Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100337/2025
Verständigung nach § 281a BAO in Verfahren betreffend Zinsen nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100337/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Staudinger & Partner Wirtschafts- treuhand und Steuerberatung GmbH, Brucknerstraße 3-5, 4020 Linz, zur Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen insgesamt 8 Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2025 betreffend Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache noch Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen sind. Die Beschwerde wird daher an das vorlegende Finanzamt Österreich rückgeleitet.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Zu Spruchpunkt I.
Angefochtene Bescheide - 8 Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG
Am 24.2.2025 setzte das Finanzamt Österreich mit insgesamt 8 Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG Zinsen im Gesamtausmaß von EUR 88.151,95 gegenüber der ***Bf1*** (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) fest. Die Bescheide enthalten jeweils eine Bezugnahme auf einen mit Bescheid vom 15.01.2025 festgesetzte Rückerstattungsbetrag und den Hinweis, dass die Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr festgesetzt werden (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG).
Weiters enthalten die Bescheide jeweils eine Darstellung über die Berechnung der Zinsen für den Zeitraum ab Auszahlung des jeweiligen Förderbetrages und dem Tag der Rückzahlung wie folgt.
1. Bescheid über Zinsen iHv 60.789,83 Euro.
[Grafik]
2. Bescheid über Zinsen iHv 1.191,95 Euro
[Grafik]
3. Bescheid über Zinsen iHv 1.191,95 Euro.
[Grafik]
4. Bescheid über Zinsen iHv 5.775,43 Euro
[Grafik]
5. Bescheid über Zinsen iHv 2.298,10 Euro
[Grafik]
6. Bescheid über Zinsen iHv 3.386,68 Euro
[Grafik]
7. Bescheid über Zinsen iHv 2.883,95 Euro
[Grafik]
8. Bescheid über Zinsen iHv 6.425,02 Euro
[Grafik]
Die Begründung der Bescheide lautet jeweils wie folgt:
"Gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen.
Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist gemäß § 16 Abs. 2 COFAG-NoAG jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6 COFAG-NoAG) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7 COFAG-NoAG) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
Daher waren entsprechend der im Spruch ausgewiesenen Tabelle Zinsen vorzuschreiben.
Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG nicht fest zu setzen"
Beschwerde vom 24.2.2025
In der gegen die oben genannten Bescheide eingebrachten Beschwerde vom 24.02.2025 wird geltend gemacht, dass die Bescheide sowohl der Höhe nach, als auch dem Grunde nach nicht richtig seien. Im Zusammenhang mit den damals abgeschlossenen Förderverträgen mit der COVAG sei die Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen niemals erwähnt worden und sei diese nicht Teil des Fördervertrages. Die Bestimmung des § 16 COFAG-NoAG sei verfassungsrechtlich und verwaltungsrechtlich bedenklich. Weiter könne eine Forderung oder Verbindlichkeit erst dann verzinst werden, sobald diese auch bekannt geworden sei. Die Rückforderung selbst sei erst im Laufe des Jahres 2024 bekannt geworden und hätte ggf durch die Spätantragsrichtlinie zum Teil noch umgewandelt werden können. Es erscheine nicht sachgemäß die Forderung ab 2022 zu verzinsen, wenn zu diesem Zeitpunkt keine der Parteien von der Existenz der Forderung gewusst habe. Eine detaillierte Anpassung der Höhe nach werde nachgereicht.
Die Beschwerde enthält keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
Vorlage der Beschwerde
Am 9.5.2025 wurden die Beschwerde vom FA dem BFG zur Entscheidung vorgelegt ohne zuvor eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Der Sachverhalt wurde im Vorlagebericht (eine Ausfertigung davon wurde vom FA der Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung übermittelt) wie folgt dargestellt:
"Das Unternehmen gehört einem Unternehmensverband an und hat als Beihilfenempfänger Obergrenzen überschreitende Förderungen der COFAG erhalten. Die Überschreitenden Beträge wurden freiwillig zurückbezahlt und gegen die in weiterer Folge erlassenen Rückerstattungsbescheide wurde auch keine Beschwerde eingereicht.
Das Unternehmen hat nur Beschwerde gegen die Verzinsung der freiwillig zurückbezahlten Überförderung eingereicht."
Weiters gab das FA eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab
"Die Verzinsung erfolgte gemäß § 16 Cofag NoAG. Die angeführten Bescheide wurden alle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Verzinsung laut COFAG NoAG verfassungsrechtlich bedenklich ist. Aus diesem Grund erfolgte eine Direktvorlage. Gem § 262 Abs 3 BAO wurde keine BVE erlassen."
Beweiserhebung durch das BFG
Vom BFG wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile (siehe dazu das im Vorlagebericht enthaltene Aktenverzeichnis) und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Rechtslage
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 262 Abs. 3 BAO lautet wie folgt:
"Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen."
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 281a BAO lautet wie folgt:
"Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen."
Erwägungen
Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO gestellt.
Die belangte Behörde stützt die direkte Vorlage ausdrücklich auf § 262 Abs. 3 BAO und führte dazu im Vorlagebericht aus, dass die Verzinsung laut COFAG NoAG nach Ansicht der Bf. verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Die in § 262 Abs. 3 BAO enthaltene Aufzählung ist taxativ (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I [3. Aufl.], Rz 13 zu § 262 BAO). Schon nach dem Wortlaut umfasst § 262 Abs. 3 BAO daher nicht den Fall, dass in einer Beschwerde behauptet wird, innerstaatliche Bestimmungen würden gegen Unionsrecht verstoßen. Auch eine analoge Anwendung des § 262 Abs. 3 BAO auf derartige Fälle kommt nicht infrage (vgl. BFG 02.02.2024, RV/7100300/2024).
Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere als die in § 262 Abs. 3 BAO aufgezählten Gründe wie zB die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zum Tragen (vgl. BFG 12.02.2025, RV/4100040/2025 unter Hinweis auf Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 11; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 262 Anm 8).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Beschwerde in der dargelegt wurde, dass die "Nachverrechnung aufgrund der GPLA" aus zwei Gründen unrechtmäßig sei: Einerseits weil die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung auf Mitarbeiter von KFZ-Händlern nicht anwendbar sei, andererseits weil die genannte Bestimmung dem EStG widerspreche und ihr damit eine gesetzliche Grundlage fehle, entschieden, dass damit nicht ausschließlich ("lediglich") die (teilweise) Gesetzwidrigkeit der Sachbezugswerteverordnung geltend gemacht wurde und der Tatbestand des § 262 Abs. 3 BAO nicht erfüllt war. Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da das Bundesfinanzgericht dies verkannte und über die Beschwerde der Revisionswerberin absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2020/13/0041).
Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde ebenfalls nicht bloß Verfassungswidrigkeit geltend gemacht, sondern werden die Bescheide auch der Höhe nach bekämpft und dazu die Nachreichung einer detaillierten Anpassung angekündigt und die Bestimmung des § 16 COFAG-NoAG auch als "verwaltungsrechtlich bedenklich" bezeichnet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt damit ein Fall, in dem eine Beschwerdevorentscheidung ausnahmsweise zu unterbleiben hat, nicht vor und sind die Parteien daher gemäß § 281a BAO formlos zu verständigen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Für das weitere Verfahren wird noch bemerkt, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin die Beschwerde nicht den Formerfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht und daher vom FA noch ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen sein wird.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
• Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
• die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
• die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
• eine Begründung.
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, mwN). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht; eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, mwN).
Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll. Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, wenn eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (VwGH 28.05.2008, 2007/15/0246). Nicht ausreichend ist eine Begründung jedenfalls dann, wenn sie den Antrag enthält, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Abgabenerklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden. (VwGH 20.7.1999, 93/13/0312)
Auch bewusst mangelhafte ("leere") Beschwerden sind nach der BAO im Allgemeinen einer Mängelbehebung zu unterziehen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065).
Die gegenständliche Beschwerde enthält keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und wurde die Nachreichung einer detaillierten Anpassung der Höhe nach angekündigt. Nach der Aktenlage ist bislang keine Nachreichung erfolgt und daher von einer nach wie vor bestehenden Mangelhaftigkeit der Beschwerde auszugehen.
Da das Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Beschwerdevorentscheidung für die Erledigung der Beschwerde noch nicht zuständig ist (siehe oben), fällt auch die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO in die Zuständigkeit des Finanzamtes (vgl. dazu Ritz/Koran, BAO7, § 85, Tz 19 zum umgekehrten Fall der Zuständigkeit des Verwaltugnsgerichtes, wenn eine Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat).
Weiters wird es für den Fall der Wiedervorlage der Beschwerde als zweckmäßig angesehen, dem BFG als Beweismittel auch die Rückforderungsbescheide vom 15.01.2025 anzuschließen sowie nähere Angaben über den Zeitpunkt der Auszahlung und der Rückzahlung der einzelnen Förderbeträge zu erstatten (sofern diese Daten nach Nachreichung der angekündigten Aufstellung durch die Bf. strittig sein sollte).
2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 3. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100337/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100337.2025
- Stammnummer
- 148593
- Gültig
- 03.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF