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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100423/2025

Familienbonus Plus für zwei Kinder

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100423/2025vom 23.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Am 22. Mai 2023 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte neben den nichtselbständigen Einkünften noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Schätzungswege an. Einen Familienbonus Plus berücksichtigte es nicht. 2. Am 23. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein und beantragte die Anerkennung jeweils des ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder und die Streichung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 3. In der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Jänner 2024 setzte das Finanzamt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Den Familienbonus Plus für beide Kinder berücksichtigte das Finanzamt (ohne in der Begründung darauf einzugehen) nicht. 4. Im Vorlageantrag vom 12. Jänner 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung jeweils des ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder. 5. Mit Vorlagenbericht vom 8. Juli 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Stattgabe der Beschwerde, da die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Familienbonus Plus bei beiden Kindern vorlägen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat für seine beiden Kinder für das gesamte Jahr 2021 Familienbeihilfe bezogen (siehe Auszug aus der Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN). Die Töchter des Beschwerdeführers sind 2007 und 2010 geboren und haben im Streitzeitraum in Österreich gewohnt (siehe Auszug aus der Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN). Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde für das Jahr 2021 kein Familienbonus Plus für die beiden Kinder berücksichtigt (siehe Einkommensteuerbescheid 2021 der Ehegattin vom 01.09.2022). Im Streitzeitraum erzielte der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (siehe Declaration of benficial interests in joint property and income vom 15.04.2018). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 1. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag … . 2. Der Einkommensteuer ist gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. 3. Der Beschwerdeführer hat für seine beiden Töchter das gesamte Jahr 2021 Familienbeihilfe bezogen und den jeweils den gesamten Familienbonus Plus beantragt. Bei seiner Gattin wurde keinen Familienbonus Plus berücksichtigt. Somit steht dem Beschwerdeführer ein Familienbonus Plus für seine beiden Kinder i.H.v. insgesamt € 3.000,00 zu. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren nicht anzusetzen, da der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum keine derartigen Einkünfte erzielte. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Innsbruck, am 23. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100423/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100423.2025
Stammnummer
148552
Gültig
23.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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