Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100147/2025
Vorliegen einer Berufsausbildung, wenn 17 von 23 Wochenstunden nicht beurteilt wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100147/2025vom 20.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe 03.2024-07.2024, SVNr ***6***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat am 26.6.2024 an die Beschwerdeführerin (Bf) ein Datenblatt zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe betreffend das Kind ***1*** versendet.
Mit Antwortschreiben vom 4.9.2024 legte die Bf ein Zeugnis der 4. Klasse der Fachschule in ***2*** für das Schuljahr 2023/2024 und eine Schulbesuchsbestätigung der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt ***3*** (HTBLA) für das Sommersemester 2024 vor.
Mit einem weiteren Vorhalt vom 7.8.2024 wurde die Bf aufgefordert das Zeugnis ihres Sohns vom Sommersemester 2024 und eine Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester 2024/2025 vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 7.10.2024 gab die Bf Folgendes bekannt:
"Ich habe Ihnen schon im letzten Antrag die Schulbesuchsbestätigung vom
Sommersemester geschickt und ein Zeugnis habe ich nicht, da ich ja abgebrochen habe und ich möchte keine Familienbeihilfe mehr beziehen, da ich jetzt schon arbeite"
Am 15.10.2024 erging daraufhin von der belangten Behörde ein Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2024 bis Juli 2024, mit dem auch die anteilige Geschwisterstaffel für drei weitere Kinder zurückgefordert wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule allein keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sei. Zusätzlich zum Schulbesuch müsse das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Das Zeugnis bzw. die Auflistung der abgelegten Prüfungen für das Sommersemester 2024 sei nicht vorgelegt worden.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 13.10.2024 Beschwerde ein. Im Zuge dessen legte sie ein Zeugnis ihres Sohnes für das Sommersemester 2024 vor.
Aus dem Semesterzeugnis ergeben sich folgende Leistungen:
1 Gegenstand im Umfang von 2 Wochenstunden positiv beurteilt
1 Gegenstand im Umfang von 4 Wochenstunden negativ beurteilt
4 Gegenstände im Umfang von 17 Wochenstunden nicht beurteilt
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass laut Semesterzeugnis der Sohn der Bf im 5-semestrigen Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik 17 nicht beurteilte Wochenstunden, 4 negativ beurteilte Wochenstunden und 2 positiv beurteilte Wochenstunden habe. Daraus ergeben sich beurteilte und heranziehbare Wochenstunden im Ausmaß von 6 Stunden. Die Voraussetzung der zeitlichen Intensität von mindestens 20 Wochenstunden sei daher nicht erfüllt.
Daraufhin brachte die Bf mit Schriftsatz vom 21.11.2024 einen Vorlageantrag ein, in dem sie begrünend ausführte, dass ihr Sohn im Zeitraum März bis Mai 2024 regelmäßig am Unterricht des Aufbaulehrgangs für Berufstätige für Informatik teilgenommen habe und hierbei die geforderte zeitliche Intensität von 20 Wochenstunden erfüllt habe. Die Tatsache, dass er die Schule Ende Mai abgebrochen und die Prüfungen nicht abgelegt habe, führe zwar zu unbeurteilten Fächern im Zeugnis, bedeute jedoch nicht, dass er die 20 Stunden pro Woche nicht tatsächlich besucht habe. Eine Schulbesuchsbestätigung liege bereits vor.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 17.4.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Sohn der Bf, geb. am ***4***, hat im ***5*** die Volljährigkeit erreicht.
Von 12.2.2024 bis 28.6.2024 besuchte er den Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik (5-semestrig) an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt ***3*** (HTBLA).
In diesem Sommersemester 2024 konnte er in 4 von 6 Lehrfächern (Englisch, Deutsch, Ethik und naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, insgesamt 17 Wochenstunden) nicht beurteilt werden. In den beiden weiteren Fächern (Netzwerksysteme und Mathematik) erhielt er der die Schulnoten 4 und 5 (6 Wochenstunden).
Der Sohn war im April 2024 als arbeitssuchend beim AMS gemeldet, im Mai 2024 geringfügig beschäftigt und ab Juli 2024 als Angestellter beruflich tätig.
Ende Mai 2024 hat er die schulische Ausbildung an der HTBLA zur Gänze abgebrochen.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Der Sohn der Bf gibt selbst an, die Schule ab Ende Mai gänzlich abgebrochen zu haben.
Die Meldung als arbeitssuchend beim AMS ab April 2024 spricht dafür, dass der Sohn spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor hatte die Schule zu beenden. Dies wird letztlich durch den Schulabbruch Ende Mai auch bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff Berufsausbildung jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (zB VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik an der höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt grundsätzlich um eine Berufsausbildung handelt.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es darüber hinaus, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114).
Nach der Meinung im Kommentar zum FLAG 1967 (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 39 f) liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt.
Auch das Bundesfinanzgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016).
Der Sohn der Bf war im Sommersemester 2024 zwar an der HTBLA angemeldet, er wurde jedoch bei einer insgesamt 23 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung in 4 von 6 Modulen im Ausmaß von 17 Wochenstunden nicht beurteilt. Ein weiteres Fach wurde mit Nichtgenügend benotet.
Wird ein Schüler "nicht beurteilt" ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er am Unterricht nicht in einem Ausmaß teilnahm, dass eine Benotung ermöglicht hätte. Dies kann in qualitativer Hinsicht- also etwa fehlende Prüfungsantritte, fehlende Mitarbeit und dergleichen- oder in quantitativer Hinsicht - geringe bis keine Teilnahme am Unterricht - der Fall sein.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund des vorliegenden Zeugnisses davon aus, dass der Sohn der Bf in den Monaten März bis Mai 2024 seine Ausbildung an der HTBLA nicht ernsthaft im Sinne der Rechtsprechung betrieben hat, da ein Antritt zu den vorgegebenen Prüfungen nicht ausreichend erfolgt ist.
Die Meldung beim AMS als arbeitssuchend im April 2024 spricht ebenfalls gegen eine ernsthaft betriebene Ausbildung.
Ende Mai wurde die Ausbildung nach eigenen Angaben gänzlich abgebrochen.
Ein wöchentlicher Zeitaufwand von insgesamt mindestens 30 Wochenstunden liegt daher jedenfalls nicht vor.
Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum waren demnach zu Recht zurückzufordern und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig.
Linz, am 20. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100147/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100147.2025
- Stammnummer
- 148582
- Gültig
- 20.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF