Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101765/2024
Familienbeihilfe bei bestehender Erwerbsfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101765/2024vom 17.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SozVNr.: ***20***, über die Beschwerde vom 13. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01. Februar 2024 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, als damit der Antrag vom 14. August 2023, eingebracht am 14. August 2023, als erledigt gilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Herr ***Bf1*** (geb. am ***1***, im Folgenden Beschwerdeführer, Bf) brachte einen Antrag vom 14. August 2023 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 04. August 2018 wegen Krankheit beim Finanzamt ein (vgl. Antrag vom 14. August 2023 lt Vorlage).
Mit 21. August 2023 wurde der Bf betreffend einen Antrag auf Familienbeihilfe, eingelangt am 12. August 2023, zur Bekanntgabe aufgefordert, ob er zum Haushalt der Kindeseltern gehöre, wo er untergebracht sei, wer die Unterbringungskosten (Unterhaltskosten) trage. Der Bf habe die gemachten Angaben zu bestätigen. Nachweise für den Zeitraum ab 8/2018 (August 2018) über einen allfälligen Kostenbeitrag zu seiner Unterbringung, ein Einkommensnachweis, eine Gegenüberstellung der Einnahmen/Lebenshaltungskosten, ein Tätigkeitsnachweis, ein Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters seien vorzulegen und die Bankverbindung bekannt zu geben.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2024 wurde der Antrag vom 14.08.2018, eingebracht am 12.08.2023, für den Zeitraum ab August 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass der Bf Anspruch auf Familienbeihilfe habe, wenn er voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Beim Bf treffe dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Gleichzeitig sei ein Abweisungsbescheid für die erhöhte Familienbeihilfe ergangen. Die Erwerbsunfähigkeit sei nach dem 18. bzw. 25. Lebensjahr eingetreten. Daher bestehe für den Bf kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein am 12.08.2023 eingebrachter Antrag vom 14.08.2018 liegt nicht auf.
Der Bf erhob einlangend bei der Abgabenbehörde Beschwerde "….gegen den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe Ordnungsbegriff: ***7***" und begründete diese wie folgt:
"…mit diesem Schreiben erhebe ich Einspruch gegen Ihren Abweisungsbescheid (Ordnungsbegriff: ***7***) der Familienbeihilfe vom 01.02.2024. Begründet wird dies mit dem Argument, dass bezüglich den von Ihnen angegebenen Grund ein psychologisches Gutachten angefertigt wird, wo ersichtlich sein soll, dass meine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 25 Geburtstag eingetreten ist. Das psychologische Gutachten wird dieser Beschwerde zeitnahe nachgereicht werden."
Der Beschwerde als Beilage angeschlossen wurde eine Kopie Abweisungsbescheides betreffend Antrag auf Familienbeihilfe wie oben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2024 wurde die Beschwerde vom 13. Februar 2024 als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Abgabenbehörde aus, dass "laut ärztlicher Bescheinigung die dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend erst mit 01-09.2015 bescheinigt" worden sei ("siehe rechtskräftiger Abweisungsbescheid erhöhte Familienbeihilfe vom 01.02.2024"). Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 22. April 2024 zugestellt (vom Bf übernommen am 22.04.2024).
Mit 21. Mai 2024 langte der Vorlageantrag vom 14. Mai 2024 ein: " …Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024 Ordnungsbegriff: ***7*** Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht …
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens möchte ich folgendes ergänzen: Die aktuell geltende ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen sagt über die Diagnose F 61.0 Kombinierte Persönlichkeitsstörung welche bei mir diagnostiziert wurde (Sachverständigengutachten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 10.11.2023, Verfahrensordnungsbegriff ***9***). ´….Bei Persönlichkeitsstörungen handelt es sich um Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung, die in der späten Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis in das Erwachsenenleben andauern. …` Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert die Adoleszenz als die Periode von 10 bis 19 Jahren, wobei beide Jahre eingeschlossen werden. (Quelle: https://www.who.int/health-topics/adolescent-health#tab=tab_1) Das belegt, dass meine Erkrankung/ Beeinträchtigung bereits vor dem 21. Lebensjahr begonnen und bestanden hat!
-Eine Vielzahl von traumatischen Ereignissen, die zur diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) geführt haben, haben in der frühen Kindheit und Adoleszenz stattgefunden. In dieser Zeit haben sich Anzeichen meiner posttraumatischen Belastungsstörung sowie der später diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bereits stark bemerkbar gemacht. Die diagnostizierte depressive Störung steht im Zusammenhang mit meiner posttraumatischen Belastungsstörung sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung. - Die klinisch-psychologische Diagnostik mit der Fragestellung der paranoiden Schizophrenie findet im Juli 2024 statt und kann nachgereicht werden. - Auch wenn die Erwerbsunfähigkeit von der PVA erst ab 2017 anerkannt wurde, kam es davor während meiner Lehrzeit bereits zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) aufgrund einer starken psychischen Belastung, welche damals als Burnout Symptomatik betitelt wurde. Nach meiner Lehre bzw. der genannten Arbeitsunfähigkeit habe ich immer wieder versucht einer Tätigkeit nachzugehen und mich selbst finanziell zu erhalten, meine psychische Erkrankungen führten immer wieder nach kurzer Zeit dazu, dass ich die Arbeitsstellen verlassen musste. Im Alter von 15 Jahren war ich 2 Mal (am 22.05. und am 29.05.2002) in der ***10*** vorstellig (Diagnosen: Störung des Sozialverhaltens und "Pubertätskrise"). Die weitere Behandlung und Diagnostik meiner Symptomatik wurde mir von meiner Herkunftsfamilie verwehrt bzw. nicht mehr weitergeführt. Bereits in der Kindheit zeigten sich wahnhafte bzw paranoide Symptome. Meine jetzigen Diagnosen sind auf traumatische Erlebnisse in meiner Kindheit zurückzuführen, die Intensität der Symptomatik lässt sich auch auf die Verwehrung der psychologischen Betreuung in meiner Kindheit/Jugend zurückführen. Ich habe in meiner Kindheit viel Gewalt erlebt. - Bei der mir diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) ist gemäß ICD-10 angemerkt: ´Andauernde Reizbarkeit und Verhaltensstörungen in der Kindheit und der Adoleszenz vervollständigen das klinische Bild.` - Weiters bestand ab meinem 15. Lebensjahr ein schädlicher Substanzgebrauch div. Illegaler Substanzen und Alkohol (welcher auch letztlich zu einer chronischen Abhängigkeitserkrankung führten), der mich zusätzlich in meiner psychischen und sozialen Entwickelung beeinträchtigt hat. Die Befunde des ehem. ***8*** von 2015 befinden sich im Anhang.
- Ich befinde mich in Betreuung durch "Teilbetreutes Wohnen". Beim Verfassen dieser Beschwerde wurde ich durch meine Betreuungspersonen bei ***11*** unterstützt. Hochachtungsvoll ***Bf1***"
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde einlangend am 27. Mai 2024 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Folgende Befundunterlagen liegen beim Bundesfinanzgericht auf:
-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 03. November 2023 und vom 23. Jänner 2024 einschließlich Gesamtbeurteilung vom 24. Jänner 2024;
-Ambulanzbestätigungen vom 22. und 29. Mai 2002 (lt. Vorlageantrag: Klinik ***16***);
-Patientenbrief ***17*** vom 11. September 2015;
-Patientenbrief Zentrum für Suchtkranke ***17*** vom 07. Oktober 2015;
-Patientenbrief Zentrum für Suchtkranke ***17*** vom 15. Dezember 2015;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 07. Dezember 2016;
-Patientenbrief ***17*** vom 05. September 2019;
-Patientenbrief ***17*** vom 17. Oktober 2019;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 28. April 2020;
-Patientenbrief Klinik ***18*** vom 21. Jänner 2021;
-Patientenbrief Klinik ***18*** vom 01. März 2021;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 11. Oktober 2021;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 04. Juli 2022;
- Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 16. Jänner 2023;
-Ersuchen um Medikationsänderung ***19*** vom 07. Mai 2024;
Vorhalt des BFG vom 02. Mai 2025:
"Sie werden ersucht, dem Bundesfinanzgericht die folgenden Unterlagen einlangend bis zum
19. Mai 2025 vorzulegen:
- Sozialversicherungsdatenauszug mit sämtlichen (auch historischen) Daten seit Beginn der Erwerbstätigkeit (Lehre) bzw seit Schulabschluss;
- Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit;
- das in der Beschwerde angeführte und zur Vorlage angekündigte psychologische Gutachten;
- der im Vorlageantrag angekündigte Befund über die klinisch-psychologische Diagnostik mit der Fragestellung der paranoiden Schizophrenie vom Juli 2024 mit allenfalls weiteren erhobenen (älteren) Befunden (vgl. Vorlageantrag);
-Soweit vorhanden, Unterlagen über den Psychologischen Test zum hieramts aufliegenden Ambulanzbefund vom 29. Mai 2022;
- Unterlagen insbesondere über (stationäre) Spitalsaufenthalte im Zusammenhang mit den behaupteten längeren Krankenständen ua während der Lehrzeit (lt. Vorlageantrag wg Burnout);
-Soweit vorhanden, Unterlagen (Beschluss) über die Erwachsenenvertretung;
Bisher allenfalls noch nicht vorgelegte, vor allem ältere ärztliche Befunde, Ambulanzberichte, sowie Befunde über Spitals- bzw Rehabilitationsaufenthalte (Patientenbriefe etc) wären bis zum oben festgesetzten Termin vorzulegen.
Information: Eine Fristerstreckung zur Vorlage der oben bezeichneten Unterlagen ist nur bei gleichzeitigem Nachweis von berücksichtigungswürdigen Gründen möglich. Ein diesbezügliches Ansuchen wäre unter gleichzeitiger Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum oa Termin schriftlich (nicht per eMail) einzubringen.
Die folgenden Unterlagen liegen bereits beim Bundesfinanzgericht auf:
-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 03. November 2023 und vom 23. Jänner 2024 einschließlich Gesamtbeurteilung vom 24. Jänner 2024;
-Ambulanzbestätigungen vom 22. und 29. Mai 2002 (lt. Vorlageantrag: ***10***);
-Patientenbrief ***17*** vom 11. September 2015;
-Patientenbrief Zentrum für Suchtkranke ***17*** vom 07. Oktober 2015;
-Patientenbrief Zentrum für Suchtkranke ***17*** vom 15. Dezember 2015;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 07. Dezember 2016;
-Patientenbrief ***17*** vom 05. September 2019;
-Patientenbrief ***17*** vom 17. Oktober 2019;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 28. April 2020;
-Patientenbrief Klinik ***18*** vom 21. Jänner 2021;
-Patientenbrief Klinik ***18*** vom 01. März 2021;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 11. Oktober 2021;
-Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 04. Juli 2022;
- Patientenbrief Psychiatrisches Krankenhaus ***12*** vom 16. Jänner 2023;
-Ersuchen um Medikationsänderung ***19*** vom 07. Mai 2024;"
Der Vorhalt wurde durch Hinterlegung am 07. Mai 2025 zugestellt (Abholfrist ab 08. Mai 2025), blieb allerdings unbeantwortet.
Festgestellter Sachverhalt:
Der Bf beantragte zuletzt einlangend mit 14. August 2023 die Zuerkennung der Familienbeihilfe wegen Krankheit rückwirkend am 04. August 2018 (vgl. auch gleichzeitiger Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages).
Der am ***1*** geborene Bf bezieht lt seinen eigenen Angaben seit 2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension, RehaGeld Pflegestufe 1 (lt Sozialanamnese Gutachten vom 23. Jänner 2024).
Er hat eine Lehre als Glaser abgeschlossen und war 2016 noch berufstätig.
Der Bf ist suchtkrank und wurde zuletzt aufgrund der vorliegenden Befunde mit einem Behinderungsgrad von 50 % als erwerbsunfähig eingestuft (Gutachten vom 23. Jänner 2024).
Gutachten des Sozialministeriumservice:
Anlässlich der ersten Begutachtung durch das Sozialministeriumservice am 25. Oktober 2023 (Dr. ***2***, Facharzt (FA) für Augenheilkunde) wurde eine Kurzsichtigkeit an beiden Augen mit erhaltener Sehschärfe bds von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle Pos.Nr. GdB von 0 vH für voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernd festgestellt (vgl. im Akt aufliegendes Erstgutachten, dort ua keine augenärztlichen Befunde vorgelegt). Dabei wurde beim Bf die Erwerbsfähigkeit als Dauerzustand festgestellt:
"… Begutachtung durchgeführt am 25.10.2023
Begleitperson anwesend: JA Name JaW
Begleitperson erforderlich Nein
Anamnese:
Myopia media
Derzeitige Beschwerden:
Sehschwäche bds
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Brille
Sozialanamnese:
nicht geprüft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine augenärztlichen Befunde vorliegend
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
nicht geprüft
Ernährungszustand:
nicht geprüft
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Visus:
rechtes Auge: -7,25+0,5/75° = 1,0p
linkes Auge: -0,9+1,5/102° = 1,0
Vordere Augenbschnitte: BH bds reizfrei, HH klar; VK tief, ze-, Ty-, Pupillen RFZ; Linsen klar Hintere Augensbschnitte: Papillen bds RS; Makulae und Gefäße altersentsprechend; NH anliegend
Gesamtmobilität-Gangbild:
nicht geprüft
Psycho(patho)logischer Status:
nicht geprüft
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
|
Gdb%
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1
|
Kurzsichtigkeit an beiden Augen mit erhaltener Sehschärfe bds von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle
|
11.02.01
|
o
Gesamtgrad der Behinderung o v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstbegutachtung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
X ja
GdB liegt vor seit: 10/2023
Begründung-GdB liegt rückwirkend vor:
O% ab 25.10.2023 = Datum der amtlichen Untersuchung
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 03.11.2023 von Dr. ***2***
Gutachten vidiert am 04.11.2023 von Dr. ***4***"
Am 23. Jänner 2024 wurde eine weitere Begutachtung durch das Sozialministeriumservice aufgrund vorgelegter Befunde durchgeführt (Gutachten Dr. ***3***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie):
"… Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich Nein
Anamnese:
Seit 2015 stehe er in FA Behandlung, Drogenmissbrauch (Kokain, Heroin, Amphetamine etc.) derzeit ***19*** (alle 2 Wochen) aktuell in ***12*** stationär, Lehre als Glaser abgeschlossen, zuletzt 2016 gearbeitet
Derzeitige Beschwerden:
Wahnvorstellungen, Depressionen,
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
keine Liste
Sozialanamnese:
Lebt alleine Reha Geld, Pflegestufe 1; erwachsenenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
7.10.15 ***13*** ( stat. 11.9.-24.9.15: Abhängigkeitssyndrom
16.1.23 Klinik ***12***: Wahnhafte Störung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit ist im re Sprunggelenk schmerzhaft eingeschränkt, Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist schmerzbedingt re hinkend mit 1 Krücke
Gesamtmobilität-Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Durchschlafstörung, paranoide Verarbeitung, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
|
1
|
Wahnhafte Störung, Posttraumatische Belastungsstörung, Abhängigkeitssyndrom Unterer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung, derzeit stat. Behandlung, ohne rezente Behandlungsunterlagen
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03.07.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
GdB liegt vor seit: 09/2015
Begründung-GdB liegt rückwirkend vor: stat. Aufenthalt ***12***, für die Zeit davor liegen keine durchgehenden Behandlungsnachweise vor.
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2015
Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da höher gradige psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
X Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hinsichtlich Nachuntersuchung:
Stabilisierung möglich
Gutachten erstellt am 23.01.2024 von Dr. ***3***
Gutachten vidiert am 23.01.2024 von Dr. ***4***"
Am 24. Jänner 2024 wurde durch Dr.in ***5***, SV für Allgemeinmedizin die folgende Zusammenfassung der Sachverständigengutachten erstellt:
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Name der/des SV
|
Fachgebiet
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Gutachten vom
|
Dr. ***3***
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sign
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23.01.2024
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Dr. ***2***
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sign
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03.11.2023
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
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Pos. Nr.
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GdB %
|
1
|
Wahnhafte Störung, Posttraumatische Belastungsstörung, Abhängigkeitssyndrom Unterer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung, derzeit stat. Behandlung, ohne rezente Behandlungsunterlagen
|
03.07.02
|
50
|
2
|
Kurzsichtigkeit an beiden Augen mit erhaltener Sehschärfe bds von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle
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11.02.01
|
0
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da o%iges Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
GdB liegt vor seit: 09/2015
Begründung-GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2015
Anmerkung bzw Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da höher gradige psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
X Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hinsichtlich Nachuntersuchung:
Stabilisierung möglich
Erstellt: 24.01.2024 von in Dr.in ***5***
Gutachten vidiert am 24.01.2024 von Dr. ***6***"
Rechtsgrundlagen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestimmt für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG besteht Anspruch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder e) (aufgehoben durch BGBl. I 2010/111).
§ 6 Abs. 5 FLAG bestimmt:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Erwägungen und rechtliche Beurteilung:
Mit Bescheid wurde über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) vom 14. August 2018 (eingebracht ab 12. August 2023) abgesprochen. Der vorliegende Antrag vom 14. August 2023 (eingebracht am 14. August 2023) gilt hiermit als miterledigt.
Allgemeines zu Gutachten:
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachver-halt vorgelegen sein könnte, reicht keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Bescheinigung des Sozialministeriumservice:
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl z.B. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023).
Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG 1967 hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139; VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105).
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich im Fall, dass es sich um eine volljährige Person handelt, darauf zu erstrecken, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Das abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat sich durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) darauf zu erstrecken, ob diese Person erheblich behindert ist oder wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (bzw. bei Berufsausbildung, vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung über die rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.
Demgemäß werden bei der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. ab wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, von den sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumservice neben der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und dem ärztlichen Erfahrungswissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde herangezogen.
Bei der Einschätzung dürfen andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres für die Beurteilung nicht herangezogen werden (vgl BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014).
Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengut¬achten des Sozialministeriumservice, wenn diese schlüssig sind:
Ein Gutachten ist
•vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
•nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
•schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint
Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen bzw. richterlichen Beweiswürdigung.
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung einander nicht widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Bei ihrer Entscheidung haben die Beihilfenbehörden und auch das Gericht von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können davon nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0019 und auf jenes des VfGH vom 10.12.2007, B 700/07 zu verweisen:
"….Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist…".
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag):
Nach der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit h FLAG steht der Grundbetrag (Familienbeihilfe) für volljährige Kinder zu, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden. Wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Volljährige haben nach § 6 Abs. 5 letzter Satz iVm § 6 Abs. 2 lit. d FLAG einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, bei Ausbildung jedenfalls vor Vollendung des 25. Lebensjahres, festgestellt wurde.
§ 6 Abs. 2 lit d iVm § 6 Abs. 5 FLAG vermittelt einen Eigenanspruch für dort angeführte Personen, wenn ihnen nicht von ihren Eltern überwiegend Unterhalt geleistet wird und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Die Abgabenbehörde hat den Antrag des Bf auf Gewährung des Grundbetrages betreffend den Zeitraum August 2018 abgewiesen, weil eine vor Vollendung des 21. bzw 25. Lj eingetretene Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Besteht bei volljährigen Kindern keine vor dem 21. (bei einer Ausbildung dem 25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht der Grundbetrag aus dem Titel der Behinderung nicht zu, soweit nicht ein anderer Anspruchsgrund (zB Ausbildung/Studium) zum Tragen kommt.
Bei volljährigen Kindern, denen der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung zusteht (etwa im Fall einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung), ist der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, und würde er auch 100 % betragen.
Eine Beschwerde gegen die gesonderte Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag mit Bescheid vom 01. Februar 2024 wurde an das Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages nach den oben zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG gegeben sein müssten (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 5). Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in einer Ausbildung befinden, steht der Erhöhungsbetrag zu, wenn sie entweder einen GdB von mindestens 50% und/oder eine vor Vollendung des 21. (während aufrechter Ausbildung, des 25.) Lebensjahres eingetretene Unterhaltsunfähigkeit nachweisen können, zu (FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 21). (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Zum Parteienvorbringen:
Mit oa Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23. Jänner 2024 wurde bei Herrn ***14*** (Beschwerdeführer, Bf) ein Behinderungsgrad von 50 % festgestellt.
Im Gutachten wurde zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (ab September 2015) ausgeführt, dass höher gradige psychische Beeinträchtigungen vorhanden sind, die eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen. Es wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren angeordnet.
Der Bf führt ins Treffen, dass seine Beeinträchtigungen bereits in der Kindheit und frühen Jugend bestanden hätten. Bereits seit der Kindheit hätten sich wahnhafte bzw paranoide Symptome gezeigt und seien die jetzigen Diagnosen auf traumatische Kindheitserlebnisse zurückzuführen. Der Bf habe viel Gewalt erlebt.
Nachgewiesen ist für 2002 (am 22. und 29. Mai) jeweils ein ambulanter Klinik-Besuch mit der Zuweisungsdiagnose "Pubertätskrise" und der erhobenen Diagnose "Störung des Sozialverhaltens".
Aktenkundig sind Befunde des ***17*** erst wieder ab September 2015.
Der erste dortige stationäre Aufenthalt ist mit Zeitraum 08. bis 11. September 2015 mit Diagnose Polytoxikomanie inklusive Alkohol, Speed, Kokain, Heroin sowie Chronischer Alkoholabusus, Revidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie Nikotinabusus, dokumentiert. Ein weiterer Aufenthalt ist ua für den Dezember 2015 (vgl. die Befundbestätigungen wie oben) evident.
Weitere Befundberichte über stationäre Aufenthalte zwischen 2002 und 2015 liegen nicht auf und hat der Bf angegeben, dass seine Herkunftsfamilie die weitere Behandlung und Diagnostik seiner Symptomatik nicht weitergeführt hat (vgl. auch der wie oben unbeantwortet gebliebene Vorhalt des BFG).
Dass der Bf schon seit seiner Kindheit und Adoleszenz beeinträchtigt war, wurde ärztlicherseits nicht in Abrede gestellt, jedoch konnte eine vor dem Erreichen seines 21. bzw 25. Lebensjahres bestehende Erwerbsunfähigkeit seitens des Sozialministeriumservice aufgrund der Befundlage nicht bestätigt werden.
Wenn im Vorlageantrag einwendet wird, dass es sich bei Persönlichkeitsstörungen um Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung handelt, die in der späten Kindheit und Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter andauern, und, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die "Adoleszenz" als die Periode von 10 bis 19 Jahren definiere, ist den Ausführungen des Bf entgegen zu halten, dass bei ihm zuletzt mit Gutachten vom 23. Jänner 2024 und in der Zusammenfassenden Stellungnahme durch ein zweites Ärzteteam jeweils eine Wahnhafte Störung, Posttraumatische Belastungsstörung, ein Abhängigkeitssyndrom unter Leiden 1 mit Pos.Nr. 03.07.02 und GdB 50 vH festgestellt worden ist. Die unter Leiden 2 festgestellte Kurzsichtigkeit erreicht nach den gutachtlichen Feststellungen keinen Behinderungsgrad bzw beeinflusst die unter Leiden 1 festgestellte Beeinträchtigung nicht.
Die gutachtlichen Feststellungen betreffend die Rückwirkung beziehen sich auf die ab September 2015 ausgewiesenen Spitalsbefunde, insbesondere auf den mit Anfang September 2015 attestierten stationären Spitalsaufenthalt wie oben.
Nach den Ausführungen im Vorlageantrag wird die Erwerbsunfähigkeitspension ab 2017 gewährt.
Der Bf hat unbestritten eine Lehre als Glaser absolviert und war im Jahr 2016 noch -wenn auch nach seinem Vorbringen Fehlzeiten aufgrund von Krankenständen - erwerbstätig. Nennenswerte Fehlzeiten sind aus dem Versicherungsdatenauszug nicht ablesbar und hat der Bf diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt oder zur Vorlage angekündigt (vgl. diesbezüglich auch der Vorhalt des BFG wie oben).
Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend im Übrigen nicht entscheidend, wann eine Krankheit bzw Behinderung ihren Ausgang genommen hat, sondern, ab wann die Beeinträchtigung mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen war.
Die Behörden müssen das Vorliegen bestimmter Tatsachen nicht im mathematisch exakten Sinn beweisen. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die sich im Vergleich zu anderen als die wahrscheinlichste darstellt und alle anderen Möglichkeiten als weniger wahrscheinlich ausschließt.
Dabei dürfen sich die Gutachter nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die Feststellungen müssen aufgrund erhobener ärztlicher Befunde nachvollziehbar und schlüssig sein und einander nicht widersprechen.
Es konnte beim Bf keine vor dem Erreichen des 21. bzw 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden.
Die durch vier verschiedene Gutachter getroffene Einschätzung (vgl. oben auch in der Zusammenfassung) durch das SMS kann als jene angesehen werden, die dem beim Bf bestehenden Krankheitsbild am ehesten entspricht.
Dass weitere Befunde im Zeitraum ab 2002 bis 2015 erhoben, aber vorliegend nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht hervorgetreten und wurde dies auch vom Bf selbst nicht ins Treffen geführt (vgl. oben, wonach die Familie ab 2002 keine laufende Begutachtung veranlasst hat).
Das Vorbringen des Bf ist insgesamt nicht geeignet, begründete Zweifel hinsichtlich Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der in den oa letzten Begutachtungen des SMS getroffenen Einschätzung aufkommen zu lassen.
Zusammenfassung:
Der Bf ist im Betreuten Wohnen untergebracht und bezieht ua seit 2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension.
Wird keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestätigt, steht der Grundbetrag ab Erreichen der Volljährigkeit nicht zu, soweit nicht ein anderer Anspruchsgrund (etwa bei einer aufrechten Ausbildung) zum Tragen kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass eine Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG zwar durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170).
Im ggstdl. Fall wurde beim am ***1*** geborenen Bf mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23. Jänner 2024 aufgrund vorgelegter relevanter Befunde (insbesondere über den stationären Aufenthalt im ***15***) eine Erwerbsunfähigkeit ab September 2015, demnach nicht vor Vollendung des 21. bzw 25. Lebensjahres, bei Nachuntersuchung in drei Jahren und einem Behinderungsgrad von 50%, festgestellt.
Die Gutachten bestätigen wie oben eine Erwerbsunfähigkeit rückwirkend erst ab 09/2015, somit nach Vollendung des 21. bzw 25. Lebensjahres des Bf (vgl. dazu auch der lt Bf seitens der PVA festgestellte Erwerbsunfähigkeitseintrittszeitpunkt).
Die rückwirkende Einschätzung wurde im oben wiedergegebenen Gutachten und der zusammenfassenden Stellungnahme durch das Sozialministeriumservice aufgrund der gegebenen Befundlage getroffen.
Dass die gutachterlichen Stellungnahmen des Sozialministeriumservice die beim Bf festgestellten Beeinträchtigungen unvollständig und/oder unschlüssig festgestellt hätten, ist nicht zu erkennen.
Die Behörde und das BFG sind an die gutachterlichen Feststellungen gebunden.
Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen.
Bei der Frage, ob und ab wann eine erhebliche Behinderung und/oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gut¬achten gebunden, sofern diese nachvollziehbar und schlüssig sind.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 17. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101765/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101765.2024
- Stammnummer
- 148611
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF