Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500610/2024
Nachsendeauftrag nur an Abgabestelle (tatsächlicher Aufenthalt) zulässig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500610/2024vom 10.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., A-1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. September 2024, N-1 betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG), den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde vom 12. November 2024 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 03.09.2024 verhängte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen über den Beschwerdeführer (Bf.) zufolge von ihm begangener zehn Verwaltungsübertretungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2.510,00 sowie Verfahrenskosten von € 251,00.
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Infolge einer Mahnung vom 22.10.2024 sowie einer Vollstreckungsverfügung vom 05.11.2024 sprach der Bf. am 12.11.2024 bei der belangten Behörde vor, die ihm das Straferkenntnis anlässlich dieser Vorsprache im Original aushändigte, und gab niederschriftlich die dagegen erhobene Beschwerde zu Protokoll, in dem seitens der Leiterin der Amtshandlung angemerkt wurde, dass die Beschwerde aus jetziger Sicht verspätet erscheine und ein geltend gemachter Zustellmangel durch Belege glaubhaft gemacht werden müsse.
Mit dieser Beschwerde legte der Bf. einen bei der Post beantragten Nachsendeauftrag für den Zeitraum vom 08.03.2024 bis 07.03.2025 vor, wonach Briefe, etc. anstatt an seine bisherige Anschrift 1170 Wien, A-2, an die Adresse 1070 Wien, A-3, zuzustellen seien, und führte aus:
Das gegenständliche Straferkenntnis sei ihm erst mit heutigem Tag zur Kenntnis gebracht und physisch übergeben worden. Er habe also bis heute keinerlei Möglichkeit gehabt, gegen dieses Straferkenntnis beim "Strafamt" Beschwerde zu erheben. Er mache diesbezüglich insbesondere einen Zustellmangel geltend, da er der Behörde einen Nachsendeauftrag der Österreichischen Post, gültig vom 08.03.2024 bis 07.03.2025, im Original vorgelegt habe, der schlüssig beweise, dass ein behördlicher RSb-Brief an die Büroadresse seines Sohnes aufgrund des Nachsendeauftrages zuzustellen gewesen wäre.
Dieser Nachsendeauftrag sei deshalb unabdingbar, da der Bf. sich als emeritierter Universitätsprofessor öfters zu Vorträgen im Ausland befinde und die zugestellte Post deshalb sein Sohn P-1 übernehme und ihm per Kopie auf dem E-Mail-Wege oder per WhatsApp zukommen lasse, wodurch er erst bei Erfüllung des Nachsendeauftrages durch die Post in der Lage gewesen wäre, das Straferkenntnis innerhalb offener Frist zu beeinspruchen. Vom Ergebnis her sei also ein infrage kommender RSb-Brief niemals von ihm gegengezeichnet worden.
Das weitere gegen das angefochtene Straferkenntnis gerichtete Vorbringen wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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Am 13.02.2025 erging seitens des Bundesfinanzgerichtes an den Bf. folgender Vorhalt:
"Das mit Beschwerde vom 12.11.2024 angefochtene und an Ihren Hauptwohnsitz adressierte Straferkenntnis vom 03.09.2024 wurde gemäß § 17 ZustG am 09.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Diese Zustellung war ungeachtet Ihres Nachsendeauftrages an die Adresse A-3, 1070 Wien, wirksam, da die Büroadresse Ihres Sohnes im Zeitpunkt der Zustellung aufgrund der taxativen Aufzählung in § 2 Z 4 ZustG und der mangelnden Bekanntgabe der Nachsendeadresse an die Behörde keine gültige Abgabestelle war.
Da Sie jedoch in der zu Protokoll gegebenen Beschwerde vom 12.11.2024 auf den bis 07.03.2025 gültigen Nachsendeauftrag verwiesen, kommt die Bestimmung des § 2 Z 4 letzter Halbsatz ZustG zur Anwendung, wonach eine Abgabestelle auch dann vorliegt, wenn der Empfänger der Behörde den Ort für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angibt.
Es kann daher dieses Schreiben innerhalb der offenen Nachsendedauer an die Büroadresse Ihres Sohnes ergehen. Hingegen müsste nach Ablauf dieser Frist mit 07.03.2025 von Ihnen erneut diese oder eine andere Adresse dem Bundesfinanzgericht als Abgabestelle bekanntgegeben werden, da ansonsten weitere Zustellungen an Ihren Hauptwohnsitz unter Ausschluss einer Nachsendung erfolgen müssten.
Die Beschwerde vom 12.11.2024 war daher mangels Einbringung innerhalb von vier Wochen gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG nach Zustellung durch Hinterlegung am 09.09.2024 nicht rechtzeitig eingebracht und müsste zurückgewiesen werden, soferne nicht eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 ZustG nachgewiesen wird.
Da Sie in Ihrer Beschwerde einwandten, öfter zu Vorträgen im Ausland aufhältig zu sein, wird um Bekanntgabe und Nachweis (Vortragseinladungen, Honorarnoten, Hotel- und Flugbuchungen oder Bahntickets, etc.) für den Zeitraum vom 09.09.2024 bis 25.09.2024 (Abholfrist des angefochtenen Straferkenntnisses) ersucht."
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In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bf. mit eMail vom 24.02.2025 Folgendes bekannt:
Das mit Beschwerde vom 12.11.2024 angefochtene und an seinen Hauptwohnsitz adressierte Straferkenntnis vom 03.09.2024 sei entgegen eines damals gleich wie heute gültigen Nachsendeauftrages an die geltende Nachsendeadresse in 1070 Wien, A-3, wohin ja auch das vorliegende behördliche RSb Schriftstück vom 13.02.2025 mit dem gegenständlichen Vorhalt an ihn gerichtet gewesen sei und ihm somit am 21.02.2025 nun tatsächlich habe zugestellt werden können, damals nicht hinterlegt, weil eben die Post pflichtwidrig und vertragswidrig dem rechtsgültigen Nachsendeauftrag nicht nachgekommen sei und ihn nicht erfüllt habe, sodass der Bf. vom Straferkenntnis nicht die geringste Kenntnis habe erlangen können.
Entgegen der im Vorhalt dargelegten Rechtsansicht, sei die Adresse seines Sohnes als Nachsendeadresse sehr wohl eine gültige Abgabestelle gewesen. Erstens habe er der Behörde diese Nachsendeadresse gar nicht bekanntgeben können, da der Bf. nie zuvor von dieser Behörde und in dieser Causa je angeschrieben, kontaktiert oder irgendein behördliches Schriftstück von dort in dieser Angelegenheit je an ihn gerichtet worden sei, außer eben das ihm nicht zugestellte und deshalb ihm unbekannte Straferkenntnis. Dies aus dem einfachen Grund, weil diese Behörde stets alle deren Korrespondenzen an die rechtsbevollmächtigte Hausverwaltungskanzlei P-2 gerichtet habe, da ihr das rechtsgültige schriftliche Vollmachtsverhältnis bekannt gewesen und vorgelegen sei. Das gehe allein schon daraus schlüssig hervor, dass die definitive behördliche Genehmigung dieses dem Bf. völlig unbekannten Ladenvorbaus, den er auch nie veranlasst oder angeordnet habe, eben von dieser zuständigen Behörde des Magistrats der Stadt Wien an die bevollmächtigte Hausverwaltung gerichtet und zugestellt worden sei und niemals an ihn.
Zweitens sei die Zustelladresse seines Sohnes auch per se eine gültige Abgabestelle. Die Eigentumswohnung 1070 Wien, A-3, stehe seit über 40 Jahren in seinem persönlichen Allein- und Volleigentum. Sie werde und sei von seinem im betreffenden Monat und Jahr 2024 altersmäßig neunzehnjährigen Sohn genützt und bewohnt worden, welcher zu diesem Zeitpunkt dort auch behördlich gemeldet gewesen sei. Es bestehe und habe dort also weder eine Firma noch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bestanden. Die Bezeichnung Büro habe sich auf die vorhandenen Ressourcen der Wohnung bezogen, wie eben laufend behebbares Postfach für Einschreibeverständigungen und Benachrichtigung hinterlegter behördlicher Schriftstücke sowie E-Mail fähiger Laptop. Diese nunmehr auch vom BFG verwendete Zustelladresse sei gemäß ZustG gesetzeskonform.
Die Beschwerde vom 12.11.2024 sei daher sehr wohl zulässig gewesen, da dem Bf. an diesem Tag, also eben am 12.11.2024 im Magistrat der Stadt Wien das Straferkenntnis der MA 6 - Abgabenstrafen vom 03.09.2024 erstmals im Wortlaut zur Kenntnis gebracht und erstmals auch als behördliches Schriftstück physisch vorgelegt worden sei. Es sei also tatsächlich ausgeschlossen und somit auch denkunmöglich gewesen, dass er die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu irgendeinem früheren Zeitpunkt und schon gar nicht fristgerecht hätte einbringen können. Es liege also keineswegs eine Fristversäumnis aus seinem Verschulden vor, was gemäß geltender Rechtsordnung schon grundsätzlich zu berücksichtigen sei, da der Bf. sofort nach erstmaligem Bekanntwerden für ihn und der erstmaligen Möglichkeit seiner physischen Inbesitznahme des behördlichen Schriftstückes, umgehend, also noch vor Ort in der MA 6 des Magistrats der Stadt Wien, die Beschwerde verfasst, also nach dem Gesetz gültig abgegeben habe.
In der Zeit vom 09.09.2024 bis zum 25.09.2024 sei der Bf. besonders auf den geltenden Nachsendeauftrag hinsichtlich der Zustelladresse seines Sohnes angewiesen gewesen, da er an dem Bruch seines Schienbeinkopfes gelitten habe, verstärkt durch zahlreiche Bandscheibenvorfälle mit Tangieren der spinalen Nervenwurzeln in mehreren Segmenten sowohl der Lenden-, der Brust- als auch der Halswirbelsäule, sowie eine ausgeprägte Polyneuropathie infolge Diabetes II.
Der Bf. verweise diesbezüglich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Frau P-3 an das Landesgericht für ZRS Wien zur Aktenzahl N-2, Eingabezeichen N-3, weiters auf den Radiologischen Befund des Ambulatoriums A-4 mit Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule (30.12.2024), Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (01.08.2023) sowie Elektroneurodiagnostischer Befund des Neurodiagnostischen Zentrums P-4, A-5, (14.01.2025) mit der Diagnose eines hochgradig ausgeprägten sensomotorischen demyelisierenden Neuropathiesyndroms im Rahmen des bestehenden Diabetes mellitus.
Das weitere gegen das angefochtene Straferkenntnis gerichtete Vorbringen wird mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
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Dazu nahm der Magistrat der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 28.02.2025 Stellung wie folgt:
Wie aus dem Akteninhalt hervorgehe und in der Beschwerdevorlage unter dem Punkt "Stellungnahme" angeführt worden sei, sei verspätet im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Bf. am 12.11.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde zum Straferkenntnis vom 03.09.2024 mit gleichzeitiger Geltendmachung eines Zustellmangels (lediglich durch Vorlage eines Nachsendeauftrages) eingebracht worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sei vom Bf. zur Untermauerung seines dargebrachten Zustellmangels keine dezidierte Ortsabwesenheit durch etwaige Beweise (Reiserechnungen, etc.) belegt bzw. glaubhaft gemacht worden.
Auch ergebe sich aus dem Akteninhalt (entgegen der Stellungnahme des Bf. vom 24.02.2025), dass dieser sehr wohl aufgrund der Strafverfügung vom 23.01.2024 und seines dagegen gerichteten Rechtsmittels vom 29.01.2024 Kenntnis vom gegenständlichen Strafverfahren gehabt und es daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustG im laufenden Verfahren verabsäumt habe, die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde mitzuteilen.
Darüber wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen zugrundeliegende und an seinen seit D-2 von ihm gemeldeten und bis 06.06.2023 in seinem Eigentum gestandenen und nunmehr im Eigentum seines Sohnes P-1 stehenden Hauptwohnsitz 1170 Wien, A-1, (bis dahin seit D-1 1170 Wien, A-2) adressierte Strafverfügung vom 23.01.2024 wurde dem Bf. von der Post an die die im Eigentum des Bf. stehende Wohn- und Büroadresse seines Sohnes 1070 Wien, A-3, nachgesendet, in der Post-Geschäftsstelle 1072 Wien am 29.01.2024 hinterlegt und vom Bf. bzw. seinem Sohn abgeholt.
In dem dagegen mit eMail vom 29.01.2024 erhobenen Einspruch führte der Bf. die Adresse 1170 Wien, A-1, an.
Am 05.03.2024 erteilte er der Post einen weiteren Nachsendeauftrag für den Zeitraum vom 08.03.2024 bis 07.03.2025 von seiner darin bekanntgegebenen bisherigen Anschrift 1170 Wien, A-2, an die Adresse 1070 Wien, A-3.
Das Straferkenntnis vom 03.09.2024 war wiederum an den Bf., 1170 Wien, A-1, adressiert und wurde von der Post am 09.09.2024 in der Post-Geschäftsstelle 1172 Wien hinterlegt und wegen Nichtbehebung am 25.09.2024 an den Magistrat der Stadt Wien MA 6 retourniert.
Die am 12.11.2024 niederschriftlich eingebrachte Beschwerde erfolgte verspätet, da eine Ortsabwesenheit des Bf. von der im Straferkenntnis angeführten Abgabestelle nicht vorlag.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem Vorbringen des Bf. und seinem vorgelegten Nachsendeauftrag sowie dem übermittelten Akt der belangten Behörde, die mit den vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auskünften aus dem Zentralmelderegister und den (historischen) Grundbuchsauszügen nicht in Widerspruch stehen.
Rechtliche Würdigung:
Zustellung
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG):
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 ZustG:
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustG:
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 18 Abs. 1 Z 1 ZustG:
Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1 ZustG) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken.
§ 2 Z 4 ZustG:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff "Abgabestelle":
die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Strittig ist, ob das angefochtene Straferkenntnis vom 03.09.2024 zu Recht an die darin angeführte Hauptwohnsitzadresse des Bf. 1170 Wien, A-1, durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle 1172 Wien zugestellt wurde oder ob eine Nachsendung laut dem vorgelegten, bei der Post eingerichteten Nachsendeauftrag vom 05.03.2024 gemäß § 18 ZustG an die Wohn- und Büroadresse seines Sohnes P-1 in 1070 Wien, A-3, erfolgen hätte müssen.
Dazu ist festzustellen, dass gemäß § 18 Abs. 1 ZustG eine Nachsendung nur an eine andere inländische Abgabestelle erfolgen kann und nur, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der (bisherigen) Abgabestelle aufhält.
Die möglichen Abgabestellen sind in § 2 Z 4 ZustG abschließend (taxativ) umschrieben (Ritz, BAO6, Rz 8). Darüber hinaus ist jeder der in § 2 Z 4 ZustG genannten Orte "Abgabestelle" nur dann und nur so lange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (Ritz, BAO6, Rz 6a).
Dieses Erfordernis erfüllt die Wohn- und Büroadresse des Sohnes des Bf. ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nicht, da damit noch keine Aussage über den tatsächlichen Aufenthalt getroffen wird, zumal der Bf. in seinem Einspruch vom 29.01.2024 gegen die Strafverfügung vom 23.01.2024 die Adresse 1170 Wien, A-1, anführte, weshalb mangels Qualifikation als Abgabestelle eine Nachsendung an die die Wohnung 1070 Wien, A-3, unzulässig gewesen wäre.
Außerdem gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich der Bf. im Zeitraum der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz aufgehalten hätte, da er in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 24.02.2025 der Aufforderung zur Erbringung von Nachweisen zu seiner behaupteten Ortsabwesenheit nicht nachkam, da lediglich auf verschiedene Erkrankungen und Befunde verwiesen wurde, ohne diese nachzuweisen und vorzulegen bzw. darzulegen, inwiefern dieses Vorbringen seine Ortsabwesenheit bescheinigen könnte.
Letztlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf dem vorgelegten Nachsendeauftrag vom 05.03.2024 als bisherige Anschrift die Wohnung 1170 Wien, A-2, dem im Zeitraum vom D-1 bis D-2 eingetragenen Hauptwohnsitz des Bf., angeführt wurde und nicht die gegenständlich verwendete Zustelladresse am Hauptwohnsitz des Bf. seit D-2 in 1170 Wien, A-1, weshalb schon aus diesem Grund eine Nachsendung mangels entsprechenden Nachsendeauftrages nicht in Betracht gekommen wäre.
Die Zustellung an die Adresse 1170 Wien, A-1, durch Hinterlegung an die Post-Geschäftsstelle 1172 Wien gemäß § 17 ZustG erfolgte daher zu Recht.
Zurückweisung
Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (…) beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. (…) Sie beginnt gemäß Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Sofern nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (…).
Da gegen das am 09.09.2024 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 6 - Abgabenstrafen vom 03.09.2024 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zur Einbringung einer Beschwerde eine Frist von vier Wochen, daher bis 07.10.2024, eingeräumt war, war die erst am 12.11.2024 niederschriftlich bei der Behörde eingebrachte Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG war gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 10. März 2025
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500610/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500610.2024
- Stammnummer
- 148630
- Gültig
- 10.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF