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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500283/2025

Parkometer Strafhöhe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500283/2025vom 04.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 3. April 2025, gegen die vier Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, alle vier vom 14. März 2025, GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024, 3) MA67/GZ3/2024 und 4) MA67/GZ4/2024, alle vier betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die vier Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro (gesamt sohin 60,00 Euro) zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit vier Strafverfügungen vom 1) 30. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, 2) 17. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, 3) 23. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ3/2024 und 4) 17. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ4/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 1) 31. Oktober 2024 um 20:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hartlebengasse gegenüber 94, 2) 16. Oktober 2024 um 20:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Hausgrundweg 50, 3) 25. Oktober 2024 um 13:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Opernring gegenüber 10, Nebenfahrbahn, 4) 18. Oktober 2024 um 12:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Maysedergasse 2, abgestellt, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den (jeweiligen) Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 75,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit E-Mail vom 14. Februar 2025 unter Anführung seines Einkommens und Nennung seiner Fixkosten Einspruch gegen die (jeweilige) Strafhöhe und ersuchte um Zurechnung zur bereits bestehenden Ratenvereinbarung. Außerdem habe er noch Schulden, welche er bedienen müsse. Der Einspruch wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit vier Straferkenntnissen vom 14. März 2025 abgewiesen und das Ausmaß der über den Bf. jeweils verhängten Strafe (Geldstrafe von 75,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) bestätigt. Darüber hinaus wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG jeweils ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die Behörde fest, dass der Bf. die (jeweilige) Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt habe, sondern sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewandt habe. Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom 1) 30. Dezember 2024, 2) 17. Dezember 2024, 3) 23. Dezember2024 und 4) 17. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen und es sei nur noch die Höhe des verhängten Strafbetrages zu überprüfen gewesen. Dazu werde Folgendes festgestellt: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das (jeweilige) Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei auf Grund rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, selbst unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht in Betracht gekommen. Bemerkt werde außerdem, dass dem Bf. in den vorliegenden Fällen die Möglichkeit zur Begleichung der Strafe mittels Organstraf- bzw. Anonymverfügung mit wesentlich günstigeren Strafsätzen geboten worden sei, welche jedoch von ihm nicht in Anspruch genommen worden sei. Darüber hinaus solle diese durch ihre (jeweilige) Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Der Bf. erhob gegen die vier Straferkenntnisse mit Anbringen vom 3. April 2025 (fristgerecht) Beschwerde und führte zur Begründung das Folgende aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Herabsetzung aller rechtskräftigen Bescheide über Parkstrafen auszusetzen und auf 6 Monate zu stunden. Ich habe bereits eine Ratenvereinbarung, ich kann sofort EUR 500,00 bezahlen, den Rest, bitte ich sie bis heute alle Strafen zusammenzufassen und mir zu stunden, bzw. eine Ratenvereinbarung für mich zu ermöglichen. Ich bin bei meinen Eltern noch wohnhaft und habe außer Verkehrsstrafen keine Schulden, deshalb bitte ich sie mir das zu ermöglichen. Ich werde mich bemühen fortan, keine Verkehrsstrafen, Parkvergehen mehr zu verursachen. Ich habe Fixkosten von ca. 800,00 EUR mit Kostgeld und meinen Kosten, für Handy, KFZ und Versicherungen, deshalb, bitte ich sie um Verständnis. Mein Gehalt als Beruf ist EUR 1750,00 netto, Trinkgelder sind variabel. Zuletzt war ich auch fast 2 Wochen im Krankenstand. Bitte um Ihr Verständnis, sonst bitte ich um Einspruch/Berufung aller rechtskräftigen Bescheide, und bitte alle Strafen auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Bitte nennen sie mir eine Auflistung aller offenen Strafen, und ermöglichen sie mir einen Zahlungsaufschub von 6 Monaten, um alles zu bezahlen. Bitte nennen sie mir ihre Kontonummer mit Referenz, so ich sofort, EUR 500,00 an sie überweisen kann!" Die MA 67 legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Bf. bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die jeweilige Strafhöhe. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 27. Jänner 2020, Ra 2019/02/0203; 22. Dezember 2020, Ra 2020/11/0105, VwGH 4. Februar 2022, Ra 2021/09/0239). Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der jeweiligen Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 29. April 2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Lenkerauskunft besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen jeweils abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den (jeweiligen) Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die der Bestrafung jeweils zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Vierundzwanzig (!) rechtskräftige (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind für den Bf. aktenkundig (zahlreiche weitere, nach der StVO 1960). Die schwierige wirtschaftliche Lage - der Bf. ersucht um Stundung für sechs Monate, er habe bereits eine Ratenvereinbarung und verdiene als Beruf 1.750,00 Euro netto (Trinkgelder variabel) bei 800,00 Euro Fixkosten - wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten. Mit einer Geldstrafe von jeweils 75,00 Euro wird der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu rund 20% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15. Oktober 2002, 2001/21/0087; 30. Jänner 2014, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Hinsichtlich dem Beschwerdeersuchen die gegenständlichen (vier) Strafen mit einer allenfalls bereits bestehenden Ratenvereinbarung zusammenzufassen wird darauf hingewiesen, dass für allfällige Ratenvereinbarungen der Magistrat zuständig ist. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. Mai 2014, RV/7500356/2014 und Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500283/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500283.2025
Stammnummer
148523
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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