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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500162/2025

Parkometerabgabe, elektronische Zustellung der Strafverfügung über Brief-Butler, keine Konkretisierung des Zustellmangels, Obliegenheit der Kontrolle des elektronischen Postfaches

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500162/2025vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Jänner 2025, Zahl: MA67/***4***/2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 15. Mai 2024, Zahl: MA67/***4***/2024, sowie der Einspruch vom 07. Oktober 2024 gegen diese Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. Mai 2024, Zahl: MA67/***4***/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (AS 43/82 sowie 69/82) erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch gegen diese Strafverfügung und beantragte die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfristmit folgender Begründung: "Aufgrund der Tatsache dass ich erst mit Zustellung der Zahlungsaufforderung datiert mit 25.9.2024 von der ganzen Causa Kenntnis erhalten habe, weil die Zustellung im elektronischen Postkasten nicht funktioniert hat, begründet sich mein Ansuchen auf Einsetzung in den vorherigen Stand." Mit Bescheid vom 21. Jänner 2025, Zahl: MA67/***4***/2024, wurde der Antrag vom 07. Oktober 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 15. Mai 2024, Zahl: MA67/***4***/2024, gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Mit Strafverfügung vom 15.05.2024 wurde über Sie als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Mit Eingabe vom 07.10.2024 haben Sie die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet wurde dies damit, dass keine rechtsgültige Strafverfügung vom 15.05.2024 vorliegt, da Sie das in der Zahlungsaufforderung genannte Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***1*** nicht gelenkt haben. § 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. § 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen (§71 Abs. 6 AVG). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. hierzu u.a. E des VwGH vom 10.10.1991, Zl. 91/06/0162; VwGH vom 22.09.1992, ZI. 92/04/0194). Mit Eingabe vom 12.12.2024 gaben Sie an, dass die Zustellung im elektronischen Postkasten nicht funktioniert hat, und Sie daher erst mit Zustellung der Zahlungsaufforderung datiert mit 25.09.2024 von der ganzen Causa Kenntnis erhalten haben. Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. E des VwGH vom 20.05.1999, Zl. 99/20/0069). Ein Zustellmangel stellt somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal dieser in den Ziffern 1 und 2 des § 71 AVG 1991 auch nicht genannt ist. Mit Ihrem Vorbringen ist es Ihnen nicht gelungen glaubhaft dazulegen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gehindert gewesen wären. Der von Ihnen vorgebrachte Einwand, stellt somit keinen tauglichen Grund eines Wiedereinsetzungsantrages dar, da aus diesen nicht zu erkennen ist, dass es unmöglich gewesen wäre, den Einspruch rechtzeitig einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen." Ebenso wurde der Einspruch vom 07. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 15.05.2024, Zahl: MA67/***4***/2024, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, wegen Verspätung mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann die*der Beschuldigte*r gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurden Sie im Zuge der elektronischen Zustellung gemäß § 35 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) am 16.05.2024 erstmalig über die Bereithaltung der Strafverfügung zur Abholung verständigt. Diese elektronische Verständigung war an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 leg. cit. bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers (***5***) zu versenden. Da das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt wurde, erfolgte am 18.05.2024 eine zweite elektronische Verständigung. Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung somit als am 17.05.2024 bewirkt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 17.05.2024 und endete am 31.05.2024 Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 07.10.2024 somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht. Gemäß § 28b Abs. 1 ZustG haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Teilnehmer über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll. Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann gemäß Abs. 6 leg.cit. eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Eine "elektronische Zustelladresse" ist gemäß § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken erfolgte unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes" und ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen vom Empfänger gegenüber einem elektronischen Zustelldienst oder in einem konkreten Verfahren gegenüber der Behörde selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Ist die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu Lasten des Empfängers (Fraenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 89d GOG Rz. 1, vgl. BFG, GZ RV/7500259/2022). Mit Eingabe vom 12.12.2024 gaben Sie an, dass die Zustellung im elektronischen Postkasten nicht funktioniert hat, und Sie daher erst mit Zustellung der Zahlungsaufforderung datiert mit 25.09.2024 von der ganzen Causa Kenntnis erhalten haben. Zwar wurde eingewendet, die Strafverfügung nicht erhalten zu haben, jedoch wurde keine Beweismittel dafür vorgelegt, welche geeignet wären, die Rechtsmäßigkeit der Zustellung in Frage zu stellen. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht und auch das Vorliegen eines sonstigen Zustellmangels ist weder aus Ihrem Vorbringen, noch aus dem übrigens Akteninhalt zu erkennen. Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." In der Beschwerde vom 24. Februar 2025 wurde ausgeführt: "Die Begründung im genannten Bescheid, meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückzuweisen, ist in mehreren Punkten nicht korrekt. Erstens, war ich nicht Lenker des Fahrzeuges ***1***, das der Firma ***3*** als Service-Ersatzfahrzeug für das Kfz ***2*** zur Verfügung gestellt wurde. Für das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen ***2*** gab es zum gegenständlichen Zeitpunkt eine aufrechte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für den 2. Wiener Gemeindebezirk. Im abgestellten Kfz ***1*** war auch ein klarer Hinweis, dass dieses Kfz ein Service-Ersatzfahrzeug für das Kfz ***2*** ist. Daher wäre eine Anonymverfügung für das Kfz ***1*** vom zuständigen Organ der Parkraumüberwachung nicht auszustellen gewesen. Zweitens haben Sie in Ihrer Begründung des Bescheids angeführt, dass ich keine belastungsfähigen Beweismittel für meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorlegen konnte. Welche Beweismittel wären denn vorzulegen gewesen, wenn ich weder Strafverfügung noch elektronische Verständigungen für die Abholung derselben im elektronischen Briefkasten bekommen habe? Diese Begründung Ihrerseits ist einfach absurd! Zum Abschluss sei mir noch eine Frage gestattet. Was ist der juridische Ausdruck dafür, wenn jemand bestraft wird, der die Tat nicht begangen hat, aber die Behörde weiter auf der Straf-verfolgung dieser Person besteht? Ich beantrage des weiteren, dass eine mündliche öffentliche Verhandlung in dieser Causa durchgeführt wird. Ich danke für Ihre geschätzte Kenntnisnahme und stehe für weitere Rückfragen gerne zu Ihrer Verfügung. In Erwartung, dass meiner Beschwerde stattgegeben wird" In der am 30. Juli 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht und erörtert: "Der Beschuldigte trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Der Bf. bringt vor, dass er nur seine bisherigen Ausführungen aufrechterhalten kann, dass er weder die Strafverfügung noch die weiteren Bescheide im elektronischen Postfach vorgefunden hat. Er hat von dem ganzen Verfahren erst Kenntnis erlangt, als der Exekutor eine Verständigung im "normalen" Briefkasten hinterlassen hat. Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Verhandlungsleiterin erklärt der Bf., er habe Probleme mit seinem GMX-Postfach, insbesondere erhalte er Fehlermeldungen, dass das Postfach voll sei, und E-Mails würden im Spam-Ordner landen. Er wisse auch nicht, wie er Softwarefahler nachweisen solle. Weil die elektronische Zustellung zu unsicher sei, habe er sich davon wieder angemeldet. Auf Nachfrage der Richterin erklärt der Bf., dass er ca. alle zwei Tage in sein elektronische Postfach schaue. Längere Urlaube oder Ortsabwesenheiten im Zeitraum der Beschwerdefrist ab dem 17. 05. 2024 habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage der Richterin, dass das Funktionieren des elektronischen Postfaches in der Sphäre des Bf. liegt, führt der Bf. aus, dass er eine asiatische Firewall und eine Firewall des Postfaches GMX habe, die bestimmte Sendungen überhaupt nicht oder nur in den Spam-Ordner durchlassen würde. ***7***. ***6*** erklärt, er sei kein Softwarespezialist, sondern normaler Anwender, und würde Softwarefehler nicht erkennen. Er erklärt auch, er nehme seine Sorgfaltspflicht wahr und entleere zumindest einmal pro Woche sein elektronisches Postfach. Der Bf. führt aus, dass er täglich zwischen 30 und 40 Mails bekommt, er habe nicht erwartet, dass er vom Magistrat eine Strafverfügung auf elektronischen Weg bekommen würde. Der Bf. gesteht zu, dass der normale elektronische E-Mail-Fluss funktioniert hat. Als normaler Anwender hätte er keine technische Störung erkannt. So etwas könne nur ein Sachverständiger feststellen. Der Bf. besteht darauf, er habe die Strafverfügung aufgrund von ihm unbekannten Problemen nicht abrufen können. Andere regelmäßig zu erwartende E-Mail habe er erhalten. Der Bf. geht davon aus, dass nur ein Sachverständiger aus dem Bereich Software die Probleme abklären könne, in eventu wird daher ein Antrag auf einen Amtssachverständigen gestellt. Der Bf. stellt keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens." Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages in die Einspruchsfrist: § 71 AVG (in Verbindung mit § 34 VStG und § 38 VwGVG) normiert: "(1) Gegen die Versäumung einer Frist […] ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen […]" Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. VwGH 12. Juni 1986, 86/02/0034). In dem im Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen, dem Wiedereinsetzungswerber sei eine Strafverfügung "bis dato nicht zugestellt" worden, liegt die Behauptung, der Wiedereinsetzungswerber habe die Einspruchsfrist nicht versäumt, weil die den Fristenlauf auslösende Zustellung noch gar nicht stattgefunden habe. Mit einer solchen Behauptung wird kein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht; dies wäre selbst dann der Fall, könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag in Richtung einer beim Zustellvorgang unterlaufenen Gesetzwidrigkeit gedeutet werden. Träfe die Behauptung zu, wäre ein Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig, eine Fristversäumung im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG läge nicht vor (vgl. VwGH 25. Februar 2003, 2002/10/0223). Auch in der Beschwerde und wiederum in der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht weder die Strafverfügung noch elektronische Verständigungen für die Abholung derselben im elektronischen Brieffach bekommen zu haben. Es wurden keine weiteren Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist vorgebracht. Da ein Wiedereinsetzungsantrag mit der Geltendmachung einer fehlerhaften Zustellung keinen geeigneten Rechtsbehelf darstellt, erfolgte dessen Zurückweisung zurecht, sodass in weiterer Folge auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I) des Bescheides vom 21. Jänner 2025, Zahl: MA67/***4***/2024, abzuweisen war. Zur Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung: § 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3). § 35 Zustellgesetz normiert: "(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt. (6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte" Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN; VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124; VwGH 07.09.2020 Ra 2020/04/0099; VwGh 20.02.2014, 2013/07/0237) Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017 ist nach § 28 Abs. 1 ZustG, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes ("Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017 müssen Elektronische Zustelladressen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch BGBl. I Nr. 40/2017 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs. 2 ZustG verzichtet, wodurch der in § 28b Abs. 2 ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18). Vgl dazu auch die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes BFG 08.07.2022, RV/7500259/2022; BFG 07.07.2022, RV/7500204/2022; BFG 07.07.2022, RV/7500185/2022; BFG 08.07.2022, RV/7500215/2022. Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 31/82) wurde die Strafverfügung vom 15. Mai 2024, Zahl: MA67/***4***/2024, auf elektronischem Wege versendet, die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung erging am 16. Mai 2024 an die E-Mailadresse ***5***, eine zweite elektronische Verständigung erging am 18. Mai 2024. Die beschwerdeführende Partei hat geltend gemacht, dass sie weder Strafverfügung noch elektronische Verständigungen für die Abholung derselben im elektronischen Briefkasten bekommen habe, sie war allerdings weder in der Lage die aufgetretenen Probleme zu konkretisieren noch geeignete Beweise für etwaige Zustellmängel anzubieten. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sind nicht dazu geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Zustellung zu widerlegen. Insbesondere weil die Verständigungsadresse für elektronische Zustellungen identisch ist mit der E-Mail-Adresse, von der aus die verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel, auch die Beschwerde vom 24. Februar 2025, eingebracht wurden. Weiters konnte die beschwerdeführende Partei weder eine längere Ortsabwesenheiten während der Einspruchsfrist belegen noch dass im betreffenden Zeitraum ein technisches Gebrechen vorlag. Im Gegenteil hat die beschwerdeführende Partei alle erwarteten emails während der Einspruchsfrist erhalten. Nach eigenen Angaben hatte die beschwerdeführende Partei schon Probleme mit einem vollen Postfach oder dass emails im Spamordner gelandet seien. Dies war der beschwerdeführenden Partei bekannt. Das regelmäßige Kontrollieren des elektronischen Postfaches um eine Nichtzustellung zu vermeiden oder den Spamordner richtigzustellen obliegt demjenigen der sich freiwillig der elektronischen Zustellung bedient, "Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden." VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017. Bei den durch die beschwerdeführenden Partei ***7***. ***6*** eingeräumten Problemen war es die Obliegenheit des Herrn ***7***. ***6*** dafür zu sorgen, dass das elektronische Postfach so regelmäßig entleert und kontrolliert wird, dass ihm technische Schwierigkeiten aufgefallen wären. Die Obliegenheit den zeitlichen Abstand zur Kontrolle des freiwillig gewählten elektronischen Zustellservice so zu wählen, dass das Postfach nicht übervoll ist oder Behördenmails im Spamordner verweilen, trägt ***7***. ***6***. ***7***. ***6*** ist seinen auch vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Obliegenheiten, die ein sorgfältig denkender Durchschnittsmensch bei freiwilliger Nutzung eines elektronischen Zustellservice walten lässt, nicht nachgekommen. Er konnte daher auch nicht eventuelle technische Probleme erkennen, sodass er eine technische Überprüfung veranlassen hätte können. Die nicht ausreichende Kontrolle - Häufigkeit der Kontrolle bei bekannten Problemen, siehe mündliche Verhandlung - des elektronischen Postfaches ist der beschwerdeführenden Partei anzulasten. Es besteht daher kein Anlass von einem technischen Gebrechen auszugehen und ist der Eventualantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen daher abzuweisen. Ein technisches Gebrechen wurde weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am ersten Werktag nach der ersten elektronischen Verständigung, somit am 17. Mai 2024, aus. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 17. Mai 2024 und endete mit Ablauf des 31. Mai 2024. Der mit E-Mail am 7. Oktober 2024 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund des vorliegenden Verfahrens eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Bescheid vom 21. Jänner 2025 zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 4. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500162/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500162.2025
Stammnummer
148750
Gültig
04.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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