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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101383/2025

Zurückweisung wegen res iudicata

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101383/2025vom 15.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend Zurückweisung eines Antrages vom 24. Mai 2024 auf Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 24. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Antrag auf "Aufhebung gem. § 299 (1) BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2022 wie folgt: [Grafik] Das Finanzamt erließ (am 10. März 2025) den beschwerdegegenständlichen Bescheid: Zurückweisungsbescheid: Ihr Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 24.05.2024 betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 wird zurückgewiesen. Begründung: Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach § 302 BAO sind Aufhebungen gemäß § 299 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen. Nach § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts tritt somit an die Stelle des von der Abgabenbehörde erlassenen Verwaltungsakts. Ihr Antrag auf Bescheidaufhebung vom 24.05.2024 richtet sich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 befindet sich aufgrund des in der Sache selbst ergangenen BFG-Erkenntnisses vom 18.10.2023, Geschäftszahl RV/7103380/2023, womit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, nicht mehr im Rechtsbestand. Die Bescheidaufhebung eines nicht mehr existenten Bescheides ist rechtlich und faktisch unmöglich. Ihr Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 24.05.2024 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gegen den zuvor (vor Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 04. Oktober 2024 betreffend den Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 24. Mai 2024 und Erlassung des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheides - beide Bescheide, sowohl Aufhebungs- als auch Zurückweisungsbescheid vom 10. März 2025) ergangenen Abweisungsbescheid vom 04. Oktober 2024 brachte die Bf. folgende Beschwerde (vom 11. Oktober 2024) ein: [Grafik] Nach Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 04. Oktober 2024 und Erlassung des beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom 10. März 2025 erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung (vom 11. März 2025) mit folgender Begründung: Ihre Beschwerde wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründung: Ihre Beschwerden richten sich gegen den Abweisungsbescheid 2022 vom 04.10.2024. Da dieser Abweisungsbescheid mit der Bescheidaufhebung vom 10.03.2025 aufgehoben wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Vorlageantrag (vom 21. März 2025) wurde von der Bf. gestellt wie folgt: … ich beantrage die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht. In meinen Ausführungen habe ich erläutert, dass laut Lohnsteuerrichtlinien ein Krankengeldbezug auch nichtselbständige Einkünfte sind und somit in meinem Fall die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorliegen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für drei Kinder. Dieser wurde vom Finanzamt nicht gewährt (siehe den damaligen Vorlagebericht der Dienststelle Landeck Reutte zu Geschäftszahl DS84/23003799). Auch das Bundesfinanzgericht verneinte den Kindermehrbetrag und wies die Bescheidbeschwerde gegen die ANV 2022 mit Erkenntnis vom 18.10.2023, Geschäftszahl RV/7103380/2023 ab. Das BFG führte auszugsweise wie folgt aus: "Die Bf. bezog im Zeitraum 18.02.2022 bis 07.03.2022 und 06.05.2022 bis 25.05.2022 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Bf. war vom 03.08.2021 bis 17.02.2022, vom 08.03.2022 bis 05.05.2022, vom 26.05.2022 bis 30.08.2022 sowie vom 01.09.2022 bis 01.02.2023 beim AMS Wien als arbeitssuchend gemeldet und bezog in dieser Zeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die Bf. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das von der Bf. für mehr als 30 Tage bezogene Krankengeld Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und damit die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorliegen." (...) "Da der Bf. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung (Krankengeld) nicht aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zugeflossen sind, liegen damit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor und steht der Kindermehrbetrag nicht zu." Am 24.05.2024 brachte die Bf über Finanzonline einen Antrag auf Aufhebung gem § 299 BAO mit folgendem Wortlaut ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Aufhebung des Bescheides von 07.09.2023 aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchem der Kindermehrbetrag berücksichtigt wird. Ich habe im Jahr 2022 mehr als 30 Tage Krankengeld bezogen. Gemäß § 25 Absatz 1 Ziffer 1c zählen Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung zu den nichtselbständigen Einkünften. Grundvoraussetzung für den Anspruch ist es, 30 Tage im Jahre nichtselbständige Einkünfte zu haben. Dies wird durch das bezogene Krankengeld erfüllt, zumal Krankengeld zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Mittlerweile wird dies in der Lohnsteuerrichtlinie ebenfalls angeführt (Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245 gültig ab 15.12.2023, 810a) Ich danke für die weitere Bearbeitung" Die Bf konnte bei ihrem Antrag nur die Beschwerdevorentscheidung vom 7.9.2023 gemeint haben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 befand sich aufgrund des in der Sache selbst ergangenen BFG-Erkenntnisses vom 18.10.2023, Geschäftszahl RV/7103380/2023, womit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, allerdings nicht mehr im Rechtsbestand (vgl Ritz/Koran, Kommentar zur Bundesabgabenordnung 8. Aufl § 264 BAO Rz 3), weshalb das FAÖ am 04.10.2024 einen in die Finanzonline-Nachrichten der Bf zugestellten Abweisungsbescheid erließ. Dieser wurde mit Beschwerde vom 11.10.2024, eingebracht über FON, mit folgender Begründung angefochten: "Entgegen den Gerichtsurteils können Sie als Behörde eine anderweitige Entscheidung treffen, sofern nachträglich festgelegte Regularien nicht verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wurde nachträglich (wie bereits im Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO angeführt) in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen, dass Krankengeld eine Einkunft im Sinne des EstG ist und somit bei der Berücksichtigung des Kindermehrbetrages zu berücksichtigen ist. Ferner wäre eine Aufhebung des Bescheides gemäß §295a BAO möglich: Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Insofern hat dieses Ereignis stattgefunden. Ich begehre daher die Anerkennung des Kindermehrbetrages." Der Antrag auf Bescheidaufhebung wäre richtigerweise zurückzuweisen gewesen, weshalb der Abweisungsbescheid vom 04.10.2024 mit Bescheid gem. § 299 (1) BAO amtswegig aufgehoben und ein neuer Zurückweisungsbescheid erlassen wurde; beide Bescheide datieren vom 10.03.2025 und wurden in die FON-Nachrichten der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 11.03.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 11.10.2024 abgesprochen und die Beschwerde zurückgewiesen; die Zustellung erfolgte ebenfalls in die FON-Nachrichten der Bf. Richtigerweise wäre die Beschwerde wohl unter Verweis auf das in der Sache selbst ergangene BFG-Erkenntnis als unbegründet abzuweisen gewesen, da nach § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, sofern ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Gegen die BVE vom 11.03.2025 brachte die Bf über FON einen Vorlageantrag mit folgendem Wortlaut ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht. In meinen Ausführungen habe ich erläutert, dass laut Lohnsteuerrichtlinien ein Krankengeldbezug auch nichtselbständige Einkünfte sind und somit in meinem Fall die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorliegen. Vielen Dank" Beweismittel: siehe die vorgelegten Aktenteile Stellungnahme: Nach Ritz/Koran BAO(8) § 303 BAO Rz 13 mwN liegt entschiedene Sache (iSd § 68 Abs 1 AVG), also Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der in einem neuen Antrag dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. An den Argumenten, die die Bf ins Treffen führt, hat sich nichts geändert (vergleiche den Wortlaut der Beschwerde vom 4.9.2023 "Ich habe im Jahr 2022 mehr als 30 Tage Krankengeld bezogen. Gemäß §25 Absatz 1 Ziffer 1c zählen Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung zu den nichtselbständigen Einkünften." und dem vorab zitierten Wortlaut des Antrags gem § 299 BAO vom 24.5.2024 - mit der Ergänzung, dass im Antrag gem § 299 BAO auf die RZ 810a der LStR verwiesen wird - bzw der Beschwerde/dem Vorlageantrag. Die von der Bf angeführte Passage in den LStR lautet (Hervorhebung durch !!!) wie folgt: "Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt werden (darunter fallen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). !!!Die Voraussetzungen können beispielsweise auch bei Bezug von Kranken- oder Rehabilitationsgeld vorliegen.!!! Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn im gesamten Kalenderjahr nur Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde." Im Wartungserlass zur LStR 2023, Erlass des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245, BMF-AV Nr. 151/2023, steht hiezu folgende Bemerkung: "810a wird klarstellend ergänzt" Es wird also, anders als von der Bf erachtet, lediglich eine Aussage ergänzt, an der Gesetzesauslegung (§ 25 iVm § 33 Abs 7 EStG 1988) per se ändert sich aber nichts; eine Auslegung contra legem wäre nach dem Stufenbau der Rechtsordnung selbstverständlich nicht zulässig. Wie im Vorlagebericht DS84/23003799 vorgebracht bzw. seitens des BFG im Erkenntnis RV/7103380/2023 festgestellt, sind der Bf vom 18.02. bis 07.03.2022 und vom 06.05. bis 25.05.2022 Leistungen der ÖGK zugeflossen, welche aber nicht aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses, sondern aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe ausbezahlt worden waren. Nach § 25 Abs 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988 liegen daher im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr keine nichtselbständigen (steuerpflichtigen) Einkünfte vor und fehlt daher die Voraussetzung des mindestens 30-tägigen Erzielens steuerpflichtiger Einkünfte (§ 33 Abs 7 erster Teilstrich EStG 1988), weshalb der Kindermehrbetrag nicht zusteht. Es ist daher keine durch welchen Verfahrenstitel auch immer zu korrigierende Rechtsunrichtigkeit zu erblicken. An diesem Umstand kann auch eine wiederholte Antragstellung nichts ändern. Weil sich weder am Beschwerdebegehren noch an der Rechtslage etwas geändert hat, liegt nach Einschätzung der Abgabenbehörde entschiedene Sache ("Res iudicata") vor. Daher wird seitens der Abgabenbehörde, Finanzamt Österreich, Dienststelle Freistadt Rohrbach Urfahr (DS52) beantragt, der Bescheidbeschwerde nicht Folge zu geben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 31. August 2023 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2022 an die Bf. wie folgt: Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2022 eine Gutschrift in Höhe von 889,00 €. Das Einkommen im Jahr 2022 beträgt 0,00 € Berechnung der Einkommensteuer: Gesamtbetrag der Einkünfte 0,00 € Einkommen 0,00 € Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: … Erstattungsbetrag gesamt - 889,00 € Einkommensteuer - 889,00 € Festgesetzte Einkommensteuer - 889,00 € … Begründung: Da die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben sind, konnte dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden. Lohnzettel und Meldungen Nur für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden folgende Bezüge berücksichtigt: Bezugsauszahlende Stelle: Österreichische Gesundheitskasse Krankengeld während Arbeitslosigkeit 619,74 Bezugsauszahlende Stelle: Österreichische Gesundheitskasse Krankengeld während Arbeitslosigkeit 688,60 Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH Notstandshilfe für 48 Tage(01.01.2022 - 17.02.2022) 1.652,64 Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH Notstandshilfe für 120 Tage(03.09.2022 - 31.12.2022) 4.131,60 Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH Notstandshilfe für 12 Tage(24.04.2022 - 05.05.2022) 413,16 Bezugsauszahlende Stelle: ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH Notstandshilfe für 88 Tage(26.05.2022 - 21.08.2022) 3.029,84 Bezugsauszahlende Stelle: BMSGPK Sektion IV Notstandshilfe für 47 Tage(08.03.2022 - 23.04.2022) 1.618,21 Bezugsauszahlende Stelle: BMSGPK Sektion IV Notstandshilfe für 12 Tage(22.08.2022 - 02.09.2022) 413,16 Die Bezüge waren gemäß § 84 bzw. § 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen dem Finanzamt zu melden. Wie dem Vorlageantrag (vom 21. März 2025) zu entnehmen ist, stellte die Bf. diesen (im hier beschwerdegegenständlichen Verfahren) aus folgendem Grund: "In meinen Ausführungen habe ich erläutert, dass laut Lohnsteuerrichtlinien ein Krankengeldbezug auch nichtselbständige Einkünfte sind und somit in meinem Fall die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorliegen." Am 17.10.2023, hatte das Bundesfinanzgericht folgendes Erkenntnis, GZ. RV/7103380/2023, erlassen: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter … in der Beschwerdesache der (Bf.) über die Beschwerde vom 4. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer … zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin brachte beim Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 elektronisch ein und beantrage u.a. die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für 3 Kinder. Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.08.2023 wurde die Bf. vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt und berücksichtige das Finanzamt den beantragten Kindermehrbetrag mit der Begründung nicht, da die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben seien, habe dieser steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die Bf. brachte am 04.09.2023 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.08.2023 ein und führte begründend aus, der Kindermehrbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da nach Auffassung des Finanzamtes keine Voraussetzung dafür bestehe. Die Bf. führte weiter aus, sie habe im Jahr 2022 mehr als 30 Tage Krankengeld bezogen. Gemäß § 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988 zählten Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung zu den nichtselbständigen Einkünften. Die Bf. ersuche daher um Berücksichtigung des Kindermehrbetrages. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 die Beschwerde vom 04.09.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.08.2023 als unbegründet ab. Mit Vorlageantrag vom 03.10.2023 ersuchte die Bf., ihre Beschwerde an BFG vorzulegen. Begründend führte die Bf. aus, der Kindermehrbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da laut Auffassung der Behörde keine Voraussetzung dafür vorliege. Die Bf. bringt vor, sie habe im Jahr 2022 mehr als 30 Tage Krankengeld bezogen. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zählten Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung zu den nichtselbständigen Einkünften. Auch die unter Punkt 2 der Beschwerdevorentscheidung angeführten Voraussetzungen würden erfüllt. Grundvoraussetzung für den Anspruch sei es, 30 Tage im Jahr nichtselbständige Einkünfte zu haben, dies werde durch das bezogene Krankengeld erfüllt. Die Bf. begehre daher die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Bf. bezog im Zeitraum 18.02.2022 bis 07.03.2022 und 06.05.2022 bis 25.05.2022 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Bf. war vom 03.08.2021 bis 17.02.2022, vom 08.03.2022 bis 05.05.2022, vom 26.05.2022 bis 30.08.2022 sowie vom 01.09.2022 bis 01.02.2023 beim AMS Wien als arbeitssuchend gemeldet und bezog in dieser Zeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die Bf. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das von der Bf. für mehr als 30 Tage bezogene Krankengeld Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und damit die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorliegen. § 25 Abs. 1 Z 1 EStG lautet samt Überschrift - auszugsweise zitiert - wie folgt: "Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) § 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: ... c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung. … Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. …" § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 2022/194 lautet wie folgt: "(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder - ganzjährig Leistungen nachdem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro." Auch der Literatur ist zu entnehmen, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen (vgl. u.a. Kirchmayr/Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 25 Tz 46). Da der Bf. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung (Krankengeld) nicht aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zugeflossen sind, liegen damit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor und steht der Kindermehrbetrag nicht zu. Des Weiteren ist festzustellen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit sind. Das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe bezogene Krankengeld ist somit steuerfrei. Dieser Bezug ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld und die Notstandhilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 erforderlichen Mitteilungen dem Finanzamt des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des Datenträgeraustausches zu übermitteln. Deswegen wurden die erhaltenen Leistungen von der Österreichischen Gesundheitskasse auch als Lohnzettel-Art 3 (2) dem Finanzamt übermittelt und nicht als Lohnzettel-Art 69 (2) (Krankengeld für Aktivbezug). Zu Spruchpunkt Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich im gegenständlichen Fall die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt, war keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung zu beurteilen. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, insbesondere dem oben wiedergegebenen - Bescheid vom 31. August 2023 - dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2023, RV/7103380/2023 und sind unstrittig. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Unzulässig ist eine Beschwerde u.a. wegen entschiedener Sache (res iudicata), somit wenn schon einmal über eine Bescheidbeschwerde desselben Abgabepflichtigen gegen einen bestimmten Bescheid abgesprochen wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 260 Rz 19a, unter Hinweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260 Anm 4; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 260, 735). Der Verwaltungsgerichtshof hat bspw. in seinem Erkenntnis VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0006, zur Frage einer entschiedenen Sache Folgendes ausgeführt: 15 Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). 16 Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden. Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0035, mwN) 17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN). 18 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). 19 "Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0060 und 0061, mwN). 20 Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage der Identität der Rechtslage nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beantworten, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgericht) rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmals Bedacht zu nehmen hat (VfGH 30.9.1991, G72/91, G73/91, VfSlg. 12.811, mwN). Auf Grundlage des oben wiedergegebenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2023, RV/7103380/2023, ist das Schicksal der Beschwerde, wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend und ausführlich dargestellt, entschieden: Über das einzige Beschwerdebegehren der Bf. entschied bereits das Bundesfinanzgericht. Das Erkenntnis wurde von der Bf. nicht mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft - das Erkenntnis ist dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Es genügt daher, auf die Erwägungen im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2023 und die Ausführungen in der Beschwerdevorlage zu verweisen. Das gegenständliche von der Bf. angestrengte Verfahren stellt somit den untauglichen Versuch dar, die Wirkungen des (von ihr nicht bekämpften) Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes ungeschehen zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Wien, am 15. Juli 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101383/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101383.2025
Stammnummer
148780
Gültig
15.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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