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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200050/2024

Festsetzung der Tabaksteuer für aus Deutschland bezogenen Rauchtabak, keinen Tabak sondern nur Kräuter enthaltend, in Großgebinden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200050/2024vom 15.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***RA***, über die drei Beschwerden vom 8. Mai 2024 gegen die drei Bescheide des Zollamtes Österreich vom 4. April 2024, Zln. ***1***, ***2*** und ***3***, betreffend Tabaksteuer zu Recht erkannt: I. Die drei angefochtenen o.a. Abgabenbescheide werden insofern abgeändert, als die Festsetzung der Tabaksteuer auf jeweils € 850,00 abgeändert wird. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit den an ***Bf.*** gerichteten o.a. drei Bescheiden setzte das Zollamt Österreich im Grunde des § 27 Abs. 1 Z 1 TabStG iVm § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO Tabaksteuer fest. Gegen diese drei Bescheide richten sich die vorliegenden drei Bescheidbeschwerden vom 8. Mai 2024 Das Zollamt wies diese drei Beschwerden mit den nachstehend angeführten drei Beschwerdevorentscheidungen vom 23. August 2024 als unbegründet ab. | Bescheid | Menge | Tabaksteuer | BVE | ***1*** | 7,50 kg | 1.785,62 | ***4*** | ***2*** | 7,50 kg | 1.785,62 | ***5*** | ***3*** | 7,50 kg | 1.785,62 | ***6*** Der Bf. stellte mit Eingabe vom 27. September 2024 jeweils den Vorlageantrag. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte das Zollamt mit, dass seiner Ansicht nach von hinterzogenen Abgaben und somit von der zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 trat der Bf. dieser Ansicht entschieden entgegen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung sei nicht erfüllt. Am 6. Juni 2025 fand auf Antrag des Bf. in Wien die mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herrn **Bf.** betreibt als Einzelunternehmer mit dem Namen "**Bf**" in ***Adr1*** einen Einzel- und Versandhandel mit Rauchaccessoires und Pflanzenzubehör. Er ist einer der Gründer des ***7*** und Inhaber der ***Firma***. Er ist zudem laut eigenen Angaben Geschäftsführer und/oder Gesellschafter diverser Unternehmen der eben erwähnten **Firma**. Der Bf. bezog bereits im Jahr 2007 als "Knaster" bezeichnete Waren von der Firma ***8***. Die daraus resultierende Festsetzung der Tabaksteuer mit Abgabenbescheid des damaligen Zollamtes Wien vom 08.02.2012, Zl. ***9*** wurde seitens des Bundesfinanzgerichts bestätigt, nachdem der Bf. im dortigen Verfahren die Tabaksteuerpflicht hinsichtlich "Knaster" ausdrücklich anerkannte (siehe BFG 01.12.2015, RV/4200224/2012). Darüber hinaus setzte das damalige Zollamte Wien dem Bf. nach der Bezugnahme weiterer verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse (u.a. solche mit der Bezeichnung "Knaster") aus anderen Mitgliedstaaten mit den nachstehend angeführten Abgabenbescheiden die Tabaksteuer fest: Bescheid vom 14.02.2012, Zl. ***10*** Bescheid vom 02.02.2012, Zl. ***11*** Bescheid vom 08.02.2012, Zl. ***12*** Bescheid vom 08.02.2012, Zl. ***13*** Laut den eben angesprochenen Bescheiden des Zollamts wurde dem Bf. schon am 01.12.2009 ein Schreiben der Monopolverwaltung übermittelt, wonach der Vertrieb von Rauchtabak gemäß Tabakmonopolgesetz 1996 ausschließlich in Österreich lizenzierten Tabakwarengroßhändlern bzw. im Einzelhandel den Tabaktrafikanten vorbehalten ist. Das Zollamt legt dem Bf. mit den nunmehr angefochtenen o.a. Abgabenbescheiden vom 04.04.2024 zur Last, er habe im Oktober 2019, im Juni 2020 bzw. im September 2020 die oben angeführten Mengen an Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen. Dabei sei das Verfahren nach § 27 TabStG 1995 betreffend Bezug aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken - Übermittlung einer vorherigen Anzeige, Sicherheitsleistung der anfallenden Tabaksteuer und Abgabe einer Steueranmeldung - nicht eingehalten worden. Der Bf. stellt nicht in Abrede, diese Wirtschaftsgüter in Empfang genommen und die Tabaksteuer nicht entrichtet zu haben. Die Abgabenfestsetzung stützt sich auf drei an die österreichische Zollverwaltung versandte "Spontaninformationen" der deutschen Zollverwaltung, in denen es jeweils heißt: "Bei den in der beiliegenden Rechnung aufgeführten Tabakwaren handelt es sich um Feinschnitt. Die Tabakwaren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr geliefert. Ich bitte um Erhebung der in Ihrem Land entstandenen Tabaksteuer." Diesen Mitteilungen waren jeweils die bezughabenden verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokumente und die zugehörigen Fakturen angeschlossen. 2. Beweiswürdigung Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungserkenntnisse des Zollamts und den Angaben des Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Im Zuge der Beweiswürdigung war vor allem auf das Vorbringen des Bf. in Bezug auf Schnittgröße, subjektive Tatseite und Tabaksteuerpflicht näher einzugehen: Zur Schnittgröße: Der Frage der Schnittgröße kommt deshalb entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil für Feinschnitt ein Steuersatz von 56 % besteht, wohingegen für Grobschnitt nur eine Tabaksteuer in der Höhe von 34 % des Kleinverkaufspreises vorgesehen ist. Das Bundesfinanzgericht erachtet es im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass der Bf. in allen drei Fällen keinen Grobschnitt bezogen hat. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht vor allem die Tatsache, dass in allen drei o.a. Spontanmitteilungen der deutschen Zollverwaltung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um Feinschnitt handelt. Dem Bf. ist es mit seinen vagen Entgegnungen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit dieser konkreten Angaben des Zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros Deutschlands, das sich dabei auf Feststellungen der zuständigen Hauptzollämter stützen kann, zu erschüttern. Der Bf. gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu bekannt, er könne nicht sagen, ob die von ihm bezogenen verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse hinsichtlich der Schnittstärke mit dem von ihm in der Beschwerde genannten Produkt mit der Bezeichnung "***14***" (ein Feinschnitt) übereinstimme. Er räumte aber ein, dass das zuletzt genannte Erzeugnis mit den von ihm bezogenen streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern insofern identisch sei, als es sich höchstwahr-scheinlich um dieselben Kräuter handle (siehe Antwort zu Frage 6 laut Niederschrift vom 06.06.2025). Die Tatsache, dass es sich bei "***14***" um Feinschnitt handelt, spricht nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts aufgrund der vorgetragenen weitgehenden Warenidentität jedenfalls dafür, dass die hier zu betrachtenden Tabakwaren ebenfalls nach der gleichen Schnittart hergestellt wurden. Dass der in Deutschland ansässige Versender in den Begleitdokumenten die Waren nicht als Feinschnitt, sondern als Grobschnitt bezeichnete, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal sich die im Handel üblichen Kriterien für die Einordnung als Feinschnitt zum Teil deutlich von der Definition in § 3 Abs. 4 TabStG unterscheiden. So wird etwa auf der Homepage des Verbands der Cigarren- und Pfeifenfachhändler Österreichs als Feinschnitt nur Tabak mit einer Schnittbreite von 0,3 bis 0,65 mm bezeichnet (https://www.vcpoe.at/schnittarten/ Abfrage am 22.05.2025). Im Streitfall entscheidend ist aber die davon deutlich abweichende Definition laut § 3 Abs. 4 TabStG, wonach es auf eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm ankommt. Es darf als gesichert angenommen werden, dass den deutschen Zollbehörden diese Unterscheidung bekannt ist und dass die genannten Waren somit diese Kriterien erfüllen. Mit seiner Argumentation, es könne sich schon deshalb nicht um Feinschnitt handeln, weil die verfahrensgegenständlichen Waren nicht aus Tabak bestehen, übersieht der Bf., dass gem. § 3 Abs. 6 TabStG als Rauchtabak auch Erzeugnisse gelten, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. (wie unten noch näher auszuführen sein wird) mit den gegenständlichen drei Lieferungen Knaster in Empfang genommen hat. In der Beschreibung des von ihm in der Beschwerde, Beilage B, als Referenzprodukt ins Spiel gebrachten Knasters mit der Bezeichnung "***14*** 35 g" findet sich der Vermerk, dass die Menge für 90 Zigaretten reicht, woraus sich wiederum zweifelsfrei ergibt, dass die Ware zum Rauchen bestimmt ist. Anderer Rauchtabak, der für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist, gilt aber gem. § 3 Abs. Abs. 4 TabStG kraft Gesetzes als Feinschnitt. Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweis-würdigung als erwiesen, dass die in Rede stehenden von der Bf. bezogenen Erzeugnisse alle Kriterien erfüllen, um als Feinschnitt iSd § 3 Abs. 4 TabStG zu gelten. Zur subjektiven Tatseite: Der Frage der subjektiven Tatseite kommt im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zu. Zum Zeitpunkt der Zustellung der drei angefochtenen Bescheide im Jahr 2024 war hinsichtlich der in den Jahren 2019 bzw. 2020 entstandenen verfahrensgegenständlichen Abgaben die für Verbrauchsteuern gem. § 207 Abs. 2 BAO geltende dreijährige Verjährungsfrist unstrittig bereits abgelaufen, sodass gem. § 207 Abs. 1 BAO Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Streit besteht darüber, ob nach Lage des Falles die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO) zum Tragen kommt. Das Zollamt räumt zwar in seiner Eingabe vom 02.06.2025 ein, dass in den Begründungen der drei angefochtenen Bescheide Ausführungen zur verlängerten Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO iVm §§ 8 Abs. 1 zweiter Teilsatz und 33 Abs. 1 FinStrG fehlen, meint aber dennoch, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zu Anwendung käme. Der Bf. habe bereits im Jahr 2007 als "Knaster" bezeichnete Waren von ***15***" bezogen. In weiterer Folge habe das Bundesfinanzgericht über die Verbrauchsteuerpflicht entschieden (BFG 01.12.2015, RV/4200224/2012). Da der Bf. abermals "Knaster" von ***15***" bezogen habe, habe er es zumindest ernstlich für möglich halten müssen, dass es sich (auch diesmal) um verbrauchsteuerpflichtige Waren handle. Er habe sich in weiterer Folge damit abgefunden, die Verbrauchsteueranmeldung nicht abzugeben und so durch Verletzung der Anzeigepflicht Abgaben zu verkürzen. Der diesem Vorwurf entgegentretenden beweislos vorgetragenen Verantwortung des Bf., er sei persönlich weder mit der Bestellung noch mit der Bezahlung der gelieferten Erzeugnisse befasst gewesen (siehe Antwort zu Frage der 3 der Niederschrift), kann nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden. Denn sie steht im Widerspruch zum übrigen Akteninhalt, dem unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Bf. selbst es war, der die Bestellungen vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird exemplarisch auf folgende Äußerungen des anwaltlich vertretenen Bf. verwiesen: "Kunden des Beschwerdeführers haben bei diesem nach einer Räuchermischung zur Raumluftverbesserung angefragt. Daraufhin wurde eine Räuchermischunq zur Raumluftverbesserung vom Beschwerdeführer bei der deutschen Firma ***8*** ***Adr.2***, bestellt" (Vorlageantrag Pkt. 1.2.). "Gegenstand der Beschwerde ist eben diese Räuchermischung, welche der Beschwerdeführer bei der Fa.***15*** bestellt und von dieser bezogen hat, …" (Vorlageantrag Pkt. 1.5.). "In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer noch einmal auf seine bisherigen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer bei der Fa.***15*** keinen Knaster, sondern eine Räuchermischung zur Verwendung als Raumluftverbesserung bestellt hat." (Vorlageantrag Pkt. 2.2. unter der Überschrift "Unkenntnis des Beschwerdeführers"). Der Bf. verfügte aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit als Einzelunternehmer und aufgrund mehrerer einschlägiger gegen ihn gerichteter Abgabenbescheide des Jahres 2012 zweifellos nicht nur über eine überdurchschnittlich hohe Expertise betreffend den Bezug von Knaster aus anderen Mitgliedstaaten, sondern wusste auch genau über die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen Bescheid, die er selbst zu erfüllen hatte. Dem Bf. kann daher nicht gefolgt werden, wenn er nun meint, nicht ihn selbst sondern seine Mitarbeiter treffe die Verantwortung für die Nichterfüllung der ihn als Bezieher obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Selbst wenn man seiner nunmehrigen Verantwortung, er sei mit der Bestellung nicht befasst gewesen, Glauben schenken möchte, wäre für ihn nichts gewonnen. Denn zutreffendenfalls können seine Mitarbeiter nur in seinem Auftrag gehandelt haben. Dann wären deren Handlungen wiederum ihm selbst zuzurechnen. Dass seine Mitarbeiter eigenmächtig oder gar gegen seine Anordnungen agiert hätten, behauptet nicht einmal der Bf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tabaksteuer nicht etwa für die Person entsteht, die die Erzeugnisse bestellt oder den Bezahlungsvorgang abwickelt, sondern für den Bezieher, der die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt. Im Streitfall steht unzweifelhaft fest, dass es sich dabei um den Bf. handelt. Dies räumt der Bf. auch selbst in der Beschwerdeschrift unter Pkt. 1.5. ein. Dort heißt es: "Das Produkt ***16*** wurde vom Beschwerdeführer aus Deutschland in loser Form, verpackt in Großgebinde, bezogen." Damit ist auch die Richtigkeit der Behauptung des Bf. widerlegt, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Gegenstand der drei verfahrensgegenständlichen Lieferungen Knaster gewesen sei (siehe diesbezügliche Antwort zu Frage 13 laut Niederschrift). Gleiches gilt für das (wiederum ohne die Vorlage entsprechender Beweise erstattete) Vorbringen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, es sei eine Räuchermischung (und nicht Knaster) bestellt und von ***8*** geliefert worden (siehe Antwort zu Frage 4 laut Niederschrift). Mit den diesbezüglichen Einwänden kann der Bf. daher nicht durchdringen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die angebliche Falschlieferung (Knaster statt Räuchermischung) durch den Lieferanten zu keinen Reklamationen seitens des Bf. geführt hat (siehe Antwort zu Frage 5 laut Niederschrift). Das Gegenteil ist der Fall: der Bf. hat nach der ersten diesbezüglichen Lieferung noch zumindest zwei weitere Lieferungen bestellt und bezogen und für die Entrichtung des Kaufpreises von seinem Konto gesorgt. Bemerkt wird, dass bei im Internet angebotenen Knaster gelegentlich auf der für den Kleinverkauf aufgemachten Umschließung der Hinweis "Kräutermischung zur Raumluftverbesserung" angebracht war. In diesem Zusammenhang wird etwa auf das Erzeugnis "Knaster *** Kräutermischung 35g" (Herstellung und Vertrieb ***15***) verwiesen (siehe https://www.tabak-***.de/knaster-***-kraeutermischung-35g). Dies mag eine mögliche Erklärung dafür sein, dass der Lieferant im verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokument den gelieferten Knaster als "Kräutermischung" bezeichnete. Aus all diesen Gründen kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den vom Bf. bezogenen streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern - so wie in den drei Fakturen ausdrücklich vermerkt - um Knaster handelte und dass der Bf. von diesem Umstand Kenntnis hatte. Knaster unterliegt aber - wie der Bf. stets außer Streit gestellt hat (siehe Antwort zu Frage 13 der Niederschrift) - der Tabaksteuer. Das Bundesfinanzgericht erachtet es daher als Ergebnis der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass es der Bf. zumindest ernstlich für möglich halten musste, dass es sich bei den von ihm als Einzelunternehmer in Empfang genommenen und von seinem Konto bezahlten Waren um tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse handelte. Zur Tabaksteuerpflicht: Der Bf. trägt vor, bei der von ihm vertriebenen "Fume Räuchermischung zur Raumluftver-besserung" handle es sich um Tabaksurrogate, die durch Erhitzen inhalierbaren Dampf freisetzen sohin zum Verräuchern und Verdampfen bestimmt seien. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen vom Bf. aus Deutschland bezogenen Erzeugnissen mit der Rechnungsbezeichnung "***16***" - wie oben ausführlich dargelegt - um "Knaster", also durch Abbrand konsumierbare und zum Rauchen geeignete Kräutermischungen ohne nikotinhaltigen Tabak handelt. Diese entscheidungsmaßgebliche Eigenschaft wurde vom Bf. selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Aussage bestätigt, dass man fast alle Kräutermischungen rauchen könne (siehe Antwort zu Frage 9 laut Niederschrift). Beweise dafür, dass die auf den Rechnungen angeführte Bezeichnung "Knaster" nicht zutreffend sei, konnte der Bf. nicht vorlegen. Der Einwand des Bf. (siehe Seite 6, Frage 4 der Niederschrift), wonach sich in den Spontaninformationen der deutschen Zollverwaltung kein Querverweis auf die hier gegenständlichen Fakturen bzw. Begleitdokumenten ergäbe, ist nicht berechtigt. Der Bf. übersieht mit dieser Argumentation, dass den drei genannten Spontaninformationen nach der Aktenlage jeweils eine Faktura und ein Begleitdokument angeschlossen war. In den drei Begleitdokumenten wird im Feld 5 (Rechnungsnummer) jeweils auf die in Rede stehenden Fakturen (***17***, ***18*** und ***19***) verwiesen, in denen - wie bereits mehrfach erwähnt - die Waren als Knaster benannt werden. Es spricht daher alles dafür, dass die oben zitierten Angaben des Bf. laut Pkt. 1.5. der Beschwerdeschrift, wonach er Knaster bezogen habe, der Wahrheit entsprechen. Die Richtigkeit der Behauptung des Bf., im Erzeugnis mit der Bezeichnung "***14***" laut Beilage B der Beschwerde sei im Gegensatz zu den von ihm bezogenen Waren ein Feuchthaltemittel (Glycerin) enthalten, lässt sich nicht durch entsprechende Warenuntersuchungen überprüfen, da keine Proben von den verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgütern mehr vorhanden sind. Eine solche Überprüfung erscheint aber ohnedies nicht erforderlich, weil eine allfällige entsprechende Beimischung sowohl für die Einreihung unter die Position 2403 19 der Kombinierten Nomenklatur (das ist anderer Rauchtabak als Wasserpfeifentabak) als auch für die vorzunehmende Prüfung, ob es sich um zum Rauchen geeigneten Tabak handelt, ohne jegliche entscheidungsmaßgebliche Relevanz bleibt. Wesentlich ist vielmehr, dass laut Angaben der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Waren mit den im Internet unter der Bezeichnung "***14***" angebotenen Waren grundsätzlich identisch sind und insbesondere die Inhaltsstoffe (Kräuter) höchstwahrscheinlich völlig gleich sind (siehe Antwort zu Frage 6 der Niederschrift). Bei all diesen Erzeugnissen handelt es sich zweifellos um Knaster. Das Zollamt ist daher im Recht, wenn es von geschnittenem Rauchtabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet iSd § 3 Abs. 6 iVm § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG ausgeht, zumal darunter auch Erzeugnisse fallen, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel an der Tabaksteuerpflicht der in Rede stehenden Rauchwaren in Österreich bestehen. Dass diese Erzeugnisse auch in Deutschland tabaksteuerpflichtig sind, ergibt sich aus den bereits mehrfach angesprochenen Spontaninformationen der deutschen Zollverwaltung vom 10.02.2023, in denen es heißt: "Bei den in der beiliegenden Rechnung aufgeführten Tabakwaren handelt es sich um Feinschnitt. Die Tabakwaren wurden im steuerrechtlich freien Verkehr geliefert. Ich bitte um Erhebung der in Ihrem Land entstandenen Tabaksteuer." Diesen Vordrucken liegen als Anlage - wie bereits erwähnt - die jeweiligen zugehörigen Handelsrechnung bei. Den Behauptungen des Bf. bezüglich der angeblich in Deutschland bestehenden Steuerfreiheit kann daher nicht gefolgt werden. Der beweislos erhobene und aufgrund der obigen Ausführungen als völlig unglaubwürdig einzustufende Einwand des Bf., er habe nicht Knaster sondern eine Räuchermischung in Deutschland bestellt, ändert an der Tabaksteuerschuldentstehung nichts. Denn es kommt ausschließlich auf die objektive Beschaffenheit der tatsächlich bezogenen Erzeugnisse an. Dass es sich bei den vom Bf. in Empfang genommenen Wirtschaftsgütern um Knaster handelte, steht aber - wie eben ausführlich dargelegt - ohne jeden Zweifel fest. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung, Abänderung) Rechtslage § 3 Tabaksteuergesetz bestimmt: (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos: 1. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben; 2. Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt. (2) Zigaretten sind Tabakstränge, 1. die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder 2. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder 3. die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden. (3) Rauchtabak sind 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als "Tabakabfälle" Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse. (4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist. (5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. (7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen. (8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen. § 5 Abs. 1 und 2 Tabaksteuergesetz bestimmt: (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis. (2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinver-kaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. § 27 Tabaksteuergesetz bestimmt: (1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher 1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt. Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 28 durch das Steuergebiet befördert werden oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. (2a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (4) In der Anzeige sind die Gattungen, die voraussichtlich benötigten Mengen der Tabakwaren und der Zweck anzugeben, für den sie bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Tabakwaren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. (5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß. (6) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden. § 207 BAO bestimmt: (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr. (4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. Erwägungen: Der Bf. stützt sein Beschwerdevorbringen vor allem auf folgende Einwände: Die Abgabenansprüche seien verjährt. Dem Bf. sei keine Abgabenhinterziehung anzulasten. Weder die Räuchermischung noch der Knaster seien in Deutschland tabaksteuerpflichtig. Auch in Österreich bestehe keine Tabaksteuerpflicht. Bei der Ermittlung des Kleinverkaufspreises sei von den Verkaufspreisen ähnlicher Waren laut Internet auszugehen. Es handle sich aufgrund des Verwendungszwecks (Tabaksurrogate, die durch Erhitzen inhalierbaren Dampf freisetzen und zum Verräuchern und Verdampfen bestimmt sind) um keine tabaksteuerpflichtigen Waren. Es handle sich nicht um Feinschnitt, die Tabaksteuer könne daher nicht 56 % sondern bloß 34 % des Kleinverkaufspreises ausmachen. Dazu wird ausgeführt: Zur Frage der Verjährung: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO drei Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 23.02.2010, 2007/15/0292; VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072). Die Abgabenbehörde ist im Abgabenverfahren nicht daran gehindert, ohne finanzstraf-behördliche Entscheidung festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO hinterzogen worden sind; liegt daher eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen (VwGH 17.4.2008, 2008/15/0084). Dabei ist vor allem zu beachten, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides (bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 207 BAO, Tz 15; VwGH 23.9.1988, 85/17/0132; 29.9.1997, 96/17/0453). Im Streitfall kann aufgrund des Beweisverfahrens (siehe oben) kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den vom Bf. bezogenen verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgütern um tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse handelte, und es ist dem Bf. an Hand der oben wiedergegeben Ergebnisse der Beweisaufnahme vorsätzliches Handeln anzulasten. Die Tatsache, dass er keine Verbrauchsteueranmeldung abgab und die Tabaksteuer nicht entrichtete, kann daher nur als Abgabenhinterziehung gewertet werden. Es kommt daher die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zu Anwendung. Das Recht auf Festsetzung der in den Jahren 2019 bzw. 2020 entstandenen Tabaksteuer war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der drei angefochtenen Bescheide im Jahr 2024 entgegen der Ansicht des Bf. noch nicht verjährt. Zum Kleinverkaufspreis (KVP): Gem. § 4 Abs. 1 Z 3 lit. c TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 56 % des KVP. Gem. § 4 Abs. 1 Z 4 TabStG beträgt die Tabaksteuer für anderen Rauchtabak 34 % des KVP. Außer Streit steht, dass für die in Rede stehenden Erzeugnisse kein KVP iSd § 5 Abs. 5 TabStG veröffentlicht wurde und somit auch kein Kleinverkaufsprei iSd. § 5 Abs. 1 TabStG besteht. Auch ein fiktiver KVP gem. § 5 Abs. 2 erster Satz TabStG liegt nicht vor. Denn zum Rauchen geeigneter Pflanzenfeinschnitt der verfahrensgegenständlichen Art in Gebinden zu 7,50 kg wird in ganz Österreich von keinem befugten Tabakwarenhändler im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben. Somit ist zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf den in § 5 Abs. 2 letzter Satz TabStG normierten Auffangtatbestand zurückzugreifen. Demnach gilt für Tabakwaren, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Festzuhalten ist, dass die Tabaksteuer gem. § 27 Abs. 5 TabStG bereits zum Zeitpunkt des Bezugs entstanden und auch fällig wurde. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auf die Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Empfangnahme der Tabakwaren Bedacht zu nehmen ist. Es handelte sich dabei, wie oben dargelegt um drei Sendungen mit je 7,50 kg Feinschnitt, lose, der in dieser Aufmachung und Menge üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist. Dass der Bf. die bezogenen Waren nach der Empfangnahme umgepackt, mit Hanfblüten (bzw. Resten davon) vermischt und anschließend in etikettierten Kleingebinden zu je 35g an seine Kunden veräußert hat, spielt im Zusammenhang mit der Abgabenbemessung keine Rolle, zumal nach § 5 Abs. 2 TabStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass im Streitfall der gemeine Wert iSd § 10 Abs. 2 BewG als Kleinverkaufspreis gilt. Das ist jener Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung dieses objektiven Wertes kann durchaus auch auf Kauf- bzw. Veräußerungspreise zurückgegriffen werden, die für das zu bewertende Wirtschaftsgut tatsächlich gezahlt bzw. erzielt wurden (Kreutziger BewG § 9 Rn 11). Bei eingeführten Waren besteht der gemeine Wert nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern ist um die Eingangsabgaben, allfälligen sonstigen Abgaben, Transportkosten und die Handelsspanne zu erhöhen (VwGH 29.11.2001, 2001/16/0296). In analoger Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ist auch im Streitfall - wenngleich es sich hier nicht um eine Einfuhr im zollrechtlichen Sinn handelt - der Kaufpreis der verfahrensgegenständlichen Waren entsprechend zu erhöhen. Im Beschwerdefall hat der Bf. laut vorliegenden Fakturen vom 14.10.2019, 11.09.2020 und 15.05.2020 die Tabakwaren zu einem Preis von jeweils € 271,15 (excl. USt und Tabaksteuer) erworben. Gegen die Richtigkeit dieses Kaufpreises bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Daraus ergibt sich nachstehende Berechnung des gemeinen Wertes: Faktura vom 14.10.2019 Kaufpreis € 271,15 Tabaksteuer (56 % von 271,15) € 151,84 Zwischensumme € 422,99 Handelsspanne (0,01998 € je Gramm gem. § 38 Abs. 7 Z 2 lit. c Tabakmonopolgesetz) € 149,85 Zwischensumme € 572,84 USt (20 % von 572,84) € 114,57 gemeiner Wert für 7,5 kg € 687,41 Fakturen vom 15.05.2020 und 11.09.2020: Kaufpreis € 271,15 Tabaksteuer (56 % von 271,15) € 151,84 Zwischensumme € 422,99 Handelsspanne (0,02183 € je Gramm gem. § 38 Abs. 7 Z 2 lit. c Tabakmonopolgesetz) € 163,73 Zwischensumme € 586,72 USt (20 % von 572,84) € 117,34 gemeiner Wert für 7,5 kg € 704,06 Diese Werte sind allerdings nicht zum Ansatz zu bringen, weil sich daraus eine Tabaksteuer (56 % von € 687,41 = € 384,95 bzw. 56 % von € 704,06 = € 394,27) errechnet, die geringer ist als die sich bei der Anwendung des Mindeststeuersatz von € 110,00 je Kilogramm laut § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a TabStG ergebende Abgabenhöhe von € 825,00 (siehe untenstehende Abgabenberechnung). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Zollamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene Heranziehung eines KVP von € 14,90 je 35g zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen liegen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht vor. Denn das Zollamt ließ dabei unberücksichtigt, dass der Bf. keine Tabakwaren in einer für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachung, sondern losen Feinschnitt bezogen hat. Erkenntnisse dahingehend, welcher Preis von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe von losem Feinschnitt der verfahrensgegenständlichen Art in 7,50 kg Gebinden an Verbraucher erzielbar wäre, liegen nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil es für derartige Erzeugnisse in Österreich keinen Markt gibt. Der Bf. wies in einem Parallelverfahren zu RV/7200054/2020 im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass in österreichischen Drogeriemärkten diverse Kräutermischungen zum Verkauf angeboten werden, die allesamt zum Rauchen geeignet sind, aber dennoch nicht der Tabaksteuer unterliegen. Dazu legte er damals eine Packung mit der Bezeichnung "***20***", eine Packung "***21***" und eine Packung "***22***" samt der bezughabenden Faktura vor. Außerdem legte der Bf. damals Bf. eine Packung "***23***" (Pfeifentabak), von ihm erworben in einem Tabakfachgeschäft in Wien zum Preis von € 6,00, samt Rechnungsabschnitt vor. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei all diesen Produkten nicht um "Knaster", sondern um völlig andere Waren handelt. Die Verkaufspreise dieser Erzeugnisse können daher bei der Ermittlung des fiktiven KVP iSd § 5 Abs. 2 TabStG keine Berücksichtigung finden. Denn nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut kann für diese Zwecke ausschließlich der Preis gleicher oder gleichartiger Tabakwaren (arg: "diese Tabakwaren") herangezogen werden. Die vom Bf. ins Spiel gebrachten Verkaufspreise (z.B. Angebote im Internet, eigene Verkaufspreise) erfüllen die eben genannten Voraussetzungen nicht. Denn diese Erzeugnisse werden nicht von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben. Es ist auch nicht bekannt, ob in diesen Preisen handelsübliche Aufschläge (Handelsspanne), USt und Tabaksteuer enthalten sind und es handelt sich nicht um veröffentliche KVP iSd § 5 Abs. 5 TabStG. Diese Preise konnten daher bei der Abgabenberechnung nicht zum Ansatz gebracht werden. Zur Unverhältnismäßigkeit: Zu den offensichtlich auf eine Nachsichtsentscheidung gem. § 236 BAO abzielenden Argumenten des Bf. betreffend die behauptete Unverhältnismäßigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen einer Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung mangels Sachidentität entzieht. Denn Sache des gegenständlichen Verfahrens sind ausschließlich die drei angefochtenen Festsetzungsbescheide. Über einen Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO hat das Zollamt bislang nicht abgesprochen. Abgabenrechtliche Würdigung: Das Bundesfinanzgericht erachtet es somit aufgrund der vorliegenden Ermittlungserkenntnisse als erwiesen, dass der Bf. in den Jahren 2019 und 2020 drei Lieferungen zu je 7,50 kg Knaster bezog. Es handelte sich dabei um tabaksteuerpflichtigen Feinschnitt. Steuerschuldner ist gem. § 27 Abs. 1 TabStG der Bf. als Bezieher, der die Tabakwaren in Österreich in Empfang nahm. Entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 5 TabStG gab der Bf. für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, weder unverzüglich eine Steueranmeldung ab noch entrichtete er die Abgabenschuld bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats. Die Abgaben waren daher gem. § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO festzusetzen. Neuberechnung der Abgaben: Tabaksteuer: | Bescheid und Zeitraum | Menge | Mindeststeuersatz | Tabaksteuer | Oktober 2019 Zl. ***1*** | 7,50 kg | € 110,00 je kg | € 825,00 | Juni 2020 Zl. ***2*** | 7,50 kg | € 110,00 je kg | € 825,00 | September 2020 Zl. ***3*** | 7,50 kg | € 110,00 je kg | € 825,00 | Summe | | | 2.475,00 Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 15. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200050/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200050.2024
Stammnummer
148702
Gültig
15.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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