Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1641-W/04
Umsatzsteuerpflicht trotz Kleinunternehmerregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1641-W/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur jene Rechnungen, welche den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entsprechen, können (trotz Ausstellung durch einen Kleinunternehmer) zu einer Steuerpflicht gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 30. August 2004
betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
die Zurechnung von Umsätzen im Zeitraum April bis Dezember 1999 aufgrund
von auf den Namen des Berufungswerbers ausgestellten Rechnungen netto i.H.v.
230.020 S und 140.146,50 S.
Berufungswerber
(Bw.) ist Herr A. Er ist auch Geschäftsführer der S
(Güterbeförderungsgewerbe), die mit Gesellschaftsvertrag vom
15. Dezember 1989 gegründet und mit 24. Dezember 1998 als ruhend
gemeldet wurde.
Beim Bw. fand
u.a. für den Zeitraum April bis Dezember 1999 eine Außenprüfung
gem. §§ 147ff BAO statt, wobei folgende Festellungen getroffen
und im Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargestellt
wurden:
Aufgrund
zahlreicher aufgefundener vom Bw. ausgestellter Rechnungen seien diesem folgende
Umsätze (exkl. 20 % USt) für den o.a. Zeitraum zuzurechnen (alle
Beträge in
Schilling):
|
|
4-12/1999
|
Re
an Fa. T
|
230.020,00
|
Re
an Fa. R
|
140.146,50
|
Summe:
|
370.166,50
Dabei handle
es sich um folgende bei der Fa. T vorgefundene Rechnungen, von denen (bis auf
jene vom 16. April 1999 und 3. Mai 1999) der Bw. bestreitet, dass ihm die
Beträge zugeflossen seien (alle Beträge in Schilling):
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Betrag (exkl.
20 % USt)
|
1
|
16.4.1999
|
2.520
|
2
|
3.5.1999
|
10.780
|
05
|
31.5.1999
|
6.500
|
06
|
31.5.1999
|
6.180
|
07
|
31.5.1999
|
15.000
|
09
|
11.6.1999
|
16.640
|
10
|
11.6.1999
|
18.000
|
11
|
11.6.1999
|
41.000
|
13
|
12.7.1999
|
25.900
|
20
|
1.12.1999
|
87.500
|
Summe
1999:
|
|
230.020
Bei den
Rechnungen ausgestellt an die Firma R handelt es sich um folgende (alle
Beträge in Schilling):
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Betrag (exkl.
20 % USt)
|
01
|
1.4.1999
|
11.976,00
|
02
|
12.4.1999
|
10.057,50
|
03
|
4.5.1999
|
1.380,00
|
04
|
18.5.1999
|
9.945,00
|
08
|
28.5.1999
|
9.773,00
|
12
|
7.7.1999
|
26.235,00
|
14
|
27.7.1999
|
28.710,00
|
15
|
25.8.1999
|
12.980,00
|
17
|
7.9.1999
|
1.920,00
|
18
|
20.9.1999
|
4.950,00
|
19
|
17.11.1999
|
22.220,00
|
Summe:
|
|
140.146,50
Der
Bw. habe sich gegenüber dem Geschäftsführer (GF) Herrn D der Fa.
T als Unternehmer ausgegeben, der somit berechtigt gewesen sei Rechnungen
auszustellen.Aus diesem Grunde habe der Bw. von der Fa. T auch
Aufträge erhalten.
Die
in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen seien lt. Aussage von Herrn D voll
erbracht worden, weshalb auch die o.a. Beträge entweder dem Bw.
persönlich oder einem seiner Vertreter übergeben worden waren.
Da
der Bw. über keinen eigenen Computer verfügt habe, seien die
Rechnungen bei der Fa. R von Frau J (Sekräterin und Lebensgefährtin
von Herrn B) nach Vorgabe des Bw. geschrieben, ausgedruckt und dem Bw.
übergeben worden, der sie mit seinem Firmenstempel versehen und
anschließend der Fa. T vorgelegt habe.
Die
Netto-Rechnungsbeträge seien je nach Arbeitsleistung auf die einzelnen
Mitwirkenden aufgeteilt worden.Der Bw. habe zu seinem Anteil die auf den
einzelnen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten.
Herr
B (Bühnenarbeiter und Mitarbeiter bei der Fa. R) habe ca. vier Mal für
Herrn A Geld kassiert und an den Bw. weitergeleitet.Die Rechnungen Nr. 05
und 07 vom 31. Mai 1999 seien Herrn B vom Bw. ausgehändigt worden, die er
dann unter Verwendung des Namens des Bw. bei der Fa. T kassiert habe (siehe
Niederschrift vom 27. April 2004).
Anlässlich
der Erhebungen bei der Fa. R seien noch zusätzliche Rechnungen i.H.v.
140.146,50 S des Bw. für div. Dienstleistungen an die Fa. R vorgefunden
worden. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge seien dem Bw. 1999 nachweislich
zugeflossen.
Die
strittigen Rechnungen seien jedenfalls im Auftrag des Bw. ausgefertigt worden,
weshalb auch die ausgewiesene Umsatzsteuer von ihm abzuführen
sei.Dabei sei es für die Ermittlung und Haftung der Umsatzsteuer gem.
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 belanglos, ob Teile der Rechnungssummen an
Mitarbeiter (Kleinunternehmer) als Subhonorare weitergegeben worden
seien.
Das
Finanzamt folgte im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob
am 27. September 2004 gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid
"Einspruch".
Im Zuge des
daraufhin eingeleiteten Mängelbehebungsverfahrens konkretisierte der Bw.
sein Berufungsbegehren wie folgt:
Der
"Einspruch" richte sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1999.
Der
Bw. wende sich insbesondere gegen die Zurechnung der Rechnungen an die Fa. R, da
die Umsatzsteuer von Herrn B einbehalten und nicht an den Bw. ausbezahlt worden
sei.Die Stampiligie des Bw. sei ohne Wissen des Bw. von Herrn B verwendet
worden.
Betreffend
die Rechnungen an die Fa. T seien nur die handschriftlich ausgefertigten
Rechnungen vom 16. April 1999 und vom 3. Mai 1999 jene des
Bw.Alle anderen o.a. Rechnungen an die Fa. T seien dem Bw. gänzlich
unbekannt, auch die Unterschrift sei nicht jene des Bw. und lt. Aussage von
Herrn B diesem zugeflossen.Der auf den beiden handschriftlichen als auch
anderen Rechnungen befindliche Firmenstempel sei seit langem nicht mehr im
Besitz des Bw., u.a. existiere die angegebene Telefonnummer seit ca. 10 Jahren
nicht mehr.Die mit Computer von Herrn B und Herrn D ausgestellten
Rechnungen, seien zur Abdeckung von Schwarzzahlungen in der Fa. T verwendet
worden (siehe auch Niederschrift vom 27. April 2004).
Der
Bw. habe ca. fünf Mal beim Aufbau von Veranstaltungsbühnen für
die Fa. T mitgeholfen, wofür er vom GF Herrn D bzw. dessen Sekretärin
pro Aufstellung 3.500 S erhalten habe.
Zur
Deckung der Lebenshaltungskosten des Bw. seien dessen Eltern mit monatlich rd.
300 € im Zeitraum 2000 bis 2002 aufgekommen.Der Bw. selbst habe im
Zeitraum 1999 bis 2000 von der Fa. T 17.500 S erhalten, weiters habe er Geld
durch Autoreparaturen und Altkleidertransporte nach Rumänien erhalten
(siehe Niederschrift vom 19. März
2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Der Bw. hat im Jahre 1999 Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis i.H.v.
insgesamt 370.166,50 (exkl. USt) lt. o.a. Aufstellung eigenhändig
ausgestellt bzw. mangels Computer mit seinem Wissen ausstellen
lassen.
b)
Der Bw. hat die in den Rechnungen der Firma R sowie in den beiden
handschriftlichen Rechnungen an die Firma T vom 16. April 1999 und 3. Mai 1999
angeführten Leistungen erbracht.
c)
Der Bw. verwendete im Jahre 1999 als Einzelunternehmer seinen auf den
vorgefundenen Rechnungen aufscheinenden Firmenstempel.
d)
Die in den Rechnungen angeführten Leistungen wurden nur zum Teil vom Bw.
ausgeführt, weshalb er von den ausgewiesenen Beträgen auch nur
anteilsmäßig bezahlt wurde. Der Gesamtbetrag der vom Bw. im
Jahr 1999 verrechneten Entgelte übersteigt daher nicht den Betrag von
300.000 S netto.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu
a) Durch einen Hinweis des Bw. konnte die Betriebsprüfung feststellen, dass
die o.a. strittigen Rechnungen (ausgenommen die beiden handschriftlichen Belege
vom 16. April 1999 und 3. Mai 1999) auf der EDV-Anlage der
Firma R geschrieben wurden. Weiters gelang es bis zu diesem Zeitpunkt der
Abgabenbehörde nicht bekannt gegebene o.a. Rechnungen an die Firma R
sicherzustellen, deren Echtheit durch die Unterschrift des Bw. nachgewiesen
ist.
zu
b) Dies ist durch die eigenhändige Zahlungsbestätigung des Bw. auf den
o.a. Rechnungen als erwiesen anzunehmen.
zu
c) Dass ein Mitarbeiter der Firma R den Firmen-Stempel gestohlen und die o.a.
Rechnungen abgestempelt hat, ist nicht glaubhaft, da die vorgefundenen
Rechnungen an die Firma R bis inkl. November 1999 vom Bw. unter Verwendung des
angeblich bereits davor "gestohlenen" Firmen-Stempels eigenhändig
unterschrieben wurden. D.h. der Bw. selbst, quittierte noch im November
1999 Rechnungen mit seinem eigenen Firmen-Stempel, weshalb nicht von einem
gestohlenen Firmen-Stempel ausgegangen werden kann. Dies ist den
vorgelegten o.a. Rechnungen zu entnehmen.
zu
d) Aufgrund der vorliegenden niederschriftlichen Aussagen ist davon auszugehen,
dass der Bw. nur einen Teil des jeweiligen Auftrages erfüllt hat und
dafür anteilsmäßig entlohnt wurde ("pro Aufstellung 3.500 S in
Bar"). Unter Berücksichtigung der anteilsmäßigen
Entlohnungen der übrigen an dem jeweiligen Auftrag Beteiligten ist daher
davon auszugehen, dass die dem Bw. im Jahr 1999 zugeflossene Summe den
Nettobetrag i.H.v. 300.000 S nicht übersteigt.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 6 Abs. 1
normiert unter Z 27 die Steuerfreiheit der Umsätze der Kleinunternehmer
u.a. wie folgt:
Kleinunternehmer
ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S
nicht übersteigen.
....
Das
einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb
eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.
....
Mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1998, 98/14/0057 hat der VwGH erkannt,
dass die 300.000 S Grenze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ein Nettobetrag
ist.
Der Bw. hat
nicht die 300.000 S Umsatzgrenze überschritten und hätte demnach auch
keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen dürfen (ein Antrag auf
Regelbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 wurde jedenfalls vom Bw. nicht
gestellt).
Die Anteile der
übrigen am jeweiligen Auftrag Beteiligten können dem Bw. deshalb nicht
zugerechnet werden, weil im gesamten Verfahren niemals behauptet wurde, dass es
sich bei diesen um Dienstnehmer oder Subunternehmer des Bw. gehandelt
habe. Die Umsätze des Bw. sind daher gem. § 6 Abs. 1 Z 27
steuerfrei.
Dennoch hat im
gegenständlichen Fall eine Umsatzbesteuerung gem. der Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 aufgrund einer gesonderten
Umsatzsteuerausweisung stattzufinden (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 3.8.2004,
2001/13/0022).
§ 11 Abs.
12 UStG 1994 normiert:
Hat
der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung
einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der
Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber den Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
Die Anwendung
des Abs. 12 setzt somit voraus, dass
ein
Unternehmer
eine
Leistung ausführt und hierüber
eine
Rechnung ausstellt, in der
eine
nach dem UStG nicht geschuldete USt gesondert ausgewiesen
ist.
Dazu
wird festgehalten, dass der Bw. im Geschäftsverkehr stets als Unternehmer
aufgetreten ist (vgl. Schriftsatz vom 27. April 2004) und es im
Geschäftsverkehr sehr wohl üblich ist, dass sich der Unternehmer beim
Inkasso vertreten lässt und nicht jede Rechnung persönlich
eintreibt.
Da aber die
Unterschrift des Zahlungsempfängers kein zwingendes Rechnungsmerkmal gem.
§ 11 UStG 1994 ist, ist die Unterschrift im gegenständlichen Fall nur
insofern von Bedeutung, als es dadurch für die Abgabenbehörde erwiesen
erscheint, dass der Bw., aufgrund der Anbringung seiner eigenen Unterschrift am
Rechnungsbeleg, von der Rechnungsausstellung gewusst hat und so auch die
Behauptung des "gestohlenen Firmen-Stempels" ins Leere geht, da auch auf den
Rechnungen an die Firma R (ab April 1999), die der Bw. persönlich
gegengezeichnet hat, der "gestohlene" Firmenstempel bis November 1999
aufscheint.
Da im
gegenständlichen Fall somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11
Abs. 12 UStG 1994 erfüllt sind, schuldet der Bw. die Steuer, die er nicht
auf Grund der Leistung schuldet, auf Grund des Ausweises in der
Rechnung.
Eine
Umsatzbesteuerung kraft Ausweises der Umsatzsteuer in einer Rechnung erfolgt
jedoch nur, sofern die aufgefundenen Rechnungen alle Merkmale einer Rechnung
aufweisen.
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Führt
der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Diese
Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1.
Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die
Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben
somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der
Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von
einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Gem. § 11
Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die handelsübliche Bezeichnung der
Lieferung sowie die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzuführen
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.6.2001, 99/15/0254).
Es entspricht
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei gegenständlichen
Dienstleistungen nur pauschal für "diverse Transporte" abgerechnet wird, da
so auch seitens des Leistungsempfängers ein Nachweis welche Leistungen
bereits erfüllt wurden, nicht möglich ist. Der tatsächliche
Umfang der behaupteten Leistungen ist daher anhand obiger Rechnungen in keinster
Weise erkennbar.
In diesem
Zusammenhang wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117
zu § 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen
Leistungen den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen
müssen.
Bezeichnungen
wie "Div. Transporte" etc., ohne nähere Erläuterung (oder
Hinweis auf diese in Lieferscheinen), welche Aufträge ausgeführt
wurden, reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten
Voraussetzung gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988,
87/15/0079), insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei
Hinweis auf bezughabende Lieferscheine, Arbeitsabrechnungen etc.
findet. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall
eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in
Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Darüberhinaus
mangelt es den Rechnungen an der Angabe des genauen Leistungszeitpunktes bzw. -
zeitraums, der zum einen für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung
für die Entstehung der Steuerschuld und zum anderen für den
Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von
Bedeutung ist.
Diesbezügliche
Angaben oder zumindest Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen in
folgenden Rechnungen völlig; die Rechnung vom 18. Mai 1999 an die Firma R
weist mangels Angabe des Rechnungsausstellers nicht alle gesetzlich geforderten
Merkmale einer Rechnung auf, weshalb diese Rechnung nicht dem Bw. zugerechnet
werden kann.
Die Mängel
der einzelnen Rechnungen lassen sich daher folgendermaßen
darstellen:
|
Fa.
T
|
Fa.
R
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Mangel:
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Mangel:
|
05
|
31.5.1999
|
kein
Zeitraum
|
04
|
18.5.1999
|
kein
Re-Aussteller
|
06
|
31.5.1999
|
kein
Leistungsumfang
|
12
|
7.7.1999
|
kein
Leistungsumfang
|
07
|
31.5.1999
|
kein
Zeitraum
|
15
|
25.8.1999
|
kein
Leistungsumfang
|
09
|
11.6.1999
|
kein
Zeitraum
|
18
|
20.9.1999
|
kein
Leistungsumfang
|
10
|
11.6.1999
|
kein
Zeitraum
|
|
|
|
11
|
11.6.1999
|
kein
Zeitraum
|
|
|
|
20
|
1.12.1999
|
kein
Zeitraum
|
|
|
Die in §
11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind
zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen.
Die
Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung
von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung
rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Somit
erfüllen nur folgende Rechnungen die gesetzlichen Bestimmungen des §
11 Abs. 1 UStG 1994 (alle Beträge in Schilling):
|
Fa.
T
|
Fa.
R
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Betrag (exkl.
20 % USt)
|
Re-Nummer
|
Re-Datum
|
Betrag (exkl.
20 % USt)
|
1
|
16.4.1999
|
2.520,00
|
01
|
1.4.1999
|
11.976,00
|
2
|
3.5.1999
|
10.780,00
|
02
|
12.4.1999
|
10.057,50
|
13
|
12.7.1999
|
25.900,00
|
03
|
4.5.1999
|
1.380,00
|
|
|
|
08
|
28.5.1999
|
9.773,00
|
|
|
|
14
|
27.7.1999
|
28.710,00
|
|
|
|
17
|
7.9.1999
|
1.920,00
|
|
|
|
19
|
17.11.1999
|
22.220,00
|
Summe:
|
|
39.200,00
|
Summe:
|
|
86.036,50
Der
Umsatzsteuer sind daher folgende Umsätze mit den Firmen T und R zu
unterwerfen (siehe auch o.a. Detail-Aufstellung; alle Beträge in
Schilling):
|
|
4-12/1999
|
Re
an Fa. T
|
39.200,00
|
Re
an Fa. R
|
86.036,50
|
Summe
(exkl. USt):
|
125.236,50
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, 21. März
2005 Der Referent: Dr. Folk Oberrat
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1641-W/04
- Stammnummer
- 14863
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF