Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500168/2025
Die Tilgung einer der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen während des Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500168/2025vom 01.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 75,00 Euro auf 70,00 Euro herabgesetzt wird und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, und zwar auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2025, Zahl: MA67/Zahl1/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 10. September 2024 um 09:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Beanstandungsadresse, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt war, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde. Über die Abstellung sind Fotobeweise vorhanden.
In Ihrem Einspruch führten Sie im Wesentlichen an, dass Sie Ihr Fahrzeug zwei Mal an derselben Örtlichkeit geparkt hätten und beide Male dafür bestraft wurden.
Als Sie nach einigen Tagen eine Anonymverfügung erhielten und wenige Tage danach eine zweite, hätten Sie die erste sofort bezahlt.
Sie hätten jedoch niemals an derselben Stelle geparkt, wenn man Ihnen gleich einen Strafzettel an der Windschutzscheibe hinterlassen hätte, soviel Intelligenz dürfe man Ihnen schon zutrauen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.
Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Umso mehr musste Ihnen bekannt sein, dass der 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckende Kurzparkzone ist, als Sie selbst Anwohner dieses Bezirkes sind.
Die Internetseite der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/kennzeichnung/ enthält unter den weiterführenden Informationen: Kurzparkzonen in Wien folgende Formulierung:
Seit 1. März 2022 gilt in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone. Das Parken ist in jedem Wiener Gemeindebezirk kostenpflichtig. Sie benötigen einen Parkschein (1,30 Euro pro halbe Stunde) oder ein Parkpickerl (nur für Bezirks-Bewohnerinnen), um Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Stellplätzen zu parken.
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Was Ihren Einwand betrifft, keine Organstrafverfügung am Fahrzeug vorgefunden zu haben, so ist dazu Folgendes festzustellen:
Es wurde eine Organstrafverfügung mit der Nr. 000613342613 ausgestellt.
Wenn Sie diese nicht am Fahrzeug vorgefunden haben, so ist dazu anzumerken, dass auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung kein Rechtsanspruch besteht.
Darüber hinaus handelt es sich weder bei einer Organstrafverfügung noch bei einer Anonymverfügung um einen Bescheid, welcher nachweislich zugestellt werden muss, da eben kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung beider besteht.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.
Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzpark-zone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 25. Februar 2025 wurde ausgeführt:
"1. Die Abstelladresse war zum Zeitpunkt eine riesige Baustelle, da hierfür ein neues Strassenkonzept realisiert werden sollte.
Der Mittelstreifen, wo die PKWs parkten wurde abgetragen bzw. man war dabei dies zu tun. Aber vorher mussten andere Arbeiten durchgeführt werden, sodass sich Autos noch kurzzeitig hinstellen konnten. Ich bezweifle daher, dass für diese Abschnitt noch die StVO galt.
2. Wie schon erwähnt stellte ich zwecks Arztbesuch meine PKW dorthin, kam auch bald wieder heraus und fand keine Strafverfügung.
weil ich annahm, dass hier kurzzeitig von der Baustellenleitung ein Parken geduldet wurde. Genau zwei Wochen später kamm ich wieder zu meinem Orthpäden, um mir eine Spritze geben zu lassen. Und wieder keine Strafverfügung. Aber Wochen später gleich zwei !
Nun gut, ich zahlte die erste sofort, sehe aber nicht ein, hätte man mir einen Strafzettel auf die Scheibe geschoben, wäre es zu keiner weiteren Verfehlung gekommen, ich wäre halt in die Garage gefahren.
(Im Übrigen sind € 75.- für einen Kleinrentner eine große Summe)"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug in 1230 Wien, Beanstandungsadresse, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 10. September 2024, 09:56 Uhr, war der Abstellort Teil der flächendeckenden sowie gebührenpflichtigen Kurzparkzone des 23. Wiener Gemeindebezirkes und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier-)Parkscheins hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden fotografisch dokumentiert.
Darüber hinaus hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (insbesondere) Tatort, Beanstandungszeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins in seiner Anzeige festgehalten.
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Zahl: MA 46 - DEF/1084639/2021/HAN/SUS Parkraumbewirtschaftung 2022 - 23. Bezirk ALLG/233755/2021, weist den Abstellort als Teil der Teil der flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone des 23. Wiener Gemeindebezirkes aus.
Die beschwerdeführende Partei hat nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."
§ 2 StVO 1960 normiert:
"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen"
Somit unterlag der gegenständliche, noch für das Parken vorgesehene Mittelstreifen der Fahrbahn als Teil der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche der StVO und der Kurzparkzonenregelung.
Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 50 VStG normiert:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH 24. Februar 1995, 94/02/0520, mwN).
Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Meldungsleger im Zuge seiner Beanstandung eine Organstrafverfügung mit der Nummer 000613342613 hinterlassen hat. Weil grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird, ist das Unterbleiben der rechtzeitigen Einzahlung des Organstrafverfügungsbetrages unabhängig von den Umständen, die dazu geführt haben, als Zahlungsverweigerung zu werten und einer nachträglichen Überprüfung nicht zugänglich.
Nachdem auch der Betrag der Anonymverfügung vom 3. Oktober 2024 nicht einbezahlt wurde, erging am 8. November 2024 eine Strafverfügung, die fristgerechte Einspruchserhebung dagegen hatte die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindet sich eine Liste der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, davon drei hinsichtlich Straßenverkehrsordnung und fünf hinsichtlich § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung. Bei einer dieser fünf ist seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Straferkenntnis) die fünfjährige Tilgungsfrist abgelaufen (Beginn der Tilgungsfrist 28. Mai 2020).
Wegen der noch nicht getilgten Vormerkungen kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.
Insbesondere bestätigt durch eine Hauptverbandsabfrage, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Im Sinne von § 55 Abs. 1 VStG gelten Strafen mit Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Straferkenntnisses/-verfügung als getilgt (Klaushofer in Raschauer/Wessely, VStG3, § 55 Rz 1). § 55 Abs. 2 VStG normiert: "(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden."
Bei der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde sind Umstände, die während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen; dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Ablauf der Tilgungsfrist während des Rechtsmittelverfahrens (Klaushofer in Raschauer/Wessely, VStG3, § 55 Rz 7; VwGH 5.11.1997, 97/03/0141). Dies wird hier folgendermaßen berücksichtigt: Die Geldstrafe wird auf 70,00 Euro herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 14 Stunden herabgesetzt.
Zum Absehen von der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 44 VwGVG normiert:
"… (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
… 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. …"
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Dies trifft hier zu.
Zur Vollstreckungsbehörde:
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021).
Wien, am 1. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 55 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500168/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500168.2025
- Stammnummer
- 148709
- Gültig
- 01.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF