Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500398/2025
Parkometer, Paketzusteller
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500398/2025vom 11.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. Juni 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom
Kontrollorgan DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 28. Februar 2025 um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164, beanstandet, da es ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war.
Das Kontrollorgan machte in der Anzeige folgenden Vermerk: "einlagetafel Firma1, entspr par 15 Abs 2 Pstogesetz, somit ergibt sich lt 26a Abs 4 StVO Ausnahmen Bez HPV und Befreiung von Parkgebühr, Lenker kommt mit Jause aus Billa."
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 28. April 2025 (Lenkererhebung) wurde die Firma Firma als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 wurde von der Zulassungsbesitzerin der Beschwerdeführer (Bf.) als jene Person bekanntgegeben, der das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. mit Strafverfügung vom 5. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) Wien am 28. Februar 2025 um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164 Nebenfahrbahn abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom 11. Mai 2025 (E-Mail) vor, zum genannten Zeitpunkt habe er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller vor Ort befunden. Amazon Transport GmbH, deren Pakete er an jenem Tag zugestellt habe, sei gemäß § 15 Abs. 2 Postgesetz ein bei der Regulierungsbehörde angezeigter Postanbieter. Somit ergeben sich laut § 26a Abs. 4 StVO Ausnahmen bezüglich Halte- und Parkverbote. Des Weiteren seien sie laut § 26a Abs. 4 StVO von der Entrichtung von Parkgebühren ausgenommen.
Dem Einspruch waren beigelegt:
1) eine Bestätigung gemäß § 25 Abs. 1 Postmarktgesetz (PMG), ausgestellt auf die Firma Firma mit dem Inhalt, dass die genannte Firma mit Anzeige vom 04.07.2023, letztmalig aktualisiert am 05.07.2023, die Erbringung eines Postdienstes im Bereich Paket angezeigt habe,
2) ein Zustellbeleg ohne Datum mit Zustellzeitpunkt 17:15 Uhr an die Adresse Ort.
3) ein Zustellbeleg ohne Datum mit Zustellzeitpunkt 14:15 Uhr an die Adresse 1230 Wien, Ort1.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (E-Mail) ersuchte die Magistratsabteilung den Bf. binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um Übermittlung von geeigneten Beweismittel (Zustelldaten), aus welchen eine Zustellung von Post- bzw. Paketsendungen zum Zeitpunkt der Beanstandung am 28. Februar 2025 um 14:19 Uhr hervorgehe, da im vom Bf. übermittelten Zustellbeleg kein Datum und lediglich eine Zustellung um 17:15 Uhr hervorginge.
Dieses Schreiben vom 19. Mai 2025 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet.
Mit Straferkenntnis vom 2. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und es wurden für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft und die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben seien.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Nach lit. b sei die Abgabe nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960.
Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) seien die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordere und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei anhand der Anzeigeangaben festgestellt worden, dass das meldungslegende Parkraumüberwachungsorgan im Zuge der Amtshandlung beobachten habe können, wie der Lenker des Fahrzeuges mit einem Einkauf aus dem Billa gekommen sei.
Zudem sei dem vom Bf. übermittelten Zustellbeleg zu entnehmen, dass die Zustellung an einer anderen Örtlichkeit ("Ort1") durchgeführt worden sei, welche sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Abstellort befinde.
Aufgrund dieser Umstände gehe die Behörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die zitierte Ausnahmebestimmung gemäß § 6 der Parkometerabgabeverordnung im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen habe können, sodass der Bf. zur Abgabe der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen sei.
Der Bf. die daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen die Parkometerabgabe zu entrichten und habe er diese fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
In seiner per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 12. Juni 2025 um 13:08:42 brachte der Bf. folgendes vor:
"bezugnehmend auf meinen Einspruch vom 11.05.2025 möchte ich Ihnen ergänzende Informationen übermitteln. An betreffenden Tag befand ich mich im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller. Ich war mit der Zustellung von Paketen beschäftigt und somit dienstlich unterwegs. Als Nachweis füge ich Ihnen den Zustellbeleg bei. Dieser liegt aus technischen Gründen in zwei Hälften, da der gesamte Beleg nicht auf einem Bildschirm dar (vermutlich: dargestellt) werden konnte. Alle relevanten Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort sind dennoch eindeutig ersichtlich. Ich bitte Sie, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und meinen Einspruch entsprechend zu berücksichtigen."
In einer weiteren E-Mail vom 12.Juni 2025 um 14:43:26 Uhr brachte der Bf. ergänzend vor:
"…Da wir als Zusteller mit sogenannten Rodeln unterwegs sind und die Pakete nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu Fuß zustellen, kann er vorkommen, dass Ort und Uhrzeit der Zustellung in den Belegen leicht von der tatsächlichen Parkposition abweichen.
Dennoch kann ich bestätigen, dass ich an diesem Tag und in diesem Zeitraum in der angegebenen Gegend tätig war.."
Der Beschwerde war ein Zustellbeleg ohne Datum mit Zustellzeitpunkt 17:15 Uhr an die Adresse Ort, ein Zustellbeleg (Datum nicht ersichtlich) mit Zustellzeitpunkt 14:15 Uhr an die Adresse 1230 Wien, Ort1, sowie Ein- und Ausstempelzeiten, beigelegt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18. Juni 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.Feststellungen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 28. Februar 2025 um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164, beanstandet, da es ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war.
Nicht bestritten wurde der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.
Das auf die Firma Firma zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde zum Beanstandungszeitpunkt vom Bf. gelenkt.
Der Bf. arbeitet(e) für Firma Firma als Paketzusteller.
Die Firma Firma scheint auf der Liste RTR als angezeigter Postdienst gem. § 25 Abs. 1 PMG auf. Die Firma Amazon Transport GmbH, deren Pakete der Bf. an diesem Tag zustellte ist entsprechend § 15 Abs. 2 Postgesetz ein bei der Regulierungsbehörde angezeigter Postdienstanbieter.
Das Kontrollorgan hat in der Anzeige festgehalten, dass eine Einlagetafel der Firma Firma1 im Fahrzeug hinterlegt war, der Bf. jedoch zum Beanstandungszeitpunkt mit einem Einkauf vom nahegelegenen Billa herauskam.
Strittig ist, ob der Bf. das Fahrzeug im Rahmen einer Zustellung von Paketen abgestellt hat.
Würdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos, den eigenen Angaben des Bf. sowie der Bestätigung gemäß § 25 Abs. 1 Postmarktgesetz (PMG), ausgestellt auf die Firma Firma mit dem Inhalt, dass die genannte Firma mit Anzeige vom 04.07.2023 (letztmalig aktualisiert am 05.07.2023) die Erbringung eines Postdienstes im Bereich Paket angezeigt habe.
[Grafik]
Aktenkundiges Foto Kontrollorgan Billa im Hintergrund
Der Bf. behauptet in seiner Beschwerde er sei zum Beanstandungszeitpunkt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller vor Ort gewesen und legte zum Nachweis einen Zustellbeleg ohne Datum für den Beanstandungszeitraum 14:15 Uhr, Adresse Ort1 sowie einen Zustellbeleg ohne Datum für die Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164, 1230 Wien mit der Uhrzeit 17:15 Uhr vor.
Dem vom Bf. vorgelegten Zustellbeleg, der zeitnah zum Beanstandungszeitpunkt (14:19 Uhr) passt, ist zu entnehmen, dass die Zustellung an der Örtlichkeit ("Ort1") durchgeführt wurde, welche sich aber nicht in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (Adresse: 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164) befindet. Dieser Zustellbeleg kann daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass der Bf. im Zuge eines Zustellvorganges das gegenständliche Fahrzeug geparkt hat und damit von der Parkometererabgabe befreit wäre.
Dem ergänzende Beschwerdevorbringen des Bf. "Da wir als Zusteller mit sogenannten Rodeln unterwegs sind und die Pakete nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu Fuß zustellen, kann es vorkommen, dass Ort und Uhrzeit der Zustellung in den Belegen leicht von der tatsächlichen Parkposition abweichen" ist entgegenzuhalten, dass das Kontrollorgan in der Anzeige festgehalten hat, dass der Bf. mit einem Einkauf vom nahegelegenen Billa zum Fahrzeug kam. Eine Rodel hatte der Bf. demzufolge nicht dabei.
Nach Ansicht des BFG gibt es keinen Grund, den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. VwGH 02.03.1994, 93/03/0203, 93/03/0276).
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf.das gegenständliche Fahrzeug am 28. Februar 2025 um 14:19 Uhr in 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße nächst ONr. 164, nicht im Rahmen einer Paketzustellung, sondern zum Einkauf im Supermarkt, am angeführten Ort ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt hat.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung führt in lit. a bis lit. h jene Fahrzeuge an, die von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit sind.
Gemäß lit. b dieser Bestimmung ist die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 nicht zu entrichten.
§ 26a Abs. 4 StVO 1960 idF ab 1.6.2019 normiert:
"Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Fahrzeug vom Bf. nicht im Rahmen einer Paketzustellung, sondern zum Einkauf im Supermarkt am angeführten Ort ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt. Der Ausnahmetatbestand des § 6 lib Wiener Parkometerabgabeverordnung ist somit nicht erfüllt.
Denn aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Paketzusteller nur dann von der Parkometerabgabe befreit ist, wenn er ein Fahrzeug zum Zweck einer Paketzustellung an einer bestimmten Örtlichkeit abstellt.
Der Bf. war somit als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe verantwortlich.
Es waren daher die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 VStG 1991 keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden kann und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056, VwGH 26.2.2015, 2012/11/0243).
Der Bf. hätte sich als Paketzusteller erkundigen müssen, unter welchen Voraussetzungen er das Firmenfahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen darf.
Dies hat er offensichtlich unterlassen und dadurch ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Damit war auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 11. August 2025
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500398/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500398.2025
- Stammnummer
- 148818
- Gültig
- 11.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF