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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100956/2025

Ansuchen auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) - Abweisung mangels Vorliegen der Voraussetzungen (erhebliche Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100956/2025vom 25.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Dezember 2024 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensverlauf Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) das Finanzamt um Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung iHv 300 Euro zur Begleichung des damals aktuellen Abgabenrückstandes von 4.581,43 Euro. Zur Begründung führte der Bf aus, dass er die Gesamtsumme nicht auf einmal bezahlen könne und ersuchte die Behörde, ihm weiterhin die vereinbarten monatlichen Teilzahlungen von 300 Euro zu Abdeckung der Abgabenschuld zu gewähren. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 das Ansuchen des Bf um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung mit folgender Begründung ab: "Ihr Ansuchen enthält keine Begründung. Das Finanzamt kann daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit gefährdet." Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte neuerlich die Bewilligung einer Ratenzahlung. Dazu führte der Bf wie folgt aus: "Zur Begründung meines Ansuchens führe ich an, dass meine nunmehrigen geringeren Einkünfte (Pension) es mir nicht ermöglichen, die gesamten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten auf einmal zu bezahlen. Da ich aber seit einiger Zeit bereits einen monatlichen Dauerauftrag von 300 Euro zur Begleichung der offenen Finanzschuld eingerichtet habe, erhöhe ich diesen Betrag ab Anfangs Jänner 2025 auf 400 Euro. Damit wäre in ca. 19 Monaten der offene Betrag getilgt und die Gefährdung der Einbringlichkeit ist demnach nicht gegeben. Speziell möchte ich anführen, dass ich zahlungswillig bin, siehe Dauerauftrag, und ersuche deshalb um keine Einleitung von exekutiven Maßnahmen zur Einbringung des offenen Betrages." Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2025 ab und hielt zur Begründung fest: "Ihr Ansuchen enthält keine Begründung. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände (insbesondere die wirtschaftliche Lage, dh Angaben über monatliche Einnahmen UND Ausgaben, Unterhaltspflichten, usw.) darzulegen, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Das Finanzamt kann daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch scheint die Einbringlichkeit gefährdet." Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. In inhaltlicher Hinsicht führte der Bf aus, dass er den (zwischenzeitlichen) Gesamtbetrag iHv 7.219,17 Euro nicht auf einmal bezahlen könne, da er seit 1. Jänner 2021 nicht mehr beruflich tätig sei. Seitdem verfüge er nur mehr über Pensionseinkünfte ohne weiteres zusätzliches Einkommen, weshalb sich sein monatlich verfügbarer Betrag deutlich reduziert habe. Trotzdem sei er zahlungswillig und verweise diesbezüglich auf einen laufenden Dauerauftrag mit monatlichen Zahlungen iHv 400 Euro an das Finanzamt. Die Überweisungen würden pünktlich erfolgen, eine ordnungsgemäße Saldierung wäre demnach in ca. 18 Monaten gegeben. Die von der Behörde als zu niedrig kritisierten Rückzahlungsraten und die scheinbare Gefährdung der Einbringlichkeit seien nach Ansicht des Bf wegen des überblickbaren Zeitraumes iZm den vorhandenen Kontrollmaßnahmen über die periodischen Zahlungseingänge nicht gegeben. In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 28. März 2025 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels als unbegründet. Im Vorlagebericht führte die nunmehr belangte Behörde in einer Stellungnahme ua ergänzend aus, dass abgesehen von der Tatsache, dass der Bf seine wirtschaftliche Lage (Angaben über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben) nicht offengelegt habe, auch die von ihm angeboten monatlichen Raten zu gering seien und die Einbringlichkeit dadurch gefährdet erscheine. Bei einer monatlichen Zahlung von 400 Euro bzw 1.200 Euro pro Quartal ergebe sich unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Vorauszahlungen iHv 1.004 Euro lediglich ein Abbau des aktuellen Abgabenrückstandes iHv 196 Euro pro Quartal bzw 784 Euro pro Jahr. Durch diese Beträge sei die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist nicht gewährleistet. Da das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe mangels Angaben über monatliche Einnahmen und Ausgaben, sowie das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben unter Verweis auf die angebotene Ratenzahlung nicht nachvollziehbar seien, sei nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen gewesen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Zum Zeitpunkt des ersten Ansuchens des Bf vom 19. Juli 2024 um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung betrug der Rückstand am Abgabenkonto 4.581,43 Euro. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, dh am 25. Juli 2025, beträgt der aushaftende Rückstand auf dem Abgabenkonto des Bf insgesamt 6.879,99 Euro. Dieser Saldo resultiert im Wesentlichen aus der veranlagten Einkommensteuer der Jahre 2022 und 2023 sowie den teilweise offenen, laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 2024 und 2025. Dem Bf wurden in der Vergangenheit von der belangten Behörde mehrfach, zuletzt mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juni 2023, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt. Der Bf erzielte in den vergangenen Jahren ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von inländischen Pensionseinkünften sowie Pensionszahlungen aus der Schweiz iHv von ca 800 Euro monatlich. Da es sich bei den schweizerischen Pensionseinkünften um steuerpflichtige Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug handelt, resultierten aus den Veranlagungen der Einkommensteuer der Vorjahre laufend Abgabennachforderungen samt Vorauszahlungen. Für das noch nicht veranlagte Jahr 2024 bzw die Folgejahre ist im Wesentlichen von gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer auszugehen. Das Abgabenkonto des Bf war am 21. Oktober 2022 letztmalig ausgeglichen (Saldo 0,00 Euro). Seit diesem Zeitpunkt wies das Steuerkonto, trotz laufender monatlicher Ratenzahlung iHv derzeit 400 Euro, durchgehend einen Rückstand iHv ca 3.000 bis 7.000 Euro aus. Beim Finanzamt sind derzeit keine offenen Exekutionsverfahren aktenkundig. Im Übrigen ist die aktuelle finanzielle Situation des Bf dem Richter unbekannt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen sowie der Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Merkmal, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub gegeben ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bei Begünstigungstatbeständen allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB VwGH 27.06.1984, 82/16/0081, 0083; 12.06.1990, 90/14/0100; 28.02.2000, 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB VwGH 18.09.1987, 86/17/110; 17.09.1997, 93/13/0291). Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (VwGH 24.01.1996, 93/13/0172; 26.02.2001, 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.09.1997, 93/13/0291; 25.02.2004, 2003/13/0117; 22.04.2004, 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (VwGH 12.06.1990, 90/14/0100; 15.04.1997, 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0083). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl VwGH 25.06.1990, 89/15/0123; 25.02.2004, 2003/13/0117). Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist daher - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl VwGH 24.01.1996, 93/13/0172). Im vorliegenden Fall hat der Bf lediglich auf Behauptungsebene vorgebracht, dass er die aushaftenden Abgabenrückstände nur aus seinen laufenden Pensionseinkünften und insbesondere nicht auf einmal bezahlen könne. Nach Ansicht des Richters entspricht dieses allgemein gehaltene Vorbringen des Bf unzweifelhaft nicht dem Erfordernis, die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Einkommens- und Vermögenslage des Bf kann auch nicht als offenkundig bezeichnet werden, da es dem Richter weder durch Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt noch in andere, öffentlich zugängliche Register möglich war, sich über die finanziellen Verhältnisse des Bf zu informieren. Aufgrund des Fehlens von Angaben zur Höhe eines allenfalls verbleibenden pfändungsfreien Einkommens, der Höhe der persönlichen Schulden, allfälliger Unterhaltspflichten und dem möglichen Vorhandensein anderer Vermögensgegenstände konnte auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der offenen Abgabenschulden durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht beurteilt werden. Weiters konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass auch die erhöhte Ratenzahlung von derzeit 400 Euro monatlich bislang nicht geeignet war, eine Verringerung des Schuldenstandes auf dem Steuerkonto zu bewirken. Vom Bf wurde auch keine Herabsetzung der Vorauszahlungen begehrt, weshalb von einem gleichbleibenden Einkommen in den Folgejahren auszugehen war. In diesem Zusammenhang war den Ausführungen des Finanzamtes zuzustimmen, wonach sich bei der aktuellen Ratenzahlung unter Berücksichtigung der laufenden Vorauszahlungen ein nicht zu vertretend langer Einbringungszeitraum ergibt. Im Ergebnis standen die beantragten Raten in keinem ausreichenden Verhältnis zum aushaftenden Rückstand samt den noch fällig werdenden Vorauszahlungen, weshalb nach Ansicht des Richters von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen war. Überzeugende Gegenargumente dazu brachte der Bf nicht vor. Da das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe und das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vom Bf nicht nachvollziehbar dargestellt wurden, war eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (VwGH 24.01.1996, 93/13/0172), da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Ratenzahlung schon aus Rechtsgründen nicht vorlagen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen den gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 25. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100956/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100956.2025
Stammnummer
148789
Gültig
25.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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