Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500167/2025
Falscher Bescheidadressat eines Zurückweisungsbescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500167/2025vom 02.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1*** ***2***, AdrTochter, vom 18. Februar 2025 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ/2024, iZm einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 18. Februar 2025 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** mit Strafverfügung vom 27. August 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 16. August 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4***, ***5*** gegenüber 6, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 13:06 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Genannten eine Geldstrafe von 140,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt.
Mit E-Mail vom 12.9.2024 teilte ***1*** ***2*** der belangten Behörde mit:
"bezugnehmend auf die Strafverfügung (anbei), darf ich Sie höflich um einen Beweis ersuchen. Ich kann nicht nachvollziehen, dass auf dem Parkschein "Spuren von entferneten Entwertungen" vorhanden sind." Der E-Mail war die Strafverfügung als Anhang beigefügt.
Die Magistratsabteilung 67 forderte ***1*** ***2*** mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 ("Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage") auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages die fehlende Unterschrift des Beschuldigten ***Bf1*** beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu ***1*** ***2*** sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.
Mit E-Mail vom 18. November 2024 übermittelte ***1*** ***2*** eine datiert mit 15. November 2024 von ***Bf1*** an ***1*** ***2*** ausgestellte und unterfertigte Vollmacht, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Hiermit bevollmächtige ich Frau ***1*** ***2*** mich, Vorname: ***3***, Zuname: ***2***, in folgender Angelegenheit zu vetreten."
Der Vollmacht war eine Kopie des Mängelbehebungsauftrages vom 17. Oktober 2024 der Magistratsabteilung 67 beigelegt.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 3. Jänner 2025, gerichtet an ***1*** ***2***, wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch vom 12. September 2024 gegen die Strafverfügung zu der Zahl MA67/GZ/2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sie haben gegen die an Herrn ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung vom 27.8.2024 mit Schreiben vom 12.9.2024 in eigenem Namen Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie von dem Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln und widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Aufgrund dessen langte bei der Behörde lediglich eine E-Mail von Ihnen ein, welcher eine unvollständige Vollmacht vom 15.11.2024 beigefügt war, aus welcher nur hervorging, dass Sie von Herrn ***Bf1*** bevollmächtigt wurden, ihn in folgender Angelegenheit zu vertreten. Die Angabe in welcher Angelegenheit und der Umfang der Vertretungsbefugnis fehlten allerdings.
Innerhalb der gewährten Frist wurde deshalb keine Vollmacht nachgereicht, aus welcher hervorgegangen wäre, dass Sie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hatten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von mit E-Mail vom 18. Februar 2025 ein als Beschwerde zu wertendes Rechtsmittel erhoben und darin ausgeführt, dass ***Bf1*** hiermit ***1*** ***2*** bevollmächtige, ihn in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit (unter Anführung der Geschäftszahl) zu vertreten.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 5. März 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Einspruchs durch die belangte Behörde strittig und somit Sache (iSd § 66 Abs. 1 AVG) des Verfahrens.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
Bevor die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids inhaltlich untersucht werden kann, ist aber zuerst zu prüfen, ob die gegenständliche Beschwerde zulässig ist.
Unzulässige Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 AVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und es kann aus diesem Grund auf ein (materielles) Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Davon, dass die Einschreiterin (also jene Person, die gegenüber der Behörde durch das Einbringen der schriftlichen Eingabe tätig wurde, somit ***1*** ***2***) den Einspruch vom 12.9.2024 nicht im eigenen Namen, sondern im dem ihres Vaters, ***Bf1***, einbrachte, ist auch die belangte Behörde - zu Recht und trotz gegenteiliger Ausführung im Verbesserungsauftrag - implizit ausgegangen, ansonsten wäre ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Vorlage einer Vollmacht wohl nicht erfolgt, denn andernfalls wäre etwa eine Berufung des Vertreters - mangels Parteistellung des Einschreiters - ohne Verbesserungsverfahren gem § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 22 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mHa VwGH 29. 8. 1995, 95/05/0115).
Bestehen Zweifel, ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen des Einschreiters oder im Namen eines anderen eingebracht wird, so hätte die Behörde dies durch entsprechende Erhebungen (insb durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen ((Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 22 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mHa VwGH 28.6.2007, 2006/21/0159).
Im Beschwerdeverfahren hat aber wohl auch die belangte Behörde aus den Umständen, die klar auf eine beabsichtigte Vertretung hindeuten, zu Recht darauf geschlossen, dass ein Einschreiten für ***Bf1*** erfolgte und hat deshalb hinsichtlich des Nachweises der bestehenden Vertretungsmacht - zu Recht - ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Die Behörde hat aber auch im Verbesserungsauftrag nicht danach gefragt, für wen die Beschwerde eingebracht wurde. Durch die noch vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgte - aus Sicht der belangten Behörde gescheiterte - Vollmachtsvorlage war aber das Handeln der Einschreiterin im Namen des ***Bf1*** bestätigt, denn schon aus dem Inhalt der Beschwerde wie aus der mit Eingabe vom 12. September 2024 vorgelegten Vollmachtsurkunde war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts klar ersichtlich, dass die Eingabe namens des ***Bf1*** eingebracht wurde und somit diesem auch zuzurechnen war. Dafür sprach im Übrigen auch der Versuch dem Mängelbehebungsauftrag durch Vollmachtsvorlage zu entsprechen.
Was die von der belangten Behörde - zu Recht - als Beschwerde gewertete Eingabe von 18. Februar 2025 betrifft, ist aus dieser - unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschehens - umsomehr schlüssig erkennbar, dass sie von ***1*** ***2*** im Namen des ***Bf1***, somit des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, eingebracht wurde.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. Jänner 2025 wurde am 18. Februar 2025 also im Namen des ***Bf1*** vertreten durch ***1*** ***2*** eingebracht. Wem diese Beschwerde zuzurechnen und ob - für diese Beschwerde - die Bevollmächtigung nachgewiesen ist, ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu beurteilen. Im Zeitpunkt der Eingabe vom 18. Februar 2025 war die Bevollmächtigung der ***1*** ***2*** bereits - jedenfalls ab 10. Februar 2025 - mittels Vollmacht nachgewiesen. Diese Eingabe ist somit als Beschwerde des ***Bf1*** zu werten. Da ***Bf1*** aber nicht Adressat des bekämpften Zurückweisungsbescheides war, ist seine Beschwerde dagegen schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 3. Jänner 2025, gerichtet an ***1*** ***2***, wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch vom 12. September 2024 gegen die Strafverfügung zu der Zahl MA67/GZ/2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück. Diese Strafverfügung richtete sich aber an ***Bf1***.
Der Zurückweisungsbescheid erging dagegen an ***1*** ***2***, die niemals Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens geworden ist, hätte aber an ***Bf1*** ergehen müssen.
Ein Verbesserungsauftrag ist gemäß § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich dem Einschreiter zu erteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Einschreiterin im Beschwerdefall war ***1*** ***2***. Die Aufforderung der Behörde zur Nachbringung einer Vollmacht hat sich nämlich nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 7.7.2009, 2007/18/0021, wonach sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht richten und die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat). Dies ist im Beschwerdefall auch in zutreffender Weise so geschehen.
Allerdings weist auch der Zurückweisungsbescheid vom 3.1.2025 die Einschreiterin (***1*** ***2***) als Adressatin aus, ist also - wie auch aus dem Inhalt ersichtlich - an diese ergangen.
Eine bescheidmäßige Feststellung, dass eine Berufung wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO und § 85 Abs 4 BAO), kann aber rechtswirksam nur an den (vorgeblichen) Berufungswerber (hier: ***Bf1***) ergehen. Der Einschreiter (hier: ***1*** ***2***), der im Namen des Berufungswerbers das Rechtsmittel eingebracht hat, ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.4.1974, 0655/73, wobei aus der Entscheidung ersichtlich ist, dass die darin geäußerte Rechtsauffassung auch für die Anwendung der §§ 10 und 13 AVG maßgeblich ist; ebenso VwGH 26.3.2025, Ra 2024/13/0122 zum VwGVG).
Zurückweisungsbescheide wegen nicht fristgerechter Vorlage der Vollmacht sind somit - sollen sie rechtswirksam sein - an den (vorgeblich) Vertretenen zu richten.
Aus VwGH 23.4.1974, 0655/73, folgt, dass der gegenständliche Zurückweisungsbescheid keine Rechtswirkungen gegen ***Bf1*** auszulösen kann. Die belangte Behörde hätte, wie oben ausgeführt, nur mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid in rechtswirksamer Weise die gegenständliche Feststellung treffen können. Der an die Einschreiterin erlassene Bescheid ging rechtlich ins Leere und hat das Verfahren über den Einspruch nicht beendet. Die belangte Behörde wird demnach über diesen Einspruch noch zu entscheiden haben (siehe diesbezüglich auch VwGH 19.5.2016, Ra 2015/16/0042, wonach der gegen den Einschreiter ergangene Bescheid rechtlich ins Leere geht und das Verfahren über die Beschwerde [Anmerkung: im Beschwerdefall: Einspruch] nicht beendet hat).
Im vorliegenden Fall war somit - da der bekämpfte Bescheid nicht an ***2*** ***3***, sondern an seine Tochter gerichtet ist und für ***2*** ***3*** somit keine Rechtswirkungen entfalten kann - die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund des § 44 Abs. 2 1. Tatbestand VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 2. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 66 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 28 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500167/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500167.2025
- Stammnummer
- 148675
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF