Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400122/2023
Ein Unternehmer, der auf eigenen Namen und eigene Rechnung Konsumationsentgelte von Besuchern von entgeltlichen Wiener Sportveranstaltungen fordert, ist als Steuerpflichtiger iSd Wr. Sportförderungsbeitragsgesetzes anzusehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400122/2023vom 24.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Sonja Stradner sowie die fachkundigen Laienrichter Manfred Fiala und Mag Andrea Prozek in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8/14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. August 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 1. August 2023 über Vorschreibung eines Sportförderungsbeitrages für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag, ***GZ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. August 2023 über die Vorschreibung eines Sportförderungsbeitrages für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages und Säumniszuschlages wird gemäß § 279 BAO stattgegeben. Die Festsetzung des Verspätungs- und Säumniszuschlags wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) kein Sportförderungsbeitrag vom Entgelt aus Speisen- und Getränkeverkauf iZm Sportveranstaltungen in der ***Sportstätte***, ***Adresse***, abgeführt wurde.
Die Bf. erstattete während der Außenprüfung eine Offenlegung und Bekanntgabe hinsichtlich des Sportförderungsbeitrages und vertrat die Ansicht, dass die Bf. nicht Veranstalterin der Sportveranstaltung und somit nicht Steuersubjekt sei. Das Wr. Sportförderungsbeitragsgesetz (W-SFBG) sei im besten Fall unklar und ungeschickt formuliert, im schlechtesten Fall verfassungs- und gleichheitswidrig.
Auf Grundlage der von der Bf. übermittelten Netto-Umsätze schrieb die belangte Behörde Sportförderungsbeiträge für die anlässlich der entgeltlichen Sportveranstaltungen in ***Adresse***, in der Zeit von 06/2018 bis 03/2023 vereinnahmten Konsumationserlösen iHv insgesamt 135.286,93 € vor. Darüber hinaus wurde ein Verspätungszuschlag iHv 10%, sohin 13.528,69 €, und ein Säumniszuschlag iHv 2.705,74 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. als (Mit)Unternehmerin der Veranstaltung anzusehen sei. Unternehmer der Veranstaltung sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Sportveranstaltung durchgeführt oder die Entgelte gefordert werden.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Bf. zwar das Catering der ***1*** übernommen habe, allerdings nicht Veranstalter sei und daher auch nicht die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 W-SFBG erfülle. Es könne aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 3) auch nicht die Art und Höhe der Berechnung abgeleitet werden. Überdies handle es sich offensichtlich um eine umsatzsteuer-gleiche Steuer, sodass von einer Bundesabgabe auszugehen und die landesgesetzliche Regelung des W-SFBG 2012 daher verfassungswidrig sei. Letztlich wurde noch vorgebracht, dass die Regelung den europaweit geltenden Mehrwertsteuerregeln widerspreche. Die Bf. betreibe auch außerhalb der ***Sportstätte*** Cateringanlagen, die wegen des fehlenden Zusammenhangs mit einer Sportveranstaltung überhaupt nicht der Besteuerung unterlägen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Es sei unstrittig, dass es sich bei ***Veranstaltungen*** des ***1*** um sportliche Veranstaltungen handle und dass anlässlich dieser Veranstaltungen Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht worden seien. Aus der Offenlegung der Bf. gehe eindeutig hervor, dass die Gastronomiebetreuung während der Heimspiele in der ***Sportstätte*** von der Bf. übernommen werde. Da die Bf. die Entgelte aus dem Verkauf von Speisen und Getränken fordere, sei sie als Mitunternehmerin für die von ihr vereinnahmten Entgelte steuerpflichtig. Diese Ansicht werde auch durch ein Erkenntnis des VwGH zu einer ähnlichen Rechtslage (20.01.2016, 2014/17/0036) gestützt.
Die belangte Behörde verwies hinsichtlich der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit darauf, dass es sich um eine landesgesetzlich geregelte ausschließliche Gemeindeabgabe iSd § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG handle, das W-SFBG auch als Lustbarkeitsabgabe mit Zweckwidmung des Ertrages nach § 16 FAG 2017 unter die ausschließlichen Landes(gemeinde)abgaben falle. Die Regelung zur Steuerpflicht und den Erhebungsformen sei weitgehend ident mit dem Vergnügungssteuergesetz 2005, das nach Ansicht des VwGH (31.10.2000, 98/15/0033) nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße. Zudem habe der VfGH die Besteuerung der Konsumation nach dem Bruttonutzen iZm einer Sportplatzkantine nicht als verfassungswidrig erkannt (VfGH 25.09.1982, B 439/80).
Mit Vorlageantrag vom 16.10.2023 verwies die Bf. auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen, hielt die Kompetenz des Landes- oder Gemeindegesetzgebers für umsatzsteuer-gleiche Steuern weiterhin als nicht zulässig und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Da im Vorlageantrag auch die Höhe der als Berechnungsgrundlage dienenden Netto-Umsätze als unrichtig beanstandet wurde, forderte die zuständige Berichterstatterin zeitgleich mit der am 13.05.2025 vorgenommenen Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl die belangte Behörde als auch die Bf. zur Stellungnahme bzw. Nachweis der tatsächlichen Berechnungsgrundlagen auf. Mit Beschluss vom 16.05.2025 wurde die Bf. um Vorlage weiterer Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes ersucht.
Mit Mail vom 28.05.2025 bestätigte die Bf. die ziffernmäßige Richtigkeit sowohl der gemeldeten Netto-Umsätze als auch der vom Magistrat eingesetzten Einkaufspreise und schränkte ihr Beschwerdebegehren dahingehend ein, dass Umsätze außerhalb der Sportstätte nicht von der Vorschreibung des Sportförderungsbeitrages umfasst gewesen seien. Verwiesen wurde jedoch darauf, dass gemäß § 3 W-SFBG ein ermäßigter Steuersatz iHv 5% zur Anwendung kommen solle, da die Anzahl der Zuschauer und VIP-Gäste nicht von der Bf. beeinflusst werden könne und die Sportveranstaltungen daher mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden seien. Überdies seien die von der ***1*** gemeldeten Sportförderungsbeiträge zu überprüfen, da auch Sonderzahlungen und sonstige Beiträge anlässlich von Sportveranstaltungen vom Veranstalter in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien und somit Doppelverrechnungen vorliegen könnten.
Darauf replizierte der Magistrat mit Mail vom 04.06.2025 und gab bekannt, dass die von der ***1*** gemeldeten Sportförderungsbeiträge Umsätze aus den Eintrittsgeldern sowie VIP-Tickets, jedoch keine Pachtentgelte umfassen. Amtswegige Ermittlungen ergaben, dass die ***1*** Sportförderungsbeiträge aus den Umsätzen der Eintrittsgelder (normale Eintrittskarten und VIP-Tickets inkl. Gastroanteil) abführt.
In der am 18.06.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte die steuerliche Vertretung ihre Ansicht, dass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs. 1 W-SFBG) zwar ein Gesamtschuldverhältnis vorgesehen sei, die BAO aber eine Ermessensübung hinsichtlich der Heranziehung des Abgabenschuldners vorsehe. In erster Linie sei daher der Veranstalter als Abgabenschuldner und nicht der Caterer oder Zulieferer heranzuziehen, zumal der Veranstalter laut Vertrag jegliche Möglichkeit habe, in die Buchhaltung des Caterers Einsicht zu nehmen. Dies würde auch die Sonderregelung betreffend Pachtbetriebe (§ 4 Abs. 2 W-SFBG) unterstreichen, die den Verpächter für die Abführung der Sportförderungsbeiträge seines Pächters haften lasse.
Dagegen brachte der Amtsvertreter vor, dass der Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs. 1 W-SFBG) eindeutig sei und nicht nur den Veranstalter, sondern ausdrücklich jeden Unternehmer als Steuerpflichtigen nenne, in dessen Namen und auf dessen Rechnung Entgelte gefordert werden.
Auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, dass die gemäß § 3 W-SFBG mögliche Ermäßigung des Steuersatzes von 10% auf 5% in Hinblick auf Kosten und Risiko nicht hinreichend definiert sei, führte der Amtsvertreter aus, dass die Behörde eine solche Ermäßigung für einzelne Veranstaltungen bewilligen könne. Es handle sich hierbei jedoch um einzelne Veranstaltungen, die über das übliche Maß hinaus ein finanzielles Risiko beinhalten. So könne beispielsweise eine Ermäßigung in Betracht kommen, wenn ein Ausweichen einer Veranstaltung nach Wien aufgrund unwetterbedingter Schäden (Überschwemmungen) erfolge oder ein Weltmeisterschaftsspiel stattfinde.
Letztlich verwies die steuerliche Vertretung auf eine Vereinbarung zwischen dem Wiener Bürgermeister und der WKÖ Wien, die eine vereinfachte Besteuerung iHv 4% der Netto-Konsumationsumsätze ermögliche.
Diesbezüglich führte der Amtsvertreter aus, dass eine Vereinbarung mit der ***X*** nur getroffen werden könne, wenn auch die Abgabe ordnungsgemäß gemeldet und abgeführt (sprich abgerechnet) werde. Im gegenständlichen Fall treffe dies aber nicht zu. Es gäbe auch sonst keine Vereinbarung mit der ***X***, sodass die Berechnung des Sportförderungsbeitrages entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode im Zuge der Prüfung angewandt worden sei. Der Amtsvertreter bestätigte aber, dass es im vorliegenden Fall übersehen worden sei, den Sportförderungsbeitrag aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Die steuerliche Vertretung erklärte weiters, dass die Entrichtung des Sportförderungsbeitrages bei allen Veranstaltungen, bei denen die Bf. als Caterer tätig gewesen sei, immer der Veranstalter übernommen habe. Da der ***1*** der einzige ***Verein*** in Wien sei, der von der Bf. in dieser Weise betreut werde, sei die Bf. nicht davon ausgegangen, dass sie für die Entrichtung eines Sportförderungsbeitrages zuständig sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist im Geschäftszweig Event-Catering tätig und betreibt seit Eröffnung der ***Sportstätte***, ***Adresse***, im Juni 2018 für die ***1*** (***1***) und die ***2*** (***2***) das Catering in der ***Sportstätte***.
Eigentümerin der ***Sportstätte*** ist die ***X***. Hauptmieterin der ***Sportstätte*** ist die ***1***, Untermieterin der Gastronomiebereiche ist die ***2***. Betriebsanlagengenehmigungen für die Gastronomiebereiche liegen vor. Vertragspartner der Bf. ist einerseits die ***1*** und andererseits die ***2***.
An Heimspieltagen der ***1*** übernimmt die Bf. während der Sportveranstaltungen die Gastronomiebetreuung (Catering- bzw. Hospitalityleistungen) in der ***Sportstätte***, wobei ihr ursprünglich das exklusive Nutzungsrecht an folgenden Räumlichkeiten und Flächen zur Verfügung gestellt wurde:
a) Kioske;
b) Vereinslokal ******;
c) Café - ******;
d) VIP-Bereiche ****** - ******;
e) Bereiche für "other catering programs";
sowie sämtliche dazugehörige Küchen-, Abwasch-, Lager- und Büroräumlichkeiten.
Bis auf einen Kiosk befinden sich alle angeführten Bereiche innerhalb der ***Sportstätte*** und müssen die Besucher mit einem Eintrittsticket die Zutrittskontrolle des ***Sportstätte*** passieren, um in diese Bereiche zu gelangen.
Die Bewirtschaftung der gastronomischen Einrichtungen erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien und Abrechnungsmodalitäten:
a) Kioske
Die Kioske stehen allen Gästen der ***Sportstätte*** zur Verfügung und werden auf eigenes Risiko und eigene Rechnung von der Bf. betrieben. Sie hat das Recht der freien Preisgestaltung. Im Gegensatz dazu ist die Bf. verpflichtet, pro Besucher ein Entgelt an ***1*** zu bezahlen (Drehkreuz-Abgabe). Dies variiert je nach Wochentag und ob Alkohol ausgeschenkt werden darf.
b) Vereinslokal
Die Räumlichkeiten des Vereinslokals sind an Spieltagen für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Bf. hat auch hier das Recht auf freie Preisgestaltung. Ein gesondertes Mietentgelt kommt nicht zur Verrechnung, allerdings erhält ***2*** eine Gewinnbeteiligung bei betriebswirtschaftlichem Erfolg.
c) Café
Das Café im Bereich der ****** soll VIP-Gästen die Möglichkeit geben, nach Schließung der VIP-Bereiche länger in der ***Sportstätte*** zu verweilen. Die Konsumation im Café ist von den Gästen vor Ort selbst zu bezahlen. Die Bf. betreibt das Café im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, hat das Recht auf freie Preisgestaltung und bezahlt dafür Miete.
d) VIP-Bereiche
Die Bf. bewirtschaftet alle VIP-Bereiche, wobei pro Gast ein fixer Betrag von ***2*** an die Bf. bezahlt wird und der Gast damit unbeschränkte Konsumationsmöglichkeit erlangt.
e) "Other catering programs"
Die seitens der Bf. erbrachten Catering- und Hospitalityleistungen werden gesondert mit der ***2*** verrechnet.
Die Bf. bewirtschaftet daher den sogenannten "Public"-Bereich "Kioske, Vereinslokal und Café" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verwendet ein geeignetes Registrierkassensystem, da die Abrechnung - wie bei sonstigen Gastronomiebetrieben - jeweils mit den einzelnen Speisen und Getränken der Besucher erfolgt. Im Gegensatz dazu erfolgt in den VIP-Bereichen eine Pauschal-Verrechnung pro Gast.
***1*** und ***2*** geben der Bf. zur besseren Planbarkeit fünf Tage vor dem jeweiligen Spielbeginn die Anzahl der bereits verkauften Eintrittskarten bekannt. Hinsichtlich der VIP-Bereiche garantiert ***2*** der Bf. eine Minimum Gästezahl pro Spiel pro jeweiligem VIP-Bereich bzw. gibt der Bf. spätestens fünf Werktage vor dem jeweiligen Spieltag die endgültige Zahl der erwarteten Gäste (pro VIP-Bereich) bekannt.
Im Zuge der Außenprüfung hat die Bf. für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 sowohl die monatlichen Netto-Umsätze im Bereich "Public" als auch die damit zusammenhängenden Einkaufspreise gegenüber dem Prüfer bekannt gegeben. Die bekanntgegebenen Umsätze umfassen die Konsumationserlöse der Kioske innerhalb der ***Sportstätte***, des Vereinslokals und des Cafés. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung des Sportförderungsbeitrages. Umsätze des Kiosks außerhalb der Sportstätte sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Vorschreibung eingeflossen.
Zwischen dem Magistrat der ***X*** und der Bf. gibt es keine Vereinbarung gemäß § 10 W- SFBG.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den seitens der Parteien übermittelten zusätzlichen Unterlagen und Stellungnahmen sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Ergebnisse amtswegiger Ermittlungen fließen ebenfalls in die Beweiswürdigung ein.
Dass der Sportförderungsbeitrag für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 seitens der Bf. nicht gemeldet und abgeführt wurde, ist unstrittig. Ebenso unstrittig, ist die Tatsache, dass es sich bei den ***Veranstaltungen*** der ***1*** um sportliche Veranstaltungen handelt.
Dass die Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum die Gastronomiebetreuung/Catering für die ***1*** an deren Heimspieltagen in der ***Sportstätte***, ***Adresse***, betreibt, ist dem vorliegenden Vertrag zu entnehmen. Zwar liegt dem Gericht kein unterfertigtes Vertragsexemplar vor, jedoch hat die Bf. glaubhaft versichert, dass der Inhalt dieses Vertrages auch so gelebt wird. Auch der Vertragspartner ***1*** hat die tatsächlich "gelebte" Umsetzung des Vertrages bestätigt, aber darauf hingewiesen, dass die Bewirtschaftung des Cafés und Vereinslokals im Laufe der Jahre von der Bf. abgegeben wurde. Der Vertrag regelt - wie festgestellt - die unterschiedlichen Bewirtschaftungsarten und Abrechnungsmodalitäten. So ist eindeutig festgeschrieben, dass die Bf. Kioske, Vereinslokal und Café im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, somit auf eigenes Risiko betreibt und die Konsumationsentgelte vereinnahmt. Mit Schreiben vom 28.05.2025 hat die Bf. zudem bestätigt, dass im "Public"-Bereich die Abrechnung - wie bei sonstigen Gastronomiebetrieben - jeweils mit den einzelnen bezogenen Speisen und Getränken der Besucher erfolgt. Auch die seitens der Berichterstatterin im Rahmen von Ermittlungsschritten eingeholten Ausführungen der ***1*** zeigen klar, dass die Umsätze der "Public"-Bereiche der Bf. und nicht dem Veranstalter zuzurechnen sind. Es besteht daher für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass die Bf. als eigenständige Unternehmerin auftritt und Entgelte für Getränke und Speisen im sogenannten "Public"-Bereich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von den Besuchern fordert.
Die Höhe der monatlichen Netto-Umsätze sowie die seitens des Magistrats eingesetzten Einkaufspreise zur Berechnung des Bruttonutzens gemäß § 5 Abs. 3 W-SFBG wurden von der Bf. dem Magistrat zur Verfügung gestellt. Es sind nur Umsätze erfasst, die innerhalb der ***Sportstätte*** nach Durchschreiten der Zutrittskontrolle im sogenannten "Public"-Bereich während der Sportveranstaltungen seitens der Bf. eingenommen wurden. Die zahlenmäßige Richtigkeit der Netto-Umsätze wurde bereits in der Niederschrift vom 22.06.2023 im Zuge der Außenprüfung von der Bf. bestätigt. Mit Schreiben vom 28.05.2025 hat die Bf. abermals bestätigt, dass der Bescheid über die Vorschreibung des Sportförderungsbeitrages vom 01.08.2023 zahlenmäßig korrekt ist und ihr Beschwerdebegehren demzufolge eingeschränkt.
Angeregt wurde hingegen eine Überprüfung der seitens der ***1*** als Veranstalter gemeldeten Sportförderungsbeiträge, um einer möglichen Doppelverrechnung entgegenzuwirken. Mit Mail vom 05.06.2025 gab die Bf. bekannt, dass die von ihr an den Veranstalter geleistete Drehkreuz-Abgabe auch von den abgeführten Sportförderungsbeiträgen der ***1*** umfasst sein sollte. Eine Doppelverrechnung würde daher insofern stattfinden, als die ***1*** - bei korrekter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage - für alle Ticketumsätze inklusive Drehkreuz-Abgabe bereits einen Sportförderungsbeitrag leiste.
Im Rahmen amtswegiger Ermittlungen erteilte die ***1*** dem Gericht gegenüber Auskünfte dahingehend, dass ihrer Ansicht nach, keine Doppelverrechnungen vorliegen können. Sie als Veranstalterin melde Umsätze aus Eintrittsgeldern und aus Catering/ Hospitalityleistungen iZm VIP-Bereichen. In die Gebarung der "Public"-Bereiche der Bf. habe sie keinen Einblick und könne daher auch keine Umsätze melden. Als Nachweis übermittelte die ***1*** zwei Sportförderungsbeitragsmeldungen von Oktober 2022 und März 2023, aus der die Bemessungsgrundlage ersichtlich und die Berechnung des Sportförderungsbeitrages nachvollziehbar ist. So fließen einerseits die Einnahmen aus "normalen" Eintrittskarten und andererseits die Erlöse aus den VIP-Tickets inklusive Gastroanteil in die Bemessungsgrundlage ein. Umsätze aus der Konsumation von Speisen und Getränken wurden seitens der ***1*** nicht gemeldet.
Seitens des Magistrats wurde ebenfalls bekannt gegeben, dass die ***1*** normale Eintrittskarten und sämtliche VIP-Karten, die auch den Gastroanteil beinhalten, im Rahmen der Sportförderungsbeiträge abrechne. Es sei nicht bekannt, dass die ***1*** Pachtentgelte bzw. die Drehkreuz-Abgabe dem Sportförderungsbeitrag unterwerfe. Eine mögliche Doppelverrechnung sieht das Bundesfinanzgericht daher nicht und wurde auch seitens der Bf. nicht mehr weiterverfolgt.
Dass keine Vereinbarung gemäß § 10 W-SFBG zwischen dem Magistrat der ***X*** und der Bf. besteht, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Wiener Sportförderungsbeitrag
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes 2012 (W-SFBG) idgF LGBl. Nr 71/2018 lauten auszugsweise:
"Gegenstand der Steuer
§ 1. (1)Bei den im Gebiet der ***X*** gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen wird der Sportförderungsbeitrag eingehoben.
…
Höhe des Sportförderungsbeitrages
§ 3. Der Sportförderungsbeitrag beträgt 10 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 5 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden sind.
Steuerpflicht und Haftung
§ 4. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Sportveranstaltung. Unternehmer bzw. Unternehmerin der Veranstaltung ist jeder bzw. jede, in dessen bzw. deren Namen oder auf dessen bzw. deren Rechnung die Sportveranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind mehrere Unternehmer und Unternehmerinnen (Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen) vorhanden, so sind sie Gesamtschuldner und Gesamtschuldnerinnen.
…
Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen
§ 5. (1) Dem Sportförderungsbeitrag unterliegen auch Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Sportveranstaltung entgegengenommen werden.
(2) Die Umsatzsteuer und der Sportförderungsbeitrag gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Sportveranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsentgeltes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems).
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für den Eintritt (Eintrittskarte) verlangte Preis. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, oder müssen, um an der Sportveranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden die Eintrittskarten weiterverkauft oder durch Vermittlung vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.
…
Aufzeichnungen
§ 8. (1) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für jede Sportveranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
…
Vereinbarungen
§ 10. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
…
Zuständigkeit
§ 14. Der Sportförderungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
…"
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Bf. als Steuerpflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 W-SFBG anzusehen ist und daher monatliche Sportförderungsbeiträge für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 abzuführen hat.
Als steuerpflichtiger Unternehmer iSd § 4 Abs. 1 W-SFBG gilt nicht nur der für die Durchführung der Sportveranstaltung verantwortliche Veranstalter der Sportveranstaltung, sondern jeder Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Entgelte gefordert werden. Sind mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie Gesamtschuldner.
Bringt die Bf. in der Beschwerde nun vor, dass sie weder Veranstalter der Sportveranstaltungen sei noch auf eigene Rechnung oder eigenen Namen Entgelte gefordert habe, somit als Steuersubjekt nicht in Frage komme, so hat das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorliegenden vertraglichen und gelebten Regelungen klar festgestellt, dass die Bf. den sogenannten "Public"-Bereich (Kioske, Vereinslokal, Café) bewirtschaftet und Entgelte für Speisen und Getränke auf eigene Rechnung und eigenen Namen von den Besuchern fordert. Diese Einnahmen werden auch nicht dem Veranstalter der Sportveranstaltung überlassen, insofern die Bf. auch nicht als Zulieferer angesehen werden kann.
Die Bf. ist somit neben der ***1***, in deren Namen und auf deren Rechnung die Sportveranstaltungen stattfinden, als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall W-SFBG zu qualifizieren und daher für die von ihr vereinnahmten Entgelte steuerpflichtig. Ob die Bf. auf die Sportveranstaltungen Einfluss nehmen konnte bzw. sich an deren Kosten beteiligte, ist für die Unternehmereigenschaft nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall W-SFBG nicht wesentlich. Diese Ansicht hat auch der VwGH in vergleichbaren Rechtslagen bestätigt (VwGH 29.08.2017, Ro 2016/17/0014; 20.01.2016, Ro 2014/17/0036 und Ro 2014/17/0145; 25.09.2012, 2009/17/0126).
Auch mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 2 W-SFBG ist für die Bf. nichts zu gewinnen, vielmehr ist daraus abzulesen, dass jedenfalls der Verpächter als Steuerpflichtiger zur Haftung für Sportförderungsbeiträge herangezogen werden kann. Dies impliziert aber die generelle Steuerpflicht des Pächters.
Dass es sich beim geforderten Entgelt für die Konsumationserlöse der Bf. um ein anderes Entgelt handelt als das Entgelt für den Eintritt zu den Sportveranstaltungen oder etwaige Sonderzahlungen und Beiträge anlässlich der Sportveranstaltungen, liegt in der Sache selbst. Dass es sich um unterschiedliche Beträge handelt, ist schon allein aus der Tatsache zu ersehen, als § 5 W-SFBG mehrere Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen regelt. So findet sich die Besteuerung der Konsumationsentgelte in § 5 Abs. 3 W-SFBG und enthält - entgegen der Ansicht der Bf. - eine ausreichende Präzisierung zum Begriff des Bruttonutzens als Tatbestandsmerkmal und Bemessungsgrundlage. So hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 18.02.1982, 2034/78, zu vergleichbarer Rechtslage ausgeführt, dass als Verkaufspreis der Betrag zu verstehen ist, den der Besucher der Veranstaltung im Ganzen aufwenden muss, um die Speisen und Getränke zu erlangen.
Die in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung angeführte Möglichkeit der vereinfachten Besteuerung (iHv 4% der Netto-Umsätze) steht der Bf. grundsätzlich frei, wenn sie gemäß § 10 W-SFBG eine Vereinbarung mit der ***X*** trifft. Das Gericht hat aber festgestellt, dass bis dato keine Vereinbarung gemäß § 10 W-SFBG zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Die vereinfachte Besteuerung iHv 4% der Netto-Umsätze wurde daher von der belangten Behörde nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr wurde der Sportförderungsbeitrag anhand der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 3 W-SFBG berechnet.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die zahlenmäßige Richtigkeit der vom Magistrat angesetzten Netto-Umsätze und Netto-Einkaufspreise außer Streit gestellt, sodass die Höhe des Bruttonutzens korrekt errechnet wurde. Weder wurden Umsätze, die von der Bf. außerhalb der Zutrittskontrolle erwirtschaftetet wurden, angesetzt, noch kam es zu Doppelverrechnungen mit von der ***1*** gemeldeten Umsätzen.
Die belangte Behörde irrt jedoch in der Berechnung des Sportförderungsbeitrages dahingehend, dass gemäß § 5 Abs. 2 W-SFBG auch der Sportförderungsbeitrag (und nicht nur die Umsatzsteuer) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Wie bei den Einnahmen aus Eintrittskarten ist daher bei der Berechnung des Sportförderungsbeitrages aus Konsumationserlösen der Sportförderungsbeitrag iHv 10% aus der Bemessungsgrundlage (sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge) herauszurechnen. Dies hat der Magistrat verkannt, weshalb die Zahlen anzupassen sind (siehe Beilage 1).
Vermeint die Bf. letztlich noch, dass die Steuer gemäß § 3 zweiter Satz W-SFBG auf 5% der Bemessungsgrundlage zu ermäßigen sei, da die Bf. bei diesen Sportveranstaltungen mit besonders hohen Kosten oder mit besonderem finanziellen Wagnis belastet sei, so kann sich der erkennende Senat diesen Argumenten nicht anschließen.
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, in welchen Fällen eine solche Ermäßigung bewilligt werden kann. Es handelt sich dabei immer nur um einzelne Veranstaltungen, die über das übliche Maß hinaus ein finanzielles Risiko beinhalten. Im vorliegenden Fall finden die ***Veranstaltungen*** jedoch regelmäßig unter den gleichen Bedingungen statt. Von außergewöhnlichen Umständen, Notsituationen oder ähnlichen Szenarien, die ein über das übliche Maß hinausgehendes finanzielles Risiko beinhalten, ist daher nicht auszugehen. Schon aus diesem Grund ist eine Ermäßigung des Steuersatzes auf 5% nicht anzudenken.
Wird in der Beschwerde als finanzielles Risiko vorgebracht, dass die Bf. weder die Anzahl der Zuschauer noch die Anzahl der VIP-Gäste beeinflussen kann, so mag dies zutreffend sein. ***1*** und ***2*** sind jedoch vertraglich verpflichtet, der Bf. fünf Tage vor dem jeweiligen Spielbeginn die Anzahl der bereits verkauften Eintrittskarten bekannt zu geben. Hinsichtlich der VIP-Bereiche garantiert ***2*** der Bf. zudem eine Minimum-Gästezahl pro Spiel pro jeweiligem VIP-Bereich bzw. gibt sie der Bf. spätestens fünf Werktage vor dem jeweiligen Spieltag die endgültige Zahl der erwarteten Gäste (pro VIP-Bereich) bekannt. Aufgrund dieser Informationen kann die Bf. die Anzahl der benötigten Speisen und Getränke für die jeweiligen Spieltage kalkulieren und ist somit eine durchaus gesicherte Planung der Auslastung gegeben. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher auf Seiten der Bf. - auch aus diesem Grund - kein besonders hohes finanzielles Wagnis vor, das eine Reduzierung des Steuersatzes auf 5% gemäß § 3 W-SFBG rechtfertigt.
Letztlich wird in der Beschwerde noch die Verfassungsmäßigkeit des W-SFBG bestritten, da es sich bei diesem um eine umsatzsteuer-gleiche Steuer handle. Nach dem Finanzverfassungsgesetz sei daher von einer Bundesabgabe auszugehen, sodass die Kompetenz hierfür exklusiv beim Bundesgesetzgeber angesiedelt sei. Die landesgesetzliche Regelung des W-SFBG sei daher verfassungswidrig. Überdies widerspreche sie den europaweit geltenden Mehrwertsteuerregeln.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzips sind die Gerichte - ebenso wie die Verwaltungsbehörden - verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - auf Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen. Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG steht den ordentlichen Gerichten, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben daher grundsätzlich die Bestimmungen des W-SFBG so lange anzuwenden, wie sie dem Rechtsbestand angehören.
Gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Derartige Bedenken bestehen jedoch gegenständlich nicht.
Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) idF BGBl. I Nr. 116/2016 regelt in Abschnitt II das Abgabenwesen entsprechend der §§ 5 bis 11 F-VG 1948. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 FAG 2017 zählen Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben. Im Gesetz werden hierbei insbesondere Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling) genannt. Eine solche stellt der Wiener Sportförderungsbeitrag dar. Das W-SFBG fällt daher als Lustbarkeitsabgabe mit Zweckwidmung (vgl §§ 11 und 12 W-SFBG) eindeutig unter die landesgesetzlich geregelten ausschließlichen Gemeindeabgaben iSd § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kann seitens des Gerichts nicht erkannt werden.
Auch einen Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie (Näheres wurde dazu in der Beschwerde nicht ausgeführt) sieht das Gericht nicht als gegeben an. Die Regelungen zur Steuerpflicht und den Erhebungsformen sind weitgehend ident zum Wiener Vergnügungssteuergesetz. Mit Erkenntnis vom 31.10.2000, 98/15/0033, hat der VwGH diesbezüglich ausgeführt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht entgegensteht und dies anhand der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu den wesentlichen Merkmalen der Mehrwertsteuer erläutert (EuGH vom 09.03.2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, mwN; 27.11.1985, 295/84, Rousseau Wilmot; 03.03.1988, 252/86, Bergandi; 07.05.1992, C-347/90, Bozzi; 17.09.1997, C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais). Der VwGH stellte fest, dass die Vergnügungssteuer für Publikumstanz eben nur die Veranstaltung von (bestimmten) Vergnügungen erfasse. Sie sei daher keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abziele, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Somit erfülle sie nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer.
Diese Ausführungen des VwGH zur Vergnügungssteuer treffen auch auf den gleichermaßen geregelten, streitgegenständlichen Wiener Sportförderungsbeitrag zu. Die Abgabe trifft alle gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen im Gebiet der ***X***. Allein daraus ist bereits ersichtlich, dass die Abgabe keine allgemeine Steuer ist, die darauf abzielt, "sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen". Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegt daher ein Verstoß gegen Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vor.
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO darf die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart nur für ein Kalenderjahr erfolgen (Ritz/Koran, BAO8, § 201 Rz 43f). Die Sportförderungsbeiträge für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 waren daher wie im Berechnungsblatt vorzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.2. Verspätungszuschlag
Abgabepflichtige haben nach Maßgabe der Abgabenvorschriften Abgabenerklärungen einzureichen, zu diesem Zweck amtliche Vordrucke zu verwenden und bestimmte Fristen einzuhalten (§§ 133 und 134 BAO). Wird die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§135 BAO). Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung).
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0005). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (etwa VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz, BAO7, § 135, Tz 1, 4).
Gemäß § 9 Abs. 1 W-SFBG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Es ist unstrittig, dass die Bf. für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2023 keine Sportförderungsbeiträge gemeldet und abgeführt hat und die Frist zur Einreichung der monatlichen Abgabenerklärungen daher nicht gewahrt wurde. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt jedoch dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (VwGH 25.06.2007, 2006/14/0054; 11.12.2009, 2009/17/0151; 14.12.2011, 2009/17/0125; 13.09.2018, Ro 2016/15/0005).
Nach Ritz/Koran (BAO7, § 135, Rz 13) sind unter anderem das Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 09.11.2004, 99/15/0008; 25.06.2007, 2006/14/0054; 24.06.2009, 2008/15/0035; UFS 18.02.2010, RV/0098-L/06; 16.01.2012, RV/0906-G/11; BFG 12.09.2017, RV/2101730/2016; VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 09.01.2019, RV/3100898/2018), das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 28.11.1969, 189/69; 21.01.1998, 96/16/0126) bzw. dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist, weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre (VwGH 12.06.1980, 66/78, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war (VwGH 17.05.1999, 98/17/0265) und der Grad des Verschuldens (VwGH 24.02.1972, 1157/70, 1179/70; 25.06.2007, 2006/14/0054; UFS 27.11.2007, RV/0087-L/07; 08.09.2009, RV/0193-L/08; BFG 12.04.2016, RV/7101207/2015; VwGH 13.09.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 09.01.2019, RV/3100898/2018), maßgebliche Kriterien für die Ermessensausübung.
Bringt die Bf. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen vor, so sind diese nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zu werten, wenn die zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass sie bis Prüfungsankündigung durch die ***X*** keine Kenntnis eines abzuführenden Wr. Sportförderungsbeitrages hatte. Die Betreuung der ***1*** sei für die Bf. in dieser Art einzig in Wien. Bei allen anderen Sportveranstaltungen, bei denen die Bf. als Caterer engagiert gewesen sei, hätten die Veranstalter die Meldung und Entrichtung des Sportförderungsbeitrages übernommen. Auch der damalige Prüfer führte glaubwürdig aus, dass die Bf. - seiner Ansicht nach - tatsächlich keine Kenntnis von einer etwaigen Steuerpflicht gehabt und daher nicht grob sorglos die Erklärungsabgabe unterlassen habe.
Das Gericht geht daher von einem minderen Grad des Versehens aus, sieht die Verspätung als entschuldbar an und hebt den Verspätungszuschlag auf.
3.1.3. Säumniszuschlag
Wird eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der besonderen Betreuungsumstände der ***1*** im Gegensatz zu sonstigen Cateringunternehmungen der Bf. lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Der Säumniszuschlag war daher aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage - ob ein Unternehmer, der bei Wiener Sportveranstaltungen innerhalb der Zutrittskontrollen von Besuchern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Konsumationsentgelte fordert, als Steuerpflichtiger iSd § 4 Abs. 1 W-SFBG anzusehen ist - unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. Nr. 22/2012
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948
- FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
- § 16 Abs. 1 Z 10 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400122/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400122.2023
- Stammnummer
- 148625
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF