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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102098/2024

Familienheimfahrten und Pendlerpauschale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102098/2024vom 25.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr Wien***, über die Beschwerde vom 4. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BFStNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 1. März 2024 wurde die Einkommensteuer von Herrn ***Bf*** (im Folgenden auch Beschwerdeführer oder Bf.) für das Jahr 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 29,- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Neuberechnung seiner Einkommensteuer, da Werbungskosten aus Familienheimfahrten nach Ungarn und die Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden seien. Mit Ergänzungsersuchen vom 14. März 2024 ersuchte das Finanzamt Österreich um Informationen zu den Familienheimfahrten und einer allfälligen doppelten Haushaltsführung. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Finanzamtes Österreich am 15. April 2024 und übermittelte der belangten Behörde Unterlagen zu seinem Wohnsitz in Ungarn. Am 17. April 2024 erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt Österreich begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien und die Kosten für Fahrten zu einem Wohnsitz der Eltern in Ungarn keine Werbungskosten darstellen würden. Mit Antrag vom 18. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte Unterlagen zum Nachweis eines Nießbrauchrechtes am Haus in Ungarn nach. Am 25. Juni 2024 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1030 zur Entscheidung über die Beschwerde gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3. Februar 2025. Die Umverteilung trat mit 7. Februar 2025 in Kraft. Mit Vorhalt vom 21. März 2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht um ergänzende Informationen zu den beiden Wohnsitzen, zum Lebensmittelpunkt und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Fragen des Bundesfinanzgerichtes wurden vom Bf. mit Stellungnahme vom 2. April 2024 beantwortet. Weiters legte der Bf. nach Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes am 22. Mai 2025 die Erklärungen/Nachweise zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2023 hatte Herr ***Bf*** Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von zwei Dienstgebern: Im Zeitraum zwischen Jänner und der zweiten Monatshälfte des Juli 2023 (mit einer kurzen Unterbrechung und dem Bezug von Arbeitslosengeld im Jänner 2023) bezog der Bf. Einkünfte von der Arbeitgeber NÖ in Adr Arbeitgeber NÖ. Der Bf. war bei der Arbeitgeber NÖ seit dem 2. November 2020 beschäftigt und das Dienstverhältnis war unbefristet. Der Bf. ist jeweils täglich (dh an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat) mit seinem Auto zur Arbeit gefahren. Ein Firmenwagen stand ihm nicht zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug (gerundet) 35 km und die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels war zumutbar. In der zweiten Monatshälfte des Juli 2023 hat Herr ***Bf*** eine Beschäftigung bei der Arbeitgeber Wien in Adr Arbeitgeber Wien, begonnen. Auch dieses Dienstverhältnis war unbefristet. Die Entfernung zwischen Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse betrug weniger als 20 km und die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels war zumutbar. Herr ***Bf*** verfügte im Jahr 2023 über zwei Wohnsitze: Herr ***Bf*** hat seit 1. Juli 2020 einen Wohnsitz in einer Mietwohnung in ***Bf Adr Wien***. Diese Wohnung weist eine Fläche von ca. 40m² auf und verfügt über ein Schlafzimmer, ein Badezimmer und eine offene Wohnküche. Der Beschwerdeführer bewohnt diese Wohnung mit seiner Lebenspartnerin. Weiters verfügt Herr ***Bf*** über einen Wohnsitz in einem Haus in Ungarn in der Adr Wohnsitz Ungarn. Dieses Haus hat eine Fläche von ca. 120m² und verfügt über drei (Schlaf-)Zimmer, eine Küche, ein Badezimmer, ein Wohnzimmer und eine Terrasse. Alle Räume stehen dem Beschwerdeführer, dessen Mutter und seiner Schwester zur Verfügung. Das Haus ist sein Elternhaus, in dem er aufgewachsen ist. Er hat an diesem Haus ein Nießbrauchrecht. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2023 zweimal pro Monat nach Ungarn gereist und hat monatlich etwa 4 bis 5 Tage (insgesamt somit ca. 60 Tage im Jahr 2023) in Ungarn verbracht. Der Lebensmittelpunkt von Herrn ***Bf*** liegt in Österreich. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt zu den beiden Dienstverhältnissen von Herrn ***Bf*** im Jahr 2023 ergibt sich aus den Angaben zu Lohnzettel und Meldungen im Einkommensteuerbescheid 2023 sowie aus den Antworten von Herrn ***Bf*** auf die Vorhalte der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes. Die Entfernung zwischen Wohnadresse und Arbeitsstättenadresse sowie die Feststellungen zur Häufigkeit der Fahrten und zur Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels ergeben sich aus den durch den Bf. vorgelegten Erklärungen/Nachweisen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro. Die Feststellungen zu den beiden Wohnsitzen basieren auf den von Herrn ***Bf*** zur Verfügung gestellten Unterlagen (Mietvertrag der Wohnung in Österreich, Grundbuchsauszug aus Ungarn, ungarische Adresskarte) und seinen Erläuterungen im Rahmen der Beantwortung der Vorhalte der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt zum Lebensmittelpunkt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 2. April 2025. In diesen erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn mit Ungarn vor allem seine Familie verbindet. Mit Österreich verbindet Herrn ***Bf*** seine Lebenspartnerin, sein Arbeitsplatz und seine langfristigen Pläne, sodass seine Bindung zu Österreich stärker ist. Auch als Herr ***Bf*** nach Österreich gekommen ist, hatte er bereits geplant für längere Zeit in Österreich zu bleiben. Das Ziel des Umzugs nach Österreich war eine bessere Lebensqualität und langfristig betrachtet eine Familiengründung in Österreich. Die Lebenspartnerin von Herrn ***Bf*** lebt und arbeitet ebenfalls in Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 1. Familienheimfahrten Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten somit nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (siehe VwGH 29.1.15, 2011/15/0173). Ein Familienwohnsitz liegt nach § 4 PendlerVO (BGBl II 276/2013) dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat nach § 4 Abs. 2 PendlerVO einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Die Definition entspricht somit im Wesentlichen den von der Verwaltungspraxis und der Judikatur entwickelten Kriterien (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Familienwohnsitz jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 96/15/0006). Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen (UFS 4.12.08, RV/0662-L/07). Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.86, 84/14/0198). Bei Prüfung der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung wird der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, maßgebliche Bedeutung beigemessen (VwGH 19.12.12, 2009/13/0012 mwN). Im verfahrensgegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über zwei Wohnsitze: einen Wohnsitz in seinem Elternhaus in Ungarn, das noch von seiner Mutter und seiner Schwester bewohnt wird und einen weiteren Wohnsitz in Wien, in dem er mit seiner Lebenspartnerin lebt. Der Wohnsitz in Wien besteht bereits seit Juli 2020 und der Beschwerdeführer ist seit November 2020 im Rahmen unbefristeter Dienstverhältnisse in Österreich beruflich tätig. Der Beschwerdeführer sieht seine persönliche Zukunft in Österreich und sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt ebenfalls in Österreich. Auch erscheint die in Österreich gemietete Wohnung (Fläche ca. 40m² mit einem Zimmer und einer Wohnküche) für das Wohnbedürfnis eines Paares angemessen. Vor diesem Hintergrund ist der Wohnsitz am Beschäftigungsort Wien auch als Familienwohnsitz des Beschwerdeführers zu qualifizieren und es steht ihm der Abzug der Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Wien und dem Wohnsitz in Ungarn nicht zu. Die Beschwerde wird in diesem Beschwerdepunkt deshalb abgewiesen. 2. Pendlerpauschale Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach dieser Bestimmung gilt für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. i) Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes: aa) Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt. bb) Bei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Nach § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 sah § 124b Z. 395 EStG 1988 folgende zusätzliche Beträge zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten vor: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von mindestens 20 km bis 40 km sind zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 29 Euro monatlich zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht nach § 124b Z. 395 lit. c EStG 1988 im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Wie im Sachverhalt ausgeführt, war dem Bf. im Jahr 2023 bei beiden Dienstverhältnissen die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar. Die Arbeitsstätte des Dienstgebers Arbeitgeber NÖ war 35 km vom Wohnort des Bf. entfernt und der Bf. ist an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zur Arbeit gefahren. Ein Firmenwagen stand ihm nicht zur Verfügung. Die Arbeitsstätte des Dienstgebers Arbeitgeber Wien befand sich in einer Entfernung von weniger als 20 km vom Wohnort des Bf. Für den Zeitraum der Tätigkeit des Bf. bei der Arbeitgeber NÖ (Jänner bis Juli 2023) steht dem Bf. ein Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 iHv 58 Euro pro Monat sowie ein Pendlereuro nach § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 von 5,83 Euro pro Monat zu. Diese Beträge erhöhen sich nach § 124b Z. 395 EStG 1988 für den Zeitraum bis Juni 2023 jeweils pro Monat um 29 Euro (Pendlerpauschale) und 17,5 Euro (Pendlereuro). Für den Zeitraum der Tätigkeit des Bf. bei der Arbeitgeber Wien gebührt dem Bf. kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro.   Somit steht dem Bf. für das Jahr 2023 folgende Pendlerpauschale und folgender Pendlereuro zu: [Grafik]   Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2023 ist somit summiert eine Pendlerpauschale in Höhe von Euro 580 und ein Pendlereuro in Höhe von Euro 145,83 zu berücksichtigen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowie aus den in der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 25. Juni 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102098/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102098.2024
Stammnummer
148648
Gültig
25.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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