Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104394/2024
Keine gebührenfreie Namensänderung für die Bewilligung eines "Wunschnamens"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104394/2024vom 15.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. Mai 2024 betreffend 1. Gebühr und 2. Gebührenerhöhung, ***2***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 08. Februar 2023 beantragte Herr ***Bf1*** beim ***3*** die Änderung sowohl seines Vornamens als auch seines Familiennamens. Hierfür wurden vom ***4*** Gebühren angefordert, welche nicht entrichtet wurden. In der Folge setzte das Finanzamt mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 29. Mai 2024 die Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG, § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr im Gesamtbetrag von 612,00 Euro fest. Dagegen wurde mittels FinanzOnline am 16. Juni 2024 Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf) am 14. Juli 2024, wiederum mittels FinanzOnline Vorlageantrag und Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist sind Gebühr bzw. Gebührenerhöhung im Zusammenhang mit der Änderung des Familiennamens.
Mit E-Mail vom 08. Februar 2023 beantragte Herr ***Bf1*** beim ***3*** die Änderung sowohl seines Vornamens als auch seines Familiennamens. Der Bf begründete, die Namensänderung sei aus persönlichen Gründen erforderlich. Er werde wegen seines Vor- und Nachnamens nicht ernst genommen, bekomme meistens Jobabweisungen und werde nicht gleichwertig oder richtig behandelt. Niemand könne seinen Namen richtig aussprechen ohne ihn zu demütigen. Der Bf legte dementsprechend den Befundbericht einer Fachärztin vor, welche aus fachärztlicher Sicht eine Namensänderung zur Entlastung des Patienten empfahl.
Der ***3*** erachtete den Befundbericht als nicht ausreichend, da es sich hierbei lediglich um die Bestätigung einer Untersuchung handle. Für eine günstige Erledigung der Änderungen werde eine Bestätigung über eine ständige Behandlung in Verbindung mit den Problemen mit dem Namen des Bf benötigt. Die gewünschten Namensänderungen könnten daher nur mit den bereits mitgeteilten Gebühren durchgeführt werden.
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 teilte der ***4*** dem Bf mit, dass für die Namensänderungen Gebühren anfallen würden und in welcher Höhe und ersuchte ihn, innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben, ob die Namensänderungen nun unter Berücksichtigung der Gebühren fertiggestellt werden sollten oder ob die Anträge auf Namensänderung zurückgezogen würden. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Rückmeldung erfolgen, würden die Bescheide gebührenpflichtig zugestellt werden. Mit Bescheid des ***11*** vom 10. Oktober 2023 wurde die Familiennamensänderung unter Zahl ***5*** nach §§ 1, 2 Abs. 1 Z 11 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) bewilligt.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2024 übermittelte der ***3***, Referat für Namensänderungen, unter GZ. ***6*** einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Gebühren an das Finanzamt. In der Folge wurden mit dem spruchgegenständlichen Bescheid die Gebühren gemäß § 14 TP 2 (1) Z 10 GebG für die Bewilligung der Änderung des Familiennamens (382,60 €), gemäß § 14 TP 4 (1) Z 2 GebG die Gebühr für einen Bogen (7,20 €), gemäß § 14 TP 5 (1) GebG für eine Beilage (3,90 €) und gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für eine Eingabe (14,30 €) sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr (204,00 €), insgesamt 612,00 €, festgesetzt.
Dagegen wendet sich gegenständliche Beschwerde. Der Bf wendet ein, da die Namensänderung über ärztliche Empfehlung erfolgt sei und ein ärztlicher Befund an das Standesamt weitergeleitet worden sei, sollte nur eine Antragsgebühr verrechnet werden, aber nicht die Gesamtgebühr.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2024 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, im gegenständlichen Fall sei zur Zahl ***7***, der Antrag auf Änderung des Familiennamens beim ***3*** ***8*** schriftlich gestellt worden. Mit Bescheid vom 10.10.2023 sei gem. §§ 1,2 Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22.März 1988, BGBL.Nr. 195/1988, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) in der geltenden Fassung die Änderung des Familiennamens in ***9*** bewilligt worden. Die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens und des Vornamens unterliege der Gebühr gem. § 14 TP 2 (1) Z 10 GebG in Vbd. mit § 6 GebG jeweils in Höhe von 332,60 Euro. Ebenso unterlägen das Ansuchen betreffend Namensänderung sowie die Beilagen der Gebühr. Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entstehe mit der positiven bzw. negativen schriftlichen Erledigung des Verfahrens.
Im dagegen gestellten Vorlageantrag wendet der Bf ein, er habe sich vor Antragstellung beim Standesamt informiert und er habe die Auskunft erhalten, wenn eine Namensänderung auf Grund einer ärztlichen Empfehlung gestellt werde und dies schriftlich belegt werden könne, dann sei es kein Wunschname mehr und es müsse dann nur die Antragsgebühr in Höhe von 14,30 € bezahlt werden.
Das Finanzamt legte gegenständliche Beschwerde am 19. Dezember 2024 an das BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die, auf elektronischem Wege übermittelten Aktenteile des Finanzamtes, inklusive Schriftverkehr mit dem ***3***. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind grundsätzlich unstrittig bzw. ergeben sich diese aus den aktenkundigen Unterlagen und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 Abs. 1 NÄG idF BGBl. I Nr. 59/2017 ist eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger (Z1), einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Z 2) oder einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, mit Wohnsitz oder mangels eines solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Z 3) betrifft.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens unter anderem vor, wenn der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist (Z 2), oder wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können (Z 10).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG liegt ein Grund für die Namensänderung vor, wenn der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. Gemäß Abs. 2 gelten die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe auch für die Änderung von Vornamen.
Gemäß § 6 NÄG idF BGBl. I Nr. 59/2017 sind Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.
Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023 unterliegt die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens einer festen Gebühr von 382,60 Euro.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG unterliegn Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, etc. von jedem Bogen einer festen Gebühr von 7,20 Euro.
Der gegenständliche Fall, erfasst beim Finanzamt Österreich unter Zahl ***10***, betrifft die Antragstellung und Bewilligung der Änderung des Familiennamens.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Nach § 13 Abs. 4 GebG ist die Gebühr bei der Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt. Wie im Sachverhalt (s.o.) ausgeführt, wurde der Bf vom ***3*** informiert, dass und in welcher Höhe für die Namensänderung eine Gebühr anfällt.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, erging der Befund vom 10.10.2023 an das Finanzamt Österreich.
In der Folge erließ das Finanzamt den Gebührenbescheid vom 29.05.2024 und setzte damit korrekt die Gebühr für die amtliche Ausfertigung (Namensänderung) in der Höhe von 382,60 Euro fest (§14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023), sowie gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro, gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG die Beilagengebühr in Höhe von 3,90 Euro sowie die Gebühr für Auszüge gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG in Höhe von 7,20 Euro. Zusätzlich wurde gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 204,00 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Eine Gebühr ist dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten (§ 3 Abs. 2 GebG) bezahlt wurde. Das Gesetz sieht hier eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor. Die Vorschreibung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Wie dem Schriftverkehr zwischen dem Bf und dem ***3*** zu entnehmen ist, führten die diesbezüglichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Bf keinen der in seinem Antrag angesprochenen Gründe glaubhaft machen konnte, die eine gebührenfreie Namensänderung ermöglicht hätten. Der ***4*** hat den Bf daher schriftlich darauf hingewiesen, dass nur eine gebührenpflichtige Namensänderung (Wunschnamensänderung) bewilligt werden könnte.
Der dementsprechende Bescheid wurde am 10.10.2023 erlassen und eine Familiennamensänderung gemäß §§ 1,2 Abs. 1 Z 11 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr.195/1988, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) idgF, bewilligt.
Die diesbezügliche Gebühr wurde nicht entrichtet. Die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung erfolgten deshalb zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In gegenständlichem Fall ergibt sich die Gebührenpflicht eindeutig aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 15. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104394/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104394.2024
- Stammnummer
- 148531
- Gültig
- 15.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF