Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102019/2025
Mangel im Vorlageantrag zum Abrechnungsbescheid nicht behoben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102019/2025vom 24.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 26. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr3*** betreffend Abrechnungsbescheid 13.11.2024 beschlossen:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Anbringen
Mit Schreiben vom 20.8.2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Finanzamt Österreich (belangte Behörde) bekannt, dass er eine Buchungsmitteilung vom 12.8.2024 erhalten habe, wobei die Guthaben aus den Einkommensteuerbescheiden fehlen würden bzw nicht verbucht seien. Daher beantragte er die Erlassung eines Abrechnungsbescheides.
Bescheid
Am 20.11.2024 erließ die belangte Behörde einen mit 13.11.2024 datierten Abrechnungsbescheid und führte darin aus, dass die Guthaben aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 und 2023 teilweise für Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden, die auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (Gebühren) bestanden.
Die Verrechnung, Überrechnung und Rückzahlung sei zu Recht erfolgt.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 26.11.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid. In der Begründung führte er an, dass er mehrmals beantragt habe, die Guthaben nicht abzuschöpfen und auf dem Abgabenkonto zu belassen. Die Abschöpfung solle erst nach gesonderter Ermächtigung geschehen, die er jedoch nicht erteilt habe.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei führte sie in der Begründung aus, dass ein Abrechnungsbescheid seinem Wesen und möglichen Inhalt nach einem Feststellungsbescheid entspreche. Ergibt sich aus dem Abrechnungsbescheid, dass Buchungen unrichtig waren, so seien sie richtig zu stellen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall.
Das nach Veranlagungen 2022 und 2023 und nach Überrechnungen für Abgabenschuldigkeiten bei der Dienststelle für Gebühren und Verkehrssteuern unter St. Nr. ***BF1StNr2*** verbleibende Guthaben über € 1.621,30 sei bereits am 7.6.2024 von Amts wegen auf das gespeicherte Bankkonto des Beschwerdeführer überwiesen worden.
Vorlageantrag
Am 13.6.2025 langte beim Finanzamt Österreich per Fax folgender Vorlageantrag ein:
[Grafik]
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 1.7.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mängelbehebung
Mit Beschluss vom 3.7.2025 teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorlageantrag einen Mangel aufweist, zumal die Unterschrift fehlt. Für die Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.
Eingabe vom 9.7.2025
Am 9.7.2025 langte beim Bundesfinanzgericht folgende Eingabe des Beschwerdeführers ein:
[Grafik]
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Vorlageantrag vom 13.6.2025 wurde mittels OnlineFax beim Finanzamt Österreich eingebracht.
Das Anbringen enthält eine Faxnummer des Absenders. Eine Unterschrift ist auf der Eingabe nicht vorhanden. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 3.7.2025, der am 8.7.2025 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde nicht entsprochen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Vorlageantrag vom 13.6.2025 sowie die Faxnachricht vom 9.7.2025 des Beschwerdeführers. In der Eingabe vom 9.7.2025 führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass einer ein "OnlineFax" verwendet wurde und dass ihm der Mängelbehebungsauftrag vom 1.7.2025 am 8.7.2025 zugestellt wurde.
Rechtslage:
§ 85 BAO idF BGBl I 20/2009 lautet (auszugsweise):
A. Anbringen.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
[…]
§ 86a BAO idF BGBl I 110/2023 lautet (auszugsweise):
§ 86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
[…] (Abs 3 eingefügt durch BGBl I 110/2023)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung (BGBl 494/1991 idF BGBl II 579/2020) lautet auszugsweise:
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
[…]
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
§ 272 Abs. 4 BAO lautet:
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Rechtliche Erwägungen:
Mit BGBl I 108/2022 vom 19.7.2022 wurde in § 86a Abs 1 BAO der erste Satz neu gefasst und erhielt die heute geltende Fassung. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP, 30) führen dazu Folgendes aus:
"Anbringen gemäß § 85 BAO (sowohl schriftliche als auch mündliche Anbringen) sollen automationsunterstützt bzw. auf sonst geeignete technische Weise (zB auch durch VideoKommunikation) eingebracht werden können, wenn eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen dies zulässt. Eine Verwendung von Telegraphen bzw. Fernschreibern erscheint nicht mehr zeitgemäß und kann daher entfallen."
Zuvor hatte § 86a Abs 1 BAO folgenden Wortlaut:
"Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
Eine inhaltliche Änderung in Bezug auf Anbringen, die per Fax bei der Abgabenbehörde oder dem Verwaltungsgericht eingebracht werden, hat sich durch die Gesetzesänderung nicht ergeben.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet (VwGH 7.5.2025, Ra 2022/15/0052).
Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (VwGH 7.5.2025, Ra 2022/15/0052).
Fehlt es an einem eigenhändig unterschriebenen Original des Anbringens iSd § 3 der Verordnung für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers, wird das Anbringen aber nicht wie ein E-Mail, sondern mittels eines Telefaxgeräts oder gleich zu haltender Fax-Software an das Finanzamt, nämlich dessen Telefax-Anschlussstelle übermittelt, so liegt eine mangelhafte Eingabe vor. In diesem Fall kommt die allgemeine Regelung des § 85 Abs. 2 BAO zur Anwendung, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen. Es ist mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (§ 2a iVm § 85 Abs. 2 BAO - VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0024).
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083).
Vorlageanträge können schriftlich, über FinanzOnline oder per Telefax eingebracht werden (vgl Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, 204).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 3.7.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 8.7.2025 zugestellt.
Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass ein "OnlineFax" kein Telefax, sondern eine Übertragungsform eigener/anderer Art ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anbringen nur durch solche technischen Übertragungsformen als bei der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht als eingebracht gilt, die mittels Verordnung zugelassen wurden. Anderenfalls ist nicht einmal eine Bearbeitung eines solchen (rechtlich nicht existenten) Anbringens erforderlich (vgl VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007).
Da die beschwerdefühende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 24. Juli 2025
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Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102019/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102019.2025
- Stammnummer
- 148565
- Gültig
- 24.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF