Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101013/2025
Auswirkungen von FABO Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101013/2025vom 01.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2024 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2024 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1. Antrag vom 1.3.2024
Mit Eingabe vom 1.3.2024 brachte der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 ein.
1.2. ESt-Bescheid 2023 vom 21.3.024
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 setzte die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers mit einem Betrag von 2.432,95 Euro und die Steuer in Höhe einer Gutschrift von 472,00 Euro fest.
1.3. Beschwerde vom 25.3.2024
Mit Eingabe vom 25.3.2024 bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid vom 21.3.2024 und führte aus, der Familienbonus Plus sei bei ihm nicht berücksichtigt worden, obwohl ihn seine Partnerin nicht geltend gemacht hätte, er habe auch das Pendlerpauschale für die Firma ***4*** nicht erhalten, obwohl er keinen Kostenersatz erhalten hätte und ebenso sei auch der Behindertenfreibetrag nicht berücksichtigt worden.
1.4. Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2024
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2024 wurde der Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuergutschrift wurde - wie bereits im angefochtenen Bescheid - mit 472,00 Euro, das Einkommen dagegen mit 2.390,87 Euro (bisher 2.432,95 Euro) festgesetzt. Die Differenz resultiert aus einer Verminderung des Selbstbehaltes von bisher 252,47 Euro auf 210,39 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden antragsgemäß berücksichtigt. Aufgrund Ihrer Unterhaltsleistungen für Ihr Kind steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus zu.
Beide Absetzbeträge haben jedoch keine steuerliche Auswirkung mehr, da Sie für das Jahr 2023 bereits die höchstmögliche Erstattung mit dem Erstbescheid erhalten haben. Es ergibt sich daher keine Änderung des Spruchbetrages.
Sie haben im Jahr 2023 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge.
Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden."
1.5. Vorlageantrag vom 29.5.2024 bzw 5.6.2024 und 9.7.2024
Mit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als Vorlageantrag zu wertendem Anbringen vom 29.5.2024 bekämpfte der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung.
Mit Eingabe vom 5.6.2024 (bezeichnet als "Beschwerde", aber auch nach Ansicht der belangten Behörde als Vorlageantrag zu werten) bekämpfte der Beschwerdeführer jedenfalls fristgerecht die Beschwerdevorentscheidung.
Mit Eingabe vom 9.7.2024 beantragte der Beschwerdeführer - ein weiteres Mal - die Vorlage seiner Beschwerde.
1.6. Vorhalt vom 6.9.2024
Mit Schreiben vom 6.9.2024 richtete die belangte Behörde eine Vorhalt an den Beschwerdeführer.
1.7. Vorhaltsbeantwortung vom 15.9.2024
Mit Schreiben eingelangt am 15.9.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer zum Vorhalt.
1.8. Vorlagebericht vom 2.4.2025
Mit Schreiben vom 2.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[...]
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Beschwerdefall strittig ist die steuerliche Auswirkung (genauer Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuergutschrift) des Familienbonus Plus, des Pendlerpauschales, außergewöhnlicher Belastungen und des Unterhaltsabsetzbetrags. Die genannten Beträge wurden beim Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - sehr wohl berücksichtigt (siehe Beschwerdevorentscheidung).
Sie wirkten sich aber auf den Abgabenbetrag nur im Ausmaß der LSt-Anrechnung sowie der höchstmöglichen SV-Rückerstattung aus.
Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater von ***1*** ***2***, geboren am ***3***, und leistete ganzjährig Unterhalt für seine Tochter.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2023 Einkünfte von mehreren Arbeitgebern und Arbeitslosengeld.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 421 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 526 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 684 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 579 Euro (Anm 28) jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 421,00 Euro jährlich zu. Die Voraussetzungen für den Verkehrsabsetzbetrag sind beim Beschwerdeführer erfüllt, da bei ihm im Jahr 2023 Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis vorlagen. Auch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 684,00 Euro hat der Beschwerdeführerin Anspruch, da sein Einkommen weit unterhalb der entsprechenden Einkommensgrenze liegt.
Da dem Beschwerdeführer der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, hat er gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 - wenn sich (wie im Beschwerdefall) bei ihm nach Abs. 1 und 2 leg. cit. eine Einkommensteuer unter null ergibt - Anspruch auf eine Erstattung von 55% der Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 leg. cit., allerdings im Betrag von höchstens 421,00 Euro jährlich (SV-Rückerstattung).
Gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf
ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. haben, höchstens 526,00 Euro rückzuerstatten;
den Zuschlag gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 1988 haben, der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 684 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
Dem Beschwerdeführer steht also für die SV-Rückerstattung jedenfalls eine Obergrenze von 421,00 Euro plus 684,00 Euro, also in Summe 1.105,00 Euro zur Verfügung. Die belangte Behörde setzte die SV-Rückerstattung somit zu Recht mit 55% der geltend gemachten SV-Beiträge von 780,51, also mit 429,28 Euro fest.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in zutreffender Weise eine Erstattung (Negativsteuer) in der Höhe von 429,28 Euro, also mit 55% der geltend gemachten SV-Beiträge, festgesetzt. Dies ist der nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 höchstmögliche Erstattungsbetrag. Zusammen mit der anrechenbaren Lohnsteuer von 43,17 Euro und einer Rundungsdifferenz von 0,45 Euro ergab dies den Gutschriftsbetrag von 472,00 Euro.
Dem Beschwerdeführer steht - wie die belangte Behörde selbst ausgeführt hat - der Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf Minderung des Selbstbehaltes um einen Prozentpunkt vor. Beides wurde in der Beschwerdevorentscheidung - im Gegensatz zum Erstbescheid - berücksichtigt.
Somit war der Erstbescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Anzumerken ist, dass weder die Höhe des Selbstbehaltes noch die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags eine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer haben, da die belangte Behörde beim Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - den maximalen Betrag an SV-Rückerstattung berücksichtigt hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Entscheidung im Beschwerdefall unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 1. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101013/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101013.2025
- Stammnummer
- 148718
- Gültig
- 01.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF