Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100164/2025
Kosmetische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100164/2025vom 26.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2025 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bf hatte im Jahr 2023 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Am 4.10.2024 erging erklärungsgemäß der Einkommensteuerbescheid 2023 (Arbeitnehmerveranlagung).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf) mit Schriftsatz vom 17.10.2024 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass er vergessen habe den Familienbonus Plus für sein zweites Kind zu beantragten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2025 gab das Finanzamt der Beschwerde (teilweise) statt und gewährte den Familienbonus Plus für beide Kinder entsprechend dem Familienbeihilfenbezug.
Daraufhin brachte der Bf mit Schriftsatz vom 19.2.2025 einen Vorlageantrag ein, in dem er begründend ausführte, dass er sich bei der Arbeiterkammer bezüglich Familienbonus Plus erkundigt habe. Dort sei ihm gesagt worden, dass ihm dieser zustünde. Außerdem habe er vergessen Kosmetiker-Rechnungen geltend zu machen. Die Rechnungen wurden dem Vorlageantrag beigefügt.
In der Folge legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 26.2.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führt in der Stellungnahme aus, dass für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung das nachweisliche Vorliegen einer Krankheit erforderlich sei. Die Behandlung müsse in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung darstellen. Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen zur Krankheitsvorbeugung und für die Erhaltung der Gesundheit, weiters Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für Schönheitsoperationen. Kosmetische Behandlungen seien nur dann zwangsläufig, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen bzw. Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Defekte erfolgen bzw. medizinisch indiziert seien. Dies sei vom Bf nicht nachgewiesen worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf bezog im Jahr 2023 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Er hat zwei Kinder. Die ältere der beiden Töchter wurde im Jahr ***1*** geboren. Die Gattin des Bf bezog im Jahr 2023 für die ältere Tochter Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Oktober.
Im Rahmen der Beschwerde beantragte der Bf den Familienbonus Plus zur Gänze für auch für die ältere Tochter.
Außerdem machte er im Zuge des Vorlageantrages vom 19.2.2025 insgesamt 7 Rechnungen aus dem Jahr 2023 und 6 Rechnungen aus dem Jahr 2024 über Kosmetikbehandlungen ("punty treatment", micro needling, "mtA treatment - cell regeneration", diverse Cremen und Gele) seiner Ehefrau geltend.
Die kosmetischen Behandlungen sind nicht medizinisch indiziert.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Eine medizinische Indikation der kosmetischen Behandlungen der Ehefrau sowie eine ärztliche Verordnung wurden vom Bf nicht nachgewiesen bzw vorgelegt. Der Vorlagebericht des Finanzamtes hat hierbei die Wirkung eines Vorhaltes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Familienbonus Plus:
Gemäß § 33 Abs 3a EStG (in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) steht auf Antrag ein Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
Die Tochter des Bf ist im Jahr ***1*** geboren und hat im Jahr ***2*** das 18. Lebensjahr vollendet.
Die Gattin des Bf bezog für die Tochter im Jahr 2023 Familienbeihilfe für insgesamt 10 Monate. Dem Bf steht daher im Jahr 2023 ein Familienbonus Plus in der Höhe von 541,80 Euro (10 mal 54,18 Euro) für die zweite Tochter zu.
Außergewöhnliche Belastung:
Nach § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs 2 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Abs 3 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur der Steuerpflichtige geltend machen, der die Ausgabe getätigt hat. Dies gilt auch unter (Ehe)Partnern (BFG 6.11.2015, RV/3100044/2014; KanduthKristen/Marschner/Peyerl/ Ebner/Ehgartner, Jakom EStG18, § 34 Rz 29).
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie - bezogen auf das Kalenderjahr (Beiser ÖStZ 87, 133) - höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG18, § 34 Rz 37).
Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnlich sind, können bei gehobenen Verhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung liegen (VwGH 19.9.1989, 86/14/ 0192).
Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191), und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen; der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind daher Aufwendungen, die freiwillig geleistet werden (zB VwGH 29.11.1988, 87/14/0198).
Die Aufwendungen für die Kosmetikbehandlungen sind der Ehefrau des Bf erwachsen und nicht ihm selbst. Die Aufwendungen können daher grundsätzlich nur von der Ehefrau geltend gemacht werden.
Die Belastung ist darüber hinaus nicht außergewöhnlich, da Kosmetikbehandlungen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen und sie deshalb dem Bereich der normalen Lebensführung zuzuordnen sind.
Letztlich sind Kosten für Kosmetikbehandlungen auch nicht zwangsläufig, da sie freiwillig geleistet wurden.
Kosmetische Behandlungen/Operationen sind nach der Rechtsprechung nur zwangsläufig, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen bzw Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Defekte erfolgen, medizinisch indiziert und im Vorfeld ärztlich verordnet sind (BFG 10.10.2024, RV/7103146/2024; BFG 24.8.2018, RV/1100330/2018; Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG18, § 34 Rz 90 mwN).
Dies wurde vom Bf weder nachgewiesen und noch behauptet.
Ein Teil der Rechnungen betrifft außerdem das Jahr 2024.
Der Beschwerde ist daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2025 teilweise stattzugeben und der Familienbonus Plus im oben angeführten Ausmaß zu gewähren.
Die Kosten für die Kosmetikbehandlungen der Ehefrau stellen dagegen keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. die Rechtsfolgen sich außerdem unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Linz, am 26. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100164/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100164.2025
- Stammnummer
- 148583
- Gültig
- 26.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF