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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500181/2025

E-Auto vollständig geladen - kein Parkschein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500181/2025vom 18.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R: in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG, Körösistraße 17/1, 8010 Graz, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 5. März 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Februar 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 5. Februar 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 3. September 2024 um 15:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 27-29, Nebenfahrbahn, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Organs der Landespolizeidirektion Wien, sowie zum Tatzeitpunkt angefertigte Fotos. Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenkerin (gemeint wohl "Lenker") für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben. Die Übertretung wurde ihnen mittels Strafverfügung angelastet Dagegen erhoben Sie einen unbegründeten Einspruch. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2024 wurden Ihnen die Anzeige als auch die im Zuge der Beanstandung vom Meldungsleger angefertigten Fotos in Kopie übermittelt und wurde Ihnen Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme gaben Sie an, die Übertretung nicht begangen zu haben, da an der Örtlichkeit aufgrund der Ladung des Fahrzeuges mit Strom keine Parkgebühr zu entrichten sei. Sie beantragten, das Verfahren einzustellen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt als auch in den VerwaItungsstrafakt zur GZ MA67/Zahl2/2024, in welchem das Verfahren wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 im Zuge derselben Abstellung geführt wird, und wo weitere Anzeigenfotos die Abstellung dokumentieren. Dazu wurde Folgendes festgestellt: Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zum Vorbringen, dass das Fahrzeug auf einem Stellplatz mit Elektroladesäule für einen Ladevorgang abgestellt war, ist anzumerken, dass die Abstellung eines "Elektro-Fahrzeuges" an einer sogenannten "Elektro-Tankstelle" innerhalb einer Kurzparkzone allein nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreit. Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in einer entsprechenden "Ladezone" (mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug) ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit bzw. den erlaubten Aufladevorgang abgestellt werden. Bei dem von Ihnen genutzten Fahrzeug handelt/e es sich um ein Kraftfahrzeug mit Elektro-Antrieb/-Motor, wodurch Sie grundsätzlich berechtigt waren, von der an der Abstellörtlichkeit befindlichen Verkehrsbeschränkung "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "v. 8-22h, ausgen. [Grafik] (Kraftfahrzeuge mit Elektromotor während des Ladevorganges)" zum Aufladen jenes Fahrzeuges Gebrauch zu machen. Das Ende des Ladevorganges wird an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert und wird mit dem Umschalten von durchgehend blaues, auf blau-grünes Blinken der Kunde automatisch hierüber informiert. Wird das Fahrzeug danach nicht innerhalb von 15 Minuten entfernt, wird dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzliche rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert. Im Zuge der Beanstandung wurden durch den Meldungsleger Fotos angefertigt - aufliegend im korrespondierenden Verfahren zur GZ MA67/Zahl2/2024 -, welche das beanstandete Fahrzeug innerhalb der weitergehenden Verkehrsbeschränkung aus der Front- und Heckansicht, als auch die Elektroladestation von Wien Energie zeigen. Aus den Anzeigeangaben, geht eindeutig hervor, dass zum Beanstandungszeitpunkt laut der optischen Signalisierung der Stromtankstelle von Wien Energie kein Ladevorgang vorlag. Das meldungslegende Organ gab in jenem Verfahren zudem im Feld "Notiz" an, dass die Anzeige bereits grün blau blinkte sowie die LED-Zeile bereits rot leuchtete. Der Ladevorgang war somit beendet. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 5. März 2025 wurde ausgeführt: "Innerhalb offener Frist erhebt der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien. Das vorliegende beschwerdegegenständliche Straferkenntnis wird dem gesamten Inhalte nach bekämpft, als Beschwerdegründe werden die mangelnde Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache selbst geltend gemacht und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: In der Beschwerde wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt worden ist. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unrichtig und ergeben sich auch nicht aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Tatsächlich ist das Fahrzeug für einen Ladevorgang abgestellt worden, aus diesem Grund besteht auch keine entsprechende Notwendigkeit extra eine Parkgebühr zu entrichten. Die Parkgebühr im Zusammenhang mit Ladevorgängen im Bereich von Kurzparkzonen wird automatisch auch bereits durch die Abgabe an die Ladestelle entrichtet. Das Fahrzeug befand sich jedenfalls in einer Ladeposition und war auch zum Laden angesteckt. Aus all diesen Gründen ergibt sich daher auch keine wie immer geartete Zahlungsverpflichtung für eine Parkometerabgabe. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist auch eine unrichtige Beurteilung erfolgt. Da sich das Fahrzeug zum Laden im Ladebereich befunden hat und auch tatsächlich eine Aufladung vorgenommen wurde entfällt die Bezahlung einer Parkometerabgabe durch Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein. Da im Übrigen auch mit der Ladung die Parkentgelte verrechnet werden ergibt sich auch aus diesem Grund keine Verkürzung einer Parkometerabgabe. Das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis ist daher schon dem Grunde nach verfehlt erlassen worden. Auch der Höhe nach ist die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen. Auch hier hat sich die Behörde erster Instanz mit den Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Aus all diesen Gründen ist daher das vorliegende Straferkenntnis der MA67, Magistrat der Stadt Wien vom 05.02.2025 verfehlt und werden daher gestellt nachstehende Beschwerdeanträge: Das Bundesfinanzgericht Wien wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 05.02.2025, GZ MA67/Zahl1/2024 ersatzlos beheben und das eingeleitete Strafverfahren einstellen. II. Unter einem werden nachstehende Urkunden vorgelegt: Lichtbild zeigend Ladevorgang Das vorgelegte Lichtbild stammte von der Anzeige und zeigte das Auto mit Ladekabel in der Ladebüchse des Autos. Bestätigung Wien Energie" Weiters wurde die Abrechnung von Wien Energie vorgelegt, auf der der betreffende Ladevorgang verrechnet wurde. Der Bf. hat einen verbrauchsbasierten Tanktarif (Tanke kWh PLUS) der nach Kilowattstunde (kWh) abgerechnet wird und bei dem ein Standzeitzuschlag verrechnet wird. Für den hier maßgeblichen Zeitraum wies die Abrechnung folgende Daten auf: [Grafik]   Über die Beschwerde wurde erwogen: Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** auf der Nebenfahrbahn in 1010 Wien, Schottenring 27-29, abgestellt. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am 3. September 2024 zwischen 12:45 Uhr und 18:38 Uhr am (unteren) Ladepunkt 2 der Elektroladestelle in 1010 Wien, Schottenring 27, angesteckt. Zum Beanstandungszeitpunkt 3. September 2024, 15:32 Uhr, war der Ladevorgang beendet und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet. Der Abstellort war zum Beanstandungszeitpunkt, sowohl als Halte- und Parkverbot, [Grafik] , als auch als gebührenpflichtige Kurzparkzone ausgewiesen. Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt: Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier-)Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden fotografisch dokumentiert. Darüber hinaus hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (insbesondere) Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins in seiner Anzeige zum beschwerdegegenständlichen Fall wegen Übertretung des Parkometergesetzes unter MA67/Zahl1/2024 festgehalten. Die Standzeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am 3. September 2024 zwischen 12:45 Uhr und 18:38 Uhr an der Elektroladestelle in 1010 Wien, Schottenring 27, ergibt sich aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Abrechnung der Wien Energie (AS 54). Dass der Ladevorgang am 3. September 2024, 15:29 Uhr beendet war ergibt sich aus der Anzeige zum Parallelfall wegen Übertretung des Halte- und Parkverbotes nach der StVO 1960 unter MA67/Zahl2/2024, in der das Kontrollorgan festgehalten hat, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit der Stromtankstelle verbunden gewesen sei und das Licht am Stecker des (unteren) Ladepunktes 2 abwechselnd grün und blau geblinkt und die rote LED geleuchtet habe. Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch die beschwerdeführende Partei resultiert aus der am 5. November 2024 erteilten Lenkerauskunft (AS 19f). § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des Wiener Parkometergesetzes (vgl. VwGH 16. Dezember 1983, 81/17/0168). Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone ist eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die unbestritten festgestellte Dauer vom tatsächlichen Ende des Energiebezuges bis zum Entfernen des Fahrzeuges aus dem Bereich des Halte- und Parkverbots von insgesamt dreiundvierzig Minuten mit der erwähnten Zweckwidmung jedenfalls nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und daher nicht mehr als ein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang zu werten ist (VwGH 16. Februar 2023, Ra 2022/02/0112, mwN). Wegen der restriktiv auszulegenden Ausnahme von einem Halte- und Parkverbot zum Laden von Elektroautos war der Ladevorgang bereits mit dem vollständigen Betanken des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit elektrischer Energie beendet und nicht, wie die beschwerdeführende Partei meint, mit dem Abziehen des Ladekabels. Nachdem der Ladevorgang des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt 3. September 2024, 15:32 Uhr, beendet war, sind bis zu dessen tatsächlichem Entfernen um 18:38 Uhr desselben Tages mehr als 180 Minuten vergangen und somit mehr als die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit der Zweckwidmung als Ladezone nicht mehr in Einklang zu bringenden 43 Minuten, sodass kein von der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO erfasster Ladevorgang vorlag und mangels Parkscheinentwertung bzw -aktivierung auch das Wiener Parkometergesetz 2006 übertreten wurde. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN). Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass der Ladevorgang für Elektrofahrzeuge endet, sobald es vollständig betankt wurde, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen. Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen der vier rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 18. Juli 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500181/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500181.2025
Stammnummer
148749
Gültig
18.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF