RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100468/2025

Rückforderung von Familienbeihilfe trotz Überweisung auf Konto des Kindesvaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100468/2025vom 05.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Stephan Johann Opperer, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, 6410 Telfs, über die Beschwerde vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Mai 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***1*** ***2***, VNR ***3***, für den Zeitraum Feber bis Mai 2025 ***1*** ***4*** ***5***, VNR ***6***, für den Zeitraum Feber bis Mai 2025 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 wurde von der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 ein Betrag von insgesamt € 2.010,40 rückgefordert. Hierzu wurde begründend ausgeführt: "Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da Sie laut Aktenlage bereits seit 15. Jänner 2025 keinen gemeinsamen Haushalt mit Ihren Kinder haben, wird die Familienbeihilfe für oben genannten Zeitraum rückgefordert." Gegen obgenannten Bescheid erhob der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und gab an, die Familienbeihilfe sei dem Kindesvater zugeflossen. Der Rückforderungsbescheid sei daher nicht berechtigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt: "Sachverhalt: Sie haben für Ihre Kinder Familienbeihilfe bis inklusive Mai 2025 bezogen. Im Zeitraum ab dem 15.01.2025 waren Ihre Kinder nicht mehr in Ihrem Haushalt wohnhaft. Die Familienbeihilfe für die Monate Feber - Mai 2025 wurde daraufhin vom Finanzamt zurückgefordert. Am 28.05.2025 legten Sie in offener Frist Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 14.05.2025 ein. Laut Ihren Angaben wurde die Familienbeihilfe an den Kindesvater weitergegeben. Gesetzliche Grundlagen: § 25 Familienlastenausgleichsgesetz Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die Ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim ***FA*** zu erfolgen. § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Würdigung: Die fehlende Haushaltszugehörigkeit wird in der Beschwerde nicht bestritten. Sie geben lediglich bekannt, dass die Familienbeihilfe dem Kindesvater zugeflossen ist und die Rückforderung daher nicht berechtigt sei. Zur Rückzahlung zu unrechtbezogener Familienbeihilfe ist die Person verpflichtet, die die Familienbeihilfe bezogen hat. Da die Familienbeihilfe Ihnen als anspruchsberechtigte Person gewährt wurde, muss diese auch von Ihnen rückgefordert werden. Eine private Weitergabe der an Sie ausbezahlten Geldbeträge an den Kindesvater ändert nichts an der Tatsache, dass Ihnen die Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 wurde vom rechtlichen Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum Feber - Mai 2025 dem Familienvater zugeflossen sei, nämlich auf ein ursprünglich gemeinsames Konto der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters, welches durch den Kindesvater mit Feber 2025 in seine alleinige Verfügung übernommen wurde. Die Familienbeihilfe habe daher ausschließlich der Kindesvater bezogen, von einer Weitergabe könne keine Rede sein. Bezugsberechtigt seien naturgemäß beide Elternteile. Es sei daher der Beschwerde Folge zu geben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Laut Feststellungen des Finanzamtes und vorliegenden Datenbankabfragen ist die Beschwerdeführerin im Jänner 2025 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die namentlich genannten Kinder gehörten unbestritten nicht mehr zu ihrem Haushalt. Die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wurde nicht abgemeldet und lief somit weiter. Die Überweisung der Beträge erfolgte daher weiterhin auf das von ihr im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe angegebene Konto. Laut vorliegender Auszahlungsübersichten betreffend den Zeitraum Feber bis Mai 2025 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge somit für die zwei namentlich genannten Kinder auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Konto ausbezahlt. Laut Angaben des rechtlichen Vertreters im Schriftsatz vom 3. Juli 2025 wurde das ursprünglich gemeinsame Konto durch den Kindesvater mit Feber 2025 in seine alleinige Verfügung übernommen. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Recht erfolgt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für beide namentlich genannten Kinder der Beschwerdeführerin im Zeitraum Feber bis Mai 2025 auf das von ihr ursprünglich angegebene gemeinsame Konto überwiesen. Ab Feber 2025 hatte der Kindesvater das alleinige Verfügungsrecht über dieses Konto (laut Angaben der rechtlichen Vertretung im Vorlageantrag). Strittig ist nunmehr die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die namentlich genannten Kinder für den Zeitraum Feber bis Mai 2025. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin gibt im Vorlageantrag an, die Beschwerdeführerin habe ab Feber 2025 aufgrund der Trennung der Ehegatten und dem erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung keinen Zugriff mehr auf das von ihr angegebene Konto gehabt. Die Auszahlung sei daher nicht zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört § 2 Abs. 5 FLAG 1967 zufolge ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Unbestritten gehörten die namentlich genannten Kinder seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr dem Haushalt der Beschwerdeführerin an (15. Jänner 2025 laut Meldedaten). Laut den gesetzlichen Bestimmungen bestand somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es am Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach würde auch eine Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung entbinden (vgl. z.B. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162, VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Durch die Angabe des gemeinsamen Kontos der Ehegatten hat die Beschwerdeführerin eine Verfügung über die ihr zustehende Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge getroffen, was aber nichts am Zufluss und an der Zurechnung an sie ändert (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz. 21 sowie UFS 18.05.2007, RV/0905-W/07). Die Beschwerdeführerin war ungeachtet der Überweisung der in Rede stehenden Beträge auf das ursprünglich gemeinsame Konto der damaligen Ehegatten als diejenige anzusehen, die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sie auf das angegebene Bankkonto Zugriff hatte oder nicht, da auch eine Vorausverfügung über die von ihr beantragte Familienbeihilfe deren Zufluss an sie bewirkt. Das heißt in concreto, gibt ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin ein Bankkonto an, auf das die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt überwiesen werden soll, sind die Auszahlungen auf dieses Konto diesem/dieser zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein Dritter ist (siehe UFS 18.7.2012, RV/0335-W/12). Auch aus den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, 2012/16/0047, geht hervor, dass die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto nicht bewirkt, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter. Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, vgl. weiters BFG 01.02.2021, RV/5100279/2018). Auch eine Weitergabe der Familienbeihilfe steht einer Rückforderung nicht entgegen. Es ist nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Familienbeihilfe diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil weitergeleitet wurde (vgl. BFG 12.11.2018, RV/7103663/2018; BFG 21.06.2017, RV/7106471/2016). Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der Familienbeihilfe und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der Familienbeihilfe es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder das Wohnsitzfinanzamt feststellt, - sei es durch eine vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise - dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die Familienbeihilfe weiterhin bezogen wurde, werden die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Bezieher der Familienbeihilfe vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (§ 26 FLAG, vgl Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz). Da die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge vom Finanzamt auf das von der Beschwerdeführerin (ursprünglich) angegebene Konto überwiesen wurden, hat sie diese - wie oben dargestellt - in den Monaten Feber bis Mai 2025 zu Unrecht bezogen. Demzufolge waren die im Bescheid berechneten Beträge im Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Die in § 26 Abs. 1 FLAG 1967 angesprochene objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich deren Rückforderung kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da betreffend der zu lösenden Rechtsfragen bereits eindeutige gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, welche in der Entscheidung zitiert wurden. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 5. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100468/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100468.2025
Stammnummer
148649
Gültig
05.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF