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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100236/2020

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages trotz Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100236/2020vom 07.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Dagmar Herzog, Am Breinberg 9, 5204 Straßwalchen, über die Beschwerde vom 10. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nun Finanzamt Österreich) vom 10. Februar 2020 betreffend Säumniszuschlag 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Februar 2020 wurde ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2017 und 2018 vom Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) nicht bis zum Fälligkeitstag 20. Jänner 2020 entrichtet worden ist. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass die betreffenden Einkommensteuerbescheide beeinsprucht worden wären. Es sei daher der Abschluss dieses Vorverfahrens abzuwarten und bis zur endgültigen Entscheidung zuzuwarten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde vom Bf mit Eingabe vom 17. April 2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit weiterer Eingabe vom 4. Juli 2025 zog die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Eine für 7. Juli 2025 anberaumte Verhandlung wurde aus diesem Grund abberaumt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: §217 BAO idmF lautet auszugsweise: "(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. … (4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. … (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. …" Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Einkommensteuer 2017 und 2018 am 20. Jänner 2020 fällig. Da der Bf die betreffenden Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der genannten Frist entrichtet hat, wurde mit Bescheid vom 10. Februar 2020 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.251,78 festgesetzt. Ein Ausnahmegrund lag nicht vor. Der Umstand, dass gegen die Einkommensteuerbescheide Beschwerde eingebracht worden ist, führt nicht automatisch zu einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, sondern bedarf dies eines entsprechenden Antrages des Abgabepflichtigen. Im vorliegenden Fall sind die oa Abgabenbeträge laut Aktenlage nicht zeitgerecht entrichtet worden. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206). Aus den genannten Gründen ist der erste Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt worden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall - auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht vor. Salzburg, am 7. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100236/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100236.2020
Stammnummer
148700
Gültig
07.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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