Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1776-W/04
Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1776-W/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördl. Auftrag zur Mängelbehebung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, gem. § 275 BAO vorzugehen und einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird und zwar auch dann, wenn die Mängelbehebung doch noch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vom 30. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Silvia Pruckner,
vom 17. Juni 2004 betreffend Zurückgenommenerklärung der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 sowie den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen und den Verspätungszuschlag 2002 bzw.
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom 1. März 2004 erließ das Finanzamt
gegenüber dem Berufungswerber (idF Bw.) den Einkommensteuerbescheid 2002,
wobei die Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung für dieses Jahr gemäß
§ 184
BAO im Schätzungswege festgelegt wurden.
Mit Schreiben vom 29. März 2004 erhob der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002, den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002, den Verspätungszuschlagsbescheid 2002 sowie den
Vorauszahlungsbescheid 2004 Berufung, wobei er als Begründung lediglich
anführte, die getroffene Festsetzung entspreche nicht seiner
Einkommensteuererklärung 2002, die er bis 20. April 2004 nachreichen werde.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 erließ das Finanzamt
daraufhin gemäß
§ 275 BAO einen Mängelbehebungsauftrag, in
dem der Bw. aufgefordert wurde, die der Berufung vom 29. März 2004
anhaftenden inhaltlichen Mängel, nämlich die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung, bis zum 26. Mai
2004 zu beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung im Fall der
Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Datum vom 26. Mai 2004 richtete der Bw. ein Schreiben
an das Finanzamt mit folgendem Wortlaut: "In Ergänzung zu meiner Berufung
vom 29. März 2004 gegen den Bescheid an Einkommensteuer 2002 vom
1. März 2004 ergibt sich aus den Bankkontoauszügen (die fehlenden
habe ich erst heute bekommen) ergeben sich Gutschriften von den Krankenkassen in
Höhe von € 23.916,59, denen Ausgaben in Höhe von 14.000,00 (etwa)
gegenüberstehen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
betragen also etwa € 10.000,-- (und nicht wie geschätzt €
29.000,--). Bis zum 3. Juni 2004 gebe ich meine
Einkommensteuererklärung 2002 ab."
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004, zugestellt am 1. Juli 2004,
erklärte das Finanzamt, dass die Berufung vom 29. März 2004 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen und den Verspätungszuschlag 2002 bzw.
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gelte, weil der Bw. dem Auftrag, die Mängel seiner
Berufung bis zum 3. Juni 2004 zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen
habe.
Gegen diese Zurückgenommenerklärung erhob der Bw.
mit Schreiben vom 30. Juli 2004 Berufung, und führte als Begründung
lediglich an, wegen des Fehlens von Belegen und weil er sich dauernd um seine
kranke Mutter kümmern müsse, habe er die Frist nicht einhalten
können. Er werde seine Einkommensteuererklärung für 2002 am 2.
August 2004 abgeben.
Am 2. August 2004 überreichte der Bw. persönlich
beim Finanzamt die angekündigte Einkommensteuererklärung samt einer
Einnahmen- Ausgabenrechnung für das Jahr 2002, aus welcher sich einerseits
ein Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit als praktischer Arzt in
Höhe von € 2.405,95 sowie nicht selbständige Einkünfte in
Höhe von € 3.349,56 und Einkünfte aus der Vermietung eines
Geschäftslokales in Großenzersdorf in Höhe von
€ 7.022,88 ergaben.
Ungeachtet dessen wies das Finanzamt die Berufung gegen die
Zurückgenommenerklärung der Berufung am 13. September 2004 mit
Berufungsvorentscheidung ab, wobei es zur Begründung folgendes
ausführte:
"Ein Zurücknahmebescheid ist nach der Judikatur nur
gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd § 250 BAO vorlag oder die gesetzte
Frist nicht angemessen war (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 275 Tz. 20).
Ist die Frist versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des
§ 275 BAO - vom Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 308) abgesehen - nicht nachträglich wieder beseitigt werden
(vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 275, Tz. 17).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber am 26.
März 2004 gegen den Schätzungsbescheid für das Jahr 2002 (samt
Nebenbescheide) berufen, die Berufung enthielt aber keinen Berufungsantrag
(Einkommensteuer-Erklärung) und keine Begründung
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und war daher mangelhaft im Sinne des § 250
BAO.
Was die Frist anbelangt, so ist auszuführen, dass dem
Berufungswerber für die Einbringung der Mängelbehebung eine Frist bis
26. Mai 2004, also von insgesamt ca. 2 Monaten gewährt wurde und diese noch
- wie beantragt - für einige Tage (bis 3.6.2004)
verlängert wurde. Die Frist war daher angemessen.
Das Schreiben vom 26.Mai 2004 kann nicht als
Mängelbehebung angesehen werden, da darin lediglich Schätzwerte
angeführt werden und keinerlei nachvollziehbare Gewinnermittlung beiliegt.
Wie unzutreffend diese Schätzwerte waren, wird aus den nunmehr vorgelegten
Erklärungen (z.B. Einnahmen: € 34.249,24 statt € 23.916,59)
deutlich.
Da sohin die Berufung Mängel aufwies und diese seitens
des Berufungswerbers nicht - bzw. nicht zur Gänze - behoben
wurden und auch die gesetzte Frist angemessen war, ist der Bescheid über
die Zurücknahme der Berufung zu Recht ergangen."
Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und machte als
Gründe wiederum geltend, die fehlenden Belege, seine Arbeitsbelastung in
der Ordination und weil er sich dauernd um seine kranke Mutter kümmern
müsste. Er habe deshalb die Frist für die Einbringung der
Mängelbehebung bis 3. Juni 2004 nicht einhalten können, die Frist sei
angemessen erschienen, wäre aber objektiv für ihn zu kurz gewesen. Er
habe am 2. August 2004 wie in der zweiten Berufung angekündigt, seine
Einkommensteuererklärung für 2002 abgegeben, daraus ergebe sich ein
Verlust aus seiner Ordinationspraxis von € 2.405,95 und kein
geschätzter Gewinn von € 29.000,-- und daraus ergebe sich wiederum
eine ungerechte Steuerbelastung von € 9.081,39.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorerst darf zwecks Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2004 verwiesen werden, denen sich die
Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.
§ 275 BAO lautet: "Entspricht eine Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt."
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Unbestritten ist, dass die Berufung vom 29. März 2004
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 die in § 250 Abs. 1 lit. b bis lit.
d BAO statuierten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der
Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 26. Mai
2004 vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde.
Fest steht nach der Aktenlage auch, dass der
ergänzende Schriftsatz des Bw. vom 26. Mai 2004 neben der nicht näher
erläuterten und nicht nachvollziehbaren Angabe, wonach die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in etwa € 10.000,-- und nicht wie
geschätzt € 29.000,-- betragen würden, lediglich den Hinweis
enthielt, dass bis zum 3. Juni 2004 die Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 abgegeben werde. Zum einen ist dieses Vorbringen keinesfalls eine
ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs 1 lit b und c BAO und
war die Berufung zum anderen auch weiterhin mit dem Mangel der fehlenden
Begründung im Sinne des § 250 Abs 1 lit d BAO behaftet.
Entgegen seiner Ankündigung wurde die
Einkommensteuererklärung 2002 samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom
Berufungswerber darüber hinaus erst am 2. August 2004 und somit fast zwei
Monate nach Ablauf der bereits bis zum 4. Juni 2004 behördlich
verlängerten - nach Auffassung der Berufungsbehörde durchaus
angemessenen - Mängelbehebungsfrist nachgereicht.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwgH 28.2.1995, 90/14/0225).
Die im Vorlageantrag durch den Bw. wiederholt ins Treffen
geführten Gründe für die Verspätung, nämlich die
Arbeitsbelastung des Bw. in der Ordination sowie die große Belastung
infolge seiner pflegebedürftigen, kranken Mutter vermögen der Berufung
ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen wie sein Vorbringen, er habe am 2. August,
wie angekündigt, ohnehin seine Einkommensteuererklärung samt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2002 abgegeben. Nach geltender Lehre und
Rechtsprechung ist nämlich ein Zurücknahmebescheid auch dann zu
erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor
Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgt ist (vgl. Ritz,
Kommentar zur BAO, § 275, Tz. 16 sowie die dort angeführte
VwGH-Judikatur). Selbst wenn nämlich das Finanzamt der Meinung wäre,
es lägen berücksichtigungswürdige Gründe für die
Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein
Zurücknahmebescheid zu ergehen (VwGH 18.11.1985, 85/15/0286). Ist die Frist
versäumt, so kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 -
vom Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) abgesehen
(vgl. Stoll, BAO, 2700) - nicht nachträglich wieder beseitigt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. März
2005
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1776-W/04
- Stammnummer
- 14852
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF