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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500089/2025

Rechtswidrige Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500089/2025vom 30.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde vom 20. Jänner 2025 des ***Beschuldigter***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Einschreiter***, ***Adresse1***, betreffend vier Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle samt vom 16. Jänner 2025, GZen 1) MA67/***1***/2024, 2) MA67/***2***/2024, 3) MA67/***3***/2024 und 4) MA67/***4***/2024, zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide, alle samt vom 16. Jänner 2025, GZen 1) MA67/***1***/2024, 2) MA67/***2***/2024, 3) MA67/***3***/2024 und 4) MA67/***4***/2024 werden aufgehoben. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete ***Beschuldigter*** mit Strafverfügung vom 1) 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024 jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** (D) jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) und verhängte jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 17 Stunden. Gegen diese vier Strafverfügungen erhob ***Einschreiter*** mit E-Mail vom 12. November 2024 Einspruch. Inhaltlich wurde ausgeführt, er selbst sei das Auto zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht gefahren. Daher gebe er den Lenker bekannt: ***Lenker***, ***Adresse***. Er ersuche um eine kurze Bestätigung und Übermittlung der Schreiben und Kosten an die tatsächliche Fahrerin. Zu den gegenständlichen GZen. 1) MA67/***1***/2024, 2) MA67/***2***/2024, 3) MA67/***3***/2024 und 4) MA67/***4***/2024 ist ein Aktenvermerk mit Datum 16. Jänner 2025 der Magistratsabteilung 67 betreffend ein Telefonat mit ***Einschreiter*** am 25. November 2024aktenkundig, wonach dieser die Übermittlung einer Vollmacht angekündigt habe. Weiters werde er schriftlich mitteilen, ab wann er Kenntnis von den gegenständlichen Strafverfügungen erlangt habe. Ein weiterer Aktenvermerk vom selben Tag hält fest, dass bis dato keine Stellungnahme eingelangt sei und das Verfahren akk. zu den weiteren Verfahren abgeschlossen werde. Verfahren 1): Mit Verfahrensanordnung vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/***1***/2024, wurde ***Beschuldigter*** von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zum Einschreiter ***Einschreiter*** sowie die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Gemäß Übernahmebestätigung (Österr. Post AG) wurde das Schreiben vom 12. Dezember 2024 am 16. Dezember 2024 übergeben (Unterschrift: ***Name 1***). Das Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet. Nachdem ***Beschuldigter*** der Aufforderung binnen der zweiwöchigen Frist nicht nachkam, wies die Magistratsabteilung 67 den Einspruch vom 12. November 2024 gegen die an ihn am 25. Oktober 2024 ergangene Strafverfügung mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von ***Einschreiter*** binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 20. Jänner 2025 ein als Beschwerde zu wertendes Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerde war eine Vollmacht vom 8. November 2024 beigelegt, mit der ***Beschuldigter*** seinen Sohn und Einschreiter ***Einschreiter*** dazu berechtigen würde, Einspruch gegen die "Bussgeldbescheide" zu erheben. Verfahren 2) bis 4): Mit drei Zurückweisungsbescheiden vom 16. Jänner 2025, gerichtet an ***Beschuldigter***, wies die Magistratsabteilung 67 den jeweiligen Einspruch vom 12. November 2024 gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen 2) bis 4) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück. Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegen die Strafverfügung vom [Verfahren 2) 17.10.2024, Verfahren 3) 18.10.2024, Verfahren 4) 21.10.2024] wurde mit dem Schreiben von Herrn ***Einschreiter*** (E-Mail) vom 12.11.2024 Einspruch erhoben. Beschuldigter ist der in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Im vorliegenden Fall konnten nur Sie Einspruch erheben oder Ihr Rechtsvertreterin, nicht aber eine andere Person. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/03/0153). Zumal Herr ***Einschreiter*** in diesem Verfahren keine Parteistellung hat und ihm somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Gegen die Zurückweisungsbescheide wurde von ***Einschreiter*** binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 20. Jänner 2025 ein als Beschwerde zu wertendes Rechtsmittel erhoben. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 13. Februar 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete ***Beschuldigter*** mit Strafverfügung vom 1) 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024 jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an und verhängte jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 17 Stunden. Die gegenständlichen Strafverfügungen waren an ***Beschuldigter*** adressiert und enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann. Mit E-Mail vom 12. November 2024 erhob ***Einschreiter*** (***Einschreiter***@web.de) Einspruch gegen die Strafverfügungen vom 1) 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024. Zu den gegenständlichen GZen. 1) MA67/***1***/2024, 2) MA67/***2***/2024, 3) MA67/***3***/2024 und 4) MA67/***4***/2024 sind folgende (zwei) mit Datum 16. Jänner 2025 erstellte Aktenvermerke der Magistratsabteilung 67 aktenkundig: 1) "Anruf von Hrn. ***Einschreiter*** erhalten, der Beschuldigte ist sein Vater er wird eine Vollmacht übermitteln. Er wird dies schriftl. bestätigen, ab wann er Kenntnis von der STV erlangt hat. Sachverhalt wurde geklärt und Rechtsmittelbelehrung erteilt. (Anruf am 25.11.2024 11:41 Uhr (Nummer nicht übermittelt)." 2) "16.01.2025. Bis dato ist keine SN eingelangt - das Verfahren wird akk. zu den weiteren Verfahren abgeschlossen." Aktenkundig ist die Verfahrensanordnung vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/***1***/2024, somit lediglich betreffend das hier maßgebende Verfahren 1) hinsichtlich der Strafverfügung vom 25. Oktober 2024, mit der Aufforderung "binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages eine Vollmacht vorzulegen, aus welche das Vertretungsverhältnis durch ***Einschreiter***, sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht. Darüber hinaus muss zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat." Eine Rechtsmittelbelehrung, wonach bei Nichtentsprechen das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird, war enthalten. Der Mängelbehebungsauftrag war an ***Beschuldigter*** adressiert und wurde von ***Name 1*** am 16. Dezember 2024 übernommen (aktenkundiger Rückschein). Ein Auftrag zur Mängelbehebung an ***Einschreiter*** erfolgte nicht. Der gegenständliche an ***Beschuldigter*** adressierte Zurückweisungsbescheid vom 16. Jänner 2025, 1) GZ. MA67/***1***/2024 lautet auszugsweise wie folgt: "Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 wurden Sie aufgefordert eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis durch ***Einschreiter***, sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahrens hervorgeht. Sie haben dazu keine Stellung genommen, ebenso wurde keine Vollmacht übermittelt. Da Herr ***Einschreiter*** in diesem Verfahren keine Parteistellung hat und ihm somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen." In den Verfahren zu den Strafverfügungen vom 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024 erging kein dokumentierter Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich einer Vollmachtsvorlage. Mit Bescheiden vom 16. Jänner 2025 erfolgte auch in diesen Verfahren 2) bis 4) die Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG mit auszugweise wie folgt lautendem Inhalt adressiert an ***Beschuldigter***: "Zumal Herr ***Einschreiter*** in diesem Verfahren keine Parteistellung hat und ihm somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen." Mit (nicht bei der belangten Behörde eingegangener) E-Mail vom 25. November 2024 übermittelte ***Einschreiter*** eine datiert mit 8. November 2024 von ***Beschuldigter*** an ***Einschreiter*** ausgestellte und unterfertigte Vollmacht die auszugsweise wie folgt lautet: "Hiermit bestätige ich, ***Beschuldigter*** (geb. am ***GebDat***1956), dass mein Sohn, ***Einschreiter*** (geb. am ***GebDat***1992) dazu berechtigt ist, gegen die von Ihnen vorgebrachten Bussgeldbescheide Einspruch einzulegen." In dieser E-Mail vom 25. November 2024 führte ***Einschreiter*** zu den gegenständlichen Strafverfügungen auszugsweise wie folgt aus: "Ich habe in der Woche vom 4. November erst Kenntnis von den Schreiben erhalten. Diesbezüglich erhebe ich fristgerecht Einspruch." Diese E-Mail vom 25. November 2024 gelangte nicht in die Sphäre der belangten Behörde, weil die Datei "vollmacht.jpg" als High Efficiency Image File erkannt wurde (aktenkundige Auskunft der EDV-Abteilung zur Meldung vom 29. Jänner 2025). Am 20. Jänner 2025 leitete ***Einschreiter*** die Mail vom 25. November 2024 mehrmals an die belangte Behörde weiter. Diese war entsprechend dem Parteiwillen als Beschwerde zu werten (E-Mail vom 31. Jänner 2025). Ein Verspätungsvorhalt betreffend die Verfahren 1) bis 4) ist nicht dokumentiert. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den aktenkundigen Unterlagen sowie dem E-Mail-Verkehr des ***Einschreiter*** mit der belangten Behörde und der Auskunft der EDV-Abteilung. Den zu den jeweiligen Verfahren 1) bis 4) am 16. Jänner 2025 erstellten Aktenvermerken ist zwar zu entnehmen, dass der Sachverhalt geklärt worden sei und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Einschreiter eine allfällige Verspätung des Einspruches vorgehalten worden wäre und die Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt wäre. Ebenso wenig ergeben sich aus dem jeweiligen Verwaltungsakt zu Verfahren 2) bis 4) Anhaltspunkte für einen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. § 10 AVG mit der Überschrift "Vertreter" lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. (4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. (5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. (6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt." § 13 Abs. 3 AVG lautet auszugsweise wie folgt: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." Im Beschwerdefall brachte ***Einschreiter*** mit E-Mail vom 25. November 2024 Einspruch gegen die betreffenden Strafverfügungen vom 1) 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024 des in diesen Verfahren Beschuldigten ***Beschuldigter*** ein. Da in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann (vgl zB VwGH 14. November 2024, Ro 2022/22/0004), hat die die belangte Behörde zutreffend im Verfahren 1) die Strafverfügung vom 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024 betreffend gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG eine Mängelbehebung veranlasst (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9). Allerdings ist eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl VwGH 27. Jänner 2009, 2008/22/0879). Da es sich im Beschwerdefall bei ***Einschreiter*** um den Sohn des in den gegenständlichen Strafverfügungen Beschuldigten ***Beschuldigter*** handelt, konnte die belangte Behörde auch nicht von vorherein davon ausgehen, dass ***Einschreiter*** als Einschreiter für den Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG nicht in Betracht kam, wodurch die Mängelbehebung an ***Beschuldigter*** zu richten gewesen wäre (andres könnte etwa für einen Winkelschreiber gelten; vgl zB VwGH 11. Oktober 2012, 2011/01/0231, mwN). Dementsprechend wäre der Mängelbehebungsauftrag zur Vollmachtsvorlage vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/***1***/2024 (somit betreffend die 1) Strafverfügung vom 25. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024) an ***Einschreiter*** als Einschreiter zu richten und diesem zuzustellen gewesen und nicht - wie im Beschwerdefall erfolgt - an den Vater und Beschuldigten nach der Strafverfügung vom 25. Oktober 2024 (vgl VwGH 22. Mai 2012, 2008/04/0208 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 31; vgl auch VwGH 27. Jänner 2009, 2008/22/0879). Betreffend den von ***Einschreiter*** gegen die Strafverfügungen des ***Beschuldigter*** als Beschuldiger vom 2) 17. Oktober 2024, GZ. MA67/***2***/2024, 3) 18. Oktober 2024, GZ. MA67/***3***/2024 und 4) 21. Oktober 2024, GZ. MA67/***4***/2024 gerichteten Einspruch erging entgegen der Anordnung des § 10 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt kein Auftrag zur Mängelbehebung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis durch die belangte Behörde. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die belangte Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung - nachweislich (vgl VwGH 14. November 1989, 89/05/0076 zum insoweit gleichen § 13 Abs. 3 AVG idF vor der Novelle BGBl 1990/357) - aufgetragen hat (vgl VwGH 19. März 2002, 99/10/0203). Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 mwN der Judikatur). Die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten angefochtene Zurückweisungsbescheide, alle samt vom 16. Jänner 2025, 1) GZ. MA67/***1***/2024, 2) GZ. MA67/***2***/2024, 3) GZ. MA67/***3***/2024 und 4) GZ. MA67/***4***/2024 beruhen daher nicht auf einem mängelfreien Verfahren, weil ihnen - wie aufgezeigt - kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag vorausging. Zwar kann ein Verbesserungsauftrag dann unterbleiben, wenn er aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl VwGH 27. Febraur 1996, 95/05/0335 oder VwGH 22. März 1999, 98/10/0407) oder bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des (überdies iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaften) Antrags selbst (VwGH 28. September 2010, 2010/05/0123), wenn also die Stattgabe des (zB verspäteten) Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 12. März 1998, 98/20/0107; VwGH 28. September 2004, 2004/14/0034). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten (vgl zB VwGH 28. Februar 2024, Ra 2023/07/0013). Die Alternativbegründung der Bescheide vom 16. Jänner 2025, GZen 2) MA67/***2***/2024, 3) MA67/***3***/2024 und 4) MA67/***4***/2024 stützt sich auf eine Verspätung des Einspruches gegen die betreffenden Strafverfügungen. ***Einschreiter*** gibt im Verfahren an, die betreffenden Strafverfügungen in der Woche vom 4. November 2024 erhalten zu haben. Dies kann jedoch für die rechtmäßige Zustellung der der zugrundeliegenden Strafverfügungen an ***Beschuldigter*** nach der Aktenlage nicht maßgebend sein, zumal - soweit ersichtlich - ein Vertretungsverhältnis für die zugrundeliegenden Verfahren aktenkundig erst seit dem 8. November 2024 bestand. Ein Verspätungsvorhalt erging - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich - verfahrensgegenständlich jedoch nicht. Damit lag im Beschwerdefall - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Alternativbegründung - keine offenkundige Aussichtslosigkeit wegen Verspätung vor, die die sofortige Zurückweisung hätte rechtfertigen können. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3. März 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16. Dezember 1996, 93/10/0165; VwGH 27. Jänner 2010, 2008/03/0129; VwGH 29. April 2010, 2008/21/0302). Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide zu beheben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 30. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500089/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500089.2025
Stammnummer
148585
Gültig
30.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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