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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500175/2025

Parkometer: Kein Parkschein gelöst, kein Behindertenparkausweis hinterlegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500175/2025vom 02.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 22. Jänner 2025, GZ MA67/***GZ***/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***KZ*** (A) wurde am 18.03.2024 um 09:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, ***1*** gegenüber 3A, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion zur Anzeige gebracht, weil zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte. Gegen die am 16.05.2024 ergangene Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.06.2024 Einspruch und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 15.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Lenkererhebung übermittelt. Mit E-Mail vom 30.07.2024 beantwortete der Beschwerdeführer die Lenkererhebung, wonach er der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Tatzeitpunkt war. Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit E-Mail vom 03.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Frist zur Einbringung der Rechtfertigung bis zum 23.10.2024 zu verlängern. Mit E-Mail vom 30.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung ein und führte aus: "Eingangs teile ich mit, dass die Fristüberschreitung, dadurch entstanden ist, dass der Router in der Kanzlei "seinen Geist aufgegeben hat", erst nach Austausch desselben, ist nunmehr die Rechtfertigung möglich, wofür ich um Verständnis bitte, die Übermittlung eines Antrages und neuerliche Fristverlängerung, aufgrund dieses Defektes nicht möglich. Aus den als Beilage angeschlossenen Fotos ist ersichtlich, dass mein "Parkausweis für Behinderte" sichtbar angebracht war. Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen." Da der Eingabe des Beschwerdeführers die angekündigten Lichtbilder nicht angehängt waren, ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.11.2024 um entsprechende Übermittlung dieser. Mit Urkundenvorlage, mittels Fax, vom 17.11.2024, wurde ausgeführt: "Eingangs möchte ich mich für die freundliche Benachrichtigung, sowie die gewährte Fristverlängerung bedanken. Wenn es hektisch ist, geht manchmal leider etwas schief. Vorgelegt werden Fotos aus denen hervorgeht, dass hinter der Windschutzscheibe des Kfz sehr wohl der Behindertenausweis angebracht war, sowie weiters eine Kopie des Behindertenausweises und des Zulassungsscheines des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, dem zu entnehmen ist, dass auf mich, als Inhaber des Behindertenausweises zugelassen ist. Möglicherweise durch die Länge der Motorhaube, der Breite des Kfz und auch der gestaffelten Ablage innen war der Behindertenausweis für das Organ nicht sichtbar. Die Organstrafverfügung war auf der Fahrerseite, wie aus dem angeschlossenen Foto ersichtlich ist angebracht, während der Behindertenausweis auf der anderen Seite angebracht war. Das Kfz hat, ohne Außenspiegel eine Breite von 1,95 m, mit einer gebogenen Ablage vorne. Vorsichtshalber wird ein Lokalaugenschein mit dem Kfz beantragt. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass ich in der APCOA Garage in der ***2*** Mieter von vier Stellplätzen bin, sodass, so der Behindertenausweis nicht angebracht werden kann, weil er in einem anderen von mir genutzten Kfz benötigt wird, das gegenständliche Kraftfahrzeug in der APCOA Garage abgestellt wird. Die Nachweise über die ab APCOA Mietverträge können kurzfristig vorgelegt werden. Im Übrigen bleibt der Antrag vom 30.10.2024 aufrecht." Dieser Eingabe waren Bilder beigelegt, die aufgrund der Faxübertragung lediglich in schwarz-weiß aktenkundig sind. Mit Straferkenntnis vom 21.01.2025, GZ MA67/***GZ***/2024, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***KZ*** (A) am 18.03.2024 um 09:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, ***1*** gegenüber 3a, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, angelastet. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60 verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von € 10 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70 erhöhte. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhalts auf das Wesentliche zusammengefasst fest, § 6 der Parkometerabgabeverordnung ziele auf jene Fälle ab, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei. Diese Aufzählung sei taxativ. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt würden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung). Den Einwendungen, wonach der Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe angebracht war, sei entgegenzuhalten, dass auf den vom Meldungsleger im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos der Umstand, dass im Fahrzeug kein Ausweis gemäß § 29b StVO sichtbar hinterlegt war, zweifelsfrei zu erkennen sei. Der Meldungsleger unterliege aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Den Meldungsleger würden im Falle einer Verletzung dieser Pflicht dienstrechtliche Konsequenzen treffen. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige zu zweifeln, zumal die Angaben klar und widerspruchsfrei seien. Die Wahrnehmungen des Meldungslegers bezögen sich auf den ruhenden Verkehr und das Kontrollorgan habe daher genug Zeit, richtig zu erkennen, ob sich ein Ausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug befand oder nicht. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins sei nicht stattgeben zu wesen, weil die Lichtbilder eindeutig seien und keiner weiteren Klärung bedürften. Entsprechend könne auch die Einvernahme des Meldungslegers unterbleiben. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welcher die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Packungsmeter Abgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrsprachiges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder in elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Damit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben. Die Parkometerabgabe sei nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt worden. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung, erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Mit E-Mail vom 26.2.2025 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er führte aus: "Beantragt wird eingangs die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Geltend gemacht wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Behörde hat über meinen Antrag mir die, anlässlich der Organstrafverfügung durch das betreffende Organ aufgenommenen Fotos übermittelt. Wie diesen Fotos eindeutig zu entnehmen ist spielt sich hier, auf den Fotos unten in der Mitte markiert mit "Blatt 5 von 6", bzw. "Blatt 6 von 6" der Himmel, bzw. das Sonnenlicht in der Scheibe, sodass das, was innerhalb, bzw. unterhalb der Scheibe im Kfz Inneren zu sehen ist, schlecht, bzw. gar nicht zu sehen ist. Das betreffende Organ hat auch, nach den mir übermittelten Unterlagen, kein Foto nach Anbringung der Organstrafverfügung gemacht. Anlässlich der Urkundenvorlage vom 15.11.2024, nach dem ursprünglich irrtümlich diese Fotos meiner Rechtfertigung vom 29.10.2024 nicht angeschlossen waren, ist diesen Fotos, bei der auch die Organstrafverfügung ersichtlich ist, die Spiegelung Situation eindeutig zu entnehmen. Es ist unstrittig, dass die/der Meldungslegerin, bzw. der Meldungsleger, im folgenden als Meldungsleger bezeichnet aufgrund der verfahrensrechtlichen Stellung desselben die Wahrheitspflicht trifft, die allenfalls gegebenen dienstrechtlichen Konsequenzen bestehen unbestritten. Damit ist aber nichts darüber ausgesagt ob nicht, also der Ausweis gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe im Kfz Inneren gelegen ist und aufgrund der Spiegelung Situation, vom Organ ganz einfach übersehen wurde. Die von mir vorgelegten Fotos beweisen eindeutig, dass der Ausweis im Kfz Inneren auf dem Amaturenbrett gelegen ist. Von einer wahrheitswidrigen Belastung meiner Person durch den Meldungsleger, ist in keiner meiner Eingaben die Rede, Faktum aber ist, die Fotos die von mir angefertigt wurden, wurden ca. 2 Stunden später angefertigt. Der Zeitpunkt der Anfertigung des Fotos ist eindeutig aus dem jeweils angeschlossenen zweiten Foto ersichtlich, wo jeweils das Aufnahmedatum und die Aufnahmezeit ersichtlich ist. Durch die von mir vorgelegten Fotos ergibt sich eindeutig an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit diese angefertigt wurden, aber auch der Ort, ***1*** 3. Laut dem Meldungsleger, war der Tatort "***1*** gegenüber 3A", die auf meinem Foto ausgewiesene Adresse, aus Google Maps automatisch eingespielt, ***1*** 3, ist natürlich, genauso wie die Angabe des Meldungsweges, da es sich um Nachbarhäuser, die gekoppelt aneinander gebaut sind, eine minimale Differenzierung in der Adressangabe zwischen der Wahrnehmung des Meldungslegers unter Lokalisierung durch die Google App gegeben. Auch der Hinweis darauf: "Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmung des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt den Ausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug befand oder nicht." übersieht geflissentlich, dass die jeweiligen Organe der Parkraumüberwachung mit einem "Höllentempo" in Hinblick auf ihre Tätigkeit durch die Straßen, etc., eilen, daneben teilweise auch telefonieren und von einer langsamen und sorgfältigen Tätigkeit nicht die Rede ist. Beweis: Einvernahme meiner Person ***Zeuge***, Rechtsanwalt, ***Adresse*** weitere Zeugen für diese Praxis der Organe der Parkraumüberwachung werden noch bekannt gegeben. Ausdrücklich werden die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins am Tatort sowie die Einvernahme des Meldungslegers wiederholt, bzw. neuerlich beantragt. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergibt sich die unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wird beantragt das Straferkenntnis vom 22.1.2095 aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis vom 22.01.2025 aufzuheben und den Akt der MA 67 zur Verfahrensergänzung, Durchführung eines Lokalaugenscheins, bzw. Einvernahme des Meldungslegers und des von mir namhaft Zeugen ***Zeuge***, bzw. noch bekanntzugebender Zeugen Rückzug mit und sodann neu zu entscheiden". Der Magistrat der Stadt, Magistratsabteilung 67 (als belangte Behörde), legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom 05.03.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***KZ*** (A) war am 18.3.2024 um 09:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, ***1*** gegenüber 3a, abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am 18.03.2024, um 09:56 Uhr, Gebührenpflicht bestand. Der Beschwerdeführer war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Im Augenblick der Kontrolle durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:56 Uhr), befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Ausweis gemäß § 29b StVO war nicht hinterlegt. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein gebucht bzw. hinterlegt war, nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeugs war, ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkererhebung. Dass der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Ausweis gemäß § 29b StVO (Behindertenparkausweis) nicht hinterlegt war, ergibt sich aus folgenden Umständen: Im vorgelegten Akt sind Bilder des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt enthalten. Auf keinem dieser aktenkundigen Bilder ist ein entsprechender Ausweis im Fahrzeug zu erblicken. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Ausweis sei aufgrund von Spiegelungen nicht zu erkennen. Dieses Vorbringen ist für das Bundesfinanzgericht zu verwerfen: Es ist zwar zutreffend, dass eines der aktenkundigen Lichtbilder eine Spiegelung im mittleren Bereich der Windschutzscheibe aufweist. Jedoch führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 17.11.2024 selbst an: "Die Organstrafverfügung war auf der Fahrerseite [...] angebracht, während der Behindertenausweis auf der anderen Seite angebracht war". Diesem Vorbringen folgend, hätte sich der Behindertenparkausweis auf der Beifahrerseite des Armaturenbretts befinden müssen. Dafür bieten die aktenkundigen Lichtbilder aber keinen Hinweis. Diese Seite des Armaturenbretts ist für das Bundesfinanzgericht auf den Bildern auch zweifelsfrei erkennbar. Auch der beantragte Zeuge konnte zum Einlegen des Ausweises im Tatzeitpunkt keine Angaben machen. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos, die darlegen sollen, dass der entsprechende Ausweis mehrere Stunden später hinterlegt gewesen sein soll, kann nicht als Beweis dafür dienen, dass im Tatzeitpunkt dieser Ausweis hinterlegt war. Die Besichtigung des Fahrzeuges im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat für das Bundesfinanzgericht ebenso nicht ergeben, dass ein hinterlegter Behindertenparkausweis nicht sichtbar sein sollte. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass im Tatzeitpunkt kein Behindertenparkausweis hinterlegt war. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Zu Spruchpunkt I (Abweisung): Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung in der zum Beanstandungszeitpunkt geltenden Fassung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Gemäß Abs. 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. Gemäß Abs. 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sei von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden. Fest steht, dass im Tatzeitpunkt weder ein Parkschein hinterlegt, elektronisch gelöst oder der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Behindertenparkausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt war. Der Beschwerdeführer erfüllte damit das ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insgesamt sind 19 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig. Dem Beschwerdeführer kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit damit nicht zu Gute kommen. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Zu Spruchpunkt II und III (Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde) Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zu Spruchpunkt IV (Unzulässigkeit der Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, Rn 3f; 14.04.2021, Ra 2021/16/0020, mwN). Wien, am 2. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500175/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500175.2025
Stammnummer
148514
Gültig
02.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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