Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500143/2025
Ausweis gemäß § 29b StVO und Befreiung von der Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500143/2025vom 11.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Anbringen eines Ausweises nach § 29b StVO 1960 am Seitenfenster der Fahrerseite eines mehrspurigen Fahrzeuges erfüllt nicht die für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Parkometerabgabe nach § 6 Parkometerabgabeverordnung erforderliche Kennzeichnung.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 7. Februar 2025 gegen den Bescheid des Magistrates ***2***, vom 15. Jänner 2025, ***3***, mit dem gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die der beschwerdeführenden Partei erteilte Ermahnung bestätigt.
II.Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Ermahnung vom 15. Jänner 2025, Zahl: ***3***, hat der Magistrat ***4*** als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** am 16. Juli 2024 um 16:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***6***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Es werde jedoch gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei eine Ermahnung erteilt.
Die Ermahnung wurde - im Wesentlichen - folgendermaßen begründet:
"…Bereits vor der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gaben Sie an, dass man mit einer Behindertenparkberechtigung überall ohne Kurzparkschein parken darf. Ihre Parkberechtigung sei sichtbar an der Scheibe der Fahrerseite fix angebracht. Sie ersuchten um Aufhebung der Strafe.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt: § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf…
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, war der im Fahrzeug angebrachte Parkausweis zum Beanstandungszeitpunkt nicht gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt.
Aufgrund der von Ihnen übermittelten Fotos, konnte festgestellt werden, dass der Ausweis, wie Sie auch angegeben haben, an der Seitenscheibe der Fahrerseite und demnach nicht gemäß den oben bereits zitierten Vorgaben im Fahrzeug angebracht war, sodass keine abgabenbefreiende Wirkung eintreten konnte.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor…
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben…
Da im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und Ihr Verschulden gering sind, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weshalb eine Ermahnung zu erteilen war. Gleichzeitig werden Sie auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens hingewiesen, um Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer derartigen Milde nicht mehr rechnen können."
In der Beschwerde vom 7. Februar 2025 wurde ausgeführt:
"Die Behindertenparkbescheinigung war ordnungsgemäße für jeden gut ersichtlich an der Fahrerseite angebracht. Meines Wissens gibt es keine Vorschrift für die Anbringung. Es wäre erforderlich nicht den Weg auf die linke Seite des Fahrzeuges zu scheuen oder genauer nachzusehen. Ich erhebe daher Einspruch gegen das Verfahren. Außerdem ist das Fahrzeug auf ***7*** angemeldet, ich war nur der Fahrer. Bitte einstellen."
Im Verwaltungsstrafakt befinden sich dazu zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung über das Personal Digital Assistant-Gerät aufgenommene Fotos, bei denen es sich zum einen um eine Außenaufnahme des KFZ mit dem gegenständlichen amtlichen Kennzeichen und zum anderen um Bilder eines durch die Glasscheibe fotografierten Armaturenbrettes handelt. Auf keinem der Fotos ist ein eingelegter Parkschein oder Ausweis gemäß § 29b StVO erkennbar.
Außerdem liegt im Akt eine Eingabe der Bf. vom 17.7.2024 samt zwei mitgeschickten Fotos auf, wonach man laut Bf. mit einer Behindertenparkberechtigung überall ohne Kurzparkschein parken dürfe und die Parkberechtigung gut sichtbar an der Scheibe der Fahrerseite angebracht sei. Das erste Foto zeigt die Ansicht der linken Außenseite des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges, auf dessen seitlicher Fensterscheibe ein Ausweis für Behinderte angebracht ist. Auf dem zweiten Foto ist eine Großaufnahme eines Parkausweises für Behinderte mit der Ausweisnummer ***8*** abgebildet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a)Rechtsgrundlagen, jeweils in der relevanten Fassung
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131 Abs. 5 B-VG bestimmt, dass durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden kann.
Zufolge § 5 des Wiener Abgabenorganisationsrechtes (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, entscheidet über Beschwerden in abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Abgabe ist nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. BGBl. Nr. 159/1960, normiert:
"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen…
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, …
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung […] parken.
(4) Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen…"
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).
b)Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf. Lenkerin des am 16.7.2024 zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den Meldungsleger abgestellten Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***5*** war und in dem eine Person befördert worden ist, die Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist. Nicht mehr in Zweifel gezogen wird zudem der Abstellort zum Deliktszeitpunkt. Die Verfahrensparteien stimmen außerdem überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan weder ein Parkschein eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert und auch kein Parkausweis für Behinderte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ deponiert war. Gegenteiliges wurde von der Bf. selbst nie behauptet und zeigen auch die seitens des Meldungslegers angefertigten Fotos nicht.
Aufgrund dieser - auf den Angaben der Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden - Sachverhaltsfeststellung steht außer Zweifel, dass die Bf. den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Daran vermag auch das von der Bf. vorgelegte Foto, das den verfahrensgegenständlichen Parkausweis für Behinderte auf dem Seitenfenster auf der Fahrerseite des KFZ angebracht zeigt, nichts zu ändern.
Der eindeutige Wortlaut des § 6 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 29b Abs. 4 StVO lässt nämlich keinen Zweifel darüber, dass der Ausweisinhaber oder der einen Solchen Befördernde den Ausweis beim Parken mehrspuriger Kraftfahrzeuge hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut sichtbar anzubringen hat, um die Voraussetzung für die Befreiung von der Parkometerabgabe zu erfüllen.
Weil eine gesetzeskonforme Kennzeichnung im Beschwerdefall nicht erfolgt ist, konnte die Befreiungsbestimmung des § 6 Parkometerabgabeverordnung nicht zur Anwendung gelangen, sodass für das Abstellen des KFZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten gewesen wäre.
Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen. Hätte doch die Verpflichtung bestanden, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Parkometerabgabeverordnung nur bei einer ordnungsgenäßen Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 zum Tragen kommt. Es war daher von zumindest fahrlässigem Verhalten und damit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Allerdings erachtet auch das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit der Behörde das Verschulden der Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.
Gegenständlich ist es der Bf. nicht darauf angekommen, sich der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen. So vermochte die Bf. das Vorhandensein eines gültigen Parkausweises für Behinderte nachweislich zu dokumentieren. Es ist der Bf. daher lediglich vorzuwerfen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe deponiert worden ist. Damit bleibt aber das von der Bf. zu verantwortende Tatverhalten deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihr angelasteten Verkürzungstatbestandes zurück, weshalb das Verschulden der Bf. als nur geringfügig zu werten ist.
Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass bei entsprechender Kennzeichnung im gegenständlichen Fall gar keine Parkometerabgabe angefallen wäre und der Bf. kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat ***4*** kein finanzieller Nachteil entstanden ist, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden.
Da sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung der Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal die Bf. dadurch zur künftigen Rechtsbefolgung angehalten werden soll.
c)Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG, in der hier geltenden Fassung regelt Folgendes:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird
[…] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtsfrage, ob es für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes relevant ist, wenn ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 nicht gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wurde) behauptet wurde.
d)Nichtzulassung der Revision
Art. 133 B-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist…
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
In § 25a VwGG heißt es:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Anbringung des Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO 1960 unmittelbar aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500143/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500143.2025
- Stammnummer
- 148471
- Gültig
- 11.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF