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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100770/2025

WiEReG-Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100770/2025vom 21.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhard Gotthold Lauer, Brandmayergasse 36 Tür 10, 1050 Wien, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Jänner 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nachdem die Beschwerdeführerin ihre WiEReG-Meldung nicht fristgerecht eingebracht hatte, wurde sie mit Schreiben vom 05.11.2024 (elektronisch am selben Tag direkt an die Bf. zugestellt, da noch keine Zustellbevollmächtigung bekannt gegeben worden war) an die Meldepflicht erinnert und eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht, wenn die Meldung nicht spätestens zum 27.12.2024 nachgeholt werde. Am 27.12.2024 brachte der steuerliche Vertreter einen Antrag auf Fristverlängerung ein, der mit Bescheid vom 12.03.2025 zurückgewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2025, zu Handen der steuerlichen Vertretung zugestellt am 07.01.2025 wurde die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Die WiEReG-Meldung erfolgte am 09.01.2025. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 23.01.2025 wandte der steuerliche Vertreter ein, dass er infolge eines Sturzes am 26.12.2024 bis zum 03.01.2025 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden sei und daher die Meldung nicht hätte durchführen können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass von Gesetzes wegen die jährliche Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG bereits vor dem 05.11.2024 durchzuführen gewesen wäre. Nachdem keine fristgerechte Meldung erfolgte, sei mit Schreiben vom 05.11.2024 (elektronisch am selben Tag direkt an die Gesellschaft zugestellt) an die Meldepflicht erinnert und eine Zwangsstrafe angedroht worden, wenn die Meldung nicht spätestens zum 27.12.2024 nachgeholt werde. Sowohl bei der Meldefrist nach § 5 Abs. 1 WiEReG als auch bei der Nachfrist des § 16 Abs. 1 letzter Satz WiEReG handle es sich um gesetzliche Fristen, die gemäß § 110 BAO, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängert werden könnten. Da weder bei der Frist des § 5 Abs. 1 WiEReG noch bei der Nachfrist des § 16 Abs. 1 letzter Satz WiEReG eine Fristverlängerung gesetzlich vorgesehen sei, sei der Antrag auf Fristverlängerung unzulässig und habe auch keine Fristhemmung ausgelöst. Angemerkt wurde, dass die gewährte Nachfrist sogar länger als die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen betragen hatte. Hingewiesen wurde überdies darauf, dass die Meldepflicht nicht die steuerliche Vertretung als gewillkürten Vertreter, sondern den Rechtsträger selbst treffe. Dass der Gesellschaft eine Meldung unmöglich gewesen wäre, sei in der Beschwerde nicht behauptet worden. Die Ermessensentscheidung wurde im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, die damit transparent und überprüfbar gemacht werden sollen und damit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geleistet werden solle. Zu berücksichtigen sei auch, dass auch in den Jahren 2021, 2022 und 2023 die Meldepflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt worden sei, sondern die Meldungen jeweils erst nach der Androhung von Zwangsstrafen erfolgt seien. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätte nicht ergeben, dass eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro die Beschwerdeführerin übermäßig hart treffen oder sie in ihrer Existenz gefährden würde. Eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, somit nur 20% des möglichen Höchstbetrags, erscheine unter Berücksichtigung aller Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründe somit als nicht überzogen. Am 03.03.2025 stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl einen Vorlageantrag als auch einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher mit Bescheid vom 11.03.2025 abgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde letztendlich vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter neuerlich aus, dass er die Meldung am 27.12.2024 hätte abgeben wollen, aber aufgrund eines Sturzes in der Zeit vom 27.12.2024 bis 03.01.2025 im Krankenhaus gewesen sei. Seine Mitarbeiterin habe deshalb einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sofort am 09.01.2025 die Meldung abgegeben. Der Beschwerdeführerin selbst sei die Meldung nicht möglich gewesen, da sie davon ausgegangen sei, dass dies die steuerliche Vertretung erledigen würde. Die WiEReG-Meldungen seien in den Vorjahren stets rechtzeitig erfolgt und die Verhängung einer Zwangsstrafe sie nicht notwendig gewesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist eine Meldung der Wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erstattet hatte, wurde sie mit Schreiben vom 05.11.2024 an die Meldepflicht erinnert und eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht, wenn die Meldung nicht spätestens zum 27.12.2024 nachgeholt werde. Die Beschwerdeführerin ließ die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WIEReG durch ihren steuerlichen Vertreter vornehmen. Dieser ersuchte mit Eingabe vom 27.01.2025 um Fristerstreckung bis 31.01.2025, da er infolge eines Unfalles nicht in der Lage sei, die Frist einzuhalten. Das Finanzamt wie den Fristerstreckungsantrag als unzulässig zurück, weil die gesetzte Frist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2025, zugestellt am 07.01.2025, wurde die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Die WiEReG-Meldung erfolgte erst am 09.01.2025. Auch in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wurde die Meldung erst nach Aufforderung und unter Androhung einer Zwangsstrafe erstattet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des steuerlichen Vertreters. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 1 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ist dieses auf die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger anzuwenden, worunter gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland fallen. Unter dem Titel "Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer" normiert § 3 WiEReG - soweit im gegenständlichen Fall von Interesse - Folgendes: "(1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. (2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. (3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. …" Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG sind die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Dabei ist auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig. Die Meldung der in § 5 Abs. 1 WiEReG genannten Daten ist binnen vier Wochen von den betroffenen Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde vorzunehmen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Da im vorliegenden Fall nicht nur natürliche Personen an der Beschwerdeführerin beteiligt sind, sondern auch eine juristische Person zum Kreis der Gesellschafter zählt, ist die Beschwerdeführerin nicht von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit und hat diese Änderungsmeldung oder Bestätigung der gemeldeten Daten vorzunehmen. Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 6 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung dem Finanzamt Österreich. Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 EURO nicht übersteigen. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren. In diesem Sinne haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich wahrzunehmen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, wobei die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen sind. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. VwGH 10.08.2010, 2010/17/0082). Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.06.1992, 89/17/0010; VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 10). Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein Monat bis zum 05.11.2024 zugewartet und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 27.12.2024 gesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihr steuerlicher Vertreter hatten somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Erst nach Verstreichen dieser Frist wurde am 02.01.2025 die Zwangsstrafe mit 1.000 Euro festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt nicht nur die Regelungen des WiEReG sondern auch des § 111 BAO beachtet. Auch wenn der steuerliche Vertreter einwendet, er sei aufgrund eines Unfalles an der Einhaltung der Nachfrist gehindert gewesen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Frist nicht eingehalten wurde und die Meldung erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte. Was die Ermessensübung anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (vgl. BFG 30.6.2020, RV/7102027/2020; Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden/Institutionen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist, darunter etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind. Soweit der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin in den Vorjahren die WiEReG- Meldungen jeweils rechtzeitig übermittelt habe und die Verhängung von Zwangsstrafen nicht notwendig gewesen sei, übersieht er, dass auch in den Vorjahren die Meldungen erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt sind. Die festgesetzte Zwangsstrafe bewegt sich mit lediglich 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zwecks und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, in einem durchaus angemessenen Bereich und erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erfüllung der Meldepflichten auch in den Vorjahren erst mit Androhung einer Zwangsstrafe erwirkt werden konnte, keineswegs als unbillig. Da der Zweck der Zwangsstrafe, wie oben dargelegt, darin besteht, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Zwangsstrafenbescheides noch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Eine solche wurde erst am 09.01.2025 erstattet. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zu seinem Unfall wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom gleichen Tag zu RV/7101742/2025 verwiesen. Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, die Beschwerdeführerin sei an der verspäteten Meldung unschuldig, weil sie auf die Einbringung der Meldung durch die steuerliche Vertretung vertraut habe, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063). Bei Würdigung der genannten Umstände kommt das erkennende Gericht somit zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl z.B. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 21. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100770/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100770.2025
Stammnummer
148561
Gültig
21.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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