Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101742/2025
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101742/2025vom 21.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Reinhard Gotthold Lauer, Hochmayrstraße 40, 2384 Breitenfurt b.Wien, über die Beschwerde vom 14. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2025 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Nachholung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nachdem von der beschwerdeführenden Partei keine fristgerechte Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet worden war, wurde sie mit Schreiben vom 05.11.2024 an die Meldepflicht erinnert und eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht, wenn die Meldung nicht spätestens zum 27.12.2024 nachgeholt werde.
Am 27.12.2024 wurde vom steuerlichen Vertreter ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht, der mit Bescheid vom 12.03.2025 zurückgewiesen wurde. Bereits mit Bescheid vom 02.01.2025, zugestellt am 07.01.2025,wurde die angedrohte Zwangsstrafe verhängt.
Dazu ist beim Bundesfinanzgericht unter der Verfahrenszahl RV/***1*** ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Die WiEReG-Meldung erfolgte am 09.01.2025.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren steuerlichen Vertreter, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Versäumung der Sechswochenfrist des § 16 WiEReG. Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis wird ein vom 26.02.2025 bis 03.01.2025 dauernder Krankenhausaufenthalt des steuerlichen Vertreters infolge eines Sturzes genannt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.03.2025, zugestellt am 17.03.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass keine völlige Dispositionsunfähigkeit vorgelegen sei.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 14.04.2025, in der der steuerliche Vertreter erklärte, er habe die WIEReG-Meldung bis zum vorgeschriebenen Datum am 27.12.2024 über übermitteln wollen. Leider sei er infolge eines Sturzes am 26.12.2024 in das Unfallkrankenhaus Meidling gebracht worden. Nach einer Operation sei er erst am 03.01.2025 entlassen worden.
Zum Zeitpunkt der Fristendung am 27.12.2024 sei er auf der Intensivstation des Unfallkrankenhauses gelegen. Es sei ihm damals nicht klar gewesen, dass ein Fristverlängerungsansuchen nicht möglich sei. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass bei bloßer Bestätigung ohne Änderung der WiEReG-Daten während der Weihnachtszeit im Spitalsaufenthalt eine strafbare Verletzung vorliegen würde. Er habe auch gedacht, dass er die WiEReG -Daten vor dem 07.01.2025 melden könnte, was aber dann doch nicht möglich gewesen sei.
Die Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters habe am 27.12.2024 wegen des Spitalaufenthaltes ein Fristverlängerungsansuchen bis 31.01.2025 eingebracht. Nach der Spitalsentlassung habe der steuerliche Vertreter sofort die WiEReG-Meldung am 09.01.2025 erstattet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zu den Ausführungen, dass der steuerlichen Vertretung nicht klar gewesen sei, dass ein Fristverlängerungsansuchen nicht möglich sei, wurde einerseits auf die Voraussetzungen für die Relevanz eines beachtlichen Rechtsirrtums sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin diesen erst in der Beschwerde anführe. Darüber hinaus sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0030).
In dem am 22.05.2025 eingebrachten Vorlageantrag verwies die steuerliche Vertretung neuerlich auf das einer fristgerechten Einbringung der WiEReG-Meldung entgegenstehende Hindernis und den Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Meldung nicht möglich gewesen wäre. Außerdem seien die Meldungen in den Vorjahren immer rechtzeitig erstattet worden, weshalb auch keine Zwangsstrafen erforderlich gewesen wären.
Es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Fristverlängerungsansuchen am 07.01.2025 nicht ersichtlich gewesen sei. Wenn er davon erfahren hätte, wäre möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen bzw. zugewartet worden. Es sei ihm unerklärlich, weshalb das Fristverlängerungsansuchen 14 Tage nach Einbringung nicht ersichtlich gewesen sei.
Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht vom 05.06.2025 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.11.2024 aufgefordert, die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens 27.12.2024 nachzuholen. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht Folge leiste, wurde ihr gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte am 27.12.2024 mit der Begründung, dass er aufgrund eines Unfalles nicht in der Lage sei, der Aufforderung fristgerecht nachzukommen, einen Antrag auf Fristverlängerung bis 31.01.2025 ein. Dieser wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 02.01.2025, zugestellt am 07.01.2025, die angedrohte Zwangsstrafe verhängt, wogegen der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einerseits eine Beschwerde einbrachte und andererseits am 03.03.2025 gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Frist zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG stellte.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG erfolgte am 09.01.2025.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a. die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b. die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1 BAO);
c. die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Gemäß § 310 Abs. 3 BAO tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl. zB Stoll, BAO, 2971; VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073; Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 308 Rz 1).
Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon, ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist und ob sie verlängerbar ist (vgl. Kuhn in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 308 Abschn 3.3.1.; Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 1 ff).
Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten (VwGH 01.07.1992, 88/13/0068, 0069; VwGH 10.10.1996, 95/20/0659, ZfVB 1997/6/2177) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH 25.6.1996, 93/09/0463, 0495, ZfVB 1997/4/1250), wie zB bei Gehirnschlag (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0250, ZfVB 1992/4/1634). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0004; Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 11).
Nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2021/13/0001, 0008) kann ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0049; 24.02.2016, Ra 2015/09/0145, Ra 2016/09/0016). An rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. z.B. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0030, 0031; VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0110 bis 0114).
Nach Fink (Wiedereinsetzung, 86) stellt ein Irrtum über Rechtsvorschriften oder deren Unkenntnis nur dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn den Wiedereinsetzungswerber hieran zumindest grobes Verschulden trifft.
Nach Ansicht des OGH kann ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 12; vgl. auch VwGH 03.09.1996, 96/04/0134, ZfVB 1997/5/1775; 24.06.2010, 2010/15/0001).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (vgl. VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051; BFG 21.03.2024, RV/5100071/2024; 04.09.2024, RV/2100184/2024).
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 14).
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. z.B. VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096; 11.03.2010, 2008/16/0034; 27.01.2011, 2010/15/0149; 26.02.2014, 2012/13/0051; 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; BFG 21.3.2024, RV/5100071/2024; Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 17).
Die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO) entspricht der Darstellung jenes tatsächlichen Geschehens, das der Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen will. Weiters ist darzustellen, dass und weshalb die Fristversäumnis ohne Verschulden bzw. lediglich leicht fahrlässig erfolgte (vgl. Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 309a Rz 7; Ritz/Koran, BAO8 § 309a BAO Rz 6).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. VwGH 30.03.2006, 2006/15/0109). Eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist daher unzulässig (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw. seines Vertreters) zu beurteilen (vgl. Frauenberger, ÖJZ 1992, 116; BFG 04.09.2024, RV/2100184/2024; Ritz/Koran, BAO8 § 308 BAO Rz 16).
Der steuerliche Vertreter führt an, er sei aufgrund eines Unfalles an der fristgerechten Einbringung der Meldung gemäß § 5 WiEReG gehindert gewesen. Im Hinblick darauf, dass es ihm möglich war, innerhalb der Frist einen Fristverlängerungsantrag einzubringen, ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Unfalles offensichtlich nicht handlungsunfähig und somit in der Lage war, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Dass er verkannt hat, dass die einzig noch mögliche zu treffende Maßnahme die geforderte Meldung gemäß § 5 WiEReG gewesen wäre, kann weder dem Bereich einer tatsächlichen Handlungsunfähigkeit noch eines berücksichtigungswürdigen Rechtsirrtums zugeordnet werden. Von einem steuerlichen Vertreter kann jedenfalls erwartet werden, dass er die gesetzlichen Bestimmungen der BAO kennt. Eine Unkenntnis dieser Bestimmungen stellt wohl ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO abgewiesen.
In diesem Sinne war daher auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall ein berücksichtigungswürdiger Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101742/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101742.2025
- Stammnummer
- 148550
- Gültig
- 21.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF