Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500645/2024
Einspruch gegen rechtskräftige Strafverfügungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500645/2024vom 02.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden vom 10. Dezember 2024 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien 1) vom 26. November 2024, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, 2) vom 27. November 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben, die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt und die Einsprüche vom 18. Oktober 2024 gegen die zugrundeliegenden Strafverfügungen gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. März 2024, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Aus der E-Mail der beschwerdeführenden Partei (Von: 'EXTERN* ***Bf1*** ***1***) vom 9. April 2024 geht hervor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Strafverfügung GZ: MA67/***GZ1***/2024 erhebe ich Einspruch.
Ich habe einen Behindertenausweis und muss daher auch keine Parkgebühren bezahlen.
Bitte um Kenntnisnahme und Einstellung des Verfahrens.
Hochachtungsvoll
***Bf1***
***2***
1020 Wien"
Mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Mai 2024, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, wurde der Einspruch vom 9. April 2024 gegen die Strafverfügung vom 8. März 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 setzte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis, dass ihr die Strafverfügung vom 8. März 2024 wegen mangelhafter Zustellung neuerlich zugestellt werde.
Nach einer (neuerlichen) Einspruchserhebung gegen diese Strafverfügung am 18. Oktober 2024, in der insbesondere ausgesagt wurde einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt zu haben, erging am 26. November 2024 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, mit dem der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet hat, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am 9. Jänner 2024 um 09:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Rauchfangkehrergasse 46, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von dieser Person angefertigten Fotos.
Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung vom 08.03.2024 angelastet, welche Ihnen aufgrund eines Zustellmangels mit Schreiben vom 01.10.2024 neuerlich zugestellt wurde.
Dagegen erhoben Sie Einspruch und wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt hätten. Auch hinterfragten Sie, warum Sie die Strafverfügung im Oktober 2024 erhalten würden, wenn das Vergehen im Jänner 2024 passiert sein solle. Sie hätten Ihre Post immer abgeholt, daher wüssten Sie nicht, warum die Zustellung mangelhaft gewesen sei. Abschließend baten Sie um Einstellung des Verfahrens.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.11.2024 wurden Ihnen die anlässlich der Anzeigelegung angefertigten Fotos sowie die Anzeigeangaben zur Kenntnis gebracht. Auch wurden Ihnen mitgeteilt, dass hinter der Windschutzscheibe weder ein Parkschein, noch ein Behindertenausweis hinterlegt gewesen sei. Zudem wurde Ihnen ausführlich dargelegt, warum es - aufgrund eines Zustellmangels - zur neuerlichen Zustellung der Strafverfügung gekommen ist. Des Weiteren wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
Anlässlich Ihrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen auf, dass Sie eine Ladetätigkeit durchgeführt und einen Behindertenausweis hätten. Sie seien 80 % behindert und daher auch befreit Ihres Wissens nach hätten Sie den Ausweis hinter der Windschutzscheibe gehabt, er könne nur runtergefallen sein. Abschließend baten Sie neuerlich um Einstellung des Verfahrens.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten (§ 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Abgabe wäre ua. nicht zu entrichten, wenn ein (befugtes) Fahrzeug in einer behördlich verordneten Ladezone abgestellt ist und eine gesetzesmäßige Ladetätigkeit durchführt wird.
Dass an der Tatörtlichkeit eine verordnete Ladezone besteht wurde weder von Ihnen behauptet, noch ist dies im Zuge des Verfahrens hervorgekommen.
Sie wären daher verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Wie den Anzeigeangaben sowie den vom meldungslegenden Organ angefertigten Fotos zu entnehmen ist, war im Fahrzeug jedoch kein entsprechender Ausweis angebracht, weshalb die Ausnahmebestimmungen des § 6 der Parkometerabgabeverordnung nicht zur Anwendung gelangen konnten.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden nicht vorgelegt.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 wurde ausgeführt:
"Ich habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und habe einen Behindertenausweis
Ich bin 80% behindert und bin daher auch befreit.
Meines Wissens hatte ich den Ausweis hinter der Windschutzscheibe, er kann nur runtergefallen sein.
Ich beantrage eine Verfahrenshilfe für eine mündliche Verhandlung."
2)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. Mai 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Aus der E-Mail der beschwerdeführenden Partei (Von: 'EXTERN* ***Bf1*** ***1***) vom 31. Mai 2024 geht hervor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA67/***GZ***/2024.
es war sehr wohl ein gültiger Parkschein vorhanden.
Bitte um Einstellung des Verfahrens.
Hochachtungsvoll
***Bf1***
***2***
1020 Wien"
Mit Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, wurde der Einspruch vom 31. Mai 2024 gegen die Strafverfügung vom 8. Mai 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 30. September 2024 wurde die Strafverfügung vom 8. Mai 2024 neuerlich zugestellt.
Nach einer (neuerlichen) Einsprucherhebung gegen diese Strafverfügung am 18. Oktober 2024, in der insbesondere wiederholt wurde beim Finanzamt gewesen zu sein und einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt zu haben, erging am 27. November 2024 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, Zahl: Zahl: MA67/***GZ***/2024, mit dem der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet hat, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am 7. März 2024 um 10:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße gegenüber 9, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der 120-Minuten-Parkschein Nr. 125616WCZ befunden habe, welcher insofern unrichtig gewesen sei, als er lediglich Entwertungen in den Rubriken Monat (März) und Jahr (24) aufgewiesen habe.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Im Fahrzeug befand sich lediglich der 120-Minuten-Parkschein mit der Nummer 125616WCZ, welcher unrichtig entwertet war, da er lediglich Entwertungen in den Rubriken Monat (März) und Jahr (24) trug.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt hätten. Sie baten um Einstellung des Verfahrens.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen u.A. die Angaben des meldungslegenden Organs in der Organstrafverfügung sowie die von diesem angefertigten Fotos in Kopie zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.
In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie einen Gerichtstermin gehabt hätten und spät dran gewesen wären. Da Sie einen Behindertenausweis hätten, bräuchten Sie Ihres Wissens nach gar keinen Parkschein, da Sie "befreit" wären. Sie baten um Einstellung des Verfahrens.
Folgendes wird festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist zählt § 6 der Parkometerabgabeverordnung taxativ auf.
Die Abgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das gültige Originaldokument sichtbar zur Kennzeichnung verwendet wird.
Wie sich aus den Fotos des meldungslegenden Organs zweifelsfrei ergibt, war zur Tatzeit kein entsprechender Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe des beanstandeten Fahrzeuges angebracht.
Somit konnte die Ausnahme des § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zur Anwendung gelangen.
Im Fahrzeug befand sich lediglich der 120-Minuten-Parkschein mit der Nummer 125616WCZ, welcher unrichtig entwertet war, da er lediglich Entwertungen in den Rubriken Monat (März) und Jahr (24) trug.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Entwertung der (Gebühren-)Parkscheine hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen (§ 3 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem für den Beanstandungszeitpunktgültigen Parknachweis nicht nachgekommen sind.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche/r Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
In der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 wurde ausgeführt:
"Ich hatte einen Gerichtstermin und der Verwaltungsgerichtshof war nicht pünktlich.
Dass ich den Kurzparkschein nicht ganz ausgefüllt habe, war sicher ein Irrtum und dem Stress geschuldet.
Ich bin auch der Meinung, da ich einen Behindertenausweis habe, brauche ich meines Wissens gar keinen Parkschein. Ich bin zu 80% behindert und daher auch befreit."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. VwGH 3. Oktober 2013, 2012/06/0185, mwN).
Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 17. Februar 1992, 91/19/0322, mwN),
§ 7 Zustellgesetz normiert:
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 2 Zustellgesetz normiert:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort"
§ 8 Zustellgesetz normiert:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen."
Eine Abgabestelle liegt nun auch an einem "vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort" vor (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 6).
Erst durch das Erkenntnis des VwGH 2011/08/0019 erschließt sich der wohl gemeinte Sinn jenes Halbsatzes. Erkennbar orientierte sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des VwGH, welche lautet: "Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten." Der letzte Halbsatz des § 2 Z 4 Zustellgesetz behandelt somit die Frage der nachteiligen Rechtsfolgen der Bekanntgabe einer unrichtigen Abgabestelle durch den Empfänger. Eine solche Abgabestelle (das Gesetz bezeichnet sie als "für die Zustellung angegebener Ort") soll wie jede andere Abgabestelle behandelt werden. Wenn dies mit der (wohl selbstverständlichen) Konsequenz bedacht wird, dass die hieraus erwachsenen Nachteile, die mit einem vergleichbaren Verlassen der Abgabestelle im Verfahren verbunden sind, vom Empfänger selbst zu vertreten sind (im Regelfall eine Hinterlegung), wird eine einsehbare Rechtsfolge angeordnet. Die Qualifizierung dieser "falschen Abgabestelle" (es handelt sich um eine "Abgabestelle durch Erklärung") als für die Zustellbehörde maßgebende Abgabestelle führt etwa in Fällen des § 17 Abs 3 Zustellgesetz zu den dortigen Rechtsfolgen wirksamer Hinterlegungen. Wird daher die Abwesenheit des Empfängers beim Zustellvorgang nicht erkannt, wird die Zustellung wirksam (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 7).
1)
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/2467000033979/2024 wurde am 8. März 2024 ausgestellt und am selben Tag ohne Zustellnachweis an die Adresse 1020 Wien, ***2***, versendet.
Die Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7500373/2022 haben ergeben, dass die beschwerdeführende Partei schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse 1020 Wien, ***2***, gewohnt hat, allerdings über Zugang und einen Schlüssel zum Postkasten verfügte und auch sonst von der ehemaligen Lebensgefährtin mit den eingelegten und an sie adressierten Briefsendungen und Hinterlegungsanzeigen versorgt wurde.
Das Rechtsmittel vom 9. April 2024 wurde von der E-Mail-Adresse der beschwerdeführenden Partei versendet, von dieser unterfertigt und in der Ich-Form formuliert, darüber hinaus wird "Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA/2467000033979/2024" erhoben und somit Bescheid sowie das Rechtsmittel dagegen eindeutig und unverwechselbar bezeichnet.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Strafverfügung vom 8. März 2024, Zahl: MA67/2467000033979/2024, tatsächlich zugekommen und somit als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. Mai 2024, Zahl: MA67/2467000033979/2024, mit dem der Einspruch vom 9. April 2024 gegen die Strafverfügung vom 8. März 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. August 2024, Zahl: RV/7500310/2024, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (AS 97-170) bei der Post-Geschäftsstelle 1028 hinterlegt und ab dem 21. August 2024 zur Abholung bereitgehalten, nachdem am 20. August 2024 ein Zustellversuch an der Adresse 1020 Wien, ***2***, unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.
Die beschwerdeführende Partei hat zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) an dieser Adresse gewohnt, diese Anschrift allerdings im Einspruch vom 9. April 2024 als den für die Zustellung im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Ort angegebenen.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei an der Adresse 1020 Wien, ***2***, zwar nicht eine Abgabestelle der Wohnung, aber eine solche durch Erklärung verfügte und die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 14. August 2024, Zahl: RV/7500310/2024, mit dessen Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 21. August 2024 als rechtmäßig anzusehen ist.
Mit der rechtmäßigen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts ist die Strafverfügung vom 8. März 2024, Zahl: MA67/2467000033979/2024, jedenfalls in Rechtskraft erwachsen, sodass der neuerlich dagegen erhobene Einspruch vom 18. Oktober 2024 zurückzuweisen war.
Darüber hinaus war die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde aufgrund des Wiederholungsverbotes unzulässig, somit war der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 stattzugeben, das Straferkenntnis vom 26. November 2024, Zahl: MA67/2467000033979/2024, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2)
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/***GZ***/2024 wurde am 8. Mai 2024 ausgestellt und am selben Tag ohne Zustellnachweis an die Adresse 1020 Wien, ***2***, versendet.
Die Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7500373/2022 haben ergeben, dass die beschwerdeführende Partei schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse 1020 Wien, ***2***, gewohnt hat, allerdings über Zugang und einen Schlüssel zum Postkasten verfügte und auch sonst von der ehemaligen Lebensgefährtin mit den eingelegten und an sie adressierten Briefsendungen und Hinterlegungsanzeigen versorgt wurde.
Das Rechtsmittel vom 31. Mai 2024 wurde von der E-Mail-Adresse der beschwerdeführenden Partei versendet, von dieser unterfertigt und in der Ich-Form formuliert, darüber hinaus wird "Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA/***GZ***/2024" erhoben und somit Bescheid sowie das Rechtsmittel dagegen eindeutig und unverwechselbar bezeichnet.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Strafverfügung vom 8. Mai 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, tatsächlich zugekommen und somit als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass der Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, mit dem der Einspruch vom 31. Mai 2024 gegen die Strafverfügung vom 8. Mai mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, ab dem 9. Juli 2024 hinterlegt wurde.
Die beschwerdeführende Partei hat zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) an dieser Adresse gewohnt, diese Anschrift allerdings im Einspruch vom 31. Mai 2024 als den für die Zustellung im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Ort angegebenen.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei an der Adresse 1020 Wien, ***2***, zwar nicht eine Abgabestelle der Wohnung, aber eine solche durch Erklärung verfügte und die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Juli 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, mit dessen Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 9. Juli 2024 als rechtmäßig anzusehen ist.
Mangels Beschwerdeerhebung gegen diesen Zurückweisungsbescheid ist auch die Strafverfügung vom 8. Mai 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, in Rechtskraft erwachsen, sodass der neuerlich dagegen erhobene Einspruch vom 18. Oktober 2024 zurückzuweisen war.
Darüber hinaus war die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde aufgrund des Wiederholungsverbotes unzulässig, somit war der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 stattzugeben, das Straferkenntnis vom 27. November 2024, Zahl: MA67/***GZ***/2024, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerden waren keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 / € 120 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 2. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500645/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500645.2024
- Stammnummer
- 148737
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF