der belangten Behörde nachweislich dort postalisch eingelangt am 16. November 2022 - erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021, als auch den Umsatzsteuerbescheid 2021. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: Körperschaftsteuer 2021: "Die Körperschaftssteuererklärung 2021 wurde noch nicht fertiggestellt. Die Körperschaftssteuererklärung 2021 wird bis spätestens 31.01.2023 fertiggestellt werden. Daher wird die Begründung zur dieser Beschwerde bis spätestens 31.01.2021 nachgereicht und wird daher der Ordnung halber beantragt, die Frist zur "Ausführung der Beschwerde" bis 31.01.2023 zu verlängern." Umsatzsteuer 2021: "In der Anlage wird die Umsatzsteuererklärung 2021 nachgereicht und wird ersucht den Umsatzsteuerbescheid 2021 wie folgt abzuändern: | Text | Betrag | Summe Erträge | 75.067,76 | Innergemeinschaftliche Erwerbe | 13.688,77 | | | Vorsteuern Erträge | 15.013,55 | Vorsteuern innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.737,75 | Zwischensumme | 17.751,30 | abzüglich Vorsteuern | 7.336,56 | abzüglich Vorsteuern innergemeinschaftliche Erwerbe | 2.737,75 | abzüglich geleisteter Vorauszahlungen | 7.676,99 | zu leistende Nachzahlung (Differenz) | 0,00 Es wird ersucht den Umsatzsteuerbescheid 2021 auf Grundlage der beiliegenden Umsatzsteuererkläkrung 2021, wie oben ausgeführt abzuändern." Der gegenständlichen Beschwerde beigefügt wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 16. November 2022 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021 im Wesentlichen wie folgt: "In der Anlage wird die Körperschaftssteuererklärung 2021 nachgereicht und wird ersucht den Körperschaftssteuerbescheid 2021 wie folgt abzuändern: | Text | Betrag | Summe Erträge | 75.067,76 | Summe Aufwendungen | 65.213.49 | Steuerbemessungsgrundlage | 9.854,27 | Körperschaftsteuer 2021 (9.854,27x25% = 2.463,57) | 2.463,57 | Abzüglich geleisteter Vorauszahlungen (MiKö) | 1.750,00 | zu leistende Nachzahlung | 713,57 Es wird ersucht den Körperschaftssteuerbescheid 2021 auf Grundlage der beiliegenden Körperschaftssteuererklärung 2021, wie oben ausgeführt, abzuändern." Der gegenständlichen Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021 wurde die Körperschaftsteuererklärung 2021 in Papierform beigelegt. Mit Datum 31. Jänner 2023 übermittelte die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag betreffend Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021, als auch den Körerschaftsteuerbescheid 2021 an die Beschwerdeführerin. Darin wurde sie seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die jeweiligen Beschwerden die folgenden Mängel aufweisen: 1. die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden 2. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden 3. eine Begründung Die Frist zu Behebung dieser Mängel wurde seitens der belangten Behörde bis zum 17. Februar 2023 gewährt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 - bei der belangten Behörde eingelangt am 17. Februar 2023 kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag betreffend Umsatzsteuer 2021 wie folgt nach: "Ich beziehe mich auf Ihren Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2023. Am 16.11./16.12.2022 habe ich bereits die Ausführung der Beschwerde samt Umsatzsteuererklärung 2021 an Sie geschickt. Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden: Der Umsatzsteuerbescheid wird in allen Punkten angefochten. In der Anlage wird die Umsatzsteuererklärung 2021 nochmals nachgereicht. Es werden folgende Änderungen beantragt:" | Text | Betrag | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen | 75.067,46 | Davon zu versteuern mit 20% | 75.067,46 | Summe Umsatzsteuer | 15.013,55 | | | Innergemeinschaftliche Erwerbe gesamt | 13.688,77 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe | 13.688,77 | davon zu versteuern mit 20% BMG 13.688,77 | 2.737,75 | Summe Erwerbssteuer | 2.737,75 | | | Summe Umsatzsteuer | 15.013,55 | Summe Erwerbssteuer | 2.737,75 | Zwischensumme | 17.751,30 | abzüglich Gesamtbetrag der Vorsteuern | 7.336,56 | abzüglich Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben | 2.737,75 | Zahllast | 7.676,99 | | | Festgesetzte Umsatzsteuer | 7.676,99 | abzüglich bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer | 7.676,99 | Abgabennachforderung | 0,00 Begründung: Die Umsatzsteuer 2021 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt. Die Umsatzsteuer 2021 wurde daher zu hoch festgesetzt. Die Umsatzsteuererklärung 2021 wurde mit Beschwerde vom 16.11./16.12.2022 nachgereicht. Und ergibt sich die tatsächliche Steuerschuld aus der Umsatzsteuererklärung 2021. Der Körperschaftsteuerbescheid 2021 soll anhand der nunmehr vorliegenden Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 veranlagt werden. Die detaillierten Zahlen ergeben sich wie folgt: | Text | Betrag | Summer der Erträge | 75.067,76 | abzüglich Summe der Aufwendungen | 65.213,49 | Steuerbemessungsgrundlage | 9.854,27 | Körperschaftsteuer 2021 9.854,27 x 25% | 2.463,57 | abzüglich geleisteter Vorauszahlungen | (-) 1.750,00 | zu leistende Nachzahlung | 713,57 Mit jeweils separater Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2023 wies die belangte Behörde sowohl die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021, als auch den Körperschaftsteuerbescheid 2021 als unbegründet ab. In der jeweiligen Begründung führte die belangte Behörde aus wie folgt: Körperschaftsteuerbescheid 2021: "Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Erstbescheid im Schätzungswege ermittelt, da keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, und gesetzlich zu führenden Bücher und/oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden. Aufgrund der Beschwerde wurden im Rahmen einer Mängelbehebung die fehlenden Unterlagen angefordert. Es wurden daraufhin die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2021, sowie ein Schreiben mit der Summe der Erträge und Aufwendungen, sowie der Umsätze nachgereicht. Die Grundlage für die Ermittlung dieser Beträge wurde nicht vorgelegt. Die Schätzungsbefugnis ist nach wie vor aufrecht. Die Beschwerde war daher abzuweisen." Umsatzsteuerbescheid 2021: "Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Erstbescheid im Schätzungswege ermittelt, da keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, und gesetzlich zu führende Bücher und/oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden. Aufgrund der Beschwerde wurden im Rahmen einer Mängelbehebung die fehlenden Unterlagen angefordert. Es wurde daraufhin die Umsatzsteuererklärung für 2021, sowie der Umsätze nachgereicht. Die Grundlage für die Ermittlung dieser Beträge wurde nicht vorgelegt. Die Schätzungsbefugnis ist nach wie vor aufrecht. Die Beschwerde war daher abzuweisen." Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2021 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02. März 2023 zugestellt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2021 erfolgte nachweislich am 10. März 2023. Mit Schriftsatz vom 02. April 2023 - bei der belangten Behörde eingelangt am 03. April 2023 -übermittelte die Beschwerdefüherin einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2021. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 16.12.2022 und vom 31.01.2023 und deren Mängelbehebung vom 16.02.2023 und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Körperschaftssteuer 2021 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt. Die Körperschaftssteuer 2021 wurde daher viel zu hoch festgesetzt. Die Körperschaftssteuererklärung 2021 wurde mit der Beschwerdebegründung vom 31.01.2023 und Mängelbehebung vom 16.02.2023 nachgereicht und ergibt sich die tatsächliche Steuerschuld aus dieser Körperschaftssteuererklärung. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2022 wurde angefordert: Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Begründung All diese Punkte wurden mit Mängelbehebung vom 16.02.2023 nachgeholt." Mit Schriftsatz vom 06. April 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 16.12.2022 und deren Mängelbehebung vom 16.02.2023 und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Umsatzsteuer 2021 wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt. Die Umsatzsteuer 2021 wurde daher zu hoch festgesetzt. Die Umsatzsteuererklärung 2021 wurde mit der Beschwerde vom 16.12.2023 und Mängelbehebung vom 16.02.2023 nachgereicht und ergibt sich die tatsächliche Steuerschuld aus dieser Umsatzsteuererklärung 2021. Mit Mängelbehebungsauftrag wurde angefordert: Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Begründung All diese Punkte wurden mit Mängelbehebung vom 16.02.2023 nachgeholt." Mit Vorlagebericht vom 23. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin über die Vorlage der hängigen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt. Der erkennende Richter hat im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde bei der belangten Behörde nachgeforscht, ob seitens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 eine Bilanz eingereicht wurde. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 18. März 2025 mit, dass bis dato keine Bilanz für das Streitjahr 2021 bei der belangten Behörde eingelangt sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Sie ermittelt ihren Gewinn auf Grundlage des § 5 Abs 1 EStG. Sie ist ihrer gesetzlich normierten Pflicht auf Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2021, als auch der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 nicht fristgerecht nachgekommen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich Körperschaftsteuer als auch Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermittelt. Datierend mit 10. November 2022 hat die belangte Behörde den Körperschaftsteuerbescheid 2021, als auch den Umsatzsteuerbescheid für 2021 erlassen. Mit separaten Schriftsätzen vom 16. Dezember 2022 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021, als auch den Umsatzsteuerbescheid 2021 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 angefügt hat die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021. Der Beschwerdeschriftsatz betreffend Körperschaftsteuer 2021 beinhaltete kein substantiiertes Beschwerdebegehren. Eine Abgabenerklärung wurde dieser Beschwerde nicht angefügt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch beantragt, die Beschwerdefrist bis zum 31. Jänner 2024 zu erstrecken. Diesem Antrag kam die belangte Behörde konkludent nach. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin die ursprünglich eingebrachte Beschwerde in offener Frist. Sie fügte dem Schriftsatz zudem die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 an. Mit Datum 31. Jänner 2023 erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2021. Darin informierte sie die Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen Beschwerden nicht alle in § 250 Abs 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse aufweisen. Zur Behebung der mangelhaften Beschwerden wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 17. Februar 2023 gewährt. Die Bescheidbeschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin bereits durch den ergänzenden Schriftsatz vom 31. Jänner 2023 mängelfrei. Zudem fügte die Beschwerdeführerin dem Schreiben vom 31. Jänner 2023 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 in Papierform an. In Bezug auf die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021, richtete die Beschwerdeführerin mit Datum 16. Februar 2023 einen entsprechenden Schriftsatz an die belangte Behörde. In diesem konkretisierte sie das Beschwerdebegehren derart, dass nunmehr eine den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt. Zudem fügte die Beschwerdeführerin dem Schreiben vom 16. Februar 2023 die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 in Papierform an. Die belangte Behörde erließ in der Folge Beschwerdevorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2021. Darin hielt sie an ihrer ursprünglichen Schätzung der Bemessungsgrundlagen fest. Strittig ist, ob die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde trotz Übermittlung von Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2021 noch zu Recht vorlag, oder ob die belangte Behörde die Veranlagungen anhand der von der Beschwerdeführerin in Papierform übermittelten Abgabenerklärungen durchzuführen gehabt hat. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des umfangreichen und detaillierten Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 4 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. (2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. (…) § 5 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbebetrieb. (…) § 44 EStG lautet auszugsweise wie folgt: § 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. (…) § 124 BAO lautet wie folgt: § 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. § 125 BAO lautet auszugsweise wie folgt: § 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. (…) § 134 BAO lautet auszugsweise wie folgt: § 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. (…) § 184 BAO lautet wie folgt: § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. § 189 UGB lautet auszugsweise wie folgt: § 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: 1. Kapitalgesellschaften; 2. eingetragene Personengesellschaften, bei denen a. alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten vergleichbar ist; als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden; oder b. kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter ist oder bei denen sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, und die unternehmerisch tätig sind; 3. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. (…) Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person (GmbH). Sie ist aufgrund von § 189 UGB in Verbindung mit § 124 BAO verpflichtet Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 5 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs 1 EStG hat sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) zu ermitteln. Der Bestimmung des § 124 BAO folgend hat die Beschwerdeführerin die Abgabenerklärungen für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres bei der Abgabenbehörde einzureichen. Diese Frist verlängert sich bis Ende Juni des Folgejahres, wenn die Übermittlung der Abgabenerklärungen auf elektronischem Wege erfolgt. Aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs 1 EStG haben Abgabepflichtige welche Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, diese Jahresabschlüsse im Zuge der Einreichung der Abgabenerklärungen ebenso an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Streitverfangen ist das Jahr 2021 in Hinblick auf Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Den obigen Ausführungen folgend, war die Beschwerdeführerin verpflichtet die Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftsteuer als auch Umsatzsteuer 2021, als auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2021 bis spätestens 30. Juni 2022 (für den Fall der elektronischen Übermittlung) an die belangte Behörde zu übermitteln. Dieser gesetzlich normierten Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Der belangten Behörde war es somit nicht möglich, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln bzw zu berechnen. Aus diesem Grunde griff die belangte Behörde zum Instrumentarium der Schätzung gemäß § 184 BAO, um die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer, als auch die Umsatzsteuer des Jahren 2021 zu ermitteln. Die nunmehr streitverfangenen Bescheide ergingen am 10. November 2022 und somit gut 4 Monate nach der in § 134 BAO angeführten Frist. Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen. Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (Ellinger/Wetzel, BAO, 119; VwGH 21.1.1998, 95/16/0322); Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hlavenka, ÖStZ 1993, 363; VwGH 10.11.1995, 92/17/0177). Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; VwGH 18.12.1997, 96/16/0143; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 96) (vgl hierzu, Ritz, BAO7, RZ 1 zu § 184). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068). Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Wetzel, BAO, 120; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 184 Anm 8). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3 zu § 184). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 23.2.2010, 2008/15/0027; vgl VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105). § 184 Abs 2 und 3 nennt keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann. § 184 Abs 2 und 3 hat daher keine eigenständige normative Bedeutung. Es ist somit beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist (Fischerlehner in Köglberger-GS, 92; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 97). Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Aufzeichnungen voraus (vgl Hofians in Seicht, Jahrbuch '89, 261; VwGH 25.6.1997, 97/15/0058; 22.5.2014, 2010/15/0161; 24.9.2014, 2012/13/0107; vgl auch VwGH 13.10.1993, 89/13/0078, wonach es ohne Belang ist, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind; VwGH 25.6.1997, 93/15/0141; 30.9.1998, 97/13/0033; 28.11.2001, 96/13/0210) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 6 zu § 184). Eine Schätzungsberechtigung kann ua dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl VwGH 23.6.1992, 92/14/0028; 25.10.1994, 94/14/0002; 30.9.1998, 93/13/0258; 25.9.2002, 2002/13/0128) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 8 zu § 184). Die Beschwerdeführerin versah im nunmehr streitigen Verfahren die an die belangte Behörde gerichteten Schriftsätze - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens - mit diversen Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Körperschaftsteuer, als auch der Umsatzsteuer. Zudem übermittelte sie händisch ausgefüllte Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer in Papierform an die belangte Behörde. Die Bücher und Aufzeichnungen - zu deren Führung die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet ist (Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung) übermittelte die Beschwerdeführerin jedoch nicht an die belangte Behörde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlich vorgegebenen Frist des § 134 BAO keine Abgabenerklärungen an die belangte Behörde übermittelt hat, war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege auf Grundlage des § 184 BAO zu ermitteln (vgl hierzu die obigen Ausführungen in Ritz, BAO7, RZ 8 zu § 184). Die belangte Behörde hat im Körperschaftsteuerbescheid, als auch im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2021 Angaben betreffend die Schätzungsmethode getätigt. Die Schätzung der belangten Behörde fußte auf den Erlösen und Aufwendungen, als auch auf den im Zuge der Mängelbehebung übermittelten Abgabenerklärungen. Die Schätzungsmethode, welche von der belangten Behörde angewendet wurde ist sachgerecht und plausibel. Aus diesem Grunde schließt sich das Bundesfinanzgericht der Schätzungsmethode der belangten Behörde an. Alleine durch das Nachreichen von Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2021 im laufenden Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde, ging die Schätzungsbefugnis nicht verloren. Dies deshalb, da es der belangten Behörde lediglich anhand der vorliegenden Abgabenerklärungen nicht möglich war, die darin angeführten Werte einer Kontrolle zuzuführen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch ihrer in § 44 Abs 1 EStG normierten Pflicht nachgekommen wäre und in Folge dessen mitsamt den Abgabeerklärungen auch die Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 2021 an die belangte Behörde übermittelt hätte. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war die belangte Behörde auch nicht in die Lage versetzt, die Eintragungen in den Abgabenerklärungen einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen. Aufgrund dieser Tatsachen lag die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde vor und erfolgte diese zu Recht. Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das obige Erkenntnis ergeht in Einklang mit den klaren und eindeutigen in der vorliegenden Entscheidung angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Zudem ergeht es in Einklang mit der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - zu welcher seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine differente uneinheitliche Judikatur vorliegt - ist nicht gegeben. Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision zu versagen. Feldkirch, am 26. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100112/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100112.2023
Stammnummer
148838
Gültig
26.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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