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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101591/2025

Polnisches Pflegegeld ist anrechenbare Familienleistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101591/2025vom 20.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Polnisches Pflegegeld (Betreuungsgeld für ein behindertes Kind) ist eine auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung anrechenbare Familienleistung.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23.11.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend die Rückforderung von Kinderabsetzbetrag (KG € 2.213,84; Zeitraum Mai 2021- November 2024) und Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 883/2024 (DZ € 744,92; Zeiträume Mai 2021 - Dezember 2023 und August 2024) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 betreffend das Kind ***Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum***, zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Am 19.04.2024 wurde von der zuständigen polnischen Behörde bei der belangten Behörde auf Anfrage das ausgefüllte Formular F002 eingereicht. Demzufolge besteht in Polen (für die in Polen lebende Mutter des Kindes) Anspruch auf Familienleistungen in Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes: "Pflegegeldleistungen 05/2021 bis laufend: 215,84 PLN 05/2021-12/2021: 1.971,00 PLN 01/2022-12/2022: 2.119,00 PLN 01/2023-12/2023: 2.458,00 PLN 01/2024 bis laufend: 2.988,00 PLN" 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 forderte die belangte Behörde wie im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt vom Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") den Kinderabsetzbetrag sowie die Ausgleichszahlung betreffend die Tochter des Bf., ***Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum***, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Laut Information der polnischen Behörde wurde in Polen folgende Familienleistungen bezogen: Pflegegeldleistungen 05/2021 bis laufend: 215,84 PLN 05/2021-12/2021: 1.971,00 PLN 01/2022-12/2022: 2.119,00 PLN 01/2023-12/2023: 2.458,00 PLN 01/2024 bis laufend: 2.988,00 PLN Des Weiteren besteht in Polen Anspruch auf Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN. Die oben angeführten Leistungen sind im Rahmen der Differenzzahlung zu berücksichtigen. Bis dato wurde lediglich die Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN berücksichtigt." 3. Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig durch Briefkasteneinwurf bei der belangten Behörde am 05.12.2024 die Beschwerde vom 23.11.2024 (Unterschrift vom 03.12.2024) ein und beantragte die Neuberechnung der Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2021 - Dezember 2023. Zur Begründung brachte der Bf. vor: "Das Pflegegeld aus Polen wurde als Familienleistungen bei der Rückforderung der Ausgleichszahlung mindernd berücksichtigt. Das Pflegegeld ist steuerfrei und wird bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht als Familienleistung angesetzt. Bitte um Neuberechnung." Als Beilage zur Beschwerde wurde eine beglaubigte deutsche Übersetzung aus der polnischen Sprache vom 02.12.2024 eines Bescheides betreffend Gewährung von Pflegegeld vom 29.10.2024 zu ***GZ*** vorgelegt. Diese lautet auszugsweise: "Auf Grundlage des Art. 104 des Gesetzes vom 14.06.1960 Verwaltungsverfahrensordnung (…) und Art. 16 Abs. 1 und 2 Ziffer 1, Art 21 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 32 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (einheitlicher Text Dz.U. von 2024 Pos. 323) der Verordnung des Ministerrates vom 13. August 2021 über die Höhe des Einkommens der Familie oder einer sich bildenden Person, die die Grundlage für die Antragstellung auf das Familiengeld und das Sonderpflegegeld darstellt, über die Höhe von Familienleistungen und die Höhe des Geldes für den Betreuer (…) und in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe z, Art 68 Abs. 1 (b) der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit (Amtsblatt (EG) L 166/1 