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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500317/2025

Verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500317/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.02.2025, Zahl ***2***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 09.04.2025 beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis vom 28.02.2025, ***2***, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3***, am 11.10.2024 um ***4*** Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***5***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Gratisparkschein Nr. ***6*** insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als die Entwertung 19:30 Uhr betragen habe. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Das Straferkenntnis enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung: "Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben (…). Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen." Aktenkundig ist, dass das Straferkenntnis vom 28.02.2025 mit RSb Brief an den Bf. (an dessen hauptwohnsitzlich gemeldeten Adresse: ***7***) versendet und die Sendung laut dem im Akt aufliegendem Zustellnachweis am 05.03.2025 vom Bf. persönlich übernommen worden ist. Am 09.04.2025 übermittelte der Bf. der belangten Behörde ein E-Mail mit folgendem Vorbringen: "...Ref: Straferkenntnis 28.02.2025 Wenn wir diese Beweise (Foto-Belege) für diese angebliche Strafe bekommen haben und nicht bezahlt haben werden wir die 75,- überwiesen …" Dieses E-Mail wurde vom Magistrat als Rechtsmittel (Beschwerde) gegen das gegenständliche Straferkenntnis gewertet und dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Rechtlich folgt daraus: Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (alle Gesetzesstellen sind im hier und im Folgenden in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung angegeben), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Zufolge § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen. § 44 VwGVG bestimmt: "(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist." Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) und wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 24 VStG enden nach Wochen bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982, ist eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Zufolge dem vorliegenden Rückschein wurde das Straferkenntnis dem Bf. am 5.3.2025 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellt. Vom Bf. wurde nicht einmal behauptet, dass ihm das Straferkenntnis (in dessen Rechtsmittelbelehrung auch auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden ist) nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Den angeführten Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde demnach am 5.3.2025 (einem Mittwoch) und endete am Mittwoch, dem 2.4.2025. Die per E-Mail vom 9.4.2025 übermittelte Beschwerde ist daher jedenfalls als verspätet eingebracht zu beurteilen. In so einem Fall ist es dem Bundesfinanzgericht aber verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Vielmehr muss die Beschwerde diesfalls schon von Gesetzes wegen vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen. Nichtzulässigkeit einer Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […] (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz." § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision für die belangte Behörde im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500317/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500317.2025
Stammnummer
148518
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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