Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103729/2024
Zurückweisung einer Beschwerde, da nicht fristgerecht eingebracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103729/2024vom 08.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 5. Februar 2024 und vom 30. Jänner 2024, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. November 2022 und vom 03. Mai 2023 gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019, 2020 und 2022 und Bescheid betreffend Abweisung Wiederaufnahmeantrag für das Jahr 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die oa Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensverlauf:
1.1. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019:
Die Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 wurde am 25. Jänner 2021 eingebracht.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 datiert vom 28. Jänner 2021 ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 669,00.
Am 14. Oktober 2022 brachte der Bf. eine neue Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein. Diese Erklärung wurde seitens des Finanzamtes als Wiederaufnahmeantrag gewertet.
Mit Bescheid vom 10. November 2022 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2019 wiederaufgenommen und mit gleichem Datum ein neuer Sachbescheid erlassen.
Über FinanzOnline erhob der Bf. mit Eingabe vom 05. Februar 2024 gegen den Bescheid datiert vom 10. November 2022 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 05. Februar 2024 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist gem. § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Am 23. September 2024 stellte der Bf. einen Vorlageantrag und ersuchte um Genehmigung des Familienbonus Plus, da der Antrag nicht eingereicht wurde.
Mit Vorlagebericht vom 24. Oktober 2024 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Auch der Vorlageantrag sei außerhalb der Frist des § 264 BAO eingebracht worden. Fristverlängerungsersuchen würde der Behörde keine vorliegen.
1.2. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020:
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 wurde am 14. Oktober 2022 eingereicht.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 datiert vom 03. Mai 2023 ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 439,00.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2024 erhob der Bf. über FinanzOnline Beschwerde gegen den Bescheid vom 03. Mai 2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 30. Jänner 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil die Beschwerdefrist gem. § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 (über FinanzOnline) erhob der Bf. Beschwerde gegen den oa Bescheid vom 23. Februar 2024 und beantragte die Gewährung des Familienbonus Plus.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (datiert vom 07. März 2024) wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass das zulässige Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung - mit Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung in dieser - ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO sei und er sei dezidiert gefragt worden, ob seine neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag gewertet und dem BFG vorgelegt werden solle.
Mit Antwortschreiben vom 09. März 2024 zog der Bf. die neuerliche Beschwerde zurück.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2024 wurde die Beschwerde vom 25. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 23. Februar 2024 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mittels Zurückweisung über die Beschwerde entschieden worden sei. Eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung sei nicht zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Abschließend wurde der Hinweis gegeben, dass der Familienbonus Plus nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides mittels Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO beantragt werden könne. Die vergessene Beantragung stelle keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar.
Mit Eingabe vom 23. September 2024 wurde ein Vorlageantrag gestellt und der Familienbonus Plus beantragt, da dieser nicht eingereicht worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 24. Oktober 2024 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Auch der Vorlageantrag sei außerhalb der Frist des § 264 BAO eingebracht worden. Fristverlängerungsersuchen würden der Behörde keine vorliegen.
1.3. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021:
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 wurde am 14. Oktober 2022 eingereicht.
Der Bescheid datiert vom 12. Dezember 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.252,00.
Am 26. April 2023 brachte der Bf. eine neue Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein. Diese Erklärung wurde seitens des Finanzamtes als Wiederaufnahmeantrag gewertet.
Mit Bescheid vom 03. Mai 2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 26. April 2023 des mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 12.12.2022 abgeschlossenen Verfahrens, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitantrag abzuweisen gewesen sei, da der Erstbescheid zur Arbeitnehmerveranlagung bereits im Dezember 2022 ergangen sei.
Mit Eingabe vom 05. Februar 2024 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 datiert vom 12. Dezember 2022 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 05. Februar 2024 als verspätet zurückgewiesen, da die Beschwerdefrist gem. § 245 BAO bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 erhob der Bf über FinanzOnline erneut Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 2024.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (datiert vom 07. März 2024) wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass das zulässige Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung - mit Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung in dieser - ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO sei und sei dezidiert gefragt worden, ob seine neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag gewertet und dem BFG vorgelegt werden solle.
Mit Antwortschreiben vom 09. März 2024 zog der Bf. die neuerliche Beschwerde zurück.
Mit Eingabe vom 13. März 2024 beantragte der Bf. mittels Beilage L 1 k 2021 erneut den Familienbonus Plus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2024 wurde die Beschwerde vom 25. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 23. Februar 2024 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mittels Zurückweisung über die Beschwerde entschieden worden sei. Eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung sei nicht zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Abschließend wurde der Hinweis gegeben, dass der Familienbonus Plus nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides mittels Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO beantragt werden könne. Die vergessene Beantragung stelle keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar.
Mit Eingabe vom 23. September 2024 wurde ein Vorlageantrag gestellt und der Familienbonus Plus beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag nicht eingereicht worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 24. Oktober 2024 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Auch der Vorlageantrag sei außerhalb der Frist des § 264 BAO eingebracht worden. Fristverlängerungsersuchen würden der Behörde keine vorliegen.
1.4. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022:
Der Bf. brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung am 26.04.2023 ein.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 datiert vom 03. Mai 2023 ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.331,00.
Mit Eingabe vom 05. Februar 2024 erhob der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 05. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 03. Mai 2023 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil die Beschwerdefrist gem. § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 erhob der Bf. gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 datiert vom 03. Mai 2023 Beschwerde.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens (datiert vom 07. März 2024) wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass das zulässige Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung - mit Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung in dieser - ein Vorlageantrag gem. § 264 BAO sei und sei dezidiert gefragt worden, ob seine neuerliche Beschwerde als Vorlageantrag gewertet und dem BFG vorgelegt werden solle.
Mit Antwortschreiben vom 09. März 2024 zog der Bf. die neuerliche Beschwerde zurück.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2024 wurde die Beschwerde vom 25. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 23. Februar 2024 gem. § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mittels Zurückweisung über die Beschwerde entschieden worden sei. Eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung sei nicht zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Abschließend wurde der Hinweis gegeben, dass der Familienbonus Plus nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides mittels Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO beantragt werden könne. Die vergessene Beantragung stelle keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar.
Mit Eingabe vom 23. September 2024 wurde ein Vorlageantrag gestellt und der Familienbonus Plus beantragt, da der Antrag nicht eingereicht worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 24. Oktober 2024 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Auch der Vorlageantrag sei außerhalb der Frist des § 264 BAO eingebracht worden. Fristverlängerungsersuchen würden der Behörde keine vorliegen.
2.Rechtliche Grundlagen und Beweiswürdigung
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit; nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Ad. 1.1. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019:
Nach der Aktenlage wurde seitens des Finanzamtes das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 am 10. November 2022 wiederaufgenommen, da der Bf. ein neues L1-Formular eingebracht hat. Gleichzeitig wurde ein neuer Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 erlassen. Dagegen hat der Bf. am 05. Februar 2024 per FinanzOnline Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am 23. September 2024 eingebracht.
Nach § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen und ist die Verspätung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Die weit außerhalb der Einmonatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebrachte Beschwerde vom 05. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 10. November 2022 ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass auch der Vorlageantrag vom 23. September 2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 verspätet eingebracht worden ist.
Ad. 1.2. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020:
Nach der Aktenlage wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 am 03. Mai 2023 erlassen. Dagegen hat der Bf. am 30. Jänner 2024 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am 23. September 2024 eingebracht.
Nach § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen und ist die Verspätung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Die weit außerhalb der Einmonatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebrachte Beschwerde vom 05. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 03. Mai 2023 ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass auch der Vorlageantrag vom 23. September 2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 verspätet eingebracht worden ist.
Ad. 1.3. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021:
Nach der Aktenlage wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 mit Bescheid vom 26. April 2023 wiederaufgenommen, da der Bf. ein neues Formular L1 eingebracht hat.
Mit Bescheid vom 03.Mai 2023 wurde der Antrag des Bf. vom 26. April 2023 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 12. Dezember 2022 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
Dagegen hat der Bf. am 05. Februar 2024 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am 23. September 2024 eingebracht.
Nach § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen und ist die Verspätung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Die weit außerhalb der Einmonatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebrachte Beschwerde vom 05. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 03. Mai 2023 ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass auch der Vorlageantrag vom 23. September 2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 verspätet eingebracht worden ist.
Ad. 1.4. Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022:
Nach der Aktenlage wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 am 03. Mai 2023 erlassen. Dagegen brachte der Bf. am 05. Februar 2024 eine Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde am 23. September 2024 eingebracht.
Nach § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen und ist die Verspätung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Die weit außerhalb der Einmonatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebrachte Beschwerde vom 05. Februar 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 03. Mai 2023 ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass auch der Vorlageantrag vom 23. September 2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2024 verspätet eingebracht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 8. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103729/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103729.2024
- Stammnummer
- 148580
- Gültig
- 08.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF