Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101564/2025
Zwangsstrafe nach dem WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101564/2025vom 27.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über deren Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Jänner 2024 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer 123/4567, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit € 2.000,-- festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerung vom 12. Oktober 2023 - zu Handen der Stb & ZustBev Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - erfolgte unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,-- an die Beschwerde führende GmbH (Bf.), die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis 4. Dezember 2023 nachzuholen (BFG-Akt AS 1).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe von € 1.000,-- fest und stellte diesen zu Handen steuerlichen Vertretung zu (BFG-Akt AS 3f). In seinem Spruchbestandteil führte der Bescheid aus:
"Sie haben am 12.10.2023 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 26.01.2024 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. …"
Mit (weiterem) Bescheid vom 27. Jänner 2024 verfügte das Finanzamt nunmehr eine Zwangsstrafe von € 4.000,--, da die Bf. der Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, wiederum nicht fristgerecht nachgekommen war und stellte diesen Bescheid wiederum dem steuerlichen Vertreter zu (BFG-Akt AS 5f).
Dagegen erhob steuerliche Vertretung im Auftrag und im Namen der Bf. am 20. Februar 2024 im Wege von FinanzOnline Beschwerde und führte begründend aus (BFG-Akt AS 7f):
"… wir [haben] am 21.09.2021 den Wechsel des Parteienvertreters für WiEReg-Zwecke bekanntgegeben (siehe Anhang 1).
Am 06.09.2022 haben wir die Erinnerung an die jährliche WiEReG-Meldung erhalten (siehe Anhang 2).
Am 13.09.2022 haben wir die jährliche Meldung durchgeführt (siehe Anhang 3).
Laut Knecht[l] (taxlex 2024, 24 ff), sollte folgendes gelten:
Der VwGH geht unter Verweis auf § 5 Abs 6 WiEReG davon aus, dass die(se) Vertretungsbefugnis auch für Folgemeldungen besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist. Somit ist vom Finanzamt Österreich im Zwangsstrafverfahren die Zustellbevollmächtigung, die gegenüber der Registerbehörde (BMF) bekannt gegeben wurde zu beachten. Warum diese Zustellbevollmächtigung im gegenständlichen Fall trotz eindeutiger VwGH-Rsp nicht beachtet wurde ist uns in keinster Weiser erklärlich. Das[s] anscheinend am 05.12.2023 eine neue Steuernummer für die Festsetzung der Zwangsstrafen vergeben wurde und fortan nur an diese elektronisch zugestellt wurde hatte zur Folge, dass weder der Steuerpflichtige (der ja uns als steuerlichen Vertreter bevollmächtigt hatte) noch wir (mangels Kenntnis der neu vergebenen Steuernummer - Die Vollmacht für diese konnte erste heute hinterlegt werden) von der Festsetzung der Zwangsstrafen Kenntnis haben konnten.
Dementsprechend beantragen wir hiermit die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,00 (Bescheid vom 05.12.2023) und der Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 (Bescheid vom 27.01.2024) rückgängig zu machen und die heute noch einzubringende WiEReG-Meldung als rechtzeitig eingebracht zu erachten. …"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab (BFG-Akt AS 25 - 27).
Dabei hielt das Finanzamt unter Verweis auf die §§ 5 und 16 WiEReG und § 111 BAO im Wesentlichen begründend fest, dass die Bf. den vom Finanzamt gesetzten Nachfristen zur Meldeverpflichtung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht fristgerecht entsprochen habe.
Die Bf. sei erst mit 20. Februar 2024 - nach etwa vier Monaten - ihrer Verpflichtung der Meldung an die Registerbehörde nachgekommen, weshalb die Festsetzungen der vorher angedrohten Zwangsstrafen rechtskonform gewesen seien. Da sämtliche Schriftstücke in den elektronischen Verfügungsbereich (Databox des FinanzOnline Systems) der Bf. eingegangen seien, gelten diese als zugestellt.
Am 21. Juni 2024 beantragte die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Auf die Beschwerde verweisend führte die steuerliche Vertretung der Bf.im Wesentlichen begründend aus, dass durch die Vergabe einer neuen Steuernummer weder der steuerliche Vertreter sowie Zustellbevollmächtigte, noch der Abgabenpflichtige davon Kenntnis erlangen hätte können, da die Zustellung elektronisch für diese neue Steuernummer erfolgt sei. Wegen dieses Zustellmangels habe die Bf. von der Erinnerung und der Festsetzung der beiden Zwangsstrafen keine Kenntnis gehabt. Die Bf. beantrage sämtliche Zwangsstrafen rückgängig zu machen und die WiEReG-Meldung als rechtzeitig eingebracht zu erachten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am Stammkapital der Bf. ist die XVZ Vertriebs Gesellschaft mbH zu 100% an der ABC zu 100% als Alleingesellschafter beteiligt ist. Die Bf. ist verpflichtet eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg zu erstatten.
Am 21. September 2021 zeigte der steuerliche Vertreter, die Stb & ZustBev Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, unter Berufung auf die ihr erteilte Vertretungsbefugnis und Zustellvollmacht den Wechsel des bisherigen Parteienvertreters zu ihren Gunsten gemäß § 5 Abs. 6 WiEReg an.
Das Erinnerungsschreiben vom 12. Oktober 2023, mit dem das Finanzamt eine Nachfrist bis zum 4. Dezember 2023 zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG einräumte und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe von € 1.000,-- androhte, wurde dem zustellbevollmächtigten (steuerlichen) Vertreters auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox zugestellt und am 13. Oktober 2023 um 09:48 abgerufen (gelesen).
Die Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2023 über die Festsetzung der Zwangsstrafe von 1.000,-- wegen Verabsäumung der fristgerechten Meldung erfolgte auf elektronischem Weg in die FinanzOnline-Databox des zustellbevollmächtigten (steuerlichen) Vertreters der Bf. und wurde am 5. Dezember 2023 um 09:16 abgerufen (gelesen). Mit diesem Bescheid wurde die Bf. zugleich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis zum 26. Jänner 2024 nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- verhängt wird.
Der Bescheid vom 27. Jänner 2024, mit dem das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe wegen wiederholtem Unterlassen der Meldung gemäß § 5 WiEReG nunmehr in Höhe von € 4.000,-- festsetzte, wurde dem zustellbevollmächtigten (steuerlichen) Vertreter der Bf. auf elektronischem Weg in dessen FinanzOnline-Databox zugestellt und am 29. Jänner 2024 um 08:53 abgerufen (gelesen).
Für Zwecke der Verbuchung der Zwangsstrafe auf dem Abgabenkonto der Bf. weisen das Erinnerungsschreiben und die beiden (Zwangsstrafen-)Bescheide eine neu vergebene Steuernummer (123/4567).
Am 20. Februar 2024 - mit Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - kam die Bf. ihrer seit 12. Oktober 2023 säumigen Meldeverpflichtung nach.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist unbestritten, dass die Bf. verpflichtet ist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReg zu erstatten.
Im Akt befindet sich ein Ausdruck aus der WiEReG - Zwangs-und Ordnungsstrafendatenbank aus dem einerseits der Zustell-Zeitpunkt als auch der Zeitpunkt gelesen des Erinnerungsschreibens sowie der beiden (Zwangsstrafen-)Bescheide ersichtlich ist. Dass der zustellbevollmächtigte steuerliche Vertreter das Erinnerungsschreiben sowie die beiden Bescheide mit denen die Zwangsstrafen verfügt wurden nicht zugestellt erhalten hätte, wird nicht einmal behauptet.
Vor diesem Hintergrund durfte da Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I (Abänderung)
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.Juli 2013, 2009/13/0105).
Nach § 213 Abs 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Bei den anderen als den in § 213 Abs 1 BAO genannten Abgaben ist die Gebarung nach Abs 2 leg cit. für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs 1 leg cit. genannten Abgaben zu verbuchen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen so sind nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125, mwN).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 13. Oktober 2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. VwGH 19. April 2018, Ra 2016/15/0030, mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17).
Angesichts des Umstandes, dass die Bf. ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe sowie der folgenden Festsetzung der Zwangsstrafe mit Androhung einer weiteren höheren Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von € 5.000,-- nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist dabei die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (VwGH 15. Dezember 2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Indem das Finanzamt die erste Zwangsstrafe mit € 1.000,-- und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit € 4.000,-- festgesetzt hat, wurde der gesetzliche Rahmen bereits voll ausgeschöpft. Aus welchen Gründen dies im Beschwerdefall als erforderlich und sachgerecht angesehen wurde, wurde allerdings nicht näher dargelegt.
Außer Streit steht, dass die Bf. der nach dem WiEReg bestehenden Meldeverpflichtung - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom 12. Oktober 2023, der Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- sowie der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist.
Zutreffend hat das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beimisst, mit einem höheren Betrag festgesetzt als die erste Zwangsstrafe, zumal diese die Bf. nicht zum Tätigwerden bewog und damit als Druckmittel ganz offensichtlich nicht ausreichend war (vgl. BFG 24. März 2023, RV/2100579/2022). Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte am 20. Februar 2024 - sohin etwa vier Monaten nach der Erinnerung - zugleich mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint eine Verdoppelung der im ersten Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe auf € 2.000,-- und damit in Summe (€ 3.000,--) eine Ausschöpfung des gesetzlich normierten Höchstbetrages zu 60% ausreichend und sachgerecht. Gründe für eine höhere Zwangsstrafe wurden vom Finanzamt nicht aufgezeigt und wurden zum anderen konkrete unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigende Umstände nicht vorgebracht.
Das Beschwerdevorbringen rügt die mangelhafte Zustellung des bekämpften Bescheides, wegen der Vergabe einer "neuen Steuernummer". Dies vermag nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, da das Erinnerungsschreiben und die beiden Erledigungen des Finanzamtes an die Bf. adressiert und der Zustellvollmacht entsprechend der steuerlichen Vertretung der Bf. elektronisch zugestellt und von dieser auch abgerufen (gelesen) wurden.
Dass weder die Bf. noch deren steuerlicher Vertreter von der Vergabe einer "neuen Steuernummer" beim Finanzamt verständigt worden seien vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides aufzuzeigen, da die Steuernummer dem § 213 BAO folgend lediglich Ordnungszwecken bei der Verbuchung der zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenabgaben bestimmt ist. Eine nicht erfolgte Verständigung über eine lediglich aus Ordnungsgründen vergebene Steuernummer begründet jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
In diesem Zusammenhang bleibt auf § 93 Abs. 2 BAO zu verweisen. Demnach ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen an die er ergeht. Der Adressat ist namentlich zu nennen (VwGH 23.3.1998, 94/17/0413) und im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (VwGH 23. April 1998, 96/15/0199; 28. Juni 2007, 2005/16/0187). Wesentlich ist somit die namentliche Nennung des Bescheidadressaten die eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglicht, die Steuernummer nicht Spruchbestandteil. Entscheidend ist allein, dass der Bescheidadressat im Rahmen seiner Bezeichnung nach § 93 Abs. 2 BAO durch Verwendung der Firma eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angesprochen wird. Nach der Judikatur des VwGH ist der Ausweis einer "unrichtigen Steuernummer" dabei irrelevant (VwGH 3.Juli 2003, 2003/15/0024; 4.Juni 2009, 2006/13/0076).
Der Beschwerde war somit insoweit teilweise Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert und die Zwangsstrafe mit € 2.000,-- festgesetzt wird.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 20. Dezember 2017, Ro 2016/10/0021). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 27. März 2019, Ra 2018/12/0022). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101564/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101564.2025
- Stammnummer
- 148802
- Gültig
- 27.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF