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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100291/2025

Für Folgejahre festgestellte Behinderung ist kein Grund für Bescheidaufhebung oder Wiederaufnahme der Vorjahre

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100291/2025vom 28.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch consiliario GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Dametzstraße 2-4, 4020 Linz, über die Beschwerden vom 17. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2025 betreffend die Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zur Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020: Mit Bescheid vom 09.03.2021 wurde der BF zur Einkommensteuer für 2020 veranlagt. Der Bescheid enthielt eine Gutschrift von 2.252,00 €. Mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte der BF die Berücksichtigung berufsbedingter Kosten für die Übersiedlung von Brasilien nach Österreich die vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Sachbezug vergütet worden seien und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sowie die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsatzbetrages. Mit Bescheid vom 17.09.2024 nahm das FAÖ das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2020 wieder auf und erließ mit gleichem Datum einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2020, in dem es die beantragten Werbungskosten berücksichtigte und den Antrag des BF auf den Alleinerzieherabsetzbetrag abwies. Mit Antrag vom 03.12.2024 beantragte der BF die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 gemäß § 299 BAO, da sein Sohn an einer Behinderung leide und ihm mit Bescheid des FAÖ vom 31.07.2024 die erhöhte Familienbeihilfen zuerkannt worden sei, weswegen er den Pauschbetrag nach der VO über die außergewöhnliche Belastung i.H.v. 3.144,00 € beantrage. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wies das FAÖ der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO ab, da die erhöhte Familienbeihilfe wegen der Behinderung des Sohnes erst ab 09/2022 gewährt worden sei und der Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung daher auch erst ab 09/2022 berücksichtigt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene steuerliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass sein Sohn seit seiner Geburt an Autismus leide. Die Behörde möge allenfalls im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt durch Beiziehung eines entsprechenden Gutachters erheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Ergebnis im Wesentlichen damit, dass Gutachten den Grad der Behinderung ab September 2022 festgelegt habe und der BF für das Vorliegen der Behinderung zu einem früheren Zeitpunkt beweispflichtig sei. Darauf beantragte der BF seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Zur Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021: Mit Bescheid vom 07.06.2022 wurde der BF zur Einkommensteuer für 2021 veranlagt. Der Bescheid enthielt eine Nachforderung von 532,00 €. Mit Beschwerde vom 29.06.2022 beantragte der BF die Berücksichtigung eines Betrages von 1.992,00 € als Kinderbetreuungskosten, die irrtümlich als Arbeitgeberzuschuss deklariert worden seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2022 gab das FAÖ der Beschwerde statt und berücksichtigte die Kinderbetreuungskosten antragsgemäß. Mit Antrag vom 03.12.2024 beantragte der BF durch seine ausgewiesene Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Einkommensteuer 2021 bzw. regte eine solche Wiederaufnahme an, da sein Sohn an einer Behinderung leide und ihm mit Bescheid des FAÖ vom 31.07.2024 die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden sei, weswegen er den Pauschbetrag nach der VO über die außergewöhnliche Belastung i.H.v. 3.144,00 € beantrage. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wies das FAÖ den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2021 ab, da die erhöhte Familienbeihilfe wegen der Behinderung des Sohnes erst ab 09/2022 gewährt worden sei und der Pauschbetrag daher auch erst ab 09/2022 berücksichtigt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene steuerliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass sein Sohn seit seiner Geburt an Autismus leide. Die Behörde möge allenfalls im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt durch Beiziehung eines entsprechenden Gutachters erheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2025 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Ergebnis im Wesentlichen damit, dass Gutachten den Zeitpunkt des Grades der Behinderung mit September 2022 festgelegt habe und der BF für das Vorliegen der Behinderung zu einem früheren Zeitpunkt beweispflichtig sei. Darauf beantragte der BF seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF ist Vater eines im Februar 2019 geborenen Sohnes. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom 25.07.2024 wurde dem Sohn des BF eine 50 %ige Behinderung durch das Vorliegen eines Asperger Syndroms rückwirkend ab dem 01.09.2022 bescheinigt, eine weiter zurückreichende Behinderung (allenfalls mit einem geringeren Prozentsatz) wurde nicht bescheinigt. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ausführungen des BF zur Krankheit seines Sohnes sowie aus dem widerspruchsfreien Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg vom 25.07.2024, in dem der Eintritt einer 50 %igen Behinderung des Sohnes rückwirkend ab 01.09.2022 festgestellt wurde. Der Gutachter hat bei seiner Beurteilung im Juli 2024 den Eintritt der Behinderung des Sohnes des BF rückwirkend ab September 2022 festgestellt, obwohl auch Befunde des Sohnes ab Juli 2021 vorlagen. Das BFG ist bei der Beurteilung des Grades der Behinderung an dieses Gutachten gebunden, sofern es keine Mängel aufweist. Das BFG hat keine Bedenken, dem schlüssigen Gutachten zu folgen und davon auszugehen, dass vor dem September 2022 keine Behinderung des Sohnes nachweisbar ist. Bei der gegebenen Ausgangslage ist der Sachverhalt vollständig geklärt, weswegen dem Antrag der ausgewiesenen Vertreterin des BF ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen nicht näher getreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 €. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Eine solche 50%ige Behinderung wurde für den Sohn des BF für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab dem September 2022 bestätigt. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das dafür zugrunde zu legende Sachverständigengutachten wurde am 24.07.2024 erstellt. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen. Gemäß § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, die im Jahr 2020 / 2021 in Geltung stand, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Dem BF ist zuzugestehen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn ab September 2022 vorliegen, was nach den oben genannten Bestimmungen des EStG 1988 und der VO über außergewöhnliche Belastungen auch zu einer Berücksichtigung bei der Bemessung des Einkommens ab dem Jahr 2022 führt. Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 liegen diese Voraussetzungen nach dem gegenständlichen Sachverhalt aber nicht vor. Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund einer 50%igen nicht nur vorübergehenden Behinderung des Kindes bei der Bemessung des Einkommens des Jahres 2020 und 2021 aus diesem Grund ist mangels der entsprechenden Voraussetzungen nicht möglich. Daraus folgend ist zur Beschwerde betreffend die die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 folgendes zu sagen: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheids ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 nicht ausschlaggebend (VwGH 30. 6. 2015, 2013/17/0009) (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 299 BAO (Stand 1.2.2021) Der BF führt aus, dass die außergewöhnliche Belastung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, was eine Unrichtigkeit im Sinn des § 299 Abs.1 BAO bedingen würde. Wie jedoch oben dargestellt liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2020 nicht vor. Der Spruch des Bescheids widerspricht somit aus diesem Grund nicht dem Gesetz. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 ist Folgendes zu sagen: Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b) BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wie jedoch oben dargestellt liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 iVm § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2020 nicht vor. Es liegt somit keine neue Tatsache und auch kein neues, das Jahr 2021 betreffendes Beweismittel vor, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unmittelbar aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 28. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100291/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100291.2025
Stammnummer
148452
Gültig
28.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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