vom 30.04.2004 in der geänderten Fassung) sowie Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 (…) sowie in Verbindung mit dem Beschluss des F1-Ausschusses für die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit vom 12.06.2009, zur Auslegung von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Priorisierungsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen (Ab. C 106/11 vom 24.4.2010, in geänderter Fassung) wird nach Prüfung des Antrags vom 09.08.2024 von Frau ***Kindesmutter***, wohnhaft in ***5***, auf Feststellung des Anspruchs auf Pflegegeld zu den bis zum 31.12.2023 geltenden Bedingungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das Kind ***Tochter*** zu betreuen, der vom Städtischen Sozialhilfezentrum in ***1*** eingereicht wurde, beschlossen: Frau ***Kindesmutter*** im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes ***Tochter*** (geboren ***Geburtsdatum***) für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.08.2034 einen Anspruch auf das Pflegegeld in Höhe von 215,84 PLN pro Monat zu gewähren." Weiters wurde die deutsche beglaubigte Übersetzung vom 02.12.2024 eines entsprechenden polnischen Bescheides vom 29.10.2024 zu ***GZ_2*** betreffend die Gewährung von Pflegegeld in Höhe von 2.988,00 PLN pro Monat an Frau ***Kindesmutter*** im Zusammenhang mit der Betreuung des aufgrund einer erheblichen Behinderung pflegebedürftigen Kindes ***Tochter*** (geboren am ***Geburtsdatum***) für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.08.2034 mit der Beschwerde vorgelegt. Diese lautet im Abschnitt Bescheidbegründung auszugsweise: "Gemäß Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen, die zur Deckung von Familienausgaben bestimmt sind, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsleistungen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung Nr. 883/2004. Nach dem in Polen geltenden Gesetz über Familienleistungen handelt es sich bei den Familienleistungen um: Familienbeihilfe und Zuschläge zur Familienbeihilfe sowie Betreuungsleistungen, einschließlich Pflegegeld und Pflegebeihilfe. Dementsprechend sollten die Familienleistungen gemäß den oben genannten Vorschriften auch die Pflegebeihilfe umfassen, da es sich um eine Familienleistung handelt, die unter die gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften fällt. Die frühere Behinderungsbescheinigung für das Kind ***Tochter*** wurde bis zum 31.05.2024 ausgestellt, doch aufgrund des Gesetzes vom 19.12.2023 über Sonderlösungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit bestimmter Behinderungsbescheinigungen und Bescheinigungen über den Grad der Behinderung bleibt eine Bescheinigung, deren Gültigkeit nach dem 05.08.2023 und vor dem 30. September 2024 abgelaufen ist, jedoch bis zum 30. September 2024 gültig, längstens jedoch bis zu dem Tag, an dem eine neue Behinderungsbescheinigung oder eine neue Bescheinigung über den Grad der Behinderung endgültig wird. Frau ***Kindesmutter*** beantragte am 16.05.2024 bei der Kreissteile für die Beurteilung von Behinderungen in ***2*** eine neue Beurteilung der Behinderung für das oben genannte Kind. Am 16.07.2024 stellte die Kreisstelle für die Beurteilung von Behinderungen in ***2*** eine neue Bescheinigung über die Behinderung mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer ständigen oder langfristigen Betreuung oder Hilfe durch eine andere Person in Verbindung mit einer erheblich eingeschränkten Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung und der Notwendigkeit einer ständigen oder langfristigen Beteiligung des Betreuers des Kindes am Alltag des Kindes im Prozess der Behandlung, Rehabilitation und Erziehung aus, gültig bis zum 13.08.2034. Die Entscheidung würde am 03.08.2024 endgültig. Daraufhin stellte Frau ***Kindesmutter*** am 09.08.2024 einen Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf Pflegegeld im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes ***Tochter***. Nach Artikel 24 Absatz 2 des Familienleistungsgesetzes entsteht der Anspruch auf die Leistung ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist, in diesem Fäll ab August 2024. Da jedoch der Anspruch auf Betreuungsgeld bis August 2024 durch den Bescheid des schlesischen ***4*** Nr. ***3*** vom 18.08.2021 in der geänderten Fassung festgestellt wurde, gibt es keine Gründe für die Gewährung des Anspruchs auf Betreuungsgeld für August 2024. Daher wird der Anspruch auf die Pflegebelhilfe ab September 2024 festgestellt. (…) Im Laufe des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Antragstellerin - Frau ***Kindesmutter*** - mit ihrem Kind in Polen wohnt, wo sie keine berufliche Tätigkeit ausübt und keine Beschäftigung aufgenommen hat, die mit der Notwendigkeit verbunden ist, das Kind zu betreuen, das eine Bescheinigung über eine Behinderung mit folgenden Anhaltspunkten hat: Bedarf an ständiger oder langfristiger Pflege öder Unterstützung durch eine andere Person in Verbindung mit einer erheblich eingeschränkten Möglichkeit der eigenständigen Existenz und Bedarf an ständiger täglicher Beteiligung des Betreuers des Kindes am Prozess der Behandlung, Rehabilitation und Erziehung des Kindes. Nach den Bestimmungen der Entscheidung der F1-Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit befindet sich Frau ***Kindesmutter*** daher in einer Situation, die einer Beschäftigung in Polen gleichkommt. Der Vater des Kindes, Herr ***Bf1***, übt seine berufliche Tätigkeit in Österreich aus." Zudem legte der Bf. mit der Beschwerde vor: Beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen vom 26.11.2024 betreffend ein Gutachten über die Erforderlichkeit der Rehabilitations- und Erziehungsmaßnahmen für die Tochter des Bf. vom 05.11.2021, diese lautet auszugsweise: "Auf der Grundlage der vorgelegten externen Unterlagen, des Gesprächs mit der Mutter und der Beobachtung des Kindes wird eine schwere geistige Behinderung diagnostiziert. Diagnose des Rehabilitanten: Aufgrund einer Schädigung des zentralen Nervensystems ist die psychomotorische Entwicklung des Mädchens verzögert und unharmonisch. Das Kind hat erhebliche Defizite in der Körperhaltung. Die Spontanmotorik ist schlecht und eingeschränkt. Defizite in der Verteilung der Haltungsspannung hindern ***Tochter*** daran, höhere Positionen einzunehmen und die Stabilisation darin beizubehalten sowie sie erschweren die Änderung der Körperhaltung. ***Tochter*** hebt Unterarme sowie den Kopf, wenn sie an den Unterarmen gefasst und leicht nach oben gezogen wird. Sie sitzt mit Unterstützung sowie sie dreht sich vom Rücken auf den Bauch. Diagnose durch den Blinden- und Sehbehindertenpädagogen: Bei der Untersuchung der Sehfunktion wurde eine deutliche Einschränkung des Gesichtsfeldes festgestellt - das Kind kann nur zentral sehen, es besteht ein Nystagmus und Strabismus. In Bezug auf die Sehfunktion besteht eine Reaktion auf Licht, beim Einschalten des Lichts kneift das Mädchen die Augen zusammen, fixiert den Blick auf leuchtende, phosphoreszierende und glänzende Gegenstände, aber die Fixation ist gestört und sehr kurz. Die Sichtweite beträgt etwa 20 cm, bei weiteren Entfernungen verliert ***Tochter*** das Interesse. Sie reagiert positiv auf akustische Reize, zeigt Interesse, Ermunterung, wenn jemand mit ihr spricht, singt. Sie dreht den Kopf, lauscht und lacht, wenn sie ihr Lieblingsspielzeug hört, und dreht den Kopf in Richtung der Person, die mit ihr spricht und sich dem Kinderbett nähert. Sie bildet rhythmische, gesungene Vokal- und Silbenfolgen. Logopädische Diagnose: Es bestehen signifikante Verzögerungen und Defizite im oro- fazialen Bereich. Das Mädchen wird derzeit mit einer Sonde ernährt und zusätzlich mit therapeutischer Ernährung Funktionserhaltung unterstützt. Sie nimmt halbflüssige Nahrung auf, hat aber große Schwierigkeiten beim Transportieren und Schlucken. Es besteht ein zur starker Erbrechensreflex, der häufig zum Erbrechen der aufgenommenen Nahrung führt." Beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen vom 26.11.2024 betreffend ein ärztliches Attest betreffend die Tochter des Bf. vom 19.04.2024 ("infantile Cerebralparese - schwerer Fall - Pyramiden Außerpyramidenform (G80) intellektuelle Behinderung im schweren Grad (F73)"; "in der schweren Asphyxie geboren - seit der Geburt eine verzögerte und gestörte Entwicklung, das Mädchen ist bettlägerig, eine schwache Kontrolle über den Kopf zu dem Rumpf"; "Keine Möglichkeit der Besserung, ganztägige Betreuung durch einen Erwachsenen erforderlich") Beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen vom 26.11.2024 betreffend eine Erklärung der Behinderung betreffend die Tochter des Bf. vom 16.07.2024 (Einstufung als behinderte Person) 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 23.11.2024 mit identischer Begründung wie bereits im Bescheid vom 13.11.2024 als unbegründet ab. 5. Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig am 06.02.2025 durch Briefkasteneinwurf bei der belangten Behörde den Vorlageantrag vom 04.02.2025 (Unterschrift vom 28.01.2025) ein und beantragte abermals die Neuberechnung der Familienbeihilfe für sein behindertes Kind für den Zeitraum Mai 2021 bis laufend. Der Bf. führte zur Begründung an, dass bei der Berechnung das Pflegegeld als Familienleistung abgezogen worden sei und dass Pflegegeld keine Familienbeihilfe sei. 6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.05.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom 26.05.2025 folgende Stellungnahme ab: "Sachverhalt: Allgemeine Daten: Kindesvater: ***Bf1*** Kindesmutter: ***Kindesmutter*** Kinde(r): ***Tochter*** Familienwohnsitz/Wohnsitz: Polen Am 19.04.2024 wurde von der polnischen Behörde das Formular F002 eingereicht. Demzufolge besteht in Polen Anspruch auf Familienleistungen in Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes. Am 13.11.2024 wurde daher eine Korrektur des bisherigen polnischen Anrechnungsbetrages durchgeführt. Der Rückforderungsbescheid wurde am 14.11.2024 über Finanz Online versendet. Als Begründung wurde folgendes angeführt: "Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Laut Information der polnischen Behörde wurde in Polen folgende Familienleistungen bezogen: Pflegegeldleistungen 05/2021 bis laufend: 215,84 PLN 05/2021-12/2021: 1.971,00 PLN 01/2022-12/2022: 2.119,00 PLN 01/2023-12/2023: 2.458,00 PLN 01/2024 bis laufend: 2.988,00 PLN Des Weiteren besteht in Polen Anspruch auf Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN. Die oben angeführten Leistungen sind im Rahmen der Differenzzahlung zu berücksichtigen. Bis dato wurde lediglich die Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN berücksichtigt." Am 05.12.2024 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass das polnische Pflegegeld steuerfrei sei und bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht als Familienleistung angesetzt werde. Die Beschwerde wurde am 15.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.01.2025 über Finanz Online versendet. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2025 einen Vorlageantrag, in dem er die gleichen Beschwerdegründe, wie in der Beschwerde vorbringt. Hinweis: Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung wurde ab August 2018 in Österreich gewährt. Hinweis zur AEH: (…) Beweismittel: vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Das Finanzamt Österreich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Art. 1 lit. z der VO wird ausdrücklich geregelt, dass als Familienleistungen alle Geldleistungen zu betrachten sind, die zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt werden. Nach Art. 67 und 68 der VO 883/2004 hat der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Familienleistungen in voller Höhe auszuzahlen. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat zahlt nach Art. 68 der VO den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung. Die EUGH-Entscheidung Wiering wird so umgesetzt, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen zwei Körbe gebildet werden: • der erste Korb betrifft die Kinderbetreuungsgeld-Leistungen (Elterngeld, Erziehungsgeld, Karenzgeld usw.), • der zweite Korb betrifft alle anderen Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe. Da die verschiedenen Pflegegelder keine kinderbetreuungsgeldähnlichen Leistungen sind, werden sie nicht dem ersten Korb angerechnet und sind daher bei der Familienbeihilfe anzurechnen. Laut Entwurf der Europäischen Kommission zur Änderung der VO 883/2004 sind - in Entsprechung der Umsetzung der EuGH-Entscheidung in der RS Wiering - alle Leistungen, die nicht KBG/Elterngeld/Erziehungsgeld sind, im 2. Korb (Familienbeihilfe und alle anderen Leistungen) anzurechnen. Dem entspricht die Vorgangsweise. Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" und "specjalny zasiłek opiekuńczy" sind Familienbeihilfeleistungen iSd VO 883/2004 und sind demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. (Vgl. auch das Erkenntnis des BFG vom 24.02.2021, RV/7105196/2019) Polen selbst versteht unter Familienleistungen sämtliche Sach- bzw. Geldleistungen, die mit Ausgaben einer Familie verbunden sind. Somit ist das Pflegegeld ebenfalls eine solche Leistung (Kommentar Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Krzysztof Slebzak, Warschau 2012, S. 72-73). In der Missoctabelle (Vergleichsdatenbank der EU unter anderem für die jeweiligen Familienbeihilfen) ist das polnische Pflegegeld unter 3. Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen zu finden und hat somit denselben Status wie der österreichische Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für behinderte Kinder." Dazu legte die belangte Behörde noch diverse Dokumente, u.a. einen eingeschränkten Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.05.2025 betreffend den Bf. vor, aus welchem hervorgeht, dass der Bf. seit 20.04.2020 bis laufend in Österreich unselbstständig erwerbstätig ist. 7. Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in die Datenbank der Finanzverwaltung betreffend Familienbeihilfe (FABIAN), woraus sich aufgrund eines mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachtens und der daraufhin erstellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.04.2025 ein Grad der Behinderung der Tochter von 70% ab der Geburt ergab. Weiters nahm das Bundesfinanzgericht Einsicht die Datenbank "Jahresveranlagung Privat" der Finanzverwaltung betreffend die entsprechenden Lohnzettel des Bf., woraus hervorging, dass der Bf. seit dem 20.04.2020 bis laufend in Österreich unselbstständig erwerbstätig ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") ist polnischer Staatsbürger und Vater des am ***Geburtsdatum*** geborenen und aufgrund einer schweren geistigen Behinderung stets pflegebedürftigen Kindes ***Tochter***. Eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.04.2025 weist einen Grad der Behinderung der Tochter von 70% ab Geburt aus. Der Bf. geht seit dem 20.04.2020 bis laufend einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Das Kind lebt mit der Gattin des Bf. in einem gemeinsamen Haushalt in Polen. Laut Information der polnischen Behörde wurde in Polen von der Kindesmutter folgende Pflegegeldleistungen bezogen: 05/2021 bis laufend: 215,84 PLN 05/2021-12/2021: 1.971,00 PLN 01/2022-12/2022: 2.119,00 PLN 01/2023-12/2023: 2.458,00 PLN 01/2024 bis laufend: 2.988,00 PLN Des Weiteren besteht in Polen Anspruch auf Erziehungsleistung in Höhe von 500 PLN bzw. 800 PLN. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde bereits an den Bf. ausbezahlte Beträge an Kinderabsetzbetrag (KG € 2.213,84; Zeitraum Mai 2021- November 2024) und Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 883/2024 (DZ € 744,92; Zeiträume Mai 2021 - Dezember 2023 und August 2024) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 betreffend das Kind ***Tochter***, geboren am ***Geburtsdatum***, zu ***Ordnungsbegriff*** zurück, da der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund einer vorgenommenen Anrechnung des bekannt gewordenen ausländischen Pflegegeldes neu berechnet und damit um den zurückgeforderten Betrag herabgesetzt worden war. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung durch das Bundesfinanzgericht (FABIAN und Jahresveranlagung Privat). Der Bf. ist im Gegensatz zur belangten Behörde der Ansicht, dass das im Wege der Anrechnung im angefochtenen Bescheid berücksichtigte polnische Pflegegeld keine Familienleistung darstellt. Dies bildet den einzigen Streitpunkt. Es ist unstrittig, dass das Pflegegeld eine Leistung für die Betreuung der pflegebedürftigen Tochter des Bf. darstellt. Die Frage, ob eine Leistung eine Familienleistung ist oder nicht, stellt keine Sachverhaltsfrage dar, sondern ist auf der Ebene der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." Artikel 1 lit. z der Verordnung (EG) 883/2004 definiert: "Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I." Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art 2 Abs 2 VO (EG) 883/2004). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe j der VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften betreffend Familienleistungen. Nach Art. 10 der VO (EG) 883/2004 wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten. Gemäß Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art 68 VO (EG) 883/2004 bestimmt: "(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (1) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (2) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist." Nach Art. 67 und 68 der VO 883/2004 hat somit der vorrangig zuständige Mitgliedstaat die Familienleistungen in voller Höhe auszuzahlen. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat zahlt nach Art. 68 der VO den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung. Gemäß § 3a Abs. 1 BPGG haben Unionsbürger nur dann Anspruch auf österreichisches Pflegegeld, wenn nicht ein anderer Unionsstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist ausschließlich, ob das in Polen bezogene Pflegegeld eine auf die österreichische Familienbeihilfe bzw. die zustehende Differenzzahlung anrechenbare Familienleistung darstellt. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderten Leistungen bestand. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich in den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht Pflegegeld für die in Polen lebende gemeinsame Tochter. Für Polen ist in den MISSOC-Tabellen in Kapitel IX. (Familienleistungen) unter "sonstige Leistungen" auch das Pflegegeld "świadczenie pielegnacyjne" angeführt. Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, legt Art 68 Abs 1 VO (EG) 883/2004 Prioritätsregeln in Form einer Kaskade fest: Die Rangfolge bestimmt sich nach dem Grund, aus dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen. Darauf aufbauend enthält Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 sodann Antikumulierungsvorschriften für den Fall, dass (gleichartige) Ansprüche zusammentreffen: Der nach Abs 1 prioritär zuständige Mitgliedstaat hat die Leistung zu erbringen, wohingegen jene des nachrangig zuständigen Staates bis zur Höhe der prioritären Leistung auszusetzen ist. Ist die Leistung des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats höher als die prioritäre Leistung, hat er - wenn sich die prioritäre Zuständigkeit aus einer Beschäftigung ergibt - ergänzend die Differenz (den Unterschiedsbetrag) zu leisten. Damit wird der Familie im Ergebnis die der Höhe nach günstigste Leistung garantiert (BFG 03.05.2025, RV/7100187/2025 mit Verweis auf OGH 16.05.2023, 10 Ob S 117/22m). Der EuGH hat klargestellt, dass für die Gleichartigkeit von Familienleistungen keine völlige Übereinstimmung erforderlich ist. Dem Einwand, dass kaum jemals Familienleistungen zweier Mitgliedstaaten einander entsprechen werden, hat der EuGH in der Entscheidung EuGH C-347/12, Wiering (Rz 54), Rechnung getragen, indem er gerade keine völlige Gleichartigkeit fordert. Es genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten) übereinstimmen (OGH 20.02.2018, 10 Ob S 149/17k). Die österreichische Familienbeihilfe soll laut Gesetzesmaterialien zum FLAG 1955 BGBl. 1955/18 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, darstellen (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 1 Rz 3). Neben dem Grundbetrag an Familienbeihilfe, der sich einerseits nach Alter und Anzahl der Kinder bestimmt, besteht in Österreich für erheblich behinderte Kinder unter den Voraussetzungen gem. § 8 Abs 4 FLAG 1967, beispielsweise bei erheblicher Behinderung, ein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 24.02.2021, RV/7105196/2019, betreffend zuerkannte Familienleistungen "Zasizek Pielegnacyjny" - laut einer von jenem Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung "Pflegegeld": "Der Oberste Gerichtshof (siehe OGH 21.02.2017, 10 Obs 123/16k) hat ausdrücklich bestätigt, dass Pflegegeld in den Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 fällt und in Österreich kein Pflegegeld zusteht, wenn ein anderer Mitgliedsstaat dafür zuständig ist. Wenn also Pflegegeld in einem Mitgliedsstaat (Polen) bezogen wird, so ist automatisch die Verordnung anzuwenden, wenn noch ein anderer Mitgliedsstaat (Österreich) betroffen ist. Im Art. 1 lit. z der Verordnung wird ausdrücklich geregelt, das als "Familienleistungen alle Geldleistungen zu betrachten sind, die zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt werden". Auch im Erkenntnis des BFG vom 03.03.2025, RV/7100188/2025, kommt das Gericht zum Schluss, dass das polnische Pflegegeld eine Familienleistung darstellt. Dem anderlautenden Erkenntnis des BFG vom 05.03.2025, RV/7100187/2025 wird vom erkennenden Richter nicht gefolgt, da gleichermaßen Familienleistungen vorliegen und diese nach den erwähnten einschlägigen Rechtsgrundlagen als solche anzurechnen sind. Wie auch aus den in den beglaubigten Übersetzungen der Pflegegeldbescheide zitierten Rechtsgrundlagen hervorgeht, wird das Pflegegeld ausdrücklich bereits nach polnischem innerstaatlichem Recht als Familienleistung betrachtet. Beispielsweise wird darin wörtlich ausgeführt: "Nach dem in Polen geltenden Gesetz über Familienleistungen handelt es sich bei den Familienleistungen um: Familienbeihilfe und Zuschläge zur Familienbeihilfe sowie Betreuungsleistungen, einschließlich Pflegegeld und Pflegebeihilfe. Dementsprechend sollten die Familienleistungen gemäß den oben genannten Vorschriften auch die Pflegebeihilfe umfassen, da es sich um eine Familienleistung handelt, die unter die gemeinschaftlichen Koordinierungsvorschriften fällt." Auch nach der in den Bescheiden zitierten Bestimmung des Art. 1 Buchstabe z der VO (EG) 883/2004 handelt es sich bei (behinderungsbedingtem) Pflegegeld um eine Familienleistung, da "alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I", Familienleistungen darstellen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme im Vorlagebericht verwiesen. Die polnischen Behörden haben daher zu Recht das in Polen ausbezahlte Pflegegeld als Familienleistung im Sinne der Verordnung behandelt und dessen Bezug bestätigt. Gemäß den geltenden Bestimmungen und der Regelungen in der Verordnung sind diese in Polen erbrachten Familienleistungen bei den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen und es ist lediglich die Differenz auszuzahlen. Die darüber hinaus geleisteten Beträge wurden daher zu Recht zurückgefordert. Die ausschließlich gegen die Berücksichtigung des Pflegegeldes gerichtete Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da bislang zur Rechtsfrage, ob das in Polen gewährte Pflegegeld auf die österreichische Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe anzurechnen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist, war die Revision zulassen. Zudem hat das Bundesfinanzgericht zu dieser Rechtsfrage bislang uneinheitlich entschieden (BFG 24.02.2024, RV/7105196/2019; 03.03.2025, RV/7100188/2025; 05.03.2025, RV/7100187/2025). Linz, am 20. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101591/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101591.2025
Stammnummer
148449
Gültig
20.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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