Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102907/2023
Pflichtveranlagung und ag Belastungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102907/2023vom 12.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über deren Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit € 4.905,--.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 17. Oktober 2022 wurde die Bf. an ihre Verpflichtung zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG bis zum 28. November 2022 erinnert, weil sie im Jahr 2021 lohnsteuerpflichtige Einkünfte der ABC und der XYZ bezogen hat.
Da die Bf. innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung einbrachte, erfolgte mit Bescheid vom 10. Jänner 2023 die Veranlagung von Amts wegen im Rahmen einer Schätzung gemäß § 184 BAO. Dabei wurde einerseits die (dauer)aktenkundige Behinderung der Bf. in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigt, andererseits blieb der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG für die Behinderung der Bf. wegen Pflegegeldbezuges unberücksichtigt. Das Finanzamt setze die Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 6.296,-- fest.
Die Bf. erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 Beschwerde. In der nunmehr beigelegten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Bf. außergewöhnliche Belastungen sowohl mit Selbstbehalt als auch ohne Selbstbehalt in Höhe von jeweils € 1.167,-- sowie den pauschalen Freibetrag für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges auf Grund der Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Steuerfestsetzung im Ausmaß von € 2.280,-- zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. März 2023 folgte das Finanzamt den in der Beschwerde gestellten Anträge der Bf. und setzte die Einkommensteuer nunmehr in Höhe von € 4.849,-- fest.
Mit Vorlageantrag vom 11. April 2023 beantragte die Bf. ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte begründend (wörtlich dargestellt) aus:
" … Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 zum Einkommensteuerbescheid 2021 vom 10.01.2023 wurde meine Beschwerde abgewiesen.
Ich ersuche, meine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mein Gatte ist im Jahr 2020 verstorben und seither bekomme ich zusätzlich zu meiner Pension die Witwenpension bzw. Pension der XYZ wodurch sich die Nachforderung ergibt.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 wurden meine Ausgaben für meine bestätigte Behinderung nicht berücksichtigt. Ich habe seit 2017 einen bestätigten Grad in Höhe von 70% sowie einen Parkausweis was meine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel bestätigt. Mein Auto ist ebenso auf mich angemeldet. Die Voraussetzung für den pauschalen Freibetrag für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist somit gegeben. Im Jahr 2021 habe ich ganzjährig Pflegegeld der Stufe 1 bezogen.
Weiteres muss ich Medikamente aufgrund meiner Behinderung nehmen. Diese betrugen im Jahr 2021 € 1.032,00. …"
Die Bf. beantrage der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die pensionierte und verwitwete Bf. bezog im Jahr 2021 lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der ABC und der XYZ im Ausmaß von insgesamt € 49.757,98.
Der Grad der Behinderung der Bf. liegt bei 70% und bezieht die Bf. Pflegegeld der Stufe 1.
Der Bf. erwuchsen wegen ihrer Behinderung Medikamentenkosten in Höhe von € 1.032,-- sowie Krankheitskosten im Ausmaß von € 1.167,--. Wegen der eingeschränkten Mobilität und der Nichtzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist die auf die Verwendung ihres eigenen Kfz angewiesen.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, den Ausführungen der Bf. aus ihren vorgelegten Unterlagen und werden von der Amtspartei auch gar nicht in Frage gestellt.
Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung
Sind gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Für den gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass die Bf. im Jahr 2022 unbestrittenermaßen zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, bezogen hat. Damit ist aber der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt und die Zusammenveranlagung der beiden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorzunehmen.
Außergewöhnliche Belastungen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%
mehr als 36 400 Euro 12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG bedarf es grundsätzlich für die Möglichkeit der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen, dass ein bestimmter Selbstbehalt überschritten wird. Dieser Selbstbehalt ist vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnen. Dem Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2023 folgend beträgt dieses € 49.301,08 €. Da dies die Schwelle von € 36.400,-- überschreitet, ist ein Selbstbehalt von 12 % des Einkommens zu ermitteln, somit € 5.916,15 €. Die von der Bf. beantragten Krankheitskosten in Höhe von € 1.167,00 fallen somit geringer als der Selbstbehalt aus, weshalb diese sich bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht auswirken.
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung
Hat der Steuerpflichtige dem § 35 Abs. 1 EStG zufolge außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[…]
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß § 34 Abs 6 EStG können unabhängig vom Bezug eines Pflegegeldes Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 leg cit vorliegen, soweit diese Mehraufwendungen die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Die auf Basis dieser Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen normiert in § 3 Abs. 1, dass für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 190 Euro monatlich zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 4 dieser Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Da die Bf. unbestrittenermaßen Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, steht dieser Umstand der Berücksichtigung des Freibetrages aus der Behinderung gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg cit entgegen.
Aufgrund der (dauer-)aktenkundigen Behinderung und der in diesem Zusammenhang erbrachten Nachweise ist der Freibetrag für die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auf Grund der Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Höhe von € 2.280,-- bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
Die im Vorlageantrag beantragten Aufwendungen für Medikamente - die Bf. führte in diesem Zusammenhang wörtlich aus:
"Weiters muss ich Medikamente aufgrund meiner Behinderung nehmen. Diese betrugen im Jahr 2021 € 1.032,--" -
liegen im nachgewiesenen Ausmaß und sind somit als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in angeführter Höhe zu berücksichtigen.
Aus den dargelegten Gründen war die Abgabe spruchgemäß festzusetzen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 12. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102907/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102907.2023
- Stammnummer
- 148741
- Gültig
- 12.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF