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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500148/2025

Nennung einer konkreten Person bei Lenkerauskunft erforderlich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500148/2025vom 16.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Jänner 2025, Zahl: MA67/***5***/2025, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 240,00 auf € 75,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 57 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf den Mindestbeitrag von € 10,00 herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2025, Zahl: MA67/***5***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 3. Dezember 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, sodass dieses am 27. November 2024 um 15:46 Uhr in 1200 Wien, ***6***, gestanden sei, da die am 13. Dezember 2024 erteilte Auskunft insofern unrichtig gewesen sei, als keine konkrete Person als Lenker*in genannt worden sei. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 13. Dezember 2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und neun Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 24,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 264,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer*in und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Auf die unter der Geschäftszahl MA67/***8***/2024 ordnungsgemäß am 09.12.2024 zugestellte Lenker*innenerhebung vom 03.12.2024 gaben Sie fristgerecht an, dass das Fahrzeug ***2*** am 27.11.2024 "***Bf1*** UND ***1***" überlassen war. Die im Spruch genannte Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung vom 08.01.2025 angelastet. In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie Folgendes ein: "Ich erhebe fristgerecht EINSPRUCH gegen obgenannte Strafverfügung und begründe dies wie folgt: In Ihrer Strafverfügung wird angeführt, daß ich Ihrer Aufforderung, WER am 13.12.2024 in 1200 Wien Dresdnerstrasse 81-85 das Fahrzeug ***2*** abgestellt hatte, NICHT nachgekommen sei. Am Formblatt habe ich Ihnen mitgeteilt, daß ***Bf1*** und ***1*** am 27.11.2024 das Fahrzeug ***2*** abgestellt hatten, um Post zu holen und Einkäufe für STOMA-Pflegesachen zu tätigen. Der Behindertenausweis lautet auf ***4*** ***1***, gefahren ist ***Bf1***. Ein Verlangen der MA67 vom 03.12.2024, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, wem dieses Fahrzeug überlassen war, wurde zeitgerecht beantwortet. Bei ALLEN Anfragen der MA67 habe ich IMMER mitgeteilt, daß ***Bf1*** über die Fahrzeuge der ***3*** verfügt. Deshalb kann auch KEINE Antwort auf eine Anfrage falsch gewesen sein. Aus diesem Grunde ersuche ich um Aufhebung der Strafverfügung." In einer zweiten E-Mail wurde Folgendes vorgebracht: "Ergänzen möchte ich noch, daß ich diese Antwort mit "***1*** und ***Bf1***" bewusst gewählt habe, da am Behinderten-Parkausweis ***1*** ***4*** als Berechtigte angeführt ist, und um nachträgliche weitere Probleme hintanzuhalten." Hierzu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt: Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der*die Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Lenkererhebung zu entnehmen). Die Nennung von zwei Personen (ohne Angabe von Geburtsdaten und Wohnadresse) kann seitens der Behörde nur als unrichtige Lenkerauskunft gewertet werden, da daraus nicht erkennbar ist welche der beiden Personen tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Die Umstände wodurch es zu der unrichtigen Lenkerauskunft kam sind hierbei nicht wesentlich. Durch die Erteilung einer zwar fristgerechten, aber unrichtigen Lenkerauskunft sind Sie der Ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers / einer Fahrzeuglenkerin, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 08.01.2024) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenker*innenauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täter*in nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter / von der Täterin widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde als mildernd gewertet. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 18. Februar 2025 wurde ausgeführt: "Zunächst halte ich fest, daß das Fahrzeug ***2*** zwar vor dem Haus 1200 ***6*** abgestellt war, aber in der Windschutzscheibe war ordnungsgemäß der gültige Parkausweis für Behinderte (ausgestellt für ***1*** ***4***) angebracht. Ich habe ordnungsgemäß mit dem Formular ***Bf1*** (als Lenker) und ***1*** ***4*** (als Berechtigte) angegeben. Wie der Behörde aus dem Verfahren MA 67/***7***/2024 bekannt ist, ist ***Bf1*** auch als Lenker angegeben worden. Wie auch im Mail vom 13.01.2025 festgehalten wurde, ist IMMER mitgeteilt worden, daß ***Bf1*** über die Fahrzeuge der ***3*** verfügt. Deshalb kann auch keine Antwort auf eine Anfrage falsch gewesen sein. Es wird in diesem Verfahren von der Behörde die gegebene Antwort als FALSCH angesehen, obwohl der richtige Lenker angegeben wurde aber gleichzeitig auch die Berechtigte für den Parkausweis für Behinderte angegeben wurde. Es werden wirklich Kleinigkeiten als Begründung für das Straferkenntnis angeführt, obwohl der Behörde der Lenker bekannt war. Weiters ist der Strafbetrag von € 264.- für diese angeführten Kleinigkeiten mehr als überhöht festgesetzt worden. In der Sendung BÜRGERANWALT ist besonders darauf hingewiesen worden, daß die Behörde dem Bürger gegenüber HILFREICH tätig werden muß und nicht ausschließlich Strafen auszustellen hat. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Aufhebung des Straferkenntnisses verbleibe ich" Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024, Zahl: MA67/***8***/2024, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am 27. November 2024 um 15:46 Uhr in 1200 Wien, ***6***, gestanden sei. Das Auskunftsbegehren der belangten Behörde wurde zwar fristgerecht beantwortet, allerdings ohne eine konkrete Person bekanntzugeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war, da die beschwerdeführende Partei sich selbst und eine andere Person genannt hat, sodass die belangte Behörde berechtigt war die erteilte Auskunft als unrichtig zu werten. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN). Da die erteilte Auskunft als unrichtig zu werten war und darüber hinaus erst im Zuge des Einspruchs gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung (möglicherweise) die Auskunft richtiggestellt wurde, hat die beschwerdeführende Partei dem Ersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch eine unrichtige Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und mangels eines nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der nicht erteilten Lenkerauskunft ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 75,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus spezial- und insbesondere generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, war er von € 24,00 auf den Mindestbeitrag von € 10,00 herabzusetzen.. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Kostenbeitrag hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 16. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500148/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500148.2025
Stammnummer
148606
Gültig
16.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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