RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100213/2025

Studienwechsel nach dem 3. Semester - lag beim Vorstudium tatsächlich gar kein Studium vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100213/2025vom 04.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Februar 2024 betreffend Familienbeihilfe 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 24. Jänner 2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 17. Jänner 2024: Weitergewährung - weiterhin in Berufsausbildung. Am 22. Februar 2024 erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid: Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 24.01.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum (Bf.) …1199 ab Jän. 2024 Begründung Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kann ein Kind für sich selbst unter folgenden Voraussetzungen Familienbeihilfe beziehen: • Das Kind wohnt nicht mehr bei einem Elternteil • Kein Elternteil leistet überwiegend Unterhalt • Das Kind ist nicht in einem Heim untergebracht Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 steht Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde: • Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden • Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten • 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase • eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung Sie sind seit dem Wintersemester 2020/21 in den Studienrichtungen Bachelorstudium Maschinenbau und Bachelorstudium Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz gemeldet. Im Studienjahr 2020/21 haben Sie Prüfungen im Umfang von 3 Semesterwochenstunden bzw. 4,50 ECTS-Punkten positiv abgelegt und somit den erforderlichen Mindeststudienerfolg nicht erbracht. In den Studienjahren 2021/22 und 2022/23 wurden keine Prüfungen (positiv beurteilt) abgelegt. Mit Beginn des Wintersemesters 2023/24 wechselten Sie die Hauptstudienrichtung zum Bachelorstudiengang Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH. In dieser Studienrichtung wurden im Dezember 2023 und Jänner 2024 Prüfungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden positiv abgelegt und somit der erforderliche Prüfungsnachweis erbracht. Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt • Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) Da Sie die Studienrichtung nach dem 3. gemeldeten Semester gewechselt haben, musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst infolge dessen abgewiesen werden. Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt: 1. Bisheriger Verfahrensgang und Studienverlauf Ich bin seit dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudium der Elektrotechnik und im Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Graz inskribiert. Für das Bachelorstudium der Elektrotechnik habe ich im ersten Studienjahr Familienbeihilfe bezogen, dieses war mein Hauptstudium. Ich habe im ersten Studienjahr 2020/21 aus diesem Studium 4,5 ECTS positiv absolviert. Weiters hatte ich in diesem ersten Studienjahr im Elektrotechnik-Studium 6 Negativantritte (betreffend 5 verschiedene Lehrveranstaltungen, mit insgesamt 12 ECTS). Ich habe diese Prüfungen leider trotz Bemühens nicht bestanden. Ich habe im ersten Studienjahr Familienbeihilfe bezogen. Ab dem zweiten Studienjahr habe ich keine Familienbeihilfe bezogen. Im gesamten Studienjahr 2021/22 bin ich nur zu einer einzigen Prüfung (im Ausmaß von 1 ECTS) angetreten. Im gesamten Studienjahr 2022/23 bin ich ebenfalls zu einer einzigen Prüfung (im Ausmaß von 1 ECTS) angetreten. Ich habe somit im zweiten und dritten Studienjahr insgesamt nur zwei Prüfungsantritte (von Prüfungen, die mit 1 ECTS bewertet waren) gemacht und hatte ansonsten keinerlei Studienaktivität. Beweis: Beilage 1: Studienzeitbestätigung Beilage 2: Sammelzeugnis (inklusive Negativantritte) der Technischen Universität Graz Seit Wintersemester 2023/24 studiere ich das Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH. In diesem Studium habe ich nun bereits im ersten Semester den Leistungsnachweis von zumindest 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS erbracht. Beweis: Beilage 3: Leistungsnachweis der FH Joanneum Ich bin Halbwaise. Am 25.8.2023 stellte ich einen Antrag auf Familienbeihilfe. Dieser wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 wegen mangelnden Leistungsnachweises abgewiesen. Sobald ich den Leistungsnachweis erbringen konnte, stellte ich am 24.1.2024 abermals einen Antrag auf Familienbeihilfe. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ich das Studium nach dem 3. gemeldeten Semester gewechselt hatte. Richtigerweise ist mein Studienwechsel nicht als verspäteter Studienwechsel zu werten. Dazu möchte ich wie folgt ausführen: 2. Inhaltliche Begründung Das Finanzamt geht davon aus, dass ich einen verspäteten Studienwechsel vorgenommen habe. Ich habe im Studienjahr 2020/21 aktiv das Bachelorstudium der Elektrotechnik an der Universität Graz studiert und daher auch Familienbeihilfe bezogen. Ab dem Studienjahr 2021/2022 war ich sowohl im Bachelorstudium Elektrotechnik als auch im Bachelorstudium Maschinenbau zwar formell inskribiert, habe jedoch keine Familienbeihilfe bezogen und diese Studien auch nicht als Berufsausbildung betrieben (wie oben ausgeführt, habe ich innerhalb von zwei Studienjahren insgesamt nur zwei - negative - Prüfungsantritte gemacht). Semester, in denen ein Studium nicht als Berufsausbildung betrieben wird, sind für einen Studienwechsel nicht zu beachten. Für die Frage, ob ein verspäteter Wechsel vorliegt, sind ausschließlich jene Semester zu berücksichtigen, in denen das Vorstudium als Berufsausbildung anzusehen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Studium de facto gar nicht betrieben wird. Dies ergibt sich aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG vom 3. September 2010 (GZ BMWFJ-510104/0001-BMWFJ-II/1/2009 idF GZ BMWFJ-510104/0001-II/1/2010), aus der einschlägigen Kommentarliteratur sowie aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts. In Kap 02.01, Punkt 21.14 der genannten Durchführungsrichtlinien heißt es: "Für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich ist, sind nur jene Semester zu berücksichtigen, für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen worden ist [...]" Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts relativiert zwar, dass es nicht pauschal davon abhänge, ob für das Vorstudium Familienbeihilfe bezogen wurde. Das BFG hält aber jedenfalls fest: "Ein vorangegangenes Studium wäre nur dann unbeachtlich, wenn dieses gar kein Studium war, sondern sich das 'Studium' auf die bloße Meldung zum Studium beschränkt hat". (BFG, 28.3.2023, RV/7100840/2022). Auch in BFG, 4.8.2014, RV/7100561/2012 zählte das Bundesfinanzgericht einen vermeintlichen "Studienwechsel" nicht als Studienwechsel, weil das betreffende "Studium" mangels Studienaktivitäten nicht als Studium im Sinne einer Berufsausbildung zu werten war. Siehe dazu auch den einschlägigen Kommentar: "Ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester liegt nicht vor, wenn ungeachtet der formellen Inskription im dritten Semester weder Prüfungen abgelegt noch Vorlesungen besucht wurden (UFS 22.11.2012, RV/2768-W/12)" (Lenneis §2 FLAG, in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2020, Rz 99). Ein Studienwechsel liegt daher nur dann vor, wenn von einem Studium, das im Sinne einer Berufsausbildung betrieben wird, auf ein anderes Studium gewechselt wird. Ich habe mein Vorstudium ausschließlich in den ersten beiden Semestern aktiv als Berufsausbildung betrieben. Bei den nachfolgenden vier Semestern (Studienjahr 2021/2022, Studienjahr 2022/23) handelte es sich hingegen nicht um eine Berufsausbildung. Für die Frage des Studienwechsels müssen diese vier Semester daher unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend liegt kein verspäteter Studienwechsel nach 6 Semestern vor, sondern ein rechtzeitiger und daher beihilfenunschädlicher Studienwechsel nach zwei Semestern. Da ich den Leistungsnachweis von mindestens 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS aus meinem jetzigen Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH erbracht habe, habe ich nunmehr Anspruch auf Familienbeihilfe. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als rechtswidrig. Ich stelle daher abschließend die Anträge: Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir Familienbeihilfe für das Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH zusteht in eventu: Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. mir allenfalls ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Der Vorlageantrag wurde vom Bf. eingebracht wie folgt: 1. Bisheriger Verfahrensgang Ich bin Halbwaise. Am 25.8.2023 stellte ich einen Antrag auf Familienbeihilfe. Dieser wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 wegen mangelnden Leistungsnachweises abgewiesen. Sobald ich den Leistungsnachweis erbringen konnte, stellte ich am 24.1.2024 abermals einen Antrag auf Familienbeihilfe. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.2.2024 abgewiesen, weil ein verspäteter Studienwechsel vorliege. Dagegen erhob ich fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Nunmehr lehnt die Behörde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2024 (mir zugestellt am 6. April) meinen Antrag abermals ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, zu dem ich ausführe wie folgt. 2. Studienverlauf Ich war seit dem Wintersemester 2020/21 im Bachelorstudium der Elektrotechnik und im Bachelorstudium Maschinenbau an der Technischen Universität Graz inskribiert. Für das Bachelorstudium der Elektrotechnik habe ich im ersten Studienjahr Familienbeihilfe bezogen, dieses war mein Hauptstudium. Ich habe im ersten Studienjahr 2020/21 aus diesem Studium 4,5 ECTS positiv absolviert. Weiters hatte ich in diesem ersten Studienjahr im Elektrotechnik-Studium 6 Negativantritte (betreffend 5 verschiedene Lehrveranstaltungen, mit insgesamt 12 ECTS). Ich habe diese Prüfungen leider trotz Bemühens nicht bestanden. Ich habe im ersten Studienjahr Familienbeihilfe bezogen. Ab dem zweiten Studienjahr habe ich keine Familienbeihilfe bezogen. Im Studienjahr 2021/22 bin ich nur zu einer einzigen Prüfung (nämlich "Übung Grundlagen der Elektrotechnik, am 4.2.2022, im Ausmaß von 1 ECTS) angetreten und habe sie nicht bestanden. Im Studienjahr 2022/23 bin ich ebenfalls nur zu einer einzigen Prüfung ("Übung Grundlagen der Elektrotechnik, am 13.3.2023, im Ausmaß von 1 ECTS) angetreten und habe sie nicht bestanden. Ich habe daher innerhalb von zwei Studienjahren keinerlei positive Leistungen und nur zwei (negative) Prüfungsantritte. Beweis: Beilage 1: Studienzeitbestätigung Beilage 2: Sammelzeugnis (inklusive Negativantritte) der Technischen Universität Graz Seit Wintersemester 2023/24 studiere ich das Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH. Dieses Studium ist mein Hauptstudium. In diesem Studium habe ich nun bereits im ersten Semester den Leistungsnachweis von zumindest 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS erbracht. Beweis: Beilage 3: Leistungsnachweis der FH Joanneum 3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Die Behörde schreibt in der Beschwerdevorentscheidung an einer Stelle (S 1), ich hätte in den Studienjahren 2021/22 und 2022/23 einen Studienerfolg von jeweils 1 ECTS erreicht. Das ist unrichtig. Wie auch schon in meiner Beschwerde unter Vorlage meines Sammelzeugnisses, aus dem die Negativantritte hervorgehen, ausgeführt, hatte ich in diesen beiden Studienjahren zwar zwei Prüfungsantritte (betreffend Prüfungen von je 1 ECTS), habe diese aber nicht bestanden. Das scheint dann schlussendlich auch der Sachverhalt zu sein, von dem die Behörde ausgeht (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung). Ich gehe daher davon aus, dass der Sachverhalt unstrittig ist, was die (negativen) Prüfungsantritte anbelangt. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass in den Studienjahren 2021/22 und 2022/23 eine Berufsausbildung "Studium" gegeben war und der Beginn meines nunmehrigen Studiums Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH daher als verspäteter Studienwechsel zu werten ist. Dabei handelt es sich um eine unrichtige Rechtsansicht. Ich habe sowohl im Studienjahr 2021/22 als auch im Studienjahr 2022/23 keine einzige positive Leistung erbracht. Auch liegen über den gesamten Zeitraum von zwei Studienjahren nur zwei Negativantritte vor. Einer im Studienjahr 2021/22 ("Übung Grundlagen der Elektrotechnik", im Ausmaß von 1 ECTS) und einer im Studienjahr 2022/23 (ebenfalls "Übung Grundlagen der Elektrotechnik", im Ausmaß von 1 ECTS). Es lag daher in den Studienjahren 2021/22 und 2022/23 gar keine Berufsausbildung "Studium" vor. Wenn kein "Studium" vorliegt, kann ein solches auch nicht "gewechselt" werden. Der Beginn meines nunmehrigen Studiums "Luftfahrt/Aviation" stellt daher kein Studienwechsel nach 6 Semestern dar, sondern nur nach 2 Semestern. Somit handelt es sich um einen rechtzeitigen Studienwechsel, und ich habe für mein neues Studium Anspruch auf Familienbeihilfe, seitdem ich den Leistungsnachweis erfüllt hatte (17.1.2024). Dies ergibt sich aus dem Begriff des Studienwechsels iSd FLAG. Der VwGH (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060) führt zum Begriff des Studienwechsels iSd FLAG aus: "Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 8. Jänner 2001, ZI. 2000/12/0053, VwSIg 15.534/A, und vom 4. November 2002, ZI. 2002/10/0167, sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 94). Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2008, ZI. 2005/13/0142, VwSIg 8.352/F). Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des §17 StudFG angewendet werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. etwa das erwähnte und auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001 und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. November 2002)." - - - VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 (Hervorh. durch mich) Ein Studienwechsel ist somit der Wechsel von einem aktiv betriebenen Studium (= ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium) zu einem anderen Studium. Wenn vorher kein aktiv betriebenes Studium vorlag, liegt kein Studienwechsel vor. Wenn - wie in meinem Fall - ein Studium vorliegt, das eine Zeitlang ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, dann sind folgerichtig nur jene Semester für die Frage der Rechtzeitigkeit des Studienwechsels heranzuziehen, in denen ernsthaft und zielstrebig studiert wurde. Denn danach lag gar kein "Studium" im beihilfenrechtlichen Sinn vor. Siehe auch BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015: "Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt." Auch in BFG, 28.3.2023, RV/7100840/2022 wird festgehalten, dass"ein vorangegangenes Studium" dann "unbeachtlich" ist, "wenn dieses gar kein Studium war, sondern sich das 'Studium' auf die bloße Meldung zum Studium beschränkt hat". (BFG, 28.3.2023, RV/7100840/2022). Auch in BFG, 4.8.2014, RV/7100561/2012 zählte das BFG einen vermeintlichen "Studienwechsel" nicht als Studienwechsel, weil das betreffende "Studium" mangels Studienaktivitäten nicht als Studium im Sinne einer Berufsausbildung zu werten war. Siehe dazu auch den einschlägigen Kommentar: "Ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester liegt nicht vor, wenn ungeachtet der formellen Inskription im dritten Semester weder Prüfungen abgelegt noch Vorlesungen besucht wurden (UFS 22.11.2012, RV/2768-W/12)" (Lenneis §2 FLAG, in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2020, Rz 99). Ich habe mein Vorstudium ausschließlich in den ersten beiden Semestern aktiv als Berufsausbildung betrieben. Bei den nachfolgenden vier Semestern (Studienjahr 2021/2022, Studienjahr 2022/23) handelte es sich hingegen nicht um eine Berufsausbildung. Für die Frage des Studienwechsels müssen diese vier Semester daher unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend liegt kein verspäteter Studienwechsel nach 6 Semestern vor, sondern ein rechtzeitiger und daher beihilfenunschädlicher Studienwechsel nach zwei Semestern. Da ich den Leistungsnachweis von mindestens 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS aus meinem jetzigen Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation an der FH Joanneum GmbH mit 17.1.2024 erbracht habe, habe ich seitdem und laufend Anspruch auf Familienbeihilfe. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als rechtswidrig. Abschließend stelle ich in Bezug auf meinen Vorlageantrag die folgenden Anträge - Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und auszusprechen, dass mir die Familienbeihilfe zusteht. - Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Kindesmutter bezog bis 09/2021 die Familienbeihilfe für den Sohn. Dieser hatte 10/2020 ein Studium bzw. zwei Studien begonnen. Da er nur einen Studienerfolg von 4,5 ECTS erbrachte, wurde die Familienbeihilfe mit 09/2021 bei der Mutter eingestellt. Am 24.01.2024 hat der Beschwerdeführer einen Familienbeihilfeneigenantrag ab 01/2024 eingebracht. Beigelegt war eine Inskriptionsbestätigung für das WS 2023/24 für das Studium an der FH Joanneum im Studiengang Bachelorstudium Luftfahrt/Aviation. [Wiedergabe der Beschwerdevorentscheidung] II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bis 30. Juni 2020 absolvierte der Bf. den ZiviIdienst (Familienbeihilfenantrag Beih 100-PDF vom 25.06.2020). Im Jahr 2020 bezog der Bf. im Zeitraum 01.07. bis 31.12. von der Bildungsdirektion Steiermark Land Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b), KZ 210, iHv € 5.854,88 (Abgabeninformationssystemabfrage). Der Bf. war in den angeführten Studienrichtungen in den genannten Semestern gemeldet (Studienzeitbestätigung vom 19. März 2024): Bachelorstudium Elektrotechnik 20W 21S 21W 22S 22W 23S 23W 24S Bachelorstudium Maschinenbau 20W 21S 21W 22S 22W 23S 23W 24S Im Bachelorstudium Elektrotechnik (als ordentlicher Studierender) wurden vom Bf. folgende Prüfungen abgelegt: Lehrveranstaltung/Fach/Modul: ECTS Datum Beurteilung Nummer/Semester/Art/Titel 502999 20W Vorlesung Mathe-Fit 1,50 01.10.2020 mit Erfolg teilgenommen 519202 20W Übung Physik (ET) 1,00 29.01.2021 nicht genügend (5) 503045 20W Übung Mathematik A (ET) 2,00 15.02.2021 nicht genügend (5) INB05000UF 20W Konstruktionsübung Einführ. i. d. strukturierte Programmierung 2,00 16.02.2021 nicht genügend (5) Grundlagen der Elektrotechnik 1,00 15.03.2021 nicht genügend (5) 437202 20W Übung Grundlagen der Elektrotechnik 1,00 15.03.2021 nicht genügend (5) 437202 21W Übung 513806 20W Vorlesung Physik (ET) 3,00 25.03.2021 nicht genügend (5) 513806 20W Vorlesung Physik (ET) 3,00 27.04.2021 nicht genügend (5) 434007 20W Vorlesung 2,00 03.05.2021 sehr gut (1) Grundlagen der Elektrotechnik 1,00 04.02.2022 nicht genügend (5) Grundlagen der Energiewirtschaft 1,00 13.03.2023 nicht genügend (5) 43720'2 22W Übung Im Bachelorstudium Maschinenbau (als ordentlicher Studierender) wurden vom Bf. per Datum 25.09.2021 keine Prüfungen absolviert (Bestätigung des Studienerfolges vom 25.09.2021). Im Jahr 2021 bezog der Bf. im Zeitraum 01.01. bis 30.09. von der Bildungsdirektion Steiermark € 7.613,46, 20.02. bis 31.12. vom Roten Kreuz, Bezirksstelle Graz-Stadt € 5.261,47, 01.09. bis 31.12. vom Österr Rotes Kreuz € 5.118,49 01.09. bis 30.09. vom Österr Rotes Kreuz € 1.576,57 (Abgabeninformationssystemabfragen). Im Jahr 2022 bezog der Bf. im Zeitraum 01.01. bis 31.12. vom Roten Kreuz, Bezirksstelle Graz, Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) KZ (210) iHv € 13.824,97 (Abgabeninformationssystemabfrage). Im Jahr 2023 bezog der Bf. folgende Bezüge: Art Zeitraum Arbeitgeber/Auftraggeber 3(2) 1206-0309 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 1.518,72 € 84(1) 0101-3004 Bezirksstelle Graz-Stadt 2.838,94 € 84(1) 0409-2909 AVL List GmbH 1.340,02 € 84(1) 0110-3112 Bildungsdirektion Steiermark 2.765,58 € Im Wintersemester 2023/24 begann der Bf. das Studium Luftfahrt / Aviation / 587 Aviation (Studienblatt des Ordentlichen Studierenden). Im Studienjahr 2023/24 legte der Bf. im Studium Luftfahrt / Aviation Prüfungen wie folgt ab Transcript of Records): Titel Datum ECTS Beurteilung Werkstoffkunde; IL 14.12.2023 2,00 gut (2) Grundlagen Informatik und Programmieren; IL 09.01.2024 3,00 genügend (4) 23W Vorlesung Luftfahrtrecht 12.01.2024 2,00 sehr gut (1) 23W Vorlesung Chemie und Treibstoffe 15.01.2024 1,00 nicht genügend (5) Luftfahrttechnik-Labor 1 17.01.2024 3,00 sehr gut (1) 23W Seminar Aviation Industry English 22.01.2024 2,00 gut (2) 23W Integrierte Lehrveranstaltung 29.01.2024 3,00 sehr gut (1) Grundlagen der Luftfahrttechnik 23W Seminar Orientierungsphase 05.02.2024 1,00 mit Erfolg teilgen. 23W Integrierte Lehrveranstaltung Statik 07.02.2024 4,00 nicht genügend (5) 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage sind unstrittig. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 17 Studienförderungsgesetz 1992 bestimmt: Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten [Hervorhebung durch Richter] Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4 (Fassung bis 31.08.2022) / oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2 (Fassung ab 01.09.2022). Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Im Erkenntnis vom 26.05.2011, 2011/16/0060, erwog der Verwaltungsgerichtshof: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. etwa das erwähnte und auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001 und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. November 2002). Das FLAG 1967 verweist für den Fall eines Studienwechsels auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor (vgl. BFG 18.5.2015, RV/7104225/2014). Der Unabhängige Finanzsenat erwog in der Entscheidung vom 20.04.2012, RV/0854-W/12: Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt auszugehen: M. war laut Studienzeitbestätigung bei der Vetmeduni Wien vom 24. Februar 2005 bis 30. November 2006 inskribiert. Von Oktober 2006 bis September 2007 (= 2 Semester) betrieb sie die Studien Romanistik und Spanisch. Von Oktober 2007 bis Februar 2009 (= 3 Semester) betrieb sie das Lehramtsstudium Musik und Spanisch. Von März 2009 bis laufend studiert M. Philosophie und Spanisch (Lehramtsstudium). Fest steht weiters, dass sie im SS 2006 zu keinen Prüfungen angetreten ist. Strittig ist ausschließlich, ob im SS 2006 noch ein Studium vorgelegen hat, und ob somit der Studienwechsel nach dem 3. Semester erfolgte. Rechtlich folgt daraus: Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter des Bw. die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe auch im Sommersemester 2006 erfüllt hat, da sie im vorangegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang der erforderlichen Semesterwochenstunden abgelegt hat. Sie ist zur letzten Prüfung aus Veterinärmedizin am 21.2.2006, also knapp vor Beginn des SS 2006 angetreten. Da eine Fortsetzungsmeldung bis 30. November 2006 bestanden hat, könnte das Vorliegen eines Studiums auch im SS 2006 nur dann verneint werden, wenn eine bloße Scheininskription vorliegt, etwa um noch für dieses Semester ohne jede Tätigkeit die Auszahlung von Familienbeihilfe zu erreichen. Hierfür fehlt aber jeder Hinweis. Vielmehr ergibt sich aus den Schriftsätzen des Bw. und dem Aktenvermerk des Finanzamtes, dass die Tochter des Bw. erst im Laufe des Sommersemesters nach Einholung entsprechender Informationen von der Fortsetzung des Studiums Abstand genommen hat. Damit steht aber fest, dass das Sommersemester 2006 bei der Berechnung, ob der Studienwechsel nach dem dritten Semester erfolgt ist, noch einzubeziehen war. Der Unabhängige Finanzsenat erwog in der Entscheidung vom 16.05.2012, RV/0442-L/11: Im gegenständlichen Fall ging das Finanzamt davon aus, dass seit dem negativen Abschluss der 5. Klasse der HTL im Schuljahr 2008/2009 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG mehr vorlag. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend, legte der Sohn der Berufungswerberin doch als ordentlicher Schüler im Schuljahr 2009/2010 keine einzige Prüfung ab, und nahm auch als außerordentlicher Schüler ab 6.1.2010 nach Auskunft des Schulleiters nicht am Unterreicht teil. Von den notwendigen fünf Vorprüfungen als Externist wurde lediglich eine einzige Prüfung abgelegt, zu weiteren Prüfungen trat der Schüler (auch nach Ende der Sperrfrist) nicht an. Bei dieser Sachlage kann aber von einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg keine Rede sein. Der (vom Bf. ins Treffen geführten) Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22.11.2012, RV/2768-W/12, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: K. begann im Oktober 2009 mit dem Bachelorstudium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien und war drei Semester in dieser Studienrichtung inskribiert. Unstrittig ist, dass sie sich vom 1. November 2010 bis 10. Juni 2011 in Irland als Au-pair-Mädchen aufhielt. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Bw. im Vorlageantrag kann als erwiesen angenommen werden, dass K. nur formell im Wintersemester 2010/2011 inskribiert war. Aufgrund der Vorlaufzeit für die Bewerbung als Au-pair-Mädchen sowie des Umstandes, dass durch den Aufenthalt in Irland ab 1. November 2010 im Wintersemester 2010 nur mehr ein Monat als potentielle Studienzeit zur Verfügung gestanden wäre, ist es auch durchaus wahrscheinlich, dass die Tochter der Bw. in diesem Monat keine Vorlesungen besucht hat. Im Oktober 2011 begann K. an der Pädagogischen Hochschule in X. mit dem Bachelorstudium Lehramt Volksschulen. Der erforderliche Studienerfolg wurde nunmehr erbracht. Dieser Sachverhalt wurde wie folgt rechtlich gewürdigt: Der Unabhängige Finanzsenat hat mehrfach zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG 1967, wonach als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt, judiziert, dass das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt nicht genügt, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 59 unter Hinweis auf UFS 28.1.2004, RV/0258-G/03). Dies muss aber auch im vorliegenden Berufungsfall gelten, in dem als erwiesen anzunehmen ist, dass schon allein aufgrund des Auslandsaufenthalts der Tochter der Bw. im Wintersemester 2010 von einer ernstgemeinten Inskription nicht auszugehen ist. Daraus folgt, dass - ungeachtet der rein formalen Inskription in diesem Semester - der Abbruch des Studiums bereits nach zwei Semestern erfolgt ist. Somit liegt kein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor. Im (vom Bf. ins Treffen geführten) Erkenntnis des BFG vom 04.08.2014, RV/7100561/2012, wurde erwogen: Unstrittig ist, dass B im Wintersemester 2009/2010 an der Universität Wien Publizistik studiert hat. Dies war das erste Studium. Gleichermaßen unstrittig ist, dass B im Sommersemester 2010 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien - auf die Dauer dieses Semesters - inskripiert hat. Allerdings hat den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zufolge dieses Studium nur "auf dem Papier" bestanden, Lehrveranstaltungen wurden keine besucht, Prüfungen wurden nicht abgelegt. Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10.2003, 98/12/0472 u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.). Daher hat es sich bei dem "Studium" der Rechtswissenschaften um kein Studium i.S.d. § 2 FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG gehandelt. Dem Erkenntnis des BFG vom 17.02.2022, RV/7102979/2018, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Aktenlage steht fest, dass der Sohn des Bf. von Oktober 2013 bis Dezember 2017 an der WU Wien in der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium J033 561) inskribiert war. Sohn legte an der WU am 3. März 2016 eine Prüfung positiv und am 22. Juni 2016 eine Prüfung negativ ab. Im Wintersemester 2016/17 und im Sommersemester 2017 trat Sohn an der WU zu keiner einzigen Prüfung an. Das Studium an der WU wurde mit Dezember 2017 abgebrochen. Bereits im September 2016 nahm Sohn an der FH Wien der WKW das Bachelorstudium Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen (0505) auf und legte ab diesem Zeitpunkt nur mehr Prüfungen an der FH ab (62 Semesterstunden positiv). An der WU wurden von Sohn die letzten beiden Prüfungen am 3. März 2016 (positiv) und am 22. Juni 2016 (negativ) abgelegt. Hierüber wurde erwogen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes tritt (von § 1 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt) (VwGH 01.02.1990, 89/12/0175, vgl. auch UFSW 18.11.2009, RV/3470-W/09). Dass der Sohn des Bf. das Studium an der WU erst im Dezember 2017 beendet und im September 2017 aus den vom Bf. angeführten Gründen an der FH das Studium begonnen hat, schließt einen Studienwechsel nicht aus. Auch der Umstand, dass dem Sohn des Bf. im Rahmen der Studienrichtung an der FH Wien der WKW (Bachelorstudium Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen (0505) einzelne Leistungen aus dem Vorstudium für einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen angerechnet wurden, ist bei Vorliegen eines Studienwechsels iSd § 17 Abs. 1 StudFG nicht von Bedeutung. Lediglich eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung würde nicht zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, weil diesfalls iSd § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vorliegt. Dass eine solche Berücksichtigung von Vorstudienzeiten erfolgt sei, wurde nicht vorgebracht. Die vom Bf. ins Treffen geführten Gründe, die vor Abbruch des an der WU begonnenen Studiums (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Bachelorstudium J033 561) zur Aufnahme des Studiums an der FH (Bachelorstudium Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen, 0505) geführt haben, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dass der Sohn des Bf. einen Wechsel des Studiums für zweckmäßiger oder seinen persönlichen Vorstellungen angemessener gehalten hat, bedeutet nicht, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre, weil aus den Ausführungen des Bf. nicht hervorgeht, dass es seinem Sohn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre, das Studium an der WU weiter zu betreiben (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076). In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist daher das Finanzamt auf Grund der Tatsache, dass der Sohn des Bf. das im Oktober 2013 an der WU begonnene Studium im Dezember 2017 ohne Abschluss abgebrochen und noch vor Abbruch - im September 2016 - an der FH der WKW mit dem Bachelorstudium Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen (0505) begonnen hat und ab diesem Zeitpunkt nur mehr Prüfungen an der FH abgelegt hat, zu Recht davon ausgegangen, dass ein (beihilfenschädlicher) Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vorliegt. Im Erkenntnis vom 24.02.2023, RV/5100451/2022, erwog das Bundesfinanzgericht: Im Beschwerdefall ist nunmehr unbestritten, dass die Tochter der Bf. in der Anfangsphase des begonnenen Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege - wenn auch nur kurz - durch den Besuch von Lehrveranstaltungen und die Absolvierung einer Prüfung studentische Aktivitäten entfaltete. Dies rechtfertigt auch die Annahme einer Berufsausbildung. Dem (vom Bf. ins Treffen geführten) Erkenntnis vom 28.3.2023, RV/7100840/2022, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bachelorstudium Japanologie Im Wintersemester 2018/2019 des am 1.10.2018 neuerlich begonnenen Bachelorstudiums Japanologie trat ***6*** ***2*** einmal zu einer umfangreichen Prüfung (12 ECTS-Punkte) an, die er aber nicht bestand. Nach circa einem Jahr trat ***6*** ***2*** neuerlich zu dieser Prüfung an, bestand sie aber wiederum nicht. Er brach dieses Studium mit 30.6.2020 ab. ***6*** ***2*** war im Bachelorstudium Japanologie zwar nicht erfolgreich, nach der Aktenlage kann allerdings nicht festgestellt werden, dass er dieses Studium nicht betrieben hätte. Das positive Ablegen von Prüfungen ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr nicht erforderlich. Erst der Anspruch für das folgende Studienjahr hängt davon ab, ob im ersten Studienjahr eine bestimmte Mindestanzahl an ECTS-Punkten erreicht wurde (vgl. BFG 4.3.2023, RV/7103296/2021). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 bestand Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung für das erste Studienjahr des Bachelorstudiums Japanologie. Die Bf hat nach der Aktenlage Familienbeihilfe nicht beantragt. Eine nachträgliche Antragstellung wäre höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung möglich. Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug ab dem zweiten Studienjahr ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12, dass im ersten Studienjahr eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten erreicht wird. Dies war nicht der Fall. Es kommt daher auch die Regelung des § 15 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zur Anwendung. Bachelorstudium Philosophie Seit 1.10.2020 studiert ***6*** ***2*** erfolgreich das Bachelorstudium Philosophie. Hierüber wurde erwogen: Es kommt nicht darauf an, ob für das vorangegangene Studium Familienbeihilfe beantragt wurde. Ein vorangegangenes Studium wäre nur dann unbeachtlich, wenn dieses gar kein Studium war, sondern sich das "Studium" sich auf die bloße Meldung zum Studium beschränkt hat. Das war hier aber nicht der Fall. Im Erkenntnis vom 03.01.2024, RV/5100398/2023, erwog das Bundesfinanzgericht: Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033). Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 13.08.2024, RV/7102143/2024: War im Sommersemester 2021 - wie bereits im vorangegangenen Wintersemester 2020/21 - lediglich ein (1) Prüfungsantritt erfolgt, der im Übrigen die Beurteilung mit der Note 5 endete, bedarf es betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab April 2021 keiner weiteren Begründung, dass von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Astronomie- Studium in diesem Zeitraum (wie gesagt: ab April 2021 - im Sommersemester 2021) nicht die Rede sein kann. … Im zweiten Studienjahr dieses Studiums legte der Sohn des Bf. Prüfungen im Ausmaß von folgenden ECTS- Punkten ab: - Wintersemester 2022/23 kein Prüfungsantritt - Sommersemester 2023 1 Prüfungsantritt (3 ECTS- Pkte.): Note 5 gesamt: 1 Prüfungsantritt 0 ECTS- Punkte positiv abgelegt Wie in den vorangegangenen Zeiträumen kann auch in diesem von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium nicht gesprochen werden. Aus der vom Bf. ins Treffen geführten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22.11.2012, RV/2768-W/12, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, weil sich jene Beschwerdeführerin als Au-pair-Mädchen im Ausland aufgehalten hatte, keine Vorlesungen besucht hatte und zu keiner einzigen Prüfung angetreten war. Aus dem vom Bf. ins Treffen geführten h.a. Erkenntnis vom 04.08.2014, RV/7100561/2012, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, weil das in Rede gestandene Studium nur "auf dem Papier" bestanden hatte, keine Lehrveranstaltungen besucht wurden, Prüfungen nicht abgelegt wurden. Das weitere vom Bf. ins Treffen geführte h.a. Erkenntnis vom 28.3.2023, RV/7100840/2022, spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Bf.: Jener Beschwerdeführer war im Wintersemester 2018/2019 einmal zu einer Prüfung angetreten, die er nicht bestand und nach circa einem Jahr neuerlich zu dieser Prüfung angetreten, sie aber wiederum nicht bestand. Diese ohne jeden Zweifel sehr bescheiden anmutenden Studienaktivitäten zogen die Beurteilung nach sich: ,Ein vorangegangenes Studium wäre nur dann unbeachtlich, wenn dieses gar kein Studium war, sondern sich das "Studium" sich auf die bloße Meldung zum Studium beschränkt hat. Das war hier aber nicht der Fall.' - War der Bf. (laut Studienzeitbestätigung) in den Studienrichtungen in den Semestern Bachelorstudium Elektrotechnik 20W 21S 21W 22S 22W 23S 23W 24S und Bachelorstudium Maschinenbau 20W 21S 21W 22S 22W 23S 23W 24S gemeldet, - legte er beginnend mit der Prüfung Vorlesung Mathe-Fit am 01.10.2020 die oben im Einzelnen angeführten Prüfungen, wenngleich allermeist mit der Beurteilung nicht genügend, ab, so folgten der letzten positiv beurteilten Prüfung am 03.05.2021 (sehr gut) die Prüfungen am 04. Februar 2022 (Wintersemester 2021/22, Studienjahr 2021/22), Grundlagen der Elektrotechnik und am 13. März 2023 (Sommersemester 2023, Studienjahr 2022/23), Grundlagen der Energiewirtschaft, die mit nicht genügend beurteilt wurden, und - begann er im Wintersemester 2023/24 das Studium Luftfahrt / Aviation, in welchem er Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten absolvierte, wechselte er gemäß den oben wiedergegebenen Rechtsausführungen nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester zu diesem letztgenannten Studium (in welchem ECTS- Punkte in ausreichendem Maße erzielt wurden). Dahingestellt bleiben kann, dass das wenn auch betreffend das erste Studienjahr erstattete Vorbringen: ,Ich habe diese Prüfungen leider trotz Bemühens nicht bestanden.' in Verbindung mit dem erfolgversprechenden Beginn des Studiums Luftfahrt / Aviation auf eine zuvor erfolgte falsche Studienwahl durch den Bf. hinweist, welche sich auch in den Studienjahren 2021/22 und 2022/23 auswirkte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Das Erkenntnis folgt der oben angeführten Rechtsprechung. Wien, am 4. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100213/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100213.2025
Stammnummer
148542
Gültig
04.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF