Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200005/2024
Aussetzung der Einhebung - Beschwerdevorentscheidung in Hauptsache ergangen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200005/2024vom 11.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 21. August 2023 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 21. Juli 2023, Zahl: ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den Bescheiden (Sammelbescheid) vom 15. Dezember 2022, Zahl: ***2***, wurden für die Beschwerdeführerin Altlastenbeitrag für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2014, für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2015, für das zweite Kalendervierteljahr 2016, für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2017, für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2018 und für das erste und vierte Kalendervierteljahr 2019 in der Höhe von insgesamt 105.634,40 Euro, Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 1.955,18 Euro und Verspätungszuschlag ebenfalls in der Höhe von insgesamt 1.955,18 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Sammelbescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.Jänner 2023 Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, es bestehe kein Grund, der einer Bewilligung der Einhebung entgegenstehe. Eine Aussichtslosigkeit im Sinne des § 212a BAO liege nicht vor. Die Altlastenbeiträge seien bereits dem Grunde nach rechtswidrig vorgeschrieben wurden.
Die Beschwerde (in der Hauptsache) vom 18. Jänner 2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2023, Zahl: ***3*** als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 21. August 2023. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Juli 2025, ***4***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21. Juli 2023, Zahl: ***1***, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von insgesamt 105.634,40 Euro sowie des Säumnis- und Verspätungszuschlages in der Höhe von jeweils 1.955,18 Euro abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH, (in einem mit dem Vorlageantrag in der Hauptsache) mit Schreiben vom 21. August 2023 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Zuwarten mit der Entscheidung über den Aussetzungsantrag bis die Beschwerdevorentscheidung in der Sache ergangen sei, untergrabe das gesetzliche System, wonach über einen Aussetzungsantrag sogleich zu entscheiden sei. Darüber hinaus seien weder die Beschwerdevorentscheidung noch der Bescheid (in der Hauptsache) rechtskräftig. Durch den Vorlageantrag hänge die Erledigung nunmehr wieder von der Erledigung der Beschwerde ab. Durch die Erhebung des Vorlageantrages (in der Hauptsache) sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig geworden.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2023, Zahl: ***5***, wurde die Beschwerde vom 21. August 2023 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der umfangreichen Begründung im Wesentlichen aus, ein unerledigter Aussetzungsantrag sei nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Ein solcher Abweisungsbescheid sei nicht rechtwidrig. Auch bei einer bewilligten Aussetzung sei nach der einschlägigen Bestimmung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Ablauf dieser zu verfügen gewesen. Darüber hinaus sei es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO möglich, im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung zu stellen. Von diesem Recht habe die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 25. Jänner 2024. Darin verwies die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die ***Vt***, auf die Beschwerdevorbringen und stellte die Anträge, die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 278 Abs. 1 BAO an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung (zwingend) deren Ablauf zu verfügen wäre. § 212a BAO bestimmt eindeutig, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages vor (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt daher auch nicht durch die Stellung eines Vorlageantrages.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag zugleich mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid gestellt. Diese Beschwerde gegen den Abgabenbescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2023 als unbegründet abgewiesen. Daher war der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe des Aussetzungsantrages wegen der in der Hauptsache ergangenen Beschwerdevorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Beschwerdeführerin keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Der in der Hauptsache eingebrachte Vorlageantrag änderte nichts an der Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides.
Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Sammelbescheid vom 15. Dezember 2022 mit dem genannten Erkenntnis vom 18. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200005/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200005.2024
- Stammnummer
- 148743
- Gültig
- 11.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF