Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200007/2024
Aussetzung der Einhebung - Entscheidung in der Hauptsache ergangen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200007/2024vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 13. Dezember 2023, Zahl: ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den Bescheiden (Sammelbescheid) vom 15. Dezember 2022, Zahl: ***2***, wurden für die Beschwerdeführerin Altlastenbeitrag für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2014, für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2015, für das zweite Kalendervierteljahr 2016, für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2017, für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2018 und für das erste und vierte Kalendervierteljahr 2019 in der Höhe von insgesamt 105.634,40 Euro, Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 1.955,18 Euro und Verspätungszuschlag ebenfalls in der Höhe von insgesamt 1.955,18 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Sammelbescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.Jänner 2023 Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde (in der Hauptsache) vom 18. Jänner 2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2023, Zahl: ***3*** als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 21. August 2023. Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid in der Hauptsache sei rechtswidrig und eine Aussichtslosigkeit des Rechtmittels im Sinne des § 212a BAO liege nicht vor. Es liege kein Grund vor, der der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegenstünde.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Juli 2025, ***4***, wurde die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. Dezember 2023, Zahl: ***1***, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages in der Höhe von insgesamt 105.634,40 Euro sowie des Säumnis- und Verspätungszuschlages in der Höhe von jeweils 1.955,18 Euro abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 17. Jänner 2024. Darin gab die Beschwerdeführerin bekannt, fortan von der ***Vt*** vertreten zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerde in der Hauptsache wenig erfolgversprechend sei. Eine bloß gegenteilige Argumentation der belangten Behörde genüge nicht, um einer Beschwerde mangelnde Erfolgsaussichten zu attestieren.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2024, Zahl: ***5***, wurde die Beschwerde vom 17. Jänner 2024 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 11. Juli 2024. Darin stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 278 Abs. 1 BAO an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen wäre.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht in der Hauptsache - wie bereits ausgeführt - mit Erkenntnis vom 18. Juli 2025, ***4***, entschieden und die Beschwerde gegen den Sammelbeschied vom 15. Dezember 2022, Zahl: ***2***, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung war daher abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Beschwerdeführerin keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses abzuweisen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die Beschwerdevorbringen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden
Graz, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200007/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200007.2024
- Stammnummer
- 148641
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF