Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500271/2025
Erteilung der Lenkerauskunft nach Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500271/2025vom 21.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerde vom 2. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 3. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***2***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 5. August 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 4. Juli 2024 um 20:51 Uhr in 1030 Wien, Modecenterstraße 15, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 14. September 2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, erging die Lenkererhebung vom 05.08.2024 zur GZ: MA67/***GZ2***/2024 an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges (***2***) und wurde durch Übernahme an der Abgabestelle am 30.08.2024 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 30.08.2024 und endete am 13.09.2024.
Innerhalb dieser Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom 22.11.2024 wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzers*in (***2***) des gegenständlichen Fahrzeuges die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
Mit E-Mail vom 08.12.2024 erhoben Sie einen unbegründeten Einspruch.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die genauen Zustelldaten der Lenkererhebung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
Da Sie von der gebotenen Möglichkeit Stellung zu nehmen bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen keinen Gebraucht gemacht haben, war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Bereits mit der Lenkererhebung vom 05.08.2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 2 des Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Laut Firmenbuch sind Sie handelsrechtliche*r Geschäftsführer*in der Firma ***2*** und somit für die Beantwortung der gegenständlichen Lenkerauskunft verantwortlich.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragtet (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8.5.1979, Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, dass dadurch der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich, dass der*die verantwortliche Vertreter*in der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma ***2*** innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem sie zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen hat.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde keine Person als Lenkerin oder Lenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger namhaft gemacht, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Nachdem die verlangte Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erteilt wurde, sind Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als verantwortliche*r Vertreter*in der Zulassungsbesitzer*in, nämlich der Firma ***2*** nicht nachgekommen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf das Fehlen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführend Partei vor:
"Ich bin für Lenkerauskünfte und Fuhrpark nicht verantwortlich, der verantwortlich Beauftragten gem. § 9 VStG ist Hr. ***3*** ***4***, Urkunde über die Bestellung des Hr. ***4*** liegt bei.
Ich stelle den Antrag die Strafe aufzuheben und das Verfahren gegen mich einzustellen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 2 Wiener Parkometergesetz normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
§ 4 Wiener Parkometergesetz normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 9 VStG normiert:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt."
Eine Bestellung verantwortlicher Beauftragter aus dem Kreis der Vertretungsorgane reduziert die Verantwortlichkeit der bestellenden Organe im jeweiligen Umfang der Beauftragung. Eine Verantwortlichkeitsübertragung findet aber - weil die bestellten Beauftragten als Vertretungsorgane ohnedies bereits wegen ihrer statutarischen Stellung in Pflicht stehen (§ 9 Abs 1) - nicht statt. Eine explizite Zustimmung des verantwortlichen Vertretungsorgans zur Übernahme gerade der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich (gegenteilig bei den "anderen Personen"); es bedarf insoweit auch keiner Einräumung einer spezifischen Anordnungsbefugnis (gegenteilig bei den "anderen Personen") (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 34, mwN).
§ 45 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"
Die der Beschwerde beigefügte Vereinbarung vom 10. Jänner 2024 bestellt Herrn ***3*** ***4*** zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 9 VStG für den Bereich Fuhrpark und Probefahrtkennzeichen und legt insbesondere fest, dass Herr ***3*** ***4*** für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskünfte an die jeweils anfragende Behörde verantwortlich ist.
Da laut Firmenbuchauszug Herr ***3*** ***4*** seit dem 23. April 2024 und somit bereits vor dem Tatzeitraum der Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft vom 5. August 2024, deren Frist zur Erteilung am 30. August 2024 begann und am 13. September 2024 endete, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges fungierte, war nicht mehr zu hinterfragen, ob er der Übernahme gerade der strafrechtlichen Verantwortlichkeit explizit zugestimmt hat und ob ihm eine spezifische Anordnungsbefugnis eingeräumt wurde.
Da Herr ***3*** ***4*** zwischen dem 30. August 2024 und dem 13. September 2024 als verantwortlich Beauftragter aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges für den Bereich Fuhrpark und Lenkerauskunftserteilung bestellt war, war die beschwerdeführende Partei von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Nichterteilung der Lenkerauskunft im Tatzeitraum entbunden.
Mangels Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat die beschwerdeführende Partei die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis vom 3. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge der Entbindung der anderen zur Vertretung nach außen berufenen Organe von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus ihrem Kreis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 21. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500271/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500271.2025
- Stammnummer
- 148828
- Gültig
- 21.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF