Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102237/2025
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 gilt uneingeschränkt für Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102237/2025vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 05.2023-11.2024 für das volljährige Kind ***1***, Ordnungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer Anspruchsüberprüfung stellte die belangte Behörde fest, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung über den Zeitraum vom 22. Mai 2023 bis 18. Dezember 2024 im Drittstaat USA (***3***) absolvierte. Das Kind hat in der genannten Zeit den Missionarsdienst im Namen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage erbracht. Dieser Missionarsdienst wird von der Kirche als Ausbildung zur Religionslehrerin anerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Mai 2023 bis November 2024 unter Hinweis auf § 5 Abs 3 FLAG zurückgefordert, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich ständig im Ausland aufhielten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH [sei] der ständige Aufenthalt im Ausland iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 nach den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Der Bescheid wurde am 20.3.2025 elektronisch versendet und in die Databox der Beschwerdeführerin eingestellt.
Gegen den Bescheid wurde form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben, die die Beschwerdeführerin (Bf) über FinanzOnline am 15.4.2025 einbrachte. Darin wandte sich die Bf, gegen die Anwendung des § 5 Abs 3 FLAG iVm § 26 BAO und sah die Rückforderung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben an und trug Unbilligkeit vor.
Vorauszuschicken ist, dass generell zunächst strittig war, ob die auch im Beschwerdefall in Rede stehende Ausbildung eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellt. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof dahin beantwortet, dass Ausbildung zum Religionslehrer der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage unter den Begriff der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG zu subsumieren ist (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021).
"Das vom beschwerdeführenden Finanzamt geforderte Motiv, der Beweggrund für eine Berufsausbildung ist nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg (vgl VwGH 8.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 9.07.2008, 2005/13/0142, VwGH 1.03.2007, 2006/15/0178, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157, VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093, und VwGH 26.06.2002, 98/13/0042) zu verwechseln" (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Es schadet daher nicht, dass der erlernte Beruf des Religionslehrers der genannten Kirche entgeltlos ausgeübt wird.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde iSd zuvor zitierten Rechtsprechung die Berufsausbildung zum Religionslehrer der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage nach § 2 Abs 1 lit b FLAG anerkannt. Die Berufsausbildung zum Religionslehrer ist nicht strittig. Das Beschwerdevorbringen ist folglich nur insoweit darzustellen, als es sich gegen die Anwendung des § 5 Abs 3 FLAG wendet.
Bescheidbeschwerde vom 15.04.2025
"Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage ist seit 1955 staatlich anerkannt. […] Die Ausbildung dafür erfolgt für junge Menschen nach deren Möglichkeit idealerweise in Form eines sogenannten Missionsdienstes. Dieser wird in der Regel im Ausland geleistet und dauert für Frauen 18-19 Monate, für Männer 24-25 Monate. Die Finanzierung wird durch die Anwärterin selbst und Spenden der Kirchenmitglieder gewährleistet. Auf die Auswahl des Einsatzgebiets hat die Anwärterin keinen Einfluss, sondern der Ort des Dienstes wird vom Hauptsitz der Kirche in den USA vorgegeben. Kriterien wie Gesundheit, seelische Belastbarkeit, Sicherheitslage und natürlich Personalbedarf werden dabei berücksichtigt. berücksichtigt. Der Missionarsdient erfüllt nicht die Kriterien eines ständigen Auslandsaufenthalts, weil:
An- und Rückreise von der Kirchenorganisation festgelegt und auch bezahlt,
somit Fortsetzung von Ausbildung/ Berufslaufbahn und ehrenamtliches Engagement im Heimatland unmissverständlich vorgesehen sind.
Ca. alle 2 Monate eine neue Mitarbeiterin zugeteilt wird.
Der Kontakt mit den Ortsansässigen sich auf die in der Ausbildung vorgesehenen Tätigkeiten (Missions- und Sozialdienst) beschränkt. Freizeitaktivitäten mit den örtlichen Bewohnern sind nicht vorgesehen. Weiters verpflichten sich die Anwärterinnen für die gesamte Ausbildungsdauer zölibatär zu leben. Innerhalb der zugeteilten Mission wohnt man mit einer oder mehreren Mitarbeiterinnen zusammen, welche ebenfalls von außerhalb des betreffenden Missionsgebietes kommen.
Regelmäßiger Kontakt zur Familie ist nicht nur erwünscht, sondern sogar verpflichtend.
Schließlich ist noch zu betonen, dass der Mehrwert einer solchen Ausbildung nicht nur im jeweiligen Land wirksam wird, sondern vor allem nach Rückkehr in die örtliche Kirchengemeinschaft. Die Absolventinnen sind in ihrer Bereitschaft zu ehrenamtlichem Engagement gefestigt und aktiv.
Im konkreten Fall […] bedeutet das:
a) Ihr Aufenthalt im Ausland im Zuge des Missionsdienstes ist nur vorübergehend iSd §§ 5Abs. 3 FLAG, 26 Abs. 2 BAO anzusehen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich stets in Österreich, da sie hier ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
b) Sie hatte auch kein persönliches Interesse an ihrem Missionsgebiet, zumal ihr dieses zugeteilt wurde. Der Ortswechsel erfolgte rein zu dem Zweck, den Mission-und Sozialdienst zu absolvieren, alle nicht von dem Missionsdienst betroffenen Lebensbereiche (Familie, Partnerschaft, Freunde, Studium, Konto, Ersparnisse) blieben in Österreich verwurzelt.
c) Die Entscheidung zur Ausbildung im Drittland USA ist nicht von Fr. ***1***, sondern von der Religionsgemeinschaft ausgegangen (siehe sog. Berufungsschreiben vom 17.01.2023)
d) [Die Tochter] ist kurz nach Ende der Schullaufbahn bis zu Beginn des Missionsdienstes berufstätig gewesen, um für die geplanten Kosten aufzukommen. Dadurch hat sie im Gegensatz zu vielen anderen Gleichaltrigen nicht auf die Möglichkeit zurückgegriffen, dass ihr eigentlich in f) der Wartezeit bis zu einer nächsten Ausbildung die Familienbeihilfe zustehen würde.
e) Die Länge der Ausbildung ist wie o.e. vorgegeben. Ein "offenes" Ende mit dauerhafter Niederlassung im Drittland ist nie vorgesehen gewesen, (siehe Berufungsschreiben und Bestätigung des Österreichischen Kirchenvorstands). [Die Tochter] ist deshalb für die gesamte Zeit [am] Hauptwohnsitz [in Österreich] gemeldet gewesen. Weiters hat sie wöchentlich an die Kirchengemeinschaft in Österreich über ihre Tätigkeit Bericht erstattet.
f) Nach regulärer Beendigung hat [die Tochter] sofort in Österreich eine seelsorgerische Aufgabe in der Kirchengemeinschaft übernommen.
g) Nach regulärer Beendigung hat [die Tochter] sofort in Österreich eine seelsorgerische Aufgabe in der Kirchengemeinschaft übernommen.
h) Weil andere Mitglieder unserer Kirchengemeinschaft in verschiedenste Teilen der Welt geleistet und dabei Familienbeihilfe bezogen haben, habe ich auch für [die Tochter] darum angesucht. Ich habe bei der Antragstellung hinsichtlich der Familienbeihilfe alle Angaben zum Missions- und Sozialdienst […] wahrheitsgemäß und vollständig gemacht. Die Familienbeihilfe wurde daraufhin bewilligt. Die Bewilligung erfolgte in Übereinstimmung mit der jahrelangen Verwaltungspraxis der Finanzämter in Österreich (schon [die] Schwester erhielt ihre Familienbeihilfe während ihres Missions- und Sozialdienstes 2017-2019). Auch die Anträge von befreundeten Familien in unserem Umfeld (z.B. nach Japan und Kanada) wurden allesamt bewilligt und keine Rückerstattung eingefordert. Wie bereits ausgeführt entspricht die Bewilligung auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021].
i) Eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Familienbeihilfe für eineinhalb Jahre samt Mehrkindzuschlag (von 5.045,40 Euro) würde eine erhebliche Mehrbelastung für [die Tochter] und mich darstellen. Die Familienbeihilfe wurde dafür verwendet, einen Teil des Lebensunterhaltes zu finanzieren, da [die Tochter] dort kein Einkommen hatte.
j) Tatsächlich bringt eine Rückzahlung [die Tochter] in größere Schwierigkeiten, als wenn keine Familienbeihilfe gewährt worden wäre. In diesem Fall hätten wir uns bemüht, Unterstützung für die Zeit [des] Missions- und Sozialdienst[es der Tochter] durch Spenden von Kirchenmitgliedern oder sonstige Sponsoren zu erlangen. Das ist jetzt aber nicht mehr möglich,
In Zusammenschau sehe ich daher eine Verpflichtung zur Rückzahlung hinsichtlich der Familienbeihilfe für [meine Tochter] als nicht gerechtfertigt und unbillig an. Insbesondere habe ich die Familienbeihilfe für [meine Tochter] nicht zu Unrecht iSd § 26 Abs. 1 FLAG bezogen.
Sollte trotzdem eine diesbezügliche Entscheidung ergehen, so beantrage ich schon jetzt die Weiterleitung dieser Eingabe an die Oberbehörde. In diesem Fall rege ich bei der Oberbehörde gemäß § 26 Abs. 4 FLAG an, dass von einer Rückforderung der Familienbeihilfe wegen Unbilligkeit abgesehen wird.
Zuletzt erlaube ich mir noch eine grundsätzliche Anmerkung: Es ist unser Land, welches vom ehrenamtlichen Engagement junger Leute profitiert. Ob das nun in einem Drittland oder in der EU stattfindet, sollte unerheblich sein. Als Vergleich verweise ich auf den Gedenkdienst. Dieser wird ja auch von manchen in den Vereinigten Staaten erfüllt und ist dennoch als Ersatz für die Präsenzzeit beim Bundesheer anerkannt."
Beschwerdebeilagen:
Berufungsschreiben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 17.01.2023,
Bestätigung des Österreichischen Kirchenvorstands vom 22.11.2023
Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025
"… Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nach den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). […] Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO erfordert grundsätzlich eine körperliche Anwesenheit, weshalb eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103, VwGH 9.11.2004, 99/15/0103).
Wenn sich der Aufenthalt im Ausland über einen längeren Zeitraum erstreckt, liegt jedenfalls ein nicht vorübergehendes Verweilen im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes vor (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0155, VwGH 20.6.2000, 98/15/0016, VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im Rechtsmittel vom 15.04.2025 wird angeführt, dass der Aufenthalt für den Missionarsdienst [der Tochter] in den Vereinigen Staaten als vorübergehenden im Sinne der §§ 5 Abs. 3 FLAG und 26 Abs. 2 BAO anzusehen ist. Bei einem Auslandsaufenthalt im Zeitrahmen von bis zu sechs Monaten ist im Regelfall von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auszugehen. Im Rahmen eines fremdsprachigen Schulbesuches oder eines Studienaufenthaltes im Ausland im Rahmen eines ordentlichen Studiums kann der Zeitrahmen auf bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. Der Missionarsdienst [der Tochter] dauerte, laut eingebrachten Unterlagen von 22.05.2023 bis 06.11.2024 und liegt damit deutlich über dem Zeitrahmen von sechs Monaten. Der Missionarsdienst stellt keinen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines fremdsprachigen Schulbesuchs oder eines Studienaufenthaltes im Ausland im Rahmen eines ordentlichen Studiums dar. […]"
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 07.06.2025 elektronisch versendet und in die Databox der Bf eingestellt.
Vorlageantrag vom 12.06.2025
Mit elektronischem Schriftsatz beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Der Schriftsatz wurde am 12.06.2025 elektronisch über FinanzOnline eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind frist- und formgerecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Rechtsfrage
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen VwGH 27.03.2003, 99/15/0080, VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021, dargelegt, nach welchen (objektiven) Voraussetzungen eine Ausbildung zum Religionslehrer der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG angesehen werden könne. Auf die Gründe jener Erkenntnisse wird verwiesen. In beiden Fällen war nur die Berufsausbildung strittig, nicht jedoch die Anwendbarkeit von § 5 Abs 3 FLAG 1967. Aus dem Grund ist mit dem Hinweis in der Beschwerde auf VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021, nichts gewonnen.
Strittig ist allein die Beantwortung der Rechtsfrage, ob in Verbindung mit der Berufsausbildung zum Religionslehrer/zur Religionslehrerin der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG darstellt, eine Ausnahme von der Anwendung des § 5 Abs 3 FLAG, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, gerechtfertigt ist.
2. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen:
Artikel 15 StGG (Staatsgrundgesetz) lautet:
"Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen."
§ 5 Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) bestimmt:
"(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann - soweit § 7d nicht anderes bestimmt - der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen."
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, …
Personen haben gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Aus §§ 3,4 FLAG 1967 folgt, dass Anspruchsvoraussetzung auch die österreichische Staatsbürgerschaft von Antragsteller und Kind ist. Fremde müssen zusätzlich die Merkmale des § 3 FLAG 1967 zu erfüllen.
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 sieht vor:
"(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 ist § 26 FLAG 1967 auch auf zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
…"
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 5 Abs 3 FLAG 1967
Der Beschwerdefall gleicht zur Gänze jenem, den das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis BFG 27.12.2024, RV/7105285/2018, entschieden hat.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "[setzt ein Beweisantrag aus sachlicher Sicht] voraus, daß er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden" (VwGH 24.01.1996, 94/13/0152, mHa VwGH 20.01.1988, 87/13/0022, 0023 mwN).
Wie sich aus den Begründungen des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung ergibt, hat die belangte Behörde die Vollzeitmissionierungstätigkeit der Tochter für die Kirche JCHLT als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anerkannt, sodass der Bedarf an einer diesbezügichen Beweisführung nicht besteht. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel tragen zur Frage des vorübergehenden Aufenthalts nach § 5 Abs 3 FLAG nicht bei.
Artikel 15 StGG sieht neben der Autonomie zur Regelung der inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft auch vor, dass diese "wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen [ist]". Das stellt auch die Beschwerde nicht in Frage, vielmehr betont sie, dass es um jenen Rechtsbereich geht, der "als Ausfluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf autonome Festlegung der inneren Angelegenheiten" gemäß § 5 RelUG anzusehen ist.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 zählt zu den in Artikel 15 StGG genannten allgemeinen Staatsgesetzen, denen auch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage unterworfen ist. § 5 Abs 3 FLAG 1967 und § 2 Abs 1 lit b FLAG regeln verschiedene Tatbestände, die - neben anderen in den Rechtsgrundlagen zitierten Tatbeständen - kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Kind Anspruch auf die Familienbeihilfe vermittelt. Leg.cit. ist ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen (abgabenrechtlichen) Grundsätzen unter Berücksichtigung von Normzweck und der Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte des öffentlichen Rechts verfassungskonform auszulegen.
"Für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer ex ante-Betrachtung auszugehen" (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195; VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Gemäß der ex ante Betrachtung ist vom geplanten 18-monatigen durchgehenden Aufenthalt in einem Drittstaat auszugehen. Im Beschwerdefall war die Verlängerung der Frist nicht vorhersehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "[ist d]ie Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG nicht nach den subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. etwa [VwGH] 21.09.2009, 2009/16/0178; VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. [VwGH] 28.11.2007, 2007/15/0155 [richtig: 2007/15/0055]; nochmals VwGH 2009/16/0133).
Die Tochter war daher von Beginn an geplant durchgehend 18 Monate vom Familienwohnsitz in Österreich körperlich abwesend. Sie stand während dieser Zeit zur Missionstelle im Drittstaat in einer Nahebeziehung, wo sie neben ihrer Ausbildung auch Unterkunft fand. Ein durchgehender Aufenthalt in einem Drittstaat von 18 Monaten ist ein Aufenthalt über einen längeren Zeitraum iSd Judikatur, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geschaffen hat (s zuvor zitierte VwGH-Judikate).
Laut VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055 mwN, "ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird."
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, die oben dargestellt ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken zur unterschiedlichen abgabenrechtlichen Behandlung, je nachdem, ob der Missionsdienst im Drittausland, im Inland, im EU/EWR-Ausland zu erfüllen ist, bestehen nicht (VfGH 4.12.2001, B 2366/00, näher nochmals BFG 27.12.2024, RV/7105285/2018). Eine Inländerdiskriminierung durch das Unionsrecht argumentiert die Beschwerde nicht und ist vom BFG auch nicht erkennbar (zu den Voraussetzungen der Inländerdiskriminierung s BFG 29.07.2025, RV/7103049/2018).
Zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zum Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes gemäß § 2 Abs 1 I) cc) FLAG 1967 ist zu sagen, dass leg.cit. ins FLAG aufgenommen wurde, weil die Zeit der volljährigen Kinder im sog freiwilligen sozialen Jahr nicht als Berufsausbildung anerkannt wurde und daher mangels Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 die Anträge TROTZ INLANDSAUFENTHALT ALLER PERSONEN abgewiesen wurden. Im Gleichklang mit dem Europäischen sozialen Jahr wurde die Norm auf den Raum EU/EWR ausgedehnt. Auch dieser Einwand verhilft die Beschwerde nicht zum Erfolg (näher s nochmals BFG 27.12.2024, RV/7105285/2018).
Bemerkt wird, dass im gegenständlichen Beschwerdefall die Rückforderung der auf die Kinderstaffel entfallenden Beträge im Spruch des angefochtenen Bescheides den rechtlichen Anforderung entsprechend dargestellt wird ( nochmals BFG 27.12.2024, RV/7105285/2018).
Fazit:
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 zählt zu den in Artikel 15 StGG genannten allgemeinen Staatsgesetzen, denen auch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage unterworfen ist (BFG 27.12.2024, RV/7105285/2018).
Gutgläubiger Verbrauch der Familienbeihilfe
Vorgetragen wurde, die gegenständliche Rückforderung sei ungerechtfertigt, weil
1) die Bf bei der Antragstellung den Sachverhalt zur Gänze offengelegt hatte und der Behörde von Anfang an bekannt war, dass die Tochter sich für zumindest 18 Monate im Drittstaat USA aufhalten werde.
2) die Bf für ein anderes Kind, das in den Jahren 2017 bis 2019 in einem Drittstaat ebenfalls die Berufsausbildung zum Religionslehrer der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage hat, die Familienbeihilfe bezogen hat, die nicht zurückgefordert wurde.
3) die Anträge von befreundeten Familien im Umfeld der Bf (z.B. nach Japan und Kanada) allesamt bewilligt und keine Rückerstattung ausgesprochen wurden.
4) die Familienbeihilfe dafür verwendet wurde, einen Teil des Lebensunterhaltes der Tochter in den USA zu finanzieren, da sie dort kein Einkommen hatte.
5) Nunmehr eine finanzielle Hilfestellung durch die Kirche nicht mehr möglich sei.
Der Gesetzbegriff "zu Unrecht bezogen" in § 26 Abs 2 FLAG ist rein objektiv zu verstehen. Auf ein subjektives Verschulden kommt es im Abgabenrecht generell nicht an. Der Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht zu Recht, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale tatsächlich kumulativ (= gemeinsam) erfüllt werden. Da § 5 Abs 3 FLAG von Anfang nicht erfüllt war, wurde die Familienbeihilfe rein objektiv zu Unrecht bezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "[trifft] Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG […] ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich" (VwGH 15.05.1963, 904/62; VwGH 16.02.1988, 85/14/0130; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 23.09.2005, 2005/15/0080; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020).
"Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht" (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
"Das Argument gutgläubigen Verbrauches der bezogenen Leistungen verfängt nicht, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist" (vgl für viele VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079).
Aus einer zuvor oder in anderen Fällen zu Unrecht erfolgten - und damit rechtswidrigen - Gewährung der Familienbeihilfe können keine Rechte für spätere Zeiträume oder andere Personen (Schwester, Bekanntenkreis) abgeleitet werden.
Unbilligkeitsgründe sind keine Rechtfertigungsgründe und bleiben dem Verfahren nach § 26 Abs 4 FLAG vorbehalten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 5 Abs 3 FLAG 1967 iZm der zumindest 1½ jährigen Vollzeitmissionstätigkeit für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage in einem Drittland auszulegen ist, fehlt, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 15 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102237/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102237.2025
- Stammnummer
- 148694
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF