Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300032/2025
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu einer Leistungsfrist für gemeinnützige Leistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300032/2025vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) wegen der Zurückweisung eines Antrages vom 27.01.2025, eingebracht am 30.01.2025, auf Wiedergewährung von gemeinnützigen Leistungen mit Bescheid vom 14.4.2025 über die Beschwerde der Beschuldigten vom 24.4.2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 27.1.2025 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.4.2025 hat die Finanzstrafbehörde den Antrag der Beschuldigten vom 27.1.2025 als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 24.4.2025 mit folgenden Ausführungen:
"Geschäftszahl: VZ-***2***, Strafkontonummer: ***3***
Betreff: Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau ***4***!
Wie telefonisch besprochen, möchte ich Beschwerde gegen den obigen Bescheid einlegen.
Da leider in meinem vorherigen Schreiben bezüglich - Antrag auf Wiedergewährung von gemeinnützigen Leistungen - nicht eingegangen werden konnte, weil dies nicht im Gesetz verankert sei, drängt sich mir die Frage auf, weshalb der Gesetzgeber in dieser Hinsicht keine Vorsorge getroffen hat?
Und ich hänge nun in der Schwebe, bin weiterhin Leidtragende und mir wird keine Option geboten, diesen Fall in Frieden lösen zu können.
Ich frage Sie: Kann die Lösung darin bestehen, dass ich nun in Haft gehen muss, nachdem der ganze Fall der ***5*** komplett einsehbar und rechtlich nachvollziehbar für das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht ist?
Wie kann ein Staat, der für Schutz und Humanität steht, solch ein Urteil zulassen?!
Und dies NUR deshalb, weil ich mir aktuell keinen Rechtsanwalt leisten kann, in einer finanziell schwachen Position bin?
Meine Situation liegt Ihnen komplett offen mit allen Belegen, was man aus menschlicher Vernunft tun kann, habe ich getan...
Doch nur in solchen Fällen zeigt sich die Gerechtigkeit eines Staates, dass man nicht pauschal abgefertigt wird, sondern als gleichwertiger Bürger und Individuum betrachtet werden sollte, welche von Fakten ausgehen und nicht nach einem fast maschinellen Urteil?
Bitte erklären Sie mir das! So etwas ist höchst furchterregend und hier spreche ich als Kollektiv - als WIR, denn die Problematik sehe ich in der Methode der Urteilsfindung, welche einen jedermann in anderen Situationen genauso treffen kann.
Ich habe gesehen, wie mein damaliger Geschäftspartner Herr ***6*** der ***5*** vorgegangen ist und sich mit einem Batzen Geld in kürzester Zeit "freigekauft" hat, OBWOHL er im UNRECHT war! Und dies ausschließlich deswegen, weil er einen renommierten Anwalt eingesetzt hat. Dazu können Sie gerne mal die Insolvenzverwalter der ***5*** Frau ***7*** befragen, mit welchen Mitteln da vorgegangen wurde.
Und was ist das Ergebnis, mir wurden damals leere Versprechungen gemacht, dass, wenn ich die Unterschrift beim Finanzamt leiste, für die Haftung des Betrags in Höhe von € 30.000,00! Nur damit meine Geschäftspartner sich aus der Schlinge befreien können, Zeit gewinnen, haben sie mich dafür benutzt und mir noch gesagt, ich solle doch einfach außer Landes gehen!!
Ist das vorstellbar?? Aber wissen Sie was, ich habe gesagt, NEIN, ich habe nichts verbrochen und nichts zu verbergen, alles ist offen und einsehbar, ich vertraue dem österreichischen Staat, der ja auf Gerechtigkeit gebaut ist.
Und nun sitze ich hier und frage mich, wo ist denn diese Gerechtigkeit? Wer hört einen denn an? Oder ist das jetzt wirklich die Realität, dass alles NUR auf Geld reduziert ist?"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG hat in diesem Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Antrag vom 27.1.2025 zu Recht zurückzuweisen war oder ob über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen ist. Es ist auch berechtigt mit Spruchberichtigung vorzugehen und eine neue Begründung auszuführen.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Die Bf. wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19.12.2021 rechtskräftig schuldig gesprochen, vorsätzlich als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der ***5*** verantwortliche Geschäftsführerin selbst zu berechnende Umsatzsteuervorauszahlungen in der Gesamthöhe von € 262.423,93 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben.
Wegen der dadurch begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde sie nach § 49 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 28.000,00 bedacht. Für den Fall, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bestimmt. Die Kosten des Verfahrens betrugen € 500,00.
Wegen Nichtentrichtung eines Anteiles der Geldstrafe von € 21.975,00 erging am 10.1.2024 eine Aufforderung zum Strafantritt für eine verbliebene Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen und 15 Stunden.
Dazu erklärte sich die Beschuldigte mit Mitteilung vom 9.2.2025 bereit, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollbringen und hielt fest, dass diese laut Schreiben ein Ausmaß von 282 Stunden betragen. Sie könne die gemeinnützigen Leistungen ab sofort antreten und innerhalb der genannten 29 Wochen erbringen.
Zwischenbericht des Vereins Neustart vom 14.3.2024, dass eine Vermittlung und ein erster Arbeitstermin der Bf. stattgefunden habe, jedoch die Vorstellungen von Klientin und Einrichtung nicht kompatibel seien, weswegen eine andere Einrichtung gesucht werde.
Zwischenbericht des Vereines Neustart vom 23.5.2024:
"ZWISCHENBERICHT
Die Klientin hat seit April eine neue Adresse: ***11***.
Frau ***Bf1*** wird die gemeinnützige Leistung in der Einrichtung ***12*** einfach besser leben ***13*** erbringen.
Arbeitsbeginn: 22.05.2024, Frist: 29 W; 11.12.2024
Abschlussbericht des Vereins Neustart vom 12.12.2024, bei der Behörde eingelangt am 13.12.2024 mit folgenden Ausführungen:
"Bezugnehmend auf meinen Bericht vom 23.5.24 wird abschließend berichtet:
Frau ***8*** wurde zwei Mal zu Einrichtungen vermittelt, da es bei der Erstvermittlung nicht klappte.
Trotz mehrmaliger telefonischer Rücksprachen, in denen Fr. ***8*** auf den Fristablauf aufmerksam gemacht wurde, hat die Klientin letztlich lediglich um die 25 Std. abzuleisten geschafft.
Frau ***8*** wurde heute über den Aktabschluss bei gegebenem Stand (aufgrund von Fristende) sowie über die Rechtsfolgen informiert. Wie die Klientin heute (erstmals) berichtete, ist sie seit längerem gesundheitlich/psychisch in sehr schlechter Verfassung und in ihren Lebensbereichen überfordert, sodass sie es nicht schaffte, die Stunden abzuleisten. Sie wurde angewiesen, allfällige Befunde/Belege dafür direkt an Sie zu übermitteln.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Ersatz-Arrest wird, wenn möglich, um Berücksichtigung der bestehenden Sorgepflicht (Tochter) ersucht.
In der Anlage die Stundenbestätigung der ersten Einrichtung (Wiener Bedarfshilfe). Die Bestätigung des ***12*** für die weiteren erbrachten Stunden wird nach Erhalt nachgereicht."
Mit Schreiben vom 23.12.2024 reichte der Verein Neustart der Finanzstrafbehörde die genaue Anzahl der geleisteten Stunden 26,40 nach.
Am 20.1.2025 wurde ein Bescheid Widerruf des Strafaufschubes erlassen und der zur Erbringung gemeinnütziger Leistung gewährte Aufschub des Vollzuges der über die Bf. verhängten Ersatzfreiheitsstrafe, widerrufen.
Zur Begründung führte die Behörde aus:
"Gem. § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Gem. § 178 FinStrG iVm § 3a Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Sie wurden mit Schreiben vom 10.01.2024 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen und 15 Stunden innerhalb eines Monats ab Zustellung anzutreten. Aufgrund der Mitteilung über die Herstellung des Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 282 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von maximal 29 Wochen galt der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 179 Abs 3 FinStrG iVm § 3a Abs 2 StVG als aufgeschoben.
Laut Abschlussbericht des Verein Neustart vom 23.12.2024 wurden nur 26 Stunden und 40 Minuten erbracht.
Die gemeinnützige Leistung wurde daher nicht vollständig erbracht und der Strafaufschub war zu widerrufen.
Somit sind Sie verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 64 Tagen unverzüglich bei der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Wickenburggasse 18-20, 1082 Wien anzutreten, widrigenfalls wird Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst.
Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe können Sie abwenden, in dem Sie den Strafbetrag in Höhe von € 19.921,67 auf das unten angeführte Bankkonto unter Angabe der Strafkontonummer einzahlen."
Am 27.1.2025 wurde dazu folgender Antrag auf Wiedergewährung gemeinnütziger Leistungen gestellt (Eingang 30.1.2025):
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie telefonisch kurz besprochen, wende ich mich bezogen auf den - Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes vom 20.01.2025- an Sie.
Anfang 2024 habe ich mit dem Verein Neustart eine gemeinnützige Arbeit vereinbart und alles war gut... Seit Mitte Februar 2024 kam alles Schlag auf Schlag und erst jetzt hat sich meine Lage beruhigt. Ich kann das Jahr 2024 in etwa wie mit einem "Autounfall" vergleichen.
Die Immobilienbranche, in der ich bis zuletzt selbstständig tätig war, ist "eingebrochen", dh. weniger Einnahmen=Fixkosten schleunigst reduzieren, deshalb bin ich mit meiner minderjährigen Tochter im April 2024 in eine günstigere Wohnung umgezogen, in der Hoffnung die Firma zu retten.
Kurz zu meinem finanziellen Hintergrund:
Ich bin 2020 aus Deutschland nach Wien gekommen und habe 2 Firmen gegründet, die ***5*** und die ***9***. Ich beziehe keine Beihilfen oder sonstige finanzielle Unterstützung, weder staatliche noch vom Kindsvater.
Alles, was ich hier versucht habe, ist, als Frau ein Unternehmen aufzubauen...
Auch wenn das Ganze ziemlich negativ aussieht, habe ich viel gelernt und ich stehe hinter all dem, was ich hier gewagt habe.
Meine 16-jährige Tochter kam in schlechte Freundesgruppen. Ausländische Bekanntschaften, Alkohol und Party ... als alleinerziehende Mutter, die den ganzen Tag arbeitet, stand ich nun da mit der Frage: Soll ich die Firma retten oder mein Kind?
Ich war extrem überfordert mit allem und nach all den heftigen Bemühungen, die ich für meine Tochter aufgebracht habe, verlor ich immer mehr die Kraft für mein Geschäft.
Ehe ich mich versah, war schon August und der psychische Druck, mit all dem fertig zu werden, wurde immer mehr. Ich wusste ab einem Zeitpunkt einfach gar nichts mehr, was ich hier eigentlich tue... Verein Neustart hatte ich "nur kurz auf Standbye" gelegt, um nach dem Umzug, Probleme mit der Pubertären Tochter und Sicherstellung Grund-Einkommens, die gemeinnützige Arbeit in Ruhe wieder aufzunehmen. Schließlich musste ich akzeptieren, dass ich in der Immobilienbranche einfach nicht mehr Fuß fassen kann. Seit September 2024 habe ich in der ***9*** keine Einnahmen mehr generiert und kann seit 5 Monaten auch meine Miete nicht mehr zahlen. Mittlerweile habe ich eine Räumungsklage...
Im Dezember habe ich endgültig beschlossen, die Selbstständigkeit abzulegen und habe das dem Handelsgericht mitgeteilt. Der Schließungs-Prozess ist noch im Gange... Schweren Herzens habe ich den Schritt gewagt und mir Hilfe geholt, finanziell und psychisch. Seit 23.12.2024 bin ich beim AMS arbeitslos gemeldet und am 10.01.2025 habe ich den Antrag beim MA 40 gestellt. Ich habe einige Möbelstücke verkauft und konnte in all den Monaten wenigstens noch Nahrung kaufen. Nun habe ich mich getraut, bei Sozialmärkten und über die Caritas günstig Nahrungsmittel zu erwerben. Auch der Strom wurde mir kurzzeitig gekündigt und das Warmwasser drohte auch abgestellt zu werden. Alle Rechnungen liegen mittlerweile beim Inkasso!
Meine Tochter wurde zudem im September 2024 schwer krank und ich habe sie in all den Monaten gepflegt. Pflegegeld habe ich leider zu spät beantragt, nach dem ich dies von Frau ***10*** (Verein Neustart) erfuhr. Meine Tochter wird wahrscheinlich letztmals bis zur vollständigen Genesung einen Krankenhausaufenthalt von etwa 2-3 Wochen bewältigen.
Momentan sind wir bemüht, ihren Schulabschluss zu erarbeiten.
In den nächsten 2-3 Monaten nach vollständiger Bearbeitung seitens Wiener Wohnen wurde mir eine Gemeindewohnung zugesprochen, da wir akut von der Obdachlosigkeit betroffen sind.
Ich bitte Sie, mir eine 2. Chance zu geben, damit ich die gemeinnützigen Leistungen in diesem Jahr so rasch wie möglich erbringen kann, meiner Tochter sicher in ein Ausbildungsverhältnis helfen kann und ihr und mir ein Trauma einer Ersatzfreiheitsstrafe erspart bleibt.
Gerne setze ich mich mit Frau ***10*** vom Verein Neustart in Verbindung und bin bereit, in derselben Einrichtung die fehlenden Stunden abzuarbeiten.
Ich hoffe sehr auf eine positive Rückmeldung und bedanke mich für Ihr Verständnis. Alle Unterlagen zur Prüfung liegen dem Anhang bei. Falls Sie weitere Dokumente benötigen, lassen Sie es mich bitte wissen.
Dieser Schriftsatz wurde von der Finanzstrafbehörde zunächst als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid interpretiert und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat zu RV/7300006/2025 zu dem Antrag vom 27.1.2025 weitere Ermittlungen durchgeführt.
Dazu wurde durch die Bf. am 9.4.2025 folgendes weitere Vorbringen erstattet und zur Anfrage ausgeführt:
" [Grafik] "
In der Folge hat das BFG dieses Verfahren am 10.4.2025 mit der formlosen Mitteilung beendet, dass keine Beschwerde vorliege.
Rechtslage zur Prüfung des Antrages v. 27.1.2025:
§ 175 Abs. 1 FinStrG: Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
Abs. 2: Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
Abs. 3: Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.
Abs. 4: Eine gemäß § 142 Abs. 1 verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
Abs. 5: Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
Abs. 6: Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.
§ 179 Abs. 1 FinStrG: Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Abs. 2: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
Abs. 3: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.
§ 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG): Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
Abs. 2: Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
§ 3a Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG): Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.
Abs. 2: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.
Abs. 3: Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.
Abs. 4: Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
Abs. 5: Für das Verfahren gilt § 7.
§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
Abs. 3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4: Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Abs. 5: Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Zum Sachverhalt:
Die Beschuldigte wurde rechtskräftig mit einer Geldstrafe von € 28.000,00 bestraft. Der anteilige Betrag der Geldstrafe in der Höhe von € 21.975,00 wurde nicht entrichtet, dazu erging am 10.1.2024 eine Aufforderung zum Strafantritt für eine verbliebene Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen und 15 Stunden.
Mit Mitteilung an die Finanzstrafbehörde vom 9.2.2025 wurde die Bereitschaft erklärt, gemeinnützige Leistungen an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe erbringen zu wollen.
Diese Mitteilung bewirkte eine Hemmung des Strafvollzuges bis zur Erzielung einer Vereinbarung mit dem Verein Neustart.
Mit der Vereinbarung mit dem Verein Neustart ergab sich eine Leistungsfrist für gemeinnützige Leistungen von 22.05.2024 bis 11.12.2024.
Mit Einlangen der Mitteilung des Vereines Neustart bei der Finanzstrafbehörde am 24.5.2024 trat ein Aufschub des Strafvollzuges ein, der mit Einlangen der Mitteilung des Vereines Neustart vom 12.12.2024 nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist, dass lediglich ein Teil der vereinbarten Leistungen erbracht wurde, am 13.12.2024 beendet wurde.
Die Bf. wurde durch den Verein Neustart mehrmals auf ihre Verpflichtung und das Ende der Leistungsfrist hingewiesen. Sie wurde über den Bericht des Vereines Neustart über den Ablauf der Leistungsfrist und die Nichterbringung von gemeinnützigen Leistungen vom 12.12.2024 an die Finanzstrafbehörde informiert.
Am 25.1.2025 erging ein Widerruf des Strafaufschubes.
Der Antrag vom 27.1.2025 wurde von der Finanzstrafbehörde als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid angesehen.
Das BFG hat dieses Schreiben jedoch nach Rückfrage bei der Beschwerdeführerin als Antrag bewertet.
Der Antrag vom 27.1.2025 ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Leistungsfrist zur Einbringung von gemeinnützigen Leistungen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig, auch die Behörde sieht laut Ausführungen im Vorlageantrag den vorliegenden Antrag nunmehr als Wiedereinsetzungsantrag und ergibt sich aus der Aktenlage. Es geht in diesem Verfahren ausschließlich um eine rechtliche Bewertung des Antrages vom 27.1.2025.
Rechtliche Bewertung:
Die rechtlichen Bestimmungen über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen sind im Strafvollzugsgesetz geregelt, das primär für den justiziellen Bereich geschaffen wurde, aber eben auch in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung zu finden hat, womit das im Gesetz verwendete Wort "Gericht" in diesem Anwendungsbereich als Finanzstrafbehörde auszulegen ist.
Es stand der Bf. zu, eine Vereinbarung zur Erbringung gemeinnützige Leistungen zu erzielen und damit einen Strafaufschub zu erlangen.
Dieser Strafaufschub hat mit Eingang der Mitteilung des Vereins Neustart bei der Finanzstrafbehörde, dass ein Teil der vereinbarten Leistungen innerhalb der Leistungsfrist nicht erbracht worden sei, geendet.
Der Widerruf ist somit nach § 3a Abs. 4 StVG zu Recht erfolgt. Einer Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid hätte kein Erfolg beschieden sein können.
Weist die bestrafte Person vor Ablauf der Leistungsfrist nach, dass sie an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht, in diesem Fall die Finanzstrafbehörde, den Aufschub gemäß § 3a Abs. 4 VStG für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
Es kann jedoch auf Verlängerungsantrag nur eine noch nicht abgelaufene Frist verlängert werden. Die Frist für eine Verlängerungsmöglichkeit hat am 13.12.2024 geendet, sie konnte mit einem Antrag vom 27.1.2025 nicht mehr verlängert werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Schriftsätze von unvertretenen Abgabepflichtigen sowie Beschuldigten andere Maßstäbe in deren Auslegung anzuwenden als an Anträge und Rechtsmittel von Parteienvertretern mit detaillierter Verfahrensrechtskenntnis.
Es ist daher zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten auf welcher Stufe des Verfahrens zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen einer bestraften Person jeweils zustehen.
Bei inhaltlicher Auslegung des Antrages ergibt sich, dass dieser Antrag zu Gunsten der Bf. als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzusehen ist.
Jedoch steht auch für einen Wiedereinsetzungsantrag nur eine Frist von einem Monat ab Aufhören des Hindernisses zu einem fristgerechten Handeln zu.
Die Frist für eine Verlängerung hat am 13.12.2024 geendet. Die Bf. kannte das Ende der Frist ihrer Leistungsvereinbarung und wusste, dass sie diese nicht eingehalten hat. Die Frist für eine Wiedereinsetzung hat am Tag nach dem Ende der Leistungsfrist zu laufen begonnen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Verlängerung war damit rechtswirksam nur binnen Monatsfrist ab Kenntnis der Versäumung der vereinbarten Leistungsfrist stellbar, in die eine Wiedereinsetzung angestrebt wurde.
Der Antrag vom 27.1.2025 ist damit zwar inhaltlich als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen gewesen, wurde aber zu Recht zurückgewiesen, da er verspätet war.
Das BFG konnte die Beschwerde abweisen, mit Spruchberichtigung vorgehen und die Begründung ergänzen. Es ist auch nicht an den Antrag der Behörde im Vorlagebericht gebunden, es möge den Zurückweisungsbescheid aufheben, damit die Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag absprechen könne.
Auf das inhaltliche Vorbringen der Bf. war wegen der Verspätung des Antrages nicht einzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Wien, am 23. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 178 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300032/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300032.2025
- Stammnummer
- 148488
- Gültig
- 23.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF