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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100377/2025

Keine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100377/2025vom 06.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hatzl Steuerberatungs GmbH, Grafenschachen 294, 7423 Pinkafeld, Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Beschwerde vom 6. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. März 2025 betreffend Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ***Bf1***, (im Folgenden kurz: Bf.) ist Pensionist. Zuvor war er Gesellschafter-Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten ***A*** GmbH, über die im Jahr 2020 das Sanierungsverfahren und in weiterer Folge im Jahr 2021 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach Ergehen eines Informationsschreibens vom 18. August 2023, zugestellt an den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter, wurde der Bf. mit Bescheid vom 28. August 2023 antragslos zur Einkommensteuer 2022 veranlagt. Dabei wurden seine nichtselbständigen Einkünfte sowie die elektronisch übermittelten Sonderausgaben Kirchenbeitrag und Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 berücksichtigt und es kam zu einer Gutschrift iHv 312 Euro. Mit elektronischer Eingabe vom 7. August 2024 beantragte der Bf. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022 gem. § 299 BAO. Begründet wurde die Eingabe damit, dass negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv -7.250 Euro erklärt wurden. Mit Mail vom 28. Oktober 2024 beantwortet der steuerliche Vertreter eine telefonische Rückfrage des Finanzamtes betr. die Höhe der negativen Einkünfte wie folgt: "Als Geschäftsführer der ***A*** GmbH hat Hr. ***Bf*** eine persönliche Haftung gegenüber der Bank in Höhe von € 30.000,00 übernommen. Nach der Insolvenz der ***A*** GmbH erfolgte die Inanspruchnahme durch die Bank und der Betrag wurde in monatlichen Raten ab Mai 2020 an die Bank bezahlt. Im Jahr 2022 wurden in Summe € 7.250,00 an die Bank aufgrund der persönlichen Haftung des Geschäftsführers bezahlt." Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 6. März 2025 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Bf. die Haftung als Wechselbürge der ***A*** GmbH im Jahr 2016 in seiner Funktion als Gesellschafter übernommen habe. Die übernommenen Kosten der Haftung als Wechselbürge seien grundsätzlich als Gesellschaftereinlage und nicht als Betriebsausgaben des Geschäftsführers zu werten. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 6. April 2025 erklärte der Bf., dass es der primäre Grund für das Eingehen der Wechselerklärung gewesen sei, den Fortbestand der ***A*** GmbH zu gewährleisten, um sicherzustellen, weiterhin so hohe Geschäftsführerbezüge wie im Geschäftsführervertrag vom 30.12.2016 vereinbart (2018 seien es beispielsweise 152.957,08 Euro gewesen), vereinnahmen zu können. Herr ***Bf*** sei überdies nur zu 25% am Stammkapital beteiligt gewesen und die übrigen Gesellschafter hätten keine Bürgschaftserklärung abgegeben. Das sei ein besonderer Fall, den der VwGH 3.8.2004, 99/13/0252 nicht berücksichtigt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend verwies das Finanzamt auf die höchstgerichtliche Judikatur. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führte das Finanzamt aus, dass die Wechselbürgschaft mit 23. November 2016 datiert sei, während der Geschäftsführervertrag erst am 30. Dezember 2016 abgeschlossen wurde. Im November 2016 seien so hohe Einkünfte wie im Jahr 2018 erklärt, nicht zu erwarten gewesen. Am 27. Mai 2025 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das BFG (Vorlageantrag) und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte der steuerliche Vertreter aus, dass der Bf. im Jahr 2016 folgende Geschäftsführerbezüge erhalten habe: September 2.500 Euro, Oktober 4.000 Euro, November 5.675 Euro und Dezember 6.742,50 Euro. Auch sei der Geschäftsführervertrag bereits vor Unterfertigung mündlich vereinbart worden und die entsprechenden Honorarnoten für September und Oktober seien schon vor Unterzeichnung der Wechselbürgschaft erstellt und überwiesen worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war seit dem Jahr 2016 zu 25% an der ***A*** GmbH beteiligt und zum Geschäftsführer bestellt. Mit Wechselerklärung vom 23. November 2016 hat der Bf. eine Wechselhaftung gegenüber der Bank in Höhe von 30.000,- Euro übernommen. Am 30. Dezember 2016 wurde der Geschäftsführervertrag des Bf. unterzeichnet. Nach der Insolvenz der ***A*** GmbH im Jahr 2020 erfolgte die Inanspruchnahme durch die Bank. Im Streitjahr 2022 wurden aus diesem Titel in Summe 7.250,00 geleistet. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen ergeben sich aus dem Firmenbuch (***FN***), die zur Wechselbürgschaft aus der aktenkundigen Wechselerklärung vom 23. November 2016, zum Geschäftsführervertrag aus den übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Zahlungen sind durch aktenkundige Kontoauszüge des Bf. nachgewiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 299 BAO: (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. 3.2. Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit Im Beschwerdefall wurde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022 gem. § 299 BAO beantragt, weil darin (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht enthalten waren. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (§ 299 BAO). Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob aus der Inanspruchnahme als Wechselbürge (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit erwachsen sind, sodass der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 28. August 2023 insoweit unrichtig ist, als er ein zu hohes Einkommen ausweist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Übernahme von Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten sind, die ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041; VwGH 29.4.1992, 90/13/0228; VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Es ist in erster Linie Sache der Gesellschafter, einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Erst in weiterer Folge werden dadurch Geschäftsführerbezüge gesichert (VwGH 23.5.1996, 94/15/0069; VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften (VwGH 26.6.2013, 2009/13/0071 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040, VwGH 24.7.2007, 2006/14/0052 oder VwGH 3.8.2004, 99/13/0252, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Behauptung, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe die Haftung für Bankverbindlichkeiten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer übernommen, nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, dass die Übernahme einer Haftung für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft primär mit der Stellung als Gesellschafter zusammenhängt (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 unter Hinweis auf VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Im Beschwerdefall wurde lediglich vorgebracht, dass der Bf. seine hohen Geschäftsführerbezüge sichern wollte. Dieses Vorbringen unterscheidet sich jedoch nicht von den Vorbringen in den vom VwGH entschiedenen Fällen. Daher ist auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Zahlungen iHv 7.250 Euro keine nachträglichen Betriebsausgaben darstellen. Damit erweist sich der Einkommensteuerbescheid 2022 nicht als unrichtig und die Abweisung des Antrages entspricht der Rechtslage. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. 3.3. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall wird der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Graz, am 6. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100377/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100377.2025
Stammnummer
148825
Gültig
06.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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