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BFG RV/7100463/2025
Säumniszuschlag - Zustellung der maßgeblichen Steuerbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100463/2025vom 15.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1*** als Erben nach ***2***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***5***, ***6***, über die Beschwerde vom 25. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2023 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. November 2023 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge betreffend die Einkommensteuer 2019 in Höhe von 108,14 Euro und betreffend die Einkommensteuer 2020 in Höhe von 82,34 Euro (insgesamt: 190,48 Euro) fest.
Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei erhob am 25. November 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass das Finanzamt die diesen Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 per Post an die ehemalige Wohnadresse der verstorbenen ***2*** übermittelt habe. Es habe daher weder der Notar noch die Erben sowie die zuständige Steuerberatungskanzlei Kenntnis über die Fälligkeit dieser Abgaben haben können. Die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 seien nach Erhalt umgehend an die Erben weitergeleitet worden und diese hätten die Abgaben entrichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 25. November 2023 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der entsprechenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von 5.564,00 Euro und 4.117,00 Euro am 21. September 2023 mit dem Fälligkeitstag 30. Oktober 2023 auf dem Abgabenkonto der verstorbenen ***2*** festgesetzt worden sei. Diese Abgaben seien nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden, weshalb gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 108,14 Euro und 82,34 Euro festzusetzen gewesen seien. Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 sei nachweislich am 25. September 2023 an das elektronische Postfach der steuerlichen Vertretung ***5*** erfolgt. Diese sei bereits zum damaligen Zeitpunkt als Zustellbevollmächtigte sowohl für die Verstorbene als auch für beide eingeantworteten Erben angemerkt gewesen. Somit sei die aus den Einkommensteuerbescheiden resultierende Abgabennachforderung ab dem Zeitpunkt der Zustellung bekannt gewesen und es wäre Vorsorge zu treffen gewesen, die rechtzeitige Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist zu gewährleisten.
Am 13. März 2024 stellte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und begründete diesen wie folgt:
"Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2024 erweist sich als nicht richtig, weil die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 unserer o.a. Mandantschaft uns nicht zeitgerecht elektronisch zur Verfügung gestellt wurden und wir die anscheinend per Post zugestellten Bescheide nicht erhalten haben.
Der irrtümlichen Annahme der Behörde, die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 unserer o.a. Mandantschaft ***4*** Erben n ***2*** würden uns elektronisch zur Verfügung gestellt werden, kann nicht gefolgt werden, da es uns nicht möglich war und ist, diese elektronisch abzurufen, da die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 augenscheinlich per Post an uns verschickt wurden, wir diese aber nicht erhalten haben. Bei einer Zustellung über FINON wäre es uns möglich, die Bescheide auch im Nachhinein elektronisch abzurufen - dies ist nicht der Fall.
Zur Untermauerung der o.a. Begründung haben wir screenshot-Ausdrucke direkt aus dem Steuerakt FINON für 2019 und 2020 dem Antrag im Anhang angeschlossen, wo eindeutig Fensterkuvert angegeben wird und die nicht angeklickt bzw. nicht elektronisch abgerufen werden kann. Zur weiteren Klarstellung haben wir dies auch für den Einkommensteuerbescheid 2021 gemacht, in dem eindeutig zu sehen ist, dass der Bescheid per FinanzOnline, also elektronisch zugestellt worden ist.
Zusammenfassend halten wir fest, dass wir die Bescheide, die angeblich per Post an uns geschickt worden sind, im September 2023 nicht bekommen haben. Weder per Post, noch elektronisch.
Herr StB Mag. ***7*** hat den elektronisch zugestellten EST-Bescheid iZm der VL ***2*** 2021 am 18.11.2023 geprüft - und da auch bemerkt, dass wir 2019 und 2020 noch keine Bescheide erhalten haben. Erst auf Nachfrage meiner Kollegin Frau ***8*** haben wir die Bescheide 2019 und 2020 erst am 21.11.2023 mittels Email von einer freundlichen FA-Dame namens ***9*** übermittelt bekommen und vom Steuerberater am 24.11.2023 geprüft. Die Nachzahlungen wurden ehestmöglich nach Bekanntwerden des Rückstands am 6.12. und 15.12.2023 von den Erben bezahlt.
Wir beantragen daher sowohl die Berufungsvorentscheidung bezüglich unserer Beschwerde vom 25.11.2023 sowie in Folge auch die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge vom 09.11.2023 gemäß § 299 der Bundesabgabenordnung aufzuheben."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 25. November 2023 am 6. Februar 2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor, beantragte deren Abweisung als unbegründet und nahm wie folgt Stellung:
"Zur genauen Ermittlung des Sachverhalts wurde von Seiten des aktenführenden Referats ein Ersuchen an die für elektronische Zustellungen zuständige Abteilung im Bundesministerium für Finanzen gestellt, um in Erfahrung zu bringen, wie die Zustellung der ggstl Einkommensteuerbescheide erfolgt ist.
Mit Auskunft vom 25.03.2024 wurde mitgeteilt, dass die beiden Bescheide vom 25.09.2023 am 25.09.2023 um 09:17 Uhr und um 09:19 Uhr an an das Subjekt ***5*** zugestellt wurden.
Gelesen wurden die Zustellungen am 25.09.2023 um 10:24 Uhr und 10:25 Uhr von Benutzername "***10***". Die automatisierte Löschung dieser Zustellungen erfolgte aus den FON-Nachrichten am 29.10.2023 um 12:05 Uhr. Der Screenshot, welcher als Versandart ,,Fensterkuvert'' aufweist bezieht sich auf die händische Bescheidbuchung und nicht auf den tatsächlichen Bescheid, der über die Grunddatenverwaltung abgefertigt wurde."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die den angefochtenen Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 ergingen unter vollinhaltlicher Berücksichtigung der jeweils am 18. September 2023 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen. Als Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz, BGBl I Nr. 10/2004 idgF, ist in dem am Ende des jeweiligen Bescheides angebrachten Signaturblock samt "Zeitstempel" der 25. September 2023, 09:17:36 bzw. 09:19:38 Uhr ersichtlich. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 wurden am 25. September 2023 um 09:17 Uhr und um 09:19 Uhr an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter ***5*** (Databox) nachweislich zugestellt und dort am 25. September 2025 um 10:24 Uhr und 10:25 Uhr von Herrn ***11*** gelesen. Die Löschung dieser Zustellungen aus den FON Nachrichten ist am 29. Oktober 2023 um 12:05 Uhr erfolgt.
Als Fälligkeitstag für die sich aufgrund der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 ergebenden Nachforderungen (Einkommensteuer 2019: 5.564,00 Euro und Einkommensteuer 2020: 4.117,00 Euro) wurde der 30. Oktober 2023 festgesetzt. Die Entrichtung dieser Nachforderungen erfolgte mit Überweisungen vom 6. und 15. Dezember 2023.
Wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der angeführten Nachforderungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2023 erste Säumniszuschläge in Höhe von 108,14 Euro (Einkommensteuer 2019) und 82,34 Euro (Einkommensteuer 2020) festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde, den Angaben der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei sowie aus der über entsprechende Anfrage ergangenen Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen über aus dem Finanz-Online-Verfahren ersichtliche Zustellvorgänge der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020. Dabei ist hinsichtlich des im Vorlageantrag vom 13. März 2023 beigefügten Auszuges "aus.zip-Liste Bescheide 25.09.2023, erhalten in Databox am 26.09.2023" festzustellen, dass dieser Auszug nicht als Nachweis für die bereits am 25. September 2023 erfolgten Zustellungen geeignet ist.
Die Zustellbevollmächtigung der steuerlichen Vertretung ***5*** sowie die nicht zeitgerechte Entrichtung der Steuernachforderungen zum Fälligkeitszeitpunkt sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. I 2013/14, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt nach § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im vorliegenden Fall wäre die Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 bis 30. Oktober 2023 in Höhe von 5.564,00 Euro (Einkommensteuer 2019) und in Höhe von 4.117,00 Euro (Einkommensteuer 2020) zu entrichten gewesen. Es ist unbestritten, dass die Abgabenschuldigkeit zum genannten Fälligkeitstag nicht entrichtet waren. Zum Fälligkeitstag 30. Oktober 2023 bestand laut Kontoabfrage kein Guthaben auf dem Abgabenkonto.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206; BFG 5.4.2018, RV/2101095/2017; 28.3.2019, RV/4100092/2019). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 25.5.2005, 2003/17/0256; 14.12.2011, 2009/17/0125).
Die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei wendet gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ein, dass die diesen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 erst am 21. November 2023 zugestellt worden seien. Aus dem im Sachverhalt dargestellten Nachweisen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft, dass die Zustellung dieser Bescheide an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 25. September 2023 erfolgt ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht vom 6. Februar 2025 den Charakter eines Vorhaltes gehabt hat und es dieser unbenommen geblieben wäre, den Feststellungen der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegenzutreten (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes steht im Einklang mit der dazu vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Judikatur. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 15. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100463/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100463.2025
- Stammnummer
- 148564
- Gültig
- 15.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF