Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101353/2025
Bereits entrichtete Abgabe - keine Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) möglich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101353/2025vom 04.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 10.2.2025 des A**** B****, [Adresse], StNr **-***/****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.1.2025 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 13.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung von EUR 100,00 monatlich für einen Rückstand von EUR 2.649,61 (laut Antrag).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.1.2025 wies das Finanzamt diesen Antrag ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von EUR 1.896,98 unverzüglich zu entrichten, wobei es zur Begründung darauf verwies, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig.
Mit Datum vom 1.2.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von EUR 1.031,29 unverzüglich und von EUR 360,00 bis 7.4.2025 zu entrichten, wobei es zur Begründung abermals darauf verwies, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig.
Mit Datum vom 5.3.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit Vorlagebericht vom 29.4.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und verwies in seiner Stellungnahme darauf, der Rückstand zum Vorlagezeitpunkt betrage EUR 278,04, am 19.11.2024 sei eine Lohnpfändung erfolgt, wodurch die Forderung (teilweise) eingebracht habe werden können.
Mit Überweisung von EUR 360,00 (am Abgabenkonto gebucht am 24.6.2025) wurde der verbleibende ausständige Abgabenbetrag vollständig auf das Abgabenkonto einbezahlt. Der Saldo des Abgabenkontos beträgt gegenwärtig EUR 0,00.
Die Abgabe, für die die Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) beantragt wurde, ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bereits vollständig entrichtet worden.
Beweiswürdigung
Der geschilderte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Bezahlung der Abgabe ergibt sich unzweifelhaft aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Wie im Sachverhaltsteil festgestellt wurde die Abgabenschuld bereits vollständig entrichtet.
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Ratenansuchen, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Ratenbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt. Für eine bereits entrichtete Abgabe, mag sie auch zwangsweise hereingebracht worden sein, kann es nach der Judikatur keine Stundung oder sonstige Zahlungserleichterung mehr geben Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben sind ausgeschlossen (zB VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114 mwN; Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 212, 606; Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212 BAO Rz 5; Ritz/Koran, BAO8 § 212 BAO Rz 12)
Mangels Abgabenrückstandes kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein solche Rechtsfrage ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101353/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101353.2025
- Stammnummer
- 148655
- Gültig
- 04.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